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   KG, 02.07.2015 - 1 W 558/14   

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https://dejure.org/2015,19352
KG, 02.07.2015 - 1 W 558/14 (https://dejure.org/2015,19352)
KG, Entscheidung vom 02.07.2015 - 1 W 558/14 (https://dejure.org/2015,19352)
KG, Entscheidung vom 02. Juli 2015 - 1 W 558/14 (https://dejure.org/2015,19352)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 5 WoEigG, § 7 WoEigG, § 10 WoEigG, § 19 GBO
    Grundbucheintragung einer Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum: Notwendiger Zusammenhang der vorzulegenden Bewilligung mit der ebenfalls vorzulegenden neuen Abgeschlossenheitsbescheinigung

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG §§ 5, 7, 10; GBO § 19
    Erfordernis eines erkennbaren Zusammenhangs zwischen Bewilligung zur Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum und neuer Abgeschlossenheitsbescheinigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erneuter Nachweis der Abgeschlossenheit bei Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG §§ 5, 7, 10; GBO § 19
    Notwendigkeit eines Zusammenhangs zwischen Bewilligung und Abgeschlossenheitsbescheinigung bei der Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum: Bewilligung muss in Zusammenhang mit Abgeschlossenheitsbescheinigung stehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Grundbucheintragung einer Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum: Notwendiger Zusammenhang der vorzulegenden Bewilligung mit der ebenfalls vorzulegenden neuen Abgeschlossenheitsbescheinigung

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Fehlende Bewilligung zur Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum (IMR 2015, 470)

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • KG, 23.04.2013 - 1 W 343/12

    Grundbuchverfahren: Erforderlichkeit der Beifügung einer

    Auszug aus KG, 02.07.2015 - 1 W 558/14
    Die zur Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum erforderliche Bewilligung muss in einem erkennbaren Zusammenhang zu der ebenfalls vorzulegenden neuen Abgeschlossenheitsbescheinigung stehen (Fortführung von Senat, Beschluss vom 23. April 2013, 1 W 343/12, MDR 2013, 837).

    Die Umwandlung des Teileigentums in Wohnungseigentum setzt deshalb grundsätzlich ebenfalls eine solche Vereinbarung und die Eintragung im Grundbuch voraus (Senat, Beschluss vom 23. April 2013 -, FGPrax 2013, 191, 192).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass bei der Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum erneut die Abgeschlossenheit des Sondereigentums nachzuweisen ist, weil sich die Anforderungen der Abgeschlossenheit von Teileigentum und Wohnungseigentum unterscheiden (Senat, Beschluss vom 23. April 2013 -, FGPrax 2013, 191, 192).

  • BGH, 04.12.2014 - V ZB 7/13

    Grundbucheintragung eines Amtswiderspruchs: Unzulässigkeit eine ohne Mitwirkung

    Auszug aus KG, 02.07.2015 - 1 W 558/14
    Wegen des Erfordernisses einer Vereinbarung sind von dieser Eintragung sämtliche Miteigentümer betroffen, so dass deren Bewilligung erforderlich ist (BGH, NJW-RR 2015, 645, 646; Senat, a.a.O. und Beschluss vom 29. November 2010 - 1 W 325/10 -, NJW-RR 2011, 517, 518).

    Außerhalb der Urkunde liegende Umstände dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (BGH, NJW-RR 2015, 645, 646; NJW 1995, 1081, 1082, Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rdn. 172; Demharter, a.a.O., § 19, Rdn. 28).

  • KG, 22.06.2010 - 1 W 277/10

    Grundbuchverfahrensrecht: Identifizierbarkeit der erwerbenden GbR in der

    Auszug aus KG, 02.07.2015 - 1 W 558/14
    Dementsprechend haben die Beteiligten im Eintragungsverfahren auf klare und eindeutige Erklärungen zu achten (Senat, Beschluss vom 11. Februar 2014 - 1 W 130/13 - FGPrax 2014, 147; Beschluss vom 22. Juni 2010 - 1 W 277/10 -, FGPrax 2010, 172; Demharter, a.a.O., Anhang zu § 13, Rdn. 5).
  • KG, 11.02.2014 - 1 W 130/13

    Grundbuchverfahren: Unzulässigkeit einer Beschwerde des Urkundsnotars gegen die

    Auszug aus KG, 02.07.2015 - 1 W 558/14
    Dementsprechend haben die Beteiligten im Eintragungsverfahren auf klare und eindeutige Erklärungen zu achten (Senat, Beschluss vom 11. Februar 2014 - 1 W 130/13 - FGPrax 2014, 147; Beschluss vom 22. Juni 2010 - 1 W 277/10 -, FGPrax 2010, 172; Demharter, a.a.O., Anhang zu § 13, Rdn. 5).
  • OLG Düsseldorf, 28.06.2010 - 3 Wx 54/10

