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   KG, 13.01.2009 - 1 W 496/08   

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https://dejure.org/2009,5997
KG, 13.01.2009 - 1 W 496/08 (https://dejure.org/2009,5997)
KG, Entscheidung vom 13.01.2009 - 1 W 496/08 (https://dejure.org/2009,5997)
KG, Entscheidung vom 13. Januar 2009 - 1 W 496/08 (https://dejure.org/2009,5997)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die PKH-Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Geschäftsgebühr - Anrechnung auf Prozesskostenhilfe

  • Judicialis

    RVG § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1; ; RVG § 13; ; RVG § 45; ; RVG § 49; ; RVG § 50; ; RVG § 55; ; RVG § 58 Abs. 2; ; RVG Vorbem. 3 Abs. 4 S. 3; ; RVG-VV Nr. 2300; ; RVG-VV Nr. 3100

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die PKH-Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Anrechnung der Geschäftsgebühr bei PKH auf die Regelvergütung

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    PKH - Anrechnung der Geschäftsgebühr im PKH-Mandat

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • KG, 04.11.2008 - 1 W 395/08

    Kostenfestsetzung: Anrechnung der Geschäftsgebühr bei Festsetzung der

    Auszug aus KG, 13.01.2009 - 1 W 496/08
    Die Anrechnung greift daher nur im Rahmen einer Abrechnung, die der Rechtsanwalt gegenüber dem Mandanten oder einem anderen Kostenträger für beide Angelegenheiten vornimmt (Senat, Beschluss vom 04.11.2008 - 1 W 395/08 - sowie ER-Beschluss vom 31.03.2008 - 1 W 111/08 -, OLG Report Berlin 08, 560).
  • KG, 31.03.2008 - 1 W 111/08

    Berücksichtigung der Anrechnung der Geschäftsgebühr im

    Auszug aus KG, 13.01.2009 - 1 W 496/08
    Die Anrechnung greift daher nur im Rahmen einer Abrechnung, die der Rechtsanwalt gegenüber dem Mandanten oder einem anderen Kostenträger für beide Angelegenheiten vornimmt (Senat, Beschluss vom 04.11.2008 - 1 W 395/08 - sowie ER-Beschluss vom 31.03.2008 - 1 W 111/08 -, OLG Report Berlin 08, 560).
  • OLG Hamm, 25.09.2009 - 25 W 333/09

    Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts bei Möglichkeit von Beratungshilfe;

    Der Gegenauffassung, wonach unabhängig davon, ob der Anwalt Zahlungen auf die Geschäftsgebühr erhalten hat, diese gemäß § 58 Abs. 2 RVG oder jedenfalls nach dem Rechtsgedanken dieser Bestimmung zunächst auf die Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung und der Vergütung für den beigeordneten Rechtsanwalt zu verrechnen ist (vgl. dazu Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 03.03.2008, AZ: 15 W 9/08, Tz. 14 = OLGR Schleswig 2008, 457-458, KG, Beschluss vom 13.01.2008, AZ: 1 W 496/08, Tz. 7 = KGR Berlin 2009, 268-269), folgt der Senat nicht.
  • OLG Braunschweig, 22.03.2011 - 2 W 18/11

    Grundsätze zur Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des

    Hiernach kommt ein Abzug von dem gegen die Staatskasse bestehenden Anspruch nur dann in Betracht, wenn die Anrechnung dazu führt, dass die Differenz völlig beglichen ist (vgl. OLG München, Beschl. v. 10.12.2009 - 11 W 2649/09, FamRZ 2010, 923; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 11.05.2010 - 2 WF 33/10, NJOZ 2010, 1880; schon nach bisherigem Recht KG, Beschl. v. 13.01.2009 - 1 W 496/08, NJOZ 2009, 1255, Müller-Rabe, NJW 2009, 2913; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a. a. O., § 58 Rn. 43 f.).
  • OLG Hamm, 12.04.2016 - 25 W 22/16

    Anrechnung mehrerer vorprozessual angefallener Geschäftsgebühren auf die

    Durch die teilweise Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr soll verhindert werden, dass der Rechtsanwalt für deckungsgleichen Aufwand außerhalb des gerichtlichen Verfahrens, der wegen der Gleichheit des Gegenstandes auch dem allgemeinen Aufwand der Prozessvertretung zu Gute kommt, doppelt honoriert wird (vgl. KG, Beschl.v.13.01.2009, 1 W 497/08, AGS 2009, 168, 169).
  • OLG Frankfurt, 17.10.2012 - 14 W 88/12

