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   KG, 01.03.2018 - 1 W 98/17   

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https://dejure.org/2018,5253
KG, 01.03.2018 - 1 W 98/17 (https://dejure.org/2018,5253)
KG, Entscheidung vom 01.03.2018 - 1 W 98/17 (https://dejure.org/2018,5253)
KG, Entscheidung vom 01. März 2018 - 1 W 98/17 (https://dejure.org/2018,5253)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 9 Abs 3 S 1 Nr 1 ErbbauV, § 9 Abs 3 S 1 Nr 2 ErbbauV, § 19 GBO
    Grundbuchverfahren: Mitwirkungserfordernis anderer dinglich Berechtigter bei Eintragung einer Vereinbarung über die Erbbauzinsreallast

  • Deutsches Notarinstitut

    ErbBauRG § 9 Abs. 3; GBO § 19
    Zur Vereinbarung des Bestehenbleibens der Erbbauzinsreallast

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Eintragung einer Erbbauzinsreallast im Grundbuch

  • notar-drkotz.de

    Eintragung Erbbauzinsreallast - Mitwirkungserfordernis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbbauRG § 9 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 -2; GBO § 19
    Voraussetzungen der Eintragung einer Erbbauzinsreallast im Grundbuch

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erbbauzinsreallast: Inhaber nachgehenden dinglichen Rechts muss nicht bewilligen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2018, 437
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • KG, 13.01.2015 - 1 W 210/14

    Grundbuchverfahren: Eintragungsfähigkeit der Erbbauzinserhöhung auf Grund einer

    Auszug aus KG, 01.03.2018 - 1 W 98/17
    Die Erklärung unter Nr. 11.4 der notariellen Verhandlung vom ... (UR-Nr. ...) ist nach ihrem Inhalt nicht auf eine Rechtsänderung gerichtet, sondern auf eine bloß deklaratorische Eintragung zur aktuellen Höhe des Erbbauzinses, für die eine Mitwirkung der anderen dinglich Berechtigten nicht erforderlich ist (Senat, FGPrax 2015, 108, 109).
  • OLG Naumburg, 12.01.2021 - 12 Wx 72/20

    Grundbuchverfahren: Erforderlichkeit der Zustimmung der Umlegungsstelle zur

    Aus der Spezialnorm gegenüber §§ 876, 877 BGB ergibt sich, dass keine Zustimmung nachrangig Berechtigter nötig ist, wenn deren Rechtsstellung durch die Änderung nicht berührt wird, weil sich aus dem erhöhten Betrag der wertgesicherten Erbbauzinsreallast kein höherer Erbbauzins als der bisherige ergibt (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016 - V ZB 61/15 -, Rn. 25 und 27, juris; KG Berlin, Beschluss vom 1. März 2018 - 1 W 98/17 -, Rn. 3; v. Oefele/Winkler/Schlögel, Handbuch des Erbbaurechts, 6. Aufl., Rn. 6.287; MünchKomm/Heinemann, BGB, 7. Aufl., § 9 ErbbauRG, Rn. 24).
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