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   OLG Koblenz, 30.04.2018 - 1 W 65/18   

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https://dejure.org/2018,11774
OLG Koblenz, 30.04.2018 - 1 W 65/18 (https://dejure.org/2018,11774)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 30.04.2018 - 1 W 65/18 (https://dejure.org/2018,11774)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 30. April 2018 - 1 W 65/18 (https://dejure.org/2018,11774)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 362 BGB, § 2314 BGB, § 888 ZPO
    Zwangsvollstreckung bei Erteilung eines notariellen Nachlassverzeichnisses: Verantwortung des Erben für Vollständigkeit der Auskunftserteilung

  • erbrechtsiegen.de

    Notarielles Nachlassverzeichnis - Zwangsvollstreckung bei Unvollständigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Notarielles Verzeichnis und Pflichten des Erben

  • sh-recht.de (Kurzinformation)

    Notarielles Nachlassverzeichnis - kann der Erbe trotzdem weiter Auskunft verlangen?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Notarielles Nachlassverzeichnis für den Pflichtteilsberechtigten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2018, 803
  • FamRZ 2019, 146
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Nürnberg, 26.08.2009 - 12 W 1364/09

    Zwangsvollstreckungsbeschwerdeverfahren: Behandlung und Umfang der Verpflichtung

    Auszug aus OLG Koblenz, 30.04.2018 - 1 W 65/18
    Die zu deren Einhaltung erforderliche Mitwirkung des Notars ändert nichts daran, dass auch das notarielle Nachlassverzeichnis eine Erfüllung der Auskunftspflicht des Erben ist, der die Verantwortung für dessen Richtigkeit und Vollständigkeit trägt (OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.8.2009 - 12 W 1364/09, Rn. 15, juris; Palandt/Weidlich, 77. Aufl., BGB, § 2314 Rn. 7).

    Ihm ist aufgrund seiner Stellung als Erbe die eigenständige Einholung dieser Kontoauszüge möglich und im Rahmen der Auskunftserteilung auch zumutbar, denn er hat sich das zur Auskunftserteilung erforderliche Wissen zu verschaffen und an der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses aktiv mitzuwirken (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.8.2009 - 12 W 1364/09; Staudinger/Stephanie Herzog (2015), BGB, § 2314 Rn. 28).

  • OLG Köln, 05.03.1982 - 4 WF 34/82
    Auszug aus OLG Koblenz, 30.04.2018 - 1 W 65/18
    Im Übrigen wäre auch der Antrag auf "Androhung" eines Zwangsgeldes dahin auszulegen gewesen, dass es sich um eine Antragstellung nach § 888 ZPO handelt (vgl. OLG Köln, MDR 1982, 589).
  • OLG Koblenz, 18.03.2014 - 2 W 495/13

    Anforderungen an den Inhalt eines notariellen Nachlassverzeichnisses

    Auszug aus OLG Koblenz, 30.04.2018 - 1 W 65/18
    Die Aufnahme des Verzeichnisses durch eine Amtsperson soll dem Pflichtteilsberechtigten einen höheren Grad an Richtigkeit der Auskunft gewährleisten als die Privatauskunft des Erben (OLG Koblenz, Beschluss vom 18.3.2014 - 2 W 495/13 - Rn. 20, juris).
  • BGH, 20.05.2020 - IV ZR 193/19

    Ergänzung und Berichtigung eines notariellen Nachlassverzeichnisses

    So kann ein Anspruch auf Ergänzung bzw. Berichtigung eines Nachlassverzeichnisses bestehen, wenn in diesem eine unbestimmte Mehrheit von Nachlassgegenständen - etwa aufgrund eines Rechtsirrtums des Pflichtigen - nicht aufgeführt ist (Senatsurteil vom 6. März 1952 - IV ZR 16/51 aaO; OLG Düsseldorf ErbR 2019, 772, 773), wenn Angaben über den fiktiven Nachlass oder Schenkungen fehlen (OLG Oldenburg NJW-RR 1992, 777 [juris Rn. 31]), wenn die Auskunft zwar dem Wissensstand des Verpflichteten entspricht, dieser sich jedoch fremdes Wissen trotz Zumutbarkeit nicht verschafft hat (OLG Saarbrücken ZEV 2011, 373 Rn. 17) oder wenn sich ein Notar auf die Wiedergabe der Bekundungen des Erben ohne eigene Ermittlungstätigkeit beschränkt (OLG Koblenz ZEV 2018, 413 Rn. 18; vgl. ferner Staudinger/Herzog, BGB §§ 2303 bis 2345 (2015), § 2314 Rn. 85; MüKo-BGB/Lange, 8. Aufl. § 2314 Rn. 28; Bamberger/J. Mayer, BGB 3. Aufl. § 2314 Rn. 14; BeckOK-BGB/Müller-Engels, § 2314 Rn. 21 [Stand: 1. Februar 2020]).
  • BGH, 01.12.2021 - IV ZR 189/20

    Stufenklage auf Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs gegen den Alleinerben;

    Die Erstellung und Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses betrifft lediglich die für die Erfüllung der Auskunftspflicht nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB vorgegebene Form der Auskunftserteilung (vgl. OLG Koblenz ZEV 2018, 413 Rn. 13; OLG Nürnberg FamRZ 2010, 584 unter II 2 d [juris Rn. 15]; Kurth, ZErb 2018, 293, 296).
  • LG Bonn, 03.07.2019 - 5 S 18/19

    Pflichtteilsanspruch - Anspruch auf Nachbesserung eines notariellen

    Gleiches gilt, wenn der mit der Erstellung des Verzeichnisses beauftragte Notar die geforderten eigenständigen Ermittlungen unterlassen hat, da ein weitgehend auf die Wiedergabe der Bekundungen des Erben beschränktes notarielles Nachlassverzeichnis dem Pflichtteilsberechtigten nicht denjenigen Vorteil gegenüber der Privatauskunft bringt, den das Gesetz bezweckt (OLG Koblenz, ZEV 2018, 413, 414; BeckOK BGB/Müller-Engels, a.a.O., § 2314 Rn. 21).