    Aufteilungsplan und gemeinschaftliche Sondernutzungsrechte

    Auszug aus KG, 02.07.2015 - 1 W 558/14
    Erforderlich ist nicht deren Mitbeurkundung im Sinne von §§ 9 Abs. 1 S. 2 und 3, 44 BeurkG, jedoch muss ihre Zusammengehörigkeit mit der Eintragungsbewilligung bei der Vorlage zur Eintragung deutlich werden (OLG Düsseldorf, FGPrax 2011, 8; Hügel/Elzer, a.a.O., Rdn. 22; Kral, in: Hügel, GBO, 2. Aufl., WEG, Rdn. 66).
  • KG, 29.11.2010 - 1 W 325/10

    Wohnungseigentum: Erfordernis der Zustimmung der Grundpfandrechtsgläubiger bei

    Auszug aus KG, 02.07.2015 - 1 W 558/14
    Wegen des Erfordernisses einer Vereinbarung sind von dieser Eintragung sämtliche Miteigentümer betroffen, so dass deren Bewilligung erforderlich ist (BGH, NJW-RR 2015, 645, 646; Senat, a.a.O. und Beschluss vom 29. November 2010 - 1 W 325/10 -, NJW-RR 2011, 517, 518).
  • BGH, 10.06.2010 - V ZB 22/10

    Grundschuld: Unterschiedliche Fälligkeitsbedingungen einer Gesamtgrundschuld

    Auszug aus KG, 02.07.2015 - 1 W 558/14
    In einem solchen Fall gelten als Beschwerdeführer sämtliche Antragsberechtigte im Sinne von § 13 Abs. 1 S. 2 GBO, wenn sich aus den Umständen nichts anderes ergibt (BGH, NJW 2010, 3300, 3302; Demharter, GBO, 29. Aufl., § 15, Rdn. 20).
  • BGH, 09.02.1995 - V ZB 23/94

    Auslegung einer Eintragungsbewilligung für einen Rangvorbehalt hinsichtlich des

    Auszug aus KG, 02.07.2015 - 1 W 558/14
    Außerhalb der Urkunde liegende Umstände dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (BGH, NJW-RR 2015, 645, 646; NJW 1995, 1081, 1082, Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rdn. 172; Demharter, a.a.O., § 19, Rdn. 28).
  • KG, 18.06.2021 - 1 W 275/21

    Grundbuchrechtlicher Vollzug einer Teilungserklärung

    Die zum grundbuchrechtlichen Vollzug einer Teilungserklärung nach §§ 8, 7 Abs. 4 Satz 1 WEG beizufügenden Anlagen - Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung - müssen auch dann nicht mit der Bewilligung körperlich verbunden werden, wenn nur die Unterschrift unter der Bewilligung beglaubigt worden ist (Fortführung von KG Berlin, Beschluss vom 2. Juli 2015 - 1 W 558/14, NZM 2016, 525).(Rn.10) (Rn.11).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass eine Mitbeurkundung dieser Anlagen im Sinne von §§ 9 Abs. 1 S. 2 und 3, 44 BeurkG nicht erforderlich ist (Senat, Beschluss vom 2. Juli 2015 - 1 W 558/14 - NZM 2016, 525, 526).

  • KG, 17.06.2021 - 1 W 275/21

    Anforderungen an die zum grundbuchrechtlichen Vollzug einer Teilungserklärung der

    Die zum grundbuchrechtlichen Vollzug einer Teilungserklärung nach §§ 8, 7 Abs. 4 S. 1 WEG beizufügenden Anlagen - Aufteilungsplan und Abgeschlossenheitsbescheinigung - müssen auch dann nicht mit der Bewilligung körperlich verbunden werden, wenn nur die Unterschrift unter der Bewilligung beglaubigt worden ist (Fortführung von Senat, Beschluss vom 2. Juli 2015 - 1 W 558/14, NZM 2016, 525 ).

    Der Senat hat bereits entschieden, dass eine Mitbeurkundung dieser Anlagen im Sinne von §§ 9 Abs. 1 S. 2 und 3, 44 BeurkG nicht erforderlich ist (Senat, Beschluss vom 2. Juli 2015 - 1 W 558/14 - NZM 2016, 525, 526).

  • KG, 04.05.2017 - 1 W 173/17

    Wohnungsgrundbuchsache: Fortsetzung des Eintragungsverfahrens nach Beseitigung

    Eine ergänzende, die Abgeschlossenheitsbescheinigung und die Aufteilungspläne in Bezug nehmende Bewilligung (hierzu Senat, Beschluss vom 2. Juli 2015 - 1 W 558/14 - NZM 2016, 525) hatte sie zur UR-Nr. ... 3... /2... des Notars V... B... in B... abgegeben.
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