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   BVerwG, 27.08.2015 - 1 WB 37.14   

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BVerwG, 27.08.2015 - 1 WB 37.14 (https://dejure.org/2015,29624)
BVerwG, Entscheidung vom 27.08.2015 - 1 WB 37.14 (https://dejure.org/2015,29624)
BVerwG, Entscheidung vom 27. August 2015 - 1 WB 37.14 (https://dejure.org/2015,29624)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 17.02.2009 - 1 WB 37.08

    Personalrat; Vertrauensperson; Anhörung; Erörterung der Stellungnahme zu

    Auszug aus BVerwG, 27.08.2015 - 1 WB 37.14
    Die Erörterung der gegensätzlichen Meinungen kann nur mit der Stelle erfolgen, die über eine abschließende Entscheidungsbefugnis verfügt (BVerwG 1. Wehrdienstsenat AZ: 1 WB 37/08).

    a) Beruft sich der bei einer Dienststelle der Bundeswehr gebildete Personalrat auf eine Behinderung in seinen Beteiligungsrechten in Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, so ist gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1, § 16 SBG, § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO - abweichend von § 48 Satz 1 SBG, § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG - der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 WB 37.08 - Rn. 17 m.w.N.).

    Allerdings setzt eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WBO voraus, dass im vorangegangenen Beschwerdeverfahren die gesetzlichen Zuständigkeitsvorschriften beachtet wurden (vgl. - auch zum gesamten Folgenden - BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2006 - 1 WB 17.06 - BVerwGE 127, 85 Rn. 17 ff. und vom 17. Februar 2009 - 1 WB 37.08 - Rn. 18 f.).

    § 20 Satz 3 SBG gibt der Vertrauensperson bzw. dem Personalrat hinsichtlich der Erörterung einen verfahrensrechtlichen Anspruch, der gegenüber der anhörenden Stelle - das heißt gegenüber dem nächsten Disziplinarvorgesetzten (§ 23 Abs. 1 Satz 1 SBG) bzw. dem Dienststellenleiter (§ 52 Abs. 1 Satz 2 SBG, § 7 BPersVG), hier also dem Kommandeur - geltend zu machen und von dieser zu erfüllen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 WB 37.08 - BVerwGE 133, 135 Rn. 24).

    Der Antragsteller hat damit - was zulässig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 WB 37.08 - BVerwGE 133, 135 Rn. 27) - auf eine weitere Erörterung jedenfalls mit dem Kommandeur verzichtet.

    Allerdings darf diese vom Gesetzgeber bewusst gewählte Konstruktion nicht zu einer Verkürzung der Rechte der Soldatenvertretung führen (vgl. - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 WB 37.08 - BVerwGE 133, 135 Rn. 24).

    Dementsprechend ist auch die Ausrichtung an dem Ziel der Verständigung im Sinne einer inhaltlichen Einigung oder eine ähnliche finale Ausrichtung nicht Bestandteil des Begriffs der Erörterung im Sinne des § 20 Satz 3 SBG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 WB 37.08 - BVerwGE 133, 135 Rn. 26).

  • BVerwG, 19.06.2014 - 1 WB 29.13

    Anhörung der Vertrauensperson; Personalrat; Unterrichtung; beabsichtigte

    Auszug aus BVerwG, 27.08.2015 - 1 WB 37.14
    c) Der Antragsteller ist antragsbefugt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Mai 2011 - BVerwG 1 WB 60.10 - Buchholz 449.7 § 23 SBG Nr. 8 Rn. 23 und vom 19. Juni 2014 - 1 WB 29.13 - Buchholz 449.7 § 20 SBG Nr. 5 Rn. 20).

    Denn nach der Rechtsprechung des Senats dient das vertretungsrechtliche Beschwerdeverfahren nach § 16 SBG regelmäßig nicht nur der Durchsetzung individueller Ansprüche, sondern der Klärung und Feststellung von Zuständigkeiten sowie von vertretungsrechtlichen Befugnissen und Pflichten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Mai 2011 - 1 WB 60.10 - Buchholz 449.7 § 23 SBG Nr. 8 Rn. 26 und vom 19. Juni 2014 - 1 WB 29.13 - Buchholz 449.7 § 20 SBG Nr. 5 Rn. 23).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. insb. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2005 - 1 WB 60.04 - Buchholz 252 § 20 SBG Nr. 1 S. 4 f. und S. 10, vom 25. Juni 2008 - 1 WB 5.07 - Buchholz 449.7 § 20 SBG Nr. 2 Rn. 32 sowie zuletzt vom 19. Juni 2014 - 1 WB 29.13 - Buchholz 449.7 § 20 SBG Nr. 5 Rn. 34) sind danach sämtliche Informationen zu übermitteln, die im Hinblick auf die Aufgaben und Befugnisse der anzuhörenden Stelle innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs für eine sachgerechte Beurteilung der beteiligungspflichtigen Maßnahme und des dieser zugrundeliegenden Sachverhalts von Bedeutung sind.

