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   BVerwG, 01.03.2018 - 1 WB 27.17   

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BVerwG, 01.03.2018 - 1 WB 27.17 (https://dejure.org/2018,9769)
BVerwG, Entscheidung vom 01.03.2018 - 1 WB 27.17 (https://dejure.org/2018,9769)
BVerwG, Entscheidung vom 01. März 2018 - 1 WB 27.17 (https://dejure.org/2018,9769)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigen der Betreuung und Pflege der eigenen Großmutter durch einen Soldaten als schwerwiegender persönlicher Grund i.R.d. Versetzung

  • rewis.io

    Versetzung; Betreuung und Pflege der Großmutter; Schutz der Familie

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigen der Betreuung und Pflege der eigenen Großmutter durch einen Soldaten als schwerwiegender persönlicher Grund i.R.d. Versetzung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechtswidrigkeit der Versetzung eines Soldaten wegen Betreuung und Pflege der eigenen Großmutter

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 537
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 2926/13

    Großeltern müssen bei der Auswahl eines Vormunds in Betracht gezogen werden

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2018 - 1 WB 27.17
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 2926/13 - BVerfGE 136, 382 LS 1 und Rn. 21 ff.) umfasst der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG auch familiäre Bindungen zwischen Großeltern und Enkelkind.

    Sie sind jedenfalls dann bei Versetzungsentscheidungen beachtlich, wenn - wie im Falle des Antragstellers - durch das Vorversterben der Eltern die nächstliegende verwandtschaftliche Ebene weggefallen ist und - wie zwischen dem Antragsteller und seiner Großmutter - "tatsächlich von familiärer Verbundenheit geprägte engere Bindungen" (BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 2926/13 - BVerfGE 136, 382 Rn. 23) bestehen.

  • BVerwG, 30.06.2016 - 1 WB 28.15

    Versetzungsverfügung; persönliche und familiäre Belange

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2018 - 1 WB 27.17
    Erfährt die Fürsorgepflicht auf diese Weise eine allgemeine Regelung in Verwaltungsvorschriften, so sind diese im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) grundsätzlich für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenzen maßgeblich, soweit im Übrigen der gesetzliche Rahmen nicht überschritten wird (BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2016 - 1 WB 28.15 - juris Rn. 29 m.w.N.).

    Zweck der Vorlage eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung über das Bundesministerium der Verteidigung ist es gerade auch, eine letzte Abhilfeprüfung zu eröffnen; korrespondierend dazu bestimmt der Zeitpunkt der Vorlage an den Senat die maßgebliche Sach- und Rechtslage bei der Überprüfung einer angefochtenen Versetzung (stRspr, vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 30. Juni 2016 - 1 WB 28.15 - juris Rn. 27 m.w.N.).

  • BVerwG, 15.05.2003 - 1 WB 4.03

    Dienstposten; Höherdotierung; Dienstpostenwechsel; Konkurrentenantrag;

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2018 - 1 WB 27.17
    Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es für die Einlegung einer Beschwerde nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer ausdrücklich die Worte "ich beschwere mich" gebraucht oder seine Eingabe als "Beschwerde" bezeichnet; entscheidend ist vielmehr, ob bei objektiver Betrachtung aus dem Inhalt seines Vorbringens entnommen werden muss, dass er sich durch eine Maßnahme beschwert fühlt und eine erneute Überprüfung erstrebt (BVerwG, Beschluss vom 11. April 1975 - 1 WB 3.74 - UA S. 20 f. ; vgl. ferner Beschluss vom 15. Mai 2003 - 1 WB 4.03 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 31 S. 28).
  • BVerwG, 27.02.2003 - 1 WB 57.02

    Antragsfrist; Beschwerdeanlass; Verwendung; Versetzung; Personalanpassungsgesetz;

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2018 - 1 WB 27.17
    Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung oder nachgeordneten Stellen im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 ), wie sie sich hier insbesondere aus dem Zentralerlass (ZE) B-1300/46 ("Versetzung, Dienstpostenwechsel, Kommandierung") ergeben.
  • BVerwG, 25.09.2002 - 1 WB 30.02

    Versetzung; förderliche Verwendung; Verzicht auf laufbahnorientierte Förderung;

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2018 - 1 WB 27.17
    Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2002 - 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 S. 24 m.w.N.).
  • BVerwG, 11.04.1975 - I WB 3.74

    Zweitbescheid - Bewertung bei Stabsoffizierlehrgang - Fürsorgepflichtverletzung -

