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   KG, 03.04.2012 - 1 W 557/11   

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https://dejure.org/2012,4398
KG, 03.04.2012 - 1 W 557/11 (https://dejure.org/2012,4398)
KG, Entscheidung vom 03.04.2012 - 1 W 557/11 (https://dejure.org/2012,4398)
KG, Entscheidung vom 03. April 2012 - 1 W 557/11 (https://dejure.org/2012,4398)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 2356 Abs 1 S 1 BGB, § 2356 Abs 1 S 2 BGB
    Gegenständlich beschränkter Erbschein für den beweglichen Nachlass in Deutschland: Anteil an Erbengemeinschaft als bewegliches Vermögen; Anwendung des Rechts von Colorado; Anforderungen an den Nachweis der Richtigkeit von Angaben

  • IWW

    Art. 4 Abs. 3 EGBGB; Art. 25 Abs. 1 EGBGB; § 2353 BGB; § 2369 Abs. 1 BGB
    EGBGB, BGB

  • Deutsches Notarinstitut

    EGBGB Art. 25; BGB § 2356
    Auslegung eines US-amerikanischen Testaments bei Anwendung deutschen Erbrechts; Nachweisführung im Erbscheinsverfahren nicht auf öffentliche Urkunden beschränkt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Maßgebliches Recht für die Erteilung eines Erbscheins bei einem in den USA errichteten Testament

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Maßgebliches Recht für die Erteilung eines Erbscheins aufgrund eines in den USA errichteten Testaments

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • notare-wuerttemberg.de PDF, S. 34 (Entscheidungsanmerkung)

    Ein Anteil an einer deutschen Erbengemeinschaft ist bewegliches Vermögen

Verfahrensgang

  • AG Berlin-Mitte - 61 VI 514/10
  • KG, 03.04.2012 - 1 W 557/11

Papierfundstellen

  • FGPrax 2012, 200
  • FamRZ 2012, 1515
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 29.11.1994 - 1 W 2837/94

    Anforderungen an Nachweise im Erbscheinsverfahren

    Auszug aus KG, 03.04.2012 - 1 W 557/11
    23 Nach § 2356 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB ist der Nachweis der Testamentserrichtung nicht zwingend auf die Vorlage öffentlicher Urkunden beschränkt, sondern es können auch andere Beweismittel einschließlich eidesstattliche Versicherungen von Beweispersonen ausreichend sein, wenn Urkunden nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu beschaffen sind (vergleiche Senat, Beschluss vom 29.11.1994, 1 W 2837/94, zitiert nach juris).
  • BGH, 05.01.2011 - XII ZB 240/10

    Beschwerde im Betreuungsverfahren: Beschränkung des Beschwerdegegenstands durch

    Auszug aus KG, 03.04.2012 - 1 W 557/11
    Das ergibt sich aus dem Wesen des Rechtsmittelverfahrens, das notwendigerweise keine andere Angelegenheit betreffen darf als diejenige, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung gewesen ist (BGH, FGPrax 2011, 78).
  • BGH, 10.05.2000 - IV ZR 171/99

    Restitutionsansprüche nach dem Vermögensgesetz und Internationales Privatrecht

    Auszug aus KG, 03.04.2012 - 1 W 557/11
    Soweit amerikanisches Kollisionsrecht für unbewegliches Vermögen auf das Belegenheitsrecht verweist, überlässt es diesem auch, zu bestimmen, was zum beweglichen und was zum unbeweglichen Vermögen zählt (sog. Qualifikationsrückverweisung; BGH, NJW 2000, 2421, 2422; vgl. Süß, ZEV 2000, 486, 488 m.w.N.; Staudinger/Hausmann, BGB, Neubearb. 2003, Rdn. 184 zu Art. 4 EGBGB).
  • OLG Schleswig, 09.07.2014 - 3 Wx 15/14

    Erbscheinverfahren: Auslegung eines in England nach dortigem Recht verfassten

    Das BayObLG stimmt in der zitierten Entscheidung der auch im Übrigen in der Kommentarliteratur und der Rechtsprechung ganz weitgehend vertretenen Auffassung zu, dass im Falle der Testierung nach englischem Recht durch Errichtung eines Testamentary-Trusts der "Trustee" regelmäßig nicht als Erbe anzusehen ist, sondern in aller Regel seine Einsetzung in die Anordnung einer Testamentsvollstreckung umzudeuten bzw. dies entsprechend auszulegen ist, während als testamentarische Erben nur die Letztbegünstigten "beneficiaries" in Betracht kommen, bei denen indes im Einzelfall zu klären ist, ob sie tatsächlich Erben oder aber nur Vermächtnisnehmer sein sollen (BayObLG, a.a.O., bei juris Rn. 66, 68; KG ZEV 2012, 593 ff bei juris Rn. 16; Mayer in MüKo BGB, a.a.O., § 2369 Rn. 35 f; Birk in MüKo BGB, 5. Aufl. 2010, Art. 25 EBGB Rn. 336 f; Dörner in Staudinger, a.a.O., Art. 25 EBGB, Rn. 893 f).
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