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   BVerwG, 27.07.2006 - 1 WB 22.06   

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BVerwG, 27.07.2006 - 1 WB 22.06 (https://dejure.org/2006,9597)
BVerwG, Entscheidung vom 27.07.2006 - 1 WB 22.06 (https://dejure.org/2006,9597)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Juli 2006 - 1 WB 22.06 (https://dejure.org/2006,9597)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Versetzungsrichtlinien Nr. 5 Buchst. h
    Versetzung; Begründung; Dienstpflichtverletzung; Spannungen; Auslandsverwendung.

  • Bundesverwaltungsgericht

    Versetzungsrichtlinien Nr. 5 Buchst. h
    Auslandsverwendung; Begründung; Dienstpflichtverletzung; Spannungen; Versetzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versetzungsrichtlinien Nr. 5 lit. h
    Wehrbeschwerderecht - Versetzung; Begründung; Dienstpflichtverletzung; Spannungen; Auslandsverwendung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DVBl 2007, 132 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 08.05.2001 - 1 WB 14.01

    Anspruch eines Soldaten auf bestimmte örtliche Verwendung - Gerichtliche

    Auszug aus BVerwG, 27.07.2006 - 1 WB 22.06
    Das dienstliche Bedürfnis für eine (vorzeitige) Versetzung liegt vor, wenn Störungen, Spannungen und/oder Vertrauensverluste, die den Dienstbetrieb unannehmbar belasten, nur durch Versetzung eines der beteiligten Soldaten behoben werden können (Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien; stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 14.01 - und 14. Juli 2005 - BVerwG 1 WB 66.04 -).

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats kann eine Wegversetzung nach Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien darauf gestützt werden, dass gegen den betroffenen Soldaten der Verdacht einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung besteht (vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 2.00 -, vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 14.01 - und vom 14. Juli 2005 - BVerwG 1 WB 66.04 -).

    Da Versetzungen nach Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien grundsätzlich nicht den Charakter diskriminierender Maßnahmen tragen, reicht der bloße Verdacht der dem betroffenen Soldaten zur Last gelegten schuldhaften Dienstpflichtverletzung aus, um ein dienstliches Bedürfnis für seine Wegversetzung zu begründen (vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 2.00 - und vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 14.01 -).

    Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht darauf an, wer an der Entstehung der Störungen, Spannungen oder des Vertrauensverlusts "schuld" ist, bzw. ob daran einem der Beteiligten überhaupt eine "Schuld" im Rechtssinne zugewiesen werden kann oder ob die objektiv gegebenen Störungen, Spannungen und Vertrauensverluste auf Gründe zurückzuführen sind, die sich der Zuweisung von "Schuld" entziehen (Beschlüsse vom 13. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 173.82 -, vom 25. Januar 1995 - BVerwG 1 WB 51.94 -, vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 70.95 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 8, vom 18. Dezember 1998 - BVerwG 1 WB 86.98 -, vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 2.00 - und vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 14.01 -).

  • BVerwG, 14.07.2005 - 1 WB 66.04

    Repatriierung; Ausland; Dienstvergehen; Spannungen.

    Auszug aus BVerwG, 27.07.2006 - 1 WB 22.06
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse auf ein Rehabilitierungsinteresse, auf eine Wiederholungsgefahr oder auf die Absicht gestützt werden, einen Schadenersatzanspruch geltend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint; zusätzlich kann sich - unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) - ein berechtigtes Feststellungsinteresse jedenfalls daraus ergeben, dass die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht (Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB 14.03 - BVerwGE 119, 341 = Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 52 und vom 14. Juli 2005 - BVerwG 1 WB 66.04 - jeweils m.w.N.).

    Das dienstliche Bedürfnis für eine (vorzeitige) Versetzung liegt vor, wenn Störungen, Spannungen und/oder Vertrauensverluste, die den Dienstbetrieb unannehmbar belasten, nur durch Versetzung eines der beteiligten Soldaten behoben werden können (Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien; stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 14.01 - und 14. Juli 2005 - BVerwG 1 WB 66.04 -).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Versetzungsentscheidung ist bei Fortsetzungsfeststellungsanträgen der Zeitpunkt der Vorlage des Antrages auf gerichtliche Entscheidung beim Wehrdienstgericht (vgl. Beschluss vom 14. Juli 2005 - BVerwG 1 WB 66.04 -), hier der 10. Mai 2006.