    Zu Recht hat das Bundesamt für das Personalmanagement schließlich Auskünfte zur Behandlung des Antrags auf Dienstzeitverkürzung eines (nicht näher bezeichneten) "Herrn K." abgelehnt; unabhängig davon, dass dieser eine Beteiligung des Personalrats in seinem Verfahren ausdrücklich nicht gewünscht hat, stehen dem Personalrat keine Informationsrechte über personenbezogene Daten zu, die datenschutzrechtlich für Dritte geschützt sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2008 - 1 WB 5.07 - Buchholz 449.7 § 20 SBG Nr. 2 Rn. 32 und vom 19. Juni 2014 - 1 WB 29.13 - Buchholz 449.7 § 20 SBG Nr. 5 Rn. 34; siehe für Personalakten auch § 29 Abs. 2 und 3 SG).

    Das Anhörungsrecht gemäß § 20 SBG vermittelt der Vertrauensperson bzw. dem Personalrat kein Mitentscheidungsrecht, etwa im Sinne eines herzustellenden Einvernehmens über den Inhalt der Personalmaßnahme (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2014 - 1 WB 29.13 - Buchholz 449.7 § 20 SBG Nr. 5 Rn. 39).

  • BVerwG, 24.05.2011 - 1 WB 60.10

    Soldatenbeteiligung; Personalrat; Gruppe der Soldaten; Gruppenangelegenheit;

    Auszug aus BVerwG, 27.08.2015 - 1 WB 37.14
    c) Der Antragsteller ist antragsbefugt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Mai 2011 - BVerwG 1 WB 60.10 - Buchholz 449.7 § 23 SBG Nr. 8 Rn. 23 und vom 19. Juni 2014 - 1 WB 29.13 - Buchholz 449.7 § 20 SBG Nr. 5 Rn. 20).

    Denn nach der Rechtsprechung des Senats dient das vertretungsrechtliche Beschwerdeverfahren nach § 16 SBG regelmäßig nicht nur der Durchsetzung individueller Ansprüche, sondern der Klärung und Feststellung von Zuständigkeiten sowie von vertretungsrechtlichen Befugnissen und Pflichten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Mai 2011 - 1 WB 60.10 - Buchholz 449.7 § 23 SBG Nr. 8 Rn. 26 und vom 19. Juni 2014 - 1 WB 29.13 - Buchholz 449.7 § 20 SBG Nr. 5 Rn. 23).

  • BVerwG, 25.06.2008 - 1 WB 5.07

    Anhörung der Vertrauensperson bzw. des Personalrats (in Gestalt der zur

    Auszug aus BVerwG, 27.08.2015 - 1 WB 37.14
    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. insb. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2005 - 1 WB 60.04 - Buchholz 252 § 20 SBG Nr. 1 S. 4 f. und S. 10, vom 25. Juni 2008 - 1 WB 5.07 - Buchholz 449.7 § 20 SBG Nr. 2 Rn. 32 sowie zuletzt vom 19. Juni 2014 - 1 WB 29.13 - Buchholz 449.7 § 20 SBG Nr. 5 Rn. 34) sind danach sämtliche Informationen zu übermitteln, die im Hinblick auf die Aufgaben und Befugnisse der anzuhörenden Stelle innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs für eine sachgerechte Beurteilung der beteiligungspflichtigen Maßnahme und des dieser zugrundeliegenden Sachverhalts von Bedeutung sind.

    Zu Recht hat das Bundesamt für das Personalmanagement schließlich Auskünfte zur Behandlung des Antrags auf Dienstzeitverkürzung eines (nicht näher bezeichneten) "Herrn K." abgelehnt; unabhängig davon, dass dieser eine Beteiligung des Personalrats in seinem Verfahren ausdrücklich nicht gewünscht hat, stehen dem Personalrat keine Informationsrechte über personenbezogene Daten zu, die datenschutzrechtlich für Dritte geschützt sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2008 - 1 WB 5.07 - Buchholz 449.7 § 20 SBG Nr. 2 Rn. 32 und vom 19. Juni 2014 - 1 WB 29.13 - Buchholz 449.7 § 20 SBG Nr. 5 Rn. 34; siehe für Personalakten auch § 29 Abs. 2 und 3 SG).

