Rechtsprechung
   BVerwG, 17.02.2009 - 1 WB 37.08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,25156
BVerwG, 17.02.2009 - 1 WB 37.08 (https://dejure.org/2009,25156)
BVerwG, Entscheidung vom 17.02.2009 - 1 WB 37.08 (https://dejure.org/2009,25156)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Februar 2009 - 1 WB 37.08 (https://dejure.org/2009,25156)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,25156) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    SBG § 20 Satz 3
    Personalrat; Vertrauensperson; Anhörung; Erörterung der Stellungnahme zu beabsichtigter Personalmaßnahme.

  • Bundesverwaltungsgericht

    SBG § 20 Satz 3
    Anhörung; Erörterung der Stellungnahme zu beabsichtigter Personalmaßnahme; Personalrat; Vertrauensperson

  • Wolters Kluwer
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerwGE 133, 135
  • NVwZ-RR 2009, 642
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 26.10.2006 - 1 WB 17.06

    Beschwerde; Entscheidungskompetenz; Personalrat; Anhörung.

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2009 - 1 WB 37.08
    Beruft sich der bei einer Dienststelle der Bundeswehr gebildete Personalrat auf eine Behinderung in seinen Beteiligungsrechten in Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, so ist gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1, § 16 SBG, § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO - abweichend von § 48 Satz 1 SBG, § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG - der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben (vgl. Beschlüsse vom 1. November 2001 - BVerwG 6 P 10.01 - BVerwGE 115, 223 = Buchholz 252 § 52 SBG Nr. 2, vom 24. März 2004 - BVerwG 1 WB 33.03 - PersV 2005, 273 und vom 26. Oktober 2006 - BVerwG 1 WB 17.06 - BVerwGE 127, 85 = Buchholz 450.1 § 9 WBO Nr. 1 = NZWehrr 2007, 128).

    Allerdings setzt eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nach 21 Abs. 1 WBO voraus, dass im vorangegangenen Beschwerdeverfahren die gesetzlichen Zuständigkeitsvorschriften beachtet wurden (vgl. Beschluss vom vom 26. Oktober 2006 a.a.O. S. 86 ff.).

    Das in § 20 SBG gesetzlich formalisierte Anhörungsrecht kann von dem materiellen Beteiligungstatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG nicht getrennt werden (vgl. Beschlüsse vom 24. März 2004 - BVerwG 1 WB 46.03 - Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 3 = NZWehrr 2005, 29 und vom 26. Oktober 2006 a.a.O. S. 87).

    Da die Konstruktion des Soldatenbeteiligungsgesetzes häufig zu einem Auseinanderfallen zwischen der anhörenden Stelle - dem nächsten Disziplinarvorgesetzten (§ 23 Abs. 1 Satz 1 SBG) bzw. dem Dienststellenleiter (§ 52 Satz 2 SBG, § 7 BPersVG) - und der für die Personalmaßnahme zuständigen personalbearbeitenden Stelle (§ 23 Abs. 2 SBG) führt, ist erforderlich, dass über die Beschwerde ein Disziplinarvorgesetzter entscheidet, der im Rahmen der Abhilfe (§ 13 Abs. 1 Satz 1 WBO) sowohl auf den Anhörungspflichtigen als auch auf die personalbearbeitende Stelle einwirken kann; nur auf diese Weise ist ein effektiver Rechtsschutz (sowohl für den betroffenen Soldaten als auch für die beteiligte Soldatenvertretung) und zugleich eine wirksame Selbstkontrolle der Bundeswehr garantiert (vgl. Beschluss vom 26. Oktober 2006 a.a.O. S. 89).