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2018 - 1 WB 27.17
    Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es für die Einlegung einer Beschwerde nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer ausdrücklich die Worte "ich beschwere mich" gebraucht oder seine Eingabe als "Beschwerde" bezeichnet; entscheidend ist vielmehr, ob bei objektiver Betrachtung aus dem Inhalt seines Vorbringens entnommen werden muss, dass er sich durch eine Maßnahme beschwert fühlt und eine erneute Überprüfung erstrebt (BVerwG, Beschluss vom 11. April 1975 - 1 WB 3.74 - UA S. 20 f. ; vgl. ferner Beschluss vom 15. Mai 2003 - 1 WB 4.03 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 31 S. 28).
  • BVerwG, 16.07.2013 - 1 WB 43.12

    Dienstliche Maßnahme; dienstliche Beurteilung; Stellungnahme des nächsthöheren

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2018 - 1 WB 27.17
    Etwas anderes gilt nur, wenn - was hier nicht der Fall ist - für eine truppendienstliche Maßnahme eine bestimmte Art der Bekanntgabe durch eine spezielle gesetzliche Regelung oder durch eine Verwaltungsvorschrift vorgeschrieben ist oder in ständiger Verwaltungspraxis durchgeführt wird; dann beginnt die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs erst mit dieser förmlichen Bekanntgabe zu laufen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 WB 43.12 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 87 Rn. 30).
  • BVerwG, 27.11.2014 - 1 WB 61.13

    Dienstliche Maßnahme; Bataillonskommandeur-Auswahlkonferenz; Perspektivkonferenz;

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2018 - 1 WB 27.17
    Kenntnis vom Beschwerdeanlass hat ein Soldat, wenn ihm die Umstände bekannt sind, aus denen sich die von ihm empfundene Beeinträchtigung ergibt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. November 2014 - 1 WB 61.13 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 91 Rn. 32 m.w.N.).
  • BVerwG, 26.11.2015 - 1 WB 34.15

    Ablehnung der Versetzungsverfügung; Ermessen; persönlicher Grund

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2018 - 1 WB 27.17
    Die sechsmonatige Schutzfrist bei Änderungen des Dienstorts (Nr. 602 Satz 1 ZE B-1300/46) - deren Verletzung allerdings ohnehin nur den Zeitpunkt des Dienstantritts, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Versetzung als solche berühren würde (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2015 - 1 WB 34.15 - juris Rn. 30 m.w.N.) - ist mit der Festsetzung des Dienstantritts auf den 6. Juni 2017 und erst recht nach dessen Verschiebung auf den 9. Oktober 2017 gewahrt.
  • BVerwG, 24.05.2016 - 1 WB 10.15

    Versetzung eines Berufssoldaten auf einen höherwertigen Dienstposten

    Auszug aus BVerwG, 01.03.2018 - 1 WB 27.17
    Eine Weiterleitungspflicht der unzuständigen Behörde besteht nur innerhalb des regulären Geschäftsablaufs (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2016 - 1 WB 10.15 - juris Rn. 24 ff. m.w.N.); eine Prüfung der Zuständigkeit und Übermittlung an die zuständige Stelle noch am selben Tage ist bei einem Schreiben, das erst nach Schluss der üblichen Dienstzeit für die Sachbearbeitung in Personalangelegenheiten eingeht, von Rechts wegen schlechterdings nicht geschuldet.
  • OVG Saarland, 20.01.2021 - 2 B 7/21

    Kontaktbeschränkungen unter Angehörigen außer Vollzug gesetzt

    [vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 1.3.2018 - 1 WB 27/17 -, juris] Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes [vgl. VerfG SL, Beschluss vom 28.4.2020 - LV 7/20 -] hat in einer frühen Entscheidung zu Beginn der Pandemie im Zusammenhang mit Kontaktbeschränkungen auf den damit verbundenen Eingriff in das Grundrecht des Einzelnen auf Schutz und Förderung der Familie (Art. 22 SVerf) verwiesen.
  • BVerwG, 26.10.2023 - 1 WRB 1.22

    Überprüfung eines Missstands gerade in Form eines Wehrbeschwerdeverfahrens;

    Dies gilt auch für die Annahme, dass es nicht darauf ankommt, ob das Vorbringen die ausdrückliche Bezeichnung als "Beschwerde" oder die Worte "ich beschwere mich" enthält (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2018 - 1 WB 27.17 - Buchholz 11 Art. 6 GG Nr. 189 Rn. 26 m. w. N.).