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats kann eine Wegversetzung nach Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien darauf gestützt werden, dass gegen den betroffenen Soldaten der Verdacht einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung besteht (vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 2.00 -, vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 14.01 - und vom 14. Juli 2005 - BVerwG 1 WB 66.04 -).

  • BVerwG, 24.05.2000 - 1 WB 2.00

    Anspruch des Soldaten auf bestimmte örtliche und fachliche Verwendung -

    Auszug aus BVerwG, 27.07.2006 - 1 WB 22.06
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats kann eine Wegversetzung nach Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien darauf gestützt werden, dass gegen den betroffenen Soldaten der Verdacht einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung besteht (vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 2.00 -, vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 14.01 - und vom 14. Juli 2005 - BVerwG 1 WB 66.04 -).

    Da Versetzungen nach Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien grundsätzlich nicht den Charakter diskriminierender Maßnahmen tragen, reicht der bloße Verdacht der dem betroffenen Soldaten zur Last gelegten schuldhaften Dienstpflichtverletzung aus, um ein dienstliches Bedürfnis für seine Wegversetzung zu begründen (vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 2.00 - und vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 14.01 -).

    Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht darauf an, wer an der Entstehung der Störungen, Spannungen oder des Vertrauensverlusts "schuld" ist, bzw. ob daran einem der Beteiligten überhaupt eine "Schuld" im Rechtssinne zugewiesen werden kann oder ob die objektiv gegebenen Störungen, Spannungen und Vertrauensverluste auf Gründe zurückzuführen sind, die sich der Zuweisung von "Schuld" entziehen (Beschlüsse vom 13. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 173.82 -, vom 25. Januar 1995 - BVerwG 1 WB 51.94 -, vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 70.95 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 8, vom 18. Dezember 1998 - BVerwG 1 WB 86.98 -, vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 2.00 - und vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 14.01 -).

  • BVerwG, 11.10.2007 - 2 WD 5.06
    Auszug aus BVerwG, 27.07.2006 - 1 WB 22.06
    Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ 1 7 - 113/06 -, die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis C, die Gerichtsakten BVerwG 1 WDS-VR 9.04, BVerwG 1 WB 6.05 und BVerwG 2 WD 5.06 sowie die Akten der 6. Kammer des TDG Süd - S 6 VL 15/05 - haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

    Denn das freisprechende Urteil der 6. Kammer des TDG Süd vom 8. Februar 2006 ist noch nicht rechtskräftig, sondern Gegenstand des Berufungsverfahrens BVerwG 2 WD 5.06.

  • BVerwG, 11.05.2006 - 1 WB 44.05

    Repatriierung, besondere Auslandsverwendung, Wehrübung, Ermessensbetätigung,

    Auszug aus BVerwG, 27.07.2006 - 1 WB 22.06
    Ein derartiger Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist im wehrdienstgerichtlichen Verfahren nach ständiger Rechtsprechung des Senats zulässig (Beschlüsse vom 22. Juli 1997 - BVerwG 1 WB 4.97 - BVerwGE 113, 112 = Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 17 und vom 11. Mai 2006 - BVerwG 1 WB 44.05 -).

    Mit diesen Ausführungen hat der Antragsteller eine mögliche diskriminierende (Fort-)Wirkung seiner Rückversetzung aus dem Ausland dargelegt, die für die Annahme eines Feststellungsinteresses ausreicht (vgl. Beschlüsse vom 22. Juli 1997 a.a.O. und vom 11. Mai 2006 - BVerwG 1 WB 44.05 -).

  • BVerwG, 22.07.1997 - 1 WB 4.97

    Recht der Soldaten - Unheilbare Folgen der Verletzung der Anhörungspflicht bei

    Auszug aus BVerwG, 27.07.2006 - 1 WB 22.06
    Ein derartiger Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist im wehrdienstgerichtlichen Verfahren nach ständiger Rechtsprechung des Senats zulässig (Beschlüsse vom 22. Juli 1997 - BVerwG 1 WB 4.97 - BVerwGE 113, 112 = Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 17 und vom 11. Mai 2006 - BVerwG 1 WB 44.05 -).

    Mit diesen Ausführungen hat der Antragsteller eine mögliche diskriminierende (Fort-)Wirkung seiner Rückversetzung aus dem Ausland dargelegt, die für die Annahme eines Feststellungsinteresses ausreicht (vgl. Beschlüsse vom 22. Juli 1997 a.a.O. und vom 11. Mai 2006 - BVerwG 1 WB 44.05 -).