  • BVerwG, 19.08.2004 - 2 B 54.04

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache als Voraussetzung für die Zulässigkeit

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2009 - 1 WB 37.08
    Insoweit können daher auch Anleihen bei der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 27. Januar 1995 - BVerwG 6 P 22.92 -- BVerwGE 97, 349 = Buchholz 250 § 72 BPersVG Nr. 1 und vom 19. August 2004 - BVerwG 2 B 54.04 - Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 62; vgl. auch Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 11. Aufl. 2008, § 72 Rn. 4) und des Bundesarbeitsgerichts (insb. Urteil vom 15. August 2006 - 9 AZR 571/05 - BAGE 119, 181 m.w.N.) gemacht werden, soweit dem die eigenständige Ausgestaltung der Beteiligung der Soldaten nicht entgegensteht.
  • BVerwG, 24.03.2004 - 1 WB 46.03

    Vertrauensperson, Unteroffiziere, Disziplinarvorgesetzter, Beteiligungsrecht;

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2009 - 1 WB 37.08
    Das in § 20 SBG gesetzlich formalisierte Anhörungsrecht kann von dem materiellen Beteiligungstatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG nicht getrennt werden (vgl. Beschlüsse vom 24. März 2004 - BVerwG 1 WB 46.03 - Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 3 = NZWehrr 2005, 29 und vom 26. Oktober 2006 a.a.O. S. 87).
  • BVerwG, 27.02.2003 - 1 WB 57.02

    Antragsfrist; Beschwerdeanlass; Verwendung; Versetzung; Personalanpassungsgesetz;

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2009 - 1 WB 37.08
    Umstände, die den vorliegenden Fall als atypisch erscheinen ließen und deshalb eine Ausnahme von der nach der Soll-Vorschrift in der Regel gebotenen Beteiligung in Form der Anhörung (§ 20 SBG) rechtfertigen würden (vgl. Beschluss vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 = Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 2 = NZWehrr 2003, 212 m.w.N.), sind weder geltend gemacht noch für den Senat ersichtlich.
  • BVerwG, 20.06.2005 - 1 WB 60.04

    Befugnisse der gewählten Soldaten eines Personalrates in einer nach § 49 Abs. 1

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2009 - 1 WB 37.08
    Ebenso wie sich die anhörende Stelle zur Erfüllung des Informationsanspruchs nicht auf den eigenen Kenntnisstand beschränken darf, sondern die objektiv erforderlichen Informationen gegebenenfalls bei der personalbearbeitenden Stelle beschaffen muss (vgl. dazu Beschluss vom 20. Juni 2005 - BVerwG 1 WB 60.04 - Buchholz 252 § 20 SBG Nr. 1), kann sie sich der Erörterung der Stellungnahme mit der Vertrauensperson bzw. dem Personalrat nicht unter Berufung auf mangelnde Dispositions- und Entscheidungsbefugnisse entziehen, sondern muss sich gegebenenfalls von der für die Entscheidung zuständigen Stelle entsprechend informieren und instruieren lassen.
  • BAG, 15.08.2006 - 9 AZR 571/05

    Stellenpool - Versetzung - Mitwirkung des Personalrats

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2009 - 1 WB 37.08
    Insoweit können daher auch Anleihen bei der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 27. Januar 1995 - BVerwG 6 P 22.92 -- BVerwGE 97, 349 = Buchholz 250 § 72 BPersVG Nr. 1 und vom 19. August 2004 - BVerwG 2 B 54.04 - Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 62; vgl. auch Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 11. Aufl. 2008, § 72 Rn. 4) und des Bundesarbeitsgerichts (insb. Urteil vom 15. August 2006 - 9 AZR 571/05 - BAGE 119, 181 m.w.N.) gemacht werden, soweit dem die eigenständige Ausgestaltung der Beteiligung der Soldaten nicht entgegensteht.
  • BVerwG, 01.11.2001 - 6 P 10.01