  • BVerwG, 27.02.2003 - 1 WB 57.02

    Antragsfrist; Beschwerdeanlass; Verwendung; Versetzung; Personalanpassungsgesetz;

    Auszug aus BVerwG, 27.08.2015 - 1 WB 37.14
    Gesichtspunkte, die den vorliegenden Fall als atypisch erscheinen ließen und deshalb eine Ausnahme von der nach der Soll-Vorschrift in der Regel gebotenen Beteiligung in Form der Anhörung rechtfertigen würden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 m.w.N.), sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
  • BVerwG, 20.06.2005 - 1 WB 60.04

    Befugnisse der gewählten Soldaten eines Personalrates in einer nach § 49 Abs. 1

    Auszug aus BVerwG, 27.08.2015 - 1 WB 37.14
    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. insb. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2005 - 1 WB 60.04 - Buchholz 252 § 20 SBG Nr. 1 S. 4 f. und S. 10, vom 25. Juni 2008 - 1 WB 5.07 - Buchholz 449.7 § 20 SBG Nr. 2 Rn. 32 sowie zuletzt vom 19. Juni 2014 - 1 WB 29.13 - Buchholz 449.7 § 20 SBG Nr. 5 Rn. 34) sind danach sämtliche Informationen zu übermitteln, die im Hinblick auf die Aufgaben und Befugnisse der anzuhörenden Stelle innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs für eine sachgerechte Beurteilung der beteiligungspflichtigen Maßnahme und des dieser zugrundeliegenden Sachverhalts von Bedeutung sind.
  • BVerwG, 26.10.2006 - 1 WB 17.06

    Beschwerde; Entscheidungskompetenz; Personalrat; Anhörung.

    Auszug aus BVerwG, 27.08.2015 - 1 WB 37.14
    Allerdings setzt eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WBO voraus, dass im vorangegangenen Beschwerdeverfahren die gesetzlichen Zuständigkeitsvorschriften beachtet wurden (vgl. - auch zum gesamten Folgenden - BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2006 - 1 WB 17.06 - BVerwGE 127, 85 Rn. 17 ff. und vom 17. Februar 2009 - 1 WB 37.08 - Rn. 18 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2018 - 6 A 815/11

    Anspruch eines Hochschulprofessors auf Schadensersatz wegen der

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. August 2015 - 1 WB 37.14 -, juris, Rn. 32, vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 -, BVerwGE 118, 25 = juris, Rn. 28, m.w.N., und Urteile vom 4. September 2009 - 2 WD 17.08 -, BVerwGE 134, 379 = juris, Rn. 14, sowie vom 2. Juli 1992 - 5 C 39.90 -, BVerwGE 90, 275 = juris, Rn. 15.
  • BVerwG, 30.08.2019 - 1 WB 27.18

    Anhörung; Einbeziehen des Ergebnisses der Anhörung; Erörterung

    cc) Schließlich wurde auch der Anspruch des Antragstellers auf Erörterung (§ 21 Satz 3 SBG) nicht verletzt (vgl. zum Folgenden BVerwG, Beschluss vom 27. August 2015 - 1 WB 37.14 - juris Rn. 42 ff.).

    Soweit es dem Antragsteller darüber hinausgehend darum ging, im Rahmen der Erörterung unmittelbar - im Dialog mit der letztlich entscheidungsbefugten Stelle - auf die Endfassung der Entlassungsverfügung einzuwirken, ist diese Form der Einflussnahme in der Konzeption des hier strittigen Beteiligungsrechts nicht mehr enthalten (vgl. hierzu bereits BVerwG, Beschluss vom 27. August 2015 - 1 WB 37.14 - juris Rn. 47).

    Die Beteiligung in der Form der Anhörung zielt aber nicht auf ein Mitentscheidungsrecht (BVerwG, Beschluss vom 27. August 2015 - 1 WB 37.14 - Rn. 47).

  • VG München, 16.10.2017 - M 21 K 15.2902

    Fristlose Entlassung eines Zeitsoldaten wegen Konsums eines LSD-ähnlichen "Legal

    Maßgebend ist dabei ein objektiver Maßstab (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2015 - 1 WB 37/14 - juris Rn. 36 m.w.N.).

    Ebenso wie § 20 Satz 1 SBG gibt § 20 Satz 3 SBG der Vertrauensperson - nicht aber dem Kläger - hinsichtlich der Erörterung einen verfahrensrechtlichen Anspruch, der gegenüber der anhörenden Stelle geltend zu machen und von dieser zu erfüllen ist (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2015 - 1 WB 37/14 - juris Rn. 36 m.w.N.).

  • BVerwG, 02.08.2017 - 1 WDS-VR 5.17

    Anhörung der Vertrauensperson bzw des Personalrats; Versetzung; vorläufiger

    aa) In Dienststellen, in denen Personalvertretungen gebildet sind, stehen in Angelegenheiten, die - wie hier - nur die Soldatinnen und Soldaten betreffen, die Befugnisse der Vertrauensperson dem Personalrat zu, wobei in solchen Fällen intern nach vorheriger gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Angehörigen der Gruppe der Soldatinnen und Soldaten abstimmen (§ 63 Abs. 1 Satz 1 SBG, § 60 Abs. 3 Satz 3 SBG i.V.m. § 38 Abs. 2 BPersVG sowie § 59 SBG i.V.m. § 32 Abs. 3 BPersVG; vgl. zum Ganzen zuletzt BVerwG, Beschluss vom 27. August 2015 - 1 WB 37.14 - juris Rn. 23 m.w.N.).
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