    Das Truppendienstgericht hat es danach - übereinstimmend mit den geschilderten, für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen geltenden Grundsätzen und unter Hinweis auf die entsprechende Rechtsprechung des Senats - für entscheidend gehalten, ob bei objektiver Betrachtung dem Inhalt des Vorbringens entnommen werden muss, dass sich der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin durch eine Maßnahme beschwert fühlt und eine Nachprüfung durch die nächsthöhere Stelle erstrebt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2018 - 1 WB 27.17 - Buchholz 11 Art. 6 GG Nr. 189 Rn. 26 m. w. N.).

  • BVerwG, 26.02.2020 - 1 WB 64.19

    Bestandskraft des Ablehnungsbescheides

    Die Vorschrift des § 23 Abs. 2 Satz 1 WBO, wonach die Beschwerde auch bei der Stelle eingelegt werden kann, deren Entscheidung angefochten wird, gilt nicht für truppendienstliche Beschwerden, sondern nur für Rechtsbehelfe in Verwaltungsangelegenheiten, d.h. wenn für den gerichtlichen Rechtsschutz der Verwaltungsrechtsweg (§ 82 Abs. 1 SG) und nicht der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten (§ 17 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) eröffnet ist (BVerwG, Beschlüsse vom 26. November 2013 - 1 WB 40.13 - Rn. 22 und vom 1. März 2018 - 1 WB 27.17 - Rn. 21).

    aa) Es liegt kein Fall des § 7 Abs. 2 WBO vor; die Ablehnung des Antrages auf Erstellung einer Sonderbeurteilung bedurfte als truppendienstliche Erstmaßnahme, gegen die nicht unmittelbar der Antrag auf gerichtliche Entscheidung eröffnet ist, keiner Rechtsbehelfsbelehrung, weil die Regelungen über die Beschwerdeeinlegung als jedem Soldaten bekannt vorausgesetzt werden können (BVerwG, Beschlüsse vom 6. Oktober 2015 - 1 WDS-VR 1.15 - NZWehrr 2016, 31 Rn. 39 m.w.N., vom 1. März 2018 - 1 WB 27.17 - juris Rn. 22 und vom 21. November 2019 - 1 WB 16.19 - Rn. 22).

    Eine Prüfung der Zuständigkeit und Übermittlung an die zuständige Stelle ist bei einem Schreiben, das erst nach Schluss der üblichen Dienstzeit für die Sachbearbeitung in Personalangelegenheiten eingeht, von Rechts wegen schlechterdings nicht geschuldet (BVerwG, Beschluss vom 1. März 2018 - 1 WB 27.17 - Rn. 22).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2020 - 3 R 220/20

    Corona-Pandemie; Eilantrag gegen Kontaktbeschränkungen; Verbot der Öffnung von

    Zwar umfasst der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG auch familiäre Bindungen zwischen Großeltern und Enkelkind (BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 2926/13 - BVerfGE 136, 382 LS 1 und Rn. 21 ff.; BVerwG, Beschluss vom 1. März 2018 - 1 WB 27/17 - juris Rn. 37).
  • OVG Saarland, 29.01.2021 - 2 B 25/21

    Corona Verordnung: Kontaktbeschränkungen

    [vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 1.3.2018 - 1 WB 27/17 -, juris] Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes [vgl. VerfG SL, Beschluss vom 28.4.2020 - LV 7/20 -] hat in einer frühen Entscheidung zu Beginn der Pandemie im Zusammenhang mit Kontaktbeschränkungen auf den damit verbundenen Eingriff in das Grundrecht des Einzelnen auf Schutz und Förderung der Familie (Art. 22 SVerf) verwiesen.
  • BVerwG, 25.11.2021 - 1 WB 27.21

    Behördeninterne Signatur berechtigt nicht zum digitalen Rechtsverkehr

    Die Ablehnung des Antrages auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes bedurfte als truppendienstliche Erstmaßnahme, gegen die nicht unmittelbar der Antrag auf gerichtliche Entscheidung eröffnet ist, keiner Rechtsbehelfsbelehrung, weil die Regelungen über die Beschwerdeeinlegung als jedem Soldaten bekannt vorausgesetzt werden können (BVerwG, Beschlüsse vom 6. Oktober 2015 - 1 WDS-VR 1.15 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 80 Rn. 39 m.w.N., vom 1. März 2018 - 1 WB 27.17 - Buchholz 11 Art. 6 GG 189 Rn. 22 und vom 21. November 2019 - 1 WB 16.19 - juris Rn. 22).
  • BVerwG, 17.05.2022 - 1 WB 43.21