    Der Maßstab für die Beurteilung, ob die Auskunft vollständig gegeben wurde, richtet sich nach dem Kenntnisstand und den Erkenntnismöglichkeiten des Auskunftspflichtigen (OLG Koblenz, ZEV 2018, 413, 414).

    Es widerspräche dem Sinn und Zweck des notariellen Nachlassverzeichnisses, wenn der Erbe durch das - den notariellen Ermittlungen verborgen gebliebene - Zurückhalten von Informationen oder dadurch, dass er den Auftrag an den Notar beschränkt, den Umfang seiner Auskunft gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten einschränken könnte (OLG Koblenz, ZEV 2018, 413, 414).

  • OLG Brandenburg, 14.09.2021 - 3 U 136/20

    Umfang der Auskunftsrechte des Pflichtteilsberechtigten

    So kann ein Anspruch auf Ergänzung bzw. Berichtigung eines Nachlassverzeichnisses bestehen, wenn in diesem eine unbestimmte Mehrheit von Nachlassgegenständen - etwa aufgrund eines Rechtsirrtums des Pflichtigen - nicht aufgeführt ist (BGH Urteil vom 6.3.1952, IV ZR 16/51; OLG Düsseldorf ErbR 2019, 772 f), wenn Angaben über den fiktiven Nachlass oder Schenkungen fehlen (OLG Oldenburg NJW-RR 1992, 777), wenn die Auskunft zwar dem Wissensstand des Verpflichteten entspricht, dieser sich jedoch fremdes Wissen trotz Zumutbarkeit nicht verschafft hat (OLG Saarbrücken ZEV 2011, 373 ff) oder wenn sich der Notar auf die Wiedergabe der Bekundungen des Erben ohne eigene Ermittlungstätigkeit beschränkt (OLG Koblenz ZEV 2018, 413 ff; Staudinger/Herzog aaO Rn 85; BeckOK-BGB/Müller/Engels, § 2314 Rn. 21; zum Ganzen auch BGH NJW 2020, 2187 ff = ZErb 2020, 286 f).
  • OLG Brandenburg, 10.08.2021 - 3 U 122/20

    Anforderungen an den Inhalt eines notariellen Nachlassverzeichnisses gem. § 2314

    So kann ein Anspruch auf Ergänzung bzw. Berichtigung eines Nachlassverzeichnisses bestehen, wenn in diesem eine unbestimmte Mehrheit von Nachlassgegenständen - etwa aufgrund eines Rechtsirrtums des Pflichtigen - nicht aufgeführt ist (BGH Urteil vom 6.3.1952, IV ZR 16/51; OLG Düsseldorf ErbR 2019, 772 f), wenn Angaben über den fiktiven Nachlass oder Schenkungen fehlen (OLG Oldenburg NJW-RR 1992, 777), wenn die Auskunft zwar dem Wissensstand des Verpflichteten entspricht, dieser sich jedoch fremdes Wissen trotz Zumutbarkeit nicht verschafft hat (OLG Saarbrückern ZEV 2011, 373 ff) oder wenn sich der Notar auf die Wiedergabe der Bekundungen des Erben ohne eigene Ermittlungstätigkeit beschränkt (OLG Koblenz ZEV 2018, 413 ff; Staudinger/Herzog aaO Rn 85; BeckOK-BGB/Müller/Engels, § 2314 Rn. 21; zum ganzen auch BGH NJW 2020, 2187 ff = ZErb 2020, 286 f).
  • OLG Schleswig, 29.11.2022 - 3 U 71/22
    Ausnahmsweise kann ein Anspruch auf Ergänzung bzw. Berichtigung eines Nachlassverzeichnisses aber bestehen, wenn in diesem eine unbestimmte Mehrheit von Nachlassgegenständen ‒ etwa aufgrund eines Rechtsirrtums des Pflichtigen ‒ nicht aufgeführt ist (BGH, Urteil vom 06.03.1952 ‒ IV ZR 16/51; OLG Düsseldorf ErbR 2019, 772, 773), wenn Angaben über den fiktiven Nachlass oder Schenkungen fehlen (OLG Oldenburg NJW-RR 1992, 777, juris Rn. 31), wenn die Auskunft zwar dem Wissensstand des Verpflichteten entspricht, dieser sich jedoch fremdes Wissen trotz Zumutbarkeit nicht verschafft hat (OLG Saarbrücken ZEV 2011, 373 Rn. 17) oder wenn sich ein Notar auf die Wiedergabe der Bekundungen des Erben ohne eigene Ermittlungstätigkeit beschränkt (OLG Koblenz ZEV 2018, 413 Rn. 18; MünchKomm-BGB/Lange, 8. Aufl., § 2314 Rn. 28; Bamberger/J. Mayer, BGB, 3. Aufl., § 2314 Rn. 14).
  • OLG Düsseldorf, 16.12.2019 - 7 W 50/19
    Zum einen hatte der Notar die Angaben des Steuerberaters A... zu dem Nachlassbestand nicht durch Nachfragen bei Banken überprüft und damit seiner Ermittlungspflicht (BGH ErbR 2019, 91 Rn. 32; OLG Koblenz ZEV 2018, 413 m. Anm. Weidlich; OLG Bamberg ZEV 2016, 580, 581; OLG Koblenz NJW 2014, 1972 = ZEV 2014, 308 = ErbR 2014, 386 m. abl.
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