    Anrechnung gezahlter Geschäftsgebühr auf Verfahrensgebühr nach § 49 RVG

    Überwiegend wird demgegenüber aus § 58 Abs. 2 RVG abgeleitet, dass der anzurechnende Teil der Geschäftsgebühr zunächst auf die Differenz zwischen der Wahlanwaltsvergütung und der Prozesskostenhilfevergütung zu verrechnen sei (KG Beschluss vom 13.01.2009 - 1 W 496/08; OLG München Beschluss vom 10.12.2009 - 11 W 2649/09; OLG Zweibrücken Beschluss vom 11.05.2010 - 2 WF 33/10; OLG Braunschweig Beschluss vom 22.03.2011 - 2 W 18/11; Hess FG Beschluss vom 10.05.2011 - 13 KO 580/11; OLG Brandenburg Beschluss vom 25.07.2011 - 6 W 55/10; OLG Oldenburg Beschluss vom 01.09.2011 - 13 W 29/11 unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung sämtlich zit. n. juris; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe a.a.O., § 58, Rdn. 43).
  • OLG München, 10.12.2009 - 11 W 2649/09

    Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts: Anrechnung der vorgerichtlichen

    Der Senat hat deshalb mit Leitsatzbeschlüssen vom 10.06.2008 - Az.: 11 W 3014/07 - (JurBüro 2009, 472 = OLGR 2009, 643) und 09.01.2009 - Az.: 11 W 2726/08 - (JurBüro 2009, 473 = OLGR 2009, 641) entschieden, dass eine Anrechnung der Geschäftsgebühr gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV-RVG auf die von der Staatskasse zu zahlende Vergütung nur in Betracht kommt, wenn der Rechtsanwalt auf den anzurechnenden Teil der Geschäftsgebühr eine Zahlung erhalten hat (ebenso Kammergericht Beschluss vom 13.01.2009 - Az.: 1 W 496/08 - JurBüro 2009, 187 = AGS 2009, 168) oder wenn der materiell-rechtliche Anspruch auf Ersatz der Geschäftsgebühr tituliert wurde.
  • OLG Frankfurt, 17.02.2014 - 18 W 93/13

    Zur Anrechnung der vorgerichtlich angefallenen Geschäftsgebühr auf die dem gemäß

    Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung (vergl. Beschluss vom 12.02.2010 - 18 W 3/10 und Beschluss vom 12.12.2011 - 18 W 214/11) angesichts der entgegenstehenden Entscheidungen des 14. Zivilsenats vom 17.10.2012 - 14 W 88/12 und des 4. Familiensenats vom 16.02.2012 - 4 WF 224/11‡¤‡, und der Entscheidungen des KG Berlin vom 13.01.2009 - 1 W 496/08, des OLG München vom 10.12.2009 - 11 W 2649/09, des OLG Zweibrücken vom 11.05.2010 - 2 WF 33/10, des OLG Braunschweig vom 22.03.2011 - 2 W 18/11, des OLG Brandenburg vom 25.07.2011 - 6 W 55/10, des OLG Oldenburg vom 01.09.2011 - 13 W 29/11 und des OLG Celle vom 07.11.2013 - 2 W 235/13 und angesichts des Umstands, dass nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S.3 RVG eine Beschwerde zum BGH nicht statthaft ist, nicht mehr fest, weil dies einer Vereinheitlichung der Rechtsprechung abträglich wäre.
  • KG, 30.07.2010 - 2 W 102/09

    Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr

    Schließlich sei erwähnt, dass der Rechtspfleger in dem angegriffenen Beschluss zutreffend auf die Rechtsprechung des 1. Zivilsenates des Kammergerichts (Beschluss vom 13.1.2009 - 1 W 496/08 - AGS 2009, 168) hingewiesen hat, nach der die in Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG vorgeschriebene Anrechnung der Geschäftsgebühr nicht auf die Prozesskostenhilfevergütung nach §§ 45, 49 RVG anzuwenden ist und auch eine Anrechnung auf die Regelvergütung nach §§ 13, 50 RVG ausgeschlossen ist, solange der beigeordnete Rechtsanwalt diese Geschäftsgebühr gegen seinen Mandanten nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht geltend machen kann.
  • OLG Köln, 20.11.2009 - 17 W 185/09

    Anrechnung einer vorprozessual angefallenen Geschäftsgebühr auf die

    Der Senat folgt auch nicht der Auffassung, wonach die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Regelvergütung des beigeordneten Rechtsanwalts nach §§ 13, 50 RVG, d. h. nicht auf die PKH-Vergütung nach §§ 45, 49 RVG erfolgen soll (so aber: KG AGS 2009, 168).
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