    Nicht formgerechte Beschwerde durch mittels PKI-Karte signierter E-Mail

    Die Auswahlentscheidung zur Besetzung eines förderlichen Dienstpostens bedurfte als truppendienstliche Erstmaßnahme, gegen die nicht unmittelbar der Antrag auf gerichtliche Entscheidung eröffnet ist, keiner Rechtsbehelfsbelehrung, weil die Regelungen über die Beschwerdeeinlegung als jedem Soldaten bekannt vorausgesetzt werden können (BVerwG, Beschlüsse vom 6. Oktober 2015 - 1 WDS-VR 1.15 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 80 Rn. 39 m. w. N., vom 1. März 2018 - 1 WB 27.17 - Buchholz 11 Art. 6 GG Nr. 189 Rn. 22 und vom 21. November 2019 - 1 WB 16.19 - juris Rn. 22).
  • BVerwG, 15.06.2022 - 1 WB 48.21

    Verwendung bei ausländischen Streitkräften

    Die Bescheide bedurften als truppendienstliche Erstmaßnahmen, gegen die nicht unmittelbar der Antrag auf gerichtliche Entscheidung eröffnet ist, keiner Rechtsbehelfsbelehrung, weil die Regelungen über die Beschwerdeeinlegung als jedem Soldaten bekannt vorausgesetzt werden können (BVerwG, Beschlüsse vom 6. Oktober 2015 - 1 WDS-VR 1.15 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 80 Rn. 39 m. w. N., vom 1. März 2018 - 1 WB 27.17 - Buchholz 11 Art. 6 GG Nr. 189 Rn. 22 und vom 21. November 2019 - 1 WB 16.19 - juris Rn. 22).
  • BVerwG, 25.06.2020 - 1 WB 72.19

    Kein Anspruch auf rückwirkende Zulassung zum Laufbahnaufstieg bei

    Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr bedurfte als truppendienstliche Erstmaßnahme, gegen die nicht unmittelbar der Antrag auf gerichtliche Entscheidung eröffnet ist, keiner Rechtsbehelfsbelehrung, weil die Regelungen über die Beschwerdeeinlegung als jedem Soldaten bekannt vorausgesetzt werden können (BVerwG, Beschlüsse vom 6. Oktober 2015 - 1 WDS-VR 1.15 - Rn. 39 m.w.N., vom 1. März 2018 - 1 WB 27.17 - juris Rn. 22 und vom 21. November 2019 - 1 WB 16.19 - juris Rn. 22).
  • BVerwG, 30.08.2018 - 1 WB 15.18

    Beschwerdeanlass; Beschwerdegegenstand; Erledigung in der Hauptsache;

    Zwar ist bei truppendienstlichen Erstmaßnahmen - wie hier der Ablehnung eines Antrags auf Laufbahnzulassung - eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht erforderlich oder vorgeschrieben (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 1. März 2018 - 1 WB 27.17 - juris Rn. 22 m.w.N.).
  • BVerwG, 21.11.2019 - 1 WB 16.19

    Einlegung einer Beschwerde innerhalb eines Monats i.R.d. Frist; Neufassung einer

  • BVerwG, 13.07.2023 - 1 WB 36.22

    Versetzung eines Soldaten auf einen anderen Dienstposten

  • BVerwG, 26.02.2020 - 1 WB 9.19

    Bestellung zum Betreuer der Lebensgefährtin; Ermessensausübung; Versetzung;

  • BVerwG, 23.11.2022 - 1 WB 40.22

    Anfechtung einer Versetzung

  • BVerwG, 02.10.2018 - 1 WDS-VR 3.18

    Besetzung eines Dienstpostens mit einem Mitbewerber i.R.d. Auswahlverfahrens

  • BVerwG, 22.09.2022 - 1 W-VR 14.22

    Erfolgloser Eilantrag gegen Wegversetzung bei mangelnder Darlegung familiärer

  • BVerwG, 26.09.2019 - 1 WB 25.18

    Rückwirkende Aufhebung von Elternzeit; unzulässiger und unbegründeter Antrag auf

  • BVerwG, 25.11.2021 - 1 WB 23.21

    Auslösen des Laufs der Beschwerdefrist gegen die Bildung der Referenzgruppe durch

  • BVerwG, 16.11.2021 - 1 WB 23.21

    Begründete Selbstanzeige eines ehrenamtlichen Richters für die Entscheidung in

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