    Entscheidung über den Rechtsweg; weitere sofortige Beschwerde; Besetzung des

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2009 - 1 WB 37.08
    Beruft sich der bei einer Dienststelle der Bundeswehr gebildete Personalrat auf eine Behinderung in seinen Beteiligungsrechten in Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, so ist gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1, § 16 SBG, § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO - abweichend von § 48 Satz 1 SBG, § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG - der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben (vgl. Beschlüsse vom 1. November 2001 - BVerwG 6 P 10.01 - BVerwGE 115, 223 = Buchholz 252 § 52 SBG Nr. 2, vom 24. März 2004 - BVerwG 1 WB 33.03 - PersV 2005, 273 und vom 26. Oktober 2006 - BVerwG 1 WB 17.06 - BVerwGE 127, 85 = Buchholz 450.1 § 9 WBO Nr. 1 = NZWehrr 2007, 128).
  • BVerwG, 27.01.1995 - 6 P 22.92

    Personalvertretung - Mitwirkungsverfahren - Äußerungsfrist - Beginn -

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2009 - 1 WB 37.08
    Insoweit können daher auch Anleihen bei der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschlüsse vom 27. Januar 1995 - BVerwG 6 P 22.92 -- BVerwGE 97, 349 = Buchholz 250 § 72 BPersVG Nr. 1 und vom 19. August 2004 - BVerwG 2 B 54.04 - Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 62; vgl. auch Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 11. Aufl. 2008, § 72 Rn. 4) und des Bundesarbeitsgerichts (insb. Urteil vom 15. August 2006 - 9 AZR 571/05 - BAGE 119, 181 m.w.N.) gemacht werden, soweit dem die eigenständige Ausgestaltung der Beteiligung der Soldaten nicht entgegensteht.
  • BVerwG, 24.03.2004 - 1 WB 33.03

    Anforderungen an eine Vereinbarung über allgemeine Regelungen zur Behandlung von

    Auszug aus BVerwG, 17.02.2009 - 1 WB 37.08
    Beruft sich der bei einer Dienststelle der Bundeswehr gebildete Personalrat auf eine Behinderung in seinen Beteiligungsrechten in Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, so ist gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1, § 16 SBG, § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO - abweichend von § 48 Satz 1 SBG, § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG - der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben (vgl. Beschlüsse vom 1. November 2001 - BVerwG 6 P 10.01 - BVerwGE 115, 223 = Buchholz 252 § 52 SBG Nr. 2, vom 24. März 2004 - BVerwG 1 WB 33.03 - PersV 2005, 273 und vom 26. Oktober 2006 - BVerwG 1 WB 17.06 - BVerwGE 127, 85 = Buchholz 450.1 § 9 WBO Nr. 1 = NZWehrr 2007, 128).
  • BAG, 15.12.2016 - 2 AZR 42/16

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung wegen Stellung eines Strafantrags

    Insofern bedarf keiner Entscheidung, ob eine Erörterung iSd. § 72 Abs. 1 BPersVG ein mündliches Gespräch zwischen Personalrat und Dienststelle voraussetzt (zum wortgleichen § 84 Abs. 1 PersVG Berlin BAG 15. August 2006 - 9 AZR 571/05 - Rn. 33, BAGE 119, 181) oder ob unter besonderen Umständen oder mit Zustimmung des Personalrats auch der Austausch schriftlicher Stellungnahmen genügt (BVerwG 17. Februar 2009 - 1 WB 37/08 - Rn. 25 f., BVerwGE 133, 135) .
  • BVerwG, 27.08.2015 - 1 WB 37.14

    Beteiligungsrecht des Personalrats; Verkürzung der Dienstzeit

    Die Erörterung der gegensätzlichen Meinungen kann nur mit der Stelle erfolgen, die über eine abschließende Entscheidungsbefugnis verfügt (BVerwG 1. Wehrdienstsenat AZ: 1 WB 37/08).

    a) Beruft sich der bei einer Dienststelle der Bundeswehr gebildete Personalrat auf eine Behinderung in seinen Beteiligungsrechten in Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, so ist gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1, § 16 SBG, § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO - abweichend von § 48 Satz 1 SBG, § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG - der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 WB 37.08 - Rn. 17 m.w.N.).