  • BVerwG, 03.07.2001 - 1 WB 24.01

    Verwendung eines Berufssoldaten - Voraussetzungen für die Besetzung eines

    Auszug aus BVerwG, 27.07.2006 - 1 WB 22.06
    Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte bzw. die zuständige Stelle über die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem/ihrem pflichtgemäßen Ermessen (Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - BVerwGE 43, 215 , vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 53.87 - BVerwGE 86, 25 und vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 24.01 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 26).

    Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die zuständige Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm/ihr insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr, zuletzt Beschlüsse vom 3. Juli 2001 a.a.O. und vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 37.01 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 45).

  • BVerwG, 18.12.1998 - 1 WB 86.98

    Dienstvergehen eines Berufssoldaten - Beantragung einer Versetzung

    Auszug aus BVerwG, 27.07.2006 - 1 WB 22.06
    Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht darauf an, wer an der Entstehung der Störungen, Spannungen oder des Vertrauensverlusts "schuld" ist, bzw. ob daran einem der Beteiligten überhaupt eine "Schuld" im Rechtssinne zugewiesen werden kann oder ob die objektiv gegebenen Störungen, Spannungen und Vertrauensverluste auf Gründe zurückzuführen sind, die sich der Zuweisung von "Schuld" entziehen (Beschlüsse vom 13. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 173.82 -, vom 25. Januar 1995 - BVerwG 1 WB 51.94 -, vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 70.95 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 8, vom 18. Dezember 1998 - BVerwG 1 WB 86.98 -, vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 2.00 - und vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 14.01 -).
  • BVerwG, 19.11.1998 - 1 WB 33.98

    Verletzung von Fürsorgepflichten

    Auszug aus BVerwG, 27.07.2006 - 1 WB 22.06
    Eine entsprechende Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG in Wehrbeschwerdeverfahren gegen Versetzungen hat der Senat grundsätzlich für zulässig gehalten (Beschluss vom 19. November 1998 - BVerwG 1 WB 33.98 -).
  • BVerwG, 19.07.1995 - 1 WB 109.94

    Gerichtliche Nachprüfbarkeit der Entscheidung über die Versetzung eines Soldaten

    Auszug aus BVerwG, 27.07.2006 - 1 WB 22.06
    Bei objektiver Betrachtung ergeben sich für den Senat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller als "Opfer" einer "komplottähnlichen" Situation zu betrachten und deshalb seine Wegversetzung als ermessensfehlerhaft zu qualifizieren wäre (zu diesen Ermessensvoraussetzungen: Beschluss vom 19. Juli 1995 - BVerwG 1 WB 109.94 - DokBer B 1995, 295).
  • BVerwG, 25.01.1995 - 1 WB 51.94

    Voraussetzungen einer vorzeitigen Beendigung der Auslandsverwendung eines

  • BVerwG, 13.02.1985 - 1 WB 173.82

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 11.12.2003 - 1 WB 14.03

    Maßnahme; Feststellungsantrag; Feststellungsinteresse; faktische

  • BVerwG, 31.07.2002 - 1 WB 17.02

    Versetzung; Aufhebung; Ausland; USA; Auslandsverwendung; Eignung;

  • BVerwG, 30.08.2001 - 1 WB 37.01

    Verwendungsdauer eines Berufssoldaten - Versetzung eines Berufssoldaten -

  • BVerwG, 06.03.2001 - 1 WB 120.00

    Gewährung einer Umzugskostenvergütung - Aufhebung einer Versetzungsverfügung

  • BVerwG, 17.05.1988 - 1 WB 53.87

    Höherwertiger Dienstposten - Anspruch auf Versetzung

  • BVerwG, 06.05.1971 - I WB 8.70

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 26.10.2006 - 1 WB 24.06

    Ausland; Dienstpflichtverletzung; Kommandierung; Versetzung; Vertrauensverluste

    Das dienstliche Bedürfnis für eine (vorzeitige) Versetzung liegt vor, wenn Störungen, Spannungen und/oder Vertrauensverluste, die den Dienstbetrieb unannehmbar belasten, nur durch Versetzung eines der beteiligten Soldaten behoben werden können (Nr. 5 Buchst. h der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 zuletzt geändert am 11. August 1998 - Versetzungsrichtlinien - stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 14.01 -, vom 14. Juli 2005 - BVerwG 1 WB 66.04 - NZWehrr 2006, 157 und vom 27. Juli 2006 - BVerwG 1 WB 22.06 -).

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats kann eine Wegversetzung nach Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien darauf gestützt werden, dass gegen den betroffenen Soldaten der Verdacht einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung besteht (vgl. Beschlüsse vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 14.01 -, vom 14. Juli 2005 a.a.O. und vom 27. Juli 2006 - BVerwG 1 WB 22.06 -).

    Dabei käme es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Übrigen nicht darauf an, wer an der Entstehung der Störungen, Spannungen oder des Vertrauensverlusts "schuld" ist, bzw. ob daran einem der Beteiligten überhaupt eine "Schuld" im Rechtssinne zugewiesen werden kann oder ob die objektiv gegebenen Störungen, Spannungen und Vertrauensverluste auf Gründe zurückzuführen sind, die sich der Zuweisung von "Schuld" entziehen (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 70.95 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 8 und vom 27. Juli 2006 - BVerwG 1 WB 22.06 - m.w.N.).

    Der Antrag war auch ausreichend begründet (vgl. dazu Beschluss vom 27. Juli 2006 - BVerwG 1 WB 22.06 -).

  • BVerwG, 13.06.2007 - 1 WDS-VR 1.07
    Das dienstliche Bedürfnis für eine (vorzeitige) Versetzung liegt u.a. dann vor, wenn Störungen, Spannungen und/oder Vertrauensverluste, die den Dienstbetrieb unannehmbar belasten, nur durch Versetzung eines der beteiligten Soldaten behoben werden können (Nr. 5 Buchst. h der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 i.d.F. vom 11. August 1998 - Versetzungsrichtlinien - stRspr: vgl. z.B. Beschlüsse vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 14.01 - und vom 27. Juli 2006 - BVerwG 1 WB 22.06 - DokBer 2007, 6 m.w.N.).

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats kann eine Wegversetzung nach Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien darauf gestützt werden, dass gegen den betroffenen Soldaten der Verdacht einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung besteht (vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 2.00 - und vom 27. Juli 2006 a.a.O. m.w.N.).

    Da Versetzungen nach Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien grundsätzlich nicht den Charakter diskriminierender Maßnahmen tragen, reicht der bloße Verdacht der dem betroffenen Soldaten zur Last gelegten schuldhaften Dienstpflichtverletzung aus, um ein dienstliches Bedürfnis für seine Wegversetzung zu begründen (Beschluss vom 27. Juli 2006 a.a.O. m.w.N.).

  • BVerwG, 13.06.2007 - 1 WDS-VR 2.07
    Das dienstliche Bedürfnis für eine (vorzeitige) Versetzung liegt u.a. dann vor, wenn Störungen, Spannungen und/oder Vertrauensverluste, die den Dienstbetrieb unannehmbar belasten, nur durch Versetzung eines der beteiligten Soldaten behoben werden können (Nr. 5 Buchst. h der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 i.d.F. vom 11. August 1998 - Versetzungsrichtlinien - stRspr: vgl. z.B. Beschlüsse vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 14.01 - und vom 27. Juli 2006 - BVerwG 1 WB 22.06 - DokBer 2007, 6 m.w.N.).

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats kann eine Wegversetzung nach Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien darauf gestützt werden, dass gegen den betroffenen Soldaten der Verdacht einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung besteht (vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 2.00 - und vom 27. Juli 2006 a.a.O. m.w.N.).

    Da Versetzungen nach Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien grundsätzlich nicht den Charakter diskriminierender Maßnahmen tragen, reicht der bloße Verdacht der dem betroffenen Soldaten zur Last gelegten schuldhaften Dienstpflichtverletzung aus, um ein dienstliches Bedürfnis für seine Wegversetzung zu begründen (Beschluss vom 27. Juli 2006 a.a.O. m.w.N.).

  • BVerwG, 29.01.2008 - 1 WB 10.07

    Versetzungsentscheidung; Festsetzung des Dienstantritts.

    Die Beschwerde des Antragstellers und sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versetzungsverfügung vom 15. Oktober 2004 blieben erfolglos (Beschluss vom 27. Juli 2006 - BVerwG 1 WB 22.06 -).

    Der Senat hat außerdem die Gerichtsakten BVerwG 1 WDS-VR 9.04, BVerwG 1 WB 22.06, BVerwG 1 WB 33.06, BVerwG 1 WB 6.05 und BVerwG 2 WD 5.06 beigezogen.

  • BVerwG, 06.07.2012 - 1 WDS-VR 5.12

    Versetzung eines Verbindungsoffiziers in den USA bei Vertrauensverlust zu seinem

    Nach Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien, in denen das Bundesministerium der Verteidigung das ihm in § 3 Abs. 1 SG eingeräumte Verwendungsermessen hinsichtlich der Verwendungsänderungen gebunden hat, liegt das dienstliche Bedürfnis für eine (vorzeitige) Wegversetzung vor, wenn Störungen, Spannungen und/oder Vertrauensverluste, die den Dienstbetrieb unannehmbar belasten, nur durch Versetzung eines der beteiligten Soldaten behoben werden können (ebenso stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 27. Juli 2006 - BVerwG 1 WB 22.06 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 38 und vom 15. August 2008 - BVerwG 1 WDS-VR 12.08 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 47).

    Vertrauensverluste und daraus folgende Störungen des Dienstbetriebs können sich auch und insbesondere daraus ergeben, dass das Vertrauen von Vorgesetzten eines Soldaten in dessen uneingeschränkte Kompetenz und Integrität als Repräsentant der Bundeswehr im Ausland beeinträchtigt ist (vgl. z.B. Beschluss vom 27. Juli 2006, a.a.O., Rn. 34).

  • BVerwG, 21.07.2011 - 1 WB 46.10

    Auswahlverfahren für Laufbahnwechsel; Bekanntgabe von Mitgliedern der

    Damit ist ein eventuell vorliegender Begründungsmangel nachträglich und rechtzeitig geheilt worden (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG; Beschlüsse vom 27. Juli 2006 - BVerwG 1 WB 22.06 - Rn. 46 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 38 und vom 29. Januar 2008 - BVerwG 1 WB 10.07 - Rn. 38 ).
  • BVerwG, 15.08.2008 - 1 WDS-VR 12.08

    Inland - unmittelbar - Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für eine

    Darüber hinaus liegt das dienstliche Bedürfnis für eine (vorzeitige) Wegversetzung vor, wenn Störungen, Spannungen und/oder Vertrauensverluste, die den Dienstbetrieb unannehmbar belasten, nur durch Versetzung eines der beteiligten Soldaten behoben werden können (Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien; vgl. ferner Beschluss vom 27. Juli 2006 - BVerwG 1 WB 22.06 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 38).

    Es genügt vielmehr, dass der von der Wegversetzung betroffene Soldat an den entstandenen Störungen und Vertrauensverlusten beteiligt war (stRspr, Beschlüsse vom 10. März 1998 - BVerwG 1 WB 58.97 - und vom 27. Juli 2006 - BVerwG 1 WB 22.06 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 38).

  • BVerwG, 20.09.2006 - 1 WB 33.06

    Untätigkeitsantrag; Verzögerung; Vorlage

    Der Senat hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 10. Februar 2006 durch Beschluss vom 27. Juli 2006 zurückgewiesen (BVerwG 1 WB 22.06).

    Die Beschwerdeakten des BMVg - PSZ I 7 - 113/06 und 426/06 -, die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis C, sowie die Gerichtsakte BVerwG 1 WB 22.06 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

  • BVerwG, 28.09.2010 - 1 WB 11.10

    Vorzeitige Beendigung einer besonderen Auslandsverwendung eines Soldaten aufgrund

    Dieser letztgenannte Aspekt ist grundsätzlich geeignet, nicht behebbare Vertrauensverluste als dienstliches Bedürfnis zu begründen (Beschluss vom 27. Juli 2006 - BVerwG 1 WB 22.06 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 38).
  • BVerwG, 30.11.2006 - 1 WB 29.06

    Wegversetzung; Eignung; Ausland; Strafurteil; Gesundheitszustand.

    Dieser Rechtfertigungsgrund des dienstlichen Bedürfnisses gilt auch, wie sich aus Nr. 24 der Versetzungsrichtlinien ergibt, für Versetzungen vom Ausland in das Inland (Beschluss vom 27. Juli 2006 - BVerwG 1 WB 22.06 -).
  • VG Karlsruhe, 29.01.2015 - 9 K 923/13

    Dienstzeitverlängerung bei Zeitsoldat wegen Elternzeit

  • BVerwG, 27.09.2007 - 1 WDS-VR 7.07
  • BVerwG, 25.04.2007 - 1 WB 66.06

    Maßnahme; vorläufige Dienstenthebung

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