    Allerdings setzt eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WBO voraus, dass im vorangegangenen Beschwerdeverfahren die gesetzlichen Zuständigkeitsvorschriften beachtet wurden (vgl. - auch zum gesamten Folgenden - BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2006 - 1 WB 17.06 - BVerwGE 127, 85 Rn. 17 ff. und vom 17. Februar 2009 - 1 WB 37.08 - Rn. 18 f.).

    § 20 Satz 3 SBG gibt der Vertrauensperson bzw. dem Personalrat hinsichtlich der Erörterung einen verfahrensrechtlichen Anspruch, der gegenüber der anhörenden Stelle - das heißt gegenüber dem nächsten Disziplinarvorgesetzten (§ 23 Abs. 1 Satz 1 SBG) bzw. dem Dienststellenleiter (§ 52 Abs. 1 Satz 2 SBG, § 7 BPersVG), hier also dem Kommandeur - geltend zu machen und von dieser zu erfüllen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 WB 37.08 - BVerwGE 133, 135 Rn. 24).

    Der Antragsteller hat damit - was zulässig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 WB 37.08 - BVerwGE 133, 135 Rn. 27) - auf eine weitere Erörterung jedenfalls mit dem Kommandeur verzichtet.

    Allerdings darf diese vom Gesetzgeber bewusst gewählte Konstruktion nicht zu einer Verkürzung der Rechte der Soldatenvertretung führen (vgl. - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 WB 37.08 - BVerwGE 133, 135 Rn. 24).

    Dementsprechend ist auch die Ausrichtung an dem Ziel der Verständigung im Sinne einer inhaltlichen Einigung oder eine ähnliche finale Ausrichtung nicht Bestandteil des Begriffs der Erörterung im Sinne des § 20 Satz 3 SBG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 WB 37.08 - BVerwGE 133, 135 Rn. 26).

  • BVerwG, 04.09.2009 - 2 WD 17.08

    Unrichtige Besetzung der Richterbank; Zentraler Sanitätsdienst;

    Denn "erörtern" bedeutet einen wechselseitigen Informations- und Meinungsaustausch, der grundsätzlich mündlich in einem Gespräch zwischen der Vertrauensperson und der anhörenden Stelle zu erfolgen hat (vgl. Beschluss vom 17. Februar 2009 - BVerwG 1 WB 37.08 - NVwZ-RR 2009, 642 = PersV 2009, 296; Gronimus, Die Beteiligungsrechte der Vertrauenspersonen in der Bundeswehr, 6. Aufl. 2009, § 20 SBG Rn. 22).

    Davon kann nur unter besonderen Umständen oder mit Zustimmung der Vertrauensperson abgewichen werden (vgl. Beschluss vom 17. Februar 2009 - BVerwG 1 WB 37.08 - a.a.O.).

  • BVerwG, 02.08.2017 - 1 WDS-VR 5.17

    Anhörung der Vertrauensperson bzw des Personalrats; Versetzung; vorläufiger

    Ob bei der nicht näher bezeichneten Gelegenheit der Übergabe der Vorlage oder aber bei Gelegenheit des "JF (wohl: Jour Fixe) Personal" ein mündlicher Meinungsaustausch zwischen dem Personalrat und dem Vertreter der Dienststellenleitung, wie er von dem Begriff der Erörterung grundsätzlich gefordert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 WB 37.08 - BVerwGE 133, 135 Rn. 25), stattgefunden hat, lässt sich aus den vorliegenden Akten nicht erkennen.

    Denn mit Zustimmung des Personalrats kann die Erörterung auch in anderer als mündlicher Form erfolgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 WB 37.08 - BVerwGE 133, 135 Rn. 25).

    Der Begriff der Erörterung enthält keine finale Ausrichtung im Sinne einer Verständigung bis zur inhaltlichen Einigung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 WB 37.08 - BVerwGE 133, 135 Rn. 26); die Anhörung kann auch im offenen Dissens enden.

  • BVerwG, 30.10.2018 - 1 WB 25.17

    Verletzung der Beteiligungsrechte eines Personalrats in einer

    Ob bei der nicht näher bezeichneten Gelegenheit der Übergabe der Vorlage oder aber bei Gelegenheit des "JF (wohl: Jour Fixe) Personal" ein mündlicher Meinungsaustausch zwischen dem Antragsteller und dem Vertreter der Dienststellenleitung, wie er von dem Begriff der Erörterung grundsätzlich gefordert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 WB 37.08 - BVerwGE 133, 135 Rn. 25), stattgefunden hat, lässt sich aus den vorliegenden Akten nicht erkennen, ist jedoch im Ergebnis unerheblich.

    Denn mit Zustimmung des Personalrats kann die Erörterung auch in anderer als mündlicher Form erfolgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 WB 37.08 - BVerwGE 133, 135 Rn. 25).

    Der Begriff der Erörterung enthält keine finale Ausrichtung im Sinne einer Verständigung bis zur inhaltlichen Einigung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 WB 37.08 - BVerwGE 133, 135 Rn. 26); die Anhörung kann - wie hier - auch im offenen Dissens enden.

  • BVerwG, 30.08.2019 - 1 WB 27.18

    Anhörung; Einbeziehen des Ergebnisses der Anhörung; Erörterung

    § 21 Satz 3 SBG gibt der Vertrauensperson bzw. dem Personalrat hinsichtlich der Erörterung einen verfahrensrechtlichen Anspruch, der gegenüber der anhörenden Stelle - das heißt gegenüber dem nächsten Disziplinarvorgesetzten (§ 24 Abs. 1 SBG) bzw. dem Dienststellenleiter (§ 63 Abs. 1 Satz 2 SBG, § 7 BPersVG) - geltend zu machen und von dieser zu erfüllen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 WB 37.08 - BVerwGE 133, 135 Rn. 24).

    Allerdings darf diese vom Gesetzgeber bewusst gewählte Konstruktion nicht zu einer Verkürzung der Rechte der Soldatenvertretung führen (vgl. - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 WB 37.08 - BVerwGE 133, 135 Rn. 24).

  • BVerwG, 06.03.2014 - 1 WB 9.14

    Anhörung der Vertrauensperson; Beteiligungstatbestand; vorzeitige Versetzung in

    Beruft sich der bei einer Dienststelle der Bundeswehr gebildete Personalrat auf eine Behinderung in seinen Beteiligungsrechten in Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, so ist gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1, § 16 SBG, § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO - abweichend von § 48 Satz 1 SBG, § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG - der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben (stRspr, vgl. Beschluss vom 17. Februar 2009 - BVerwG 1 WB 37.08 - Rn. 17 m.w.N. ).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann das vom Antragsteller als verletzt gerügte Anhörungsrecht nach § 20 SBG nicht von dem materiellen Beteiligungstatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 SBG (bzw. anderer entsprechender Beteiligungstatbestände) getrennt werden (vgl. Beschluss vom 17. Februar 2009 a.a.O. Rn. 19 m.w.N.).

  • BVerwG, 29.06.2017 - 1 WB 11.16

    Freigestelltes Personalratsmitglied; Bildung einer Referenzgruppe; fiktive

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann das Anhörungsrecht der Vertrauensperson bzw. des Personalrats nach § 20 SBG nicht von dem materiellen Beteiligungstatbestand des § 23 SBG getrennt werden; eine Rechtsverletzung kann deshalb nicht isoliert in der Missachtung der Anhörungsvorschrift des § 20 SBG, sondern stets nur in der Verletzung des Anhörungsrechts in Verbindung mit einem materiellen Beteiligungstatbestand liegen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Februar 2009 - 1 WB 37.08 - Rn. 19 und vom 6. März 2014 - 1 WB 9.14 - Buchholz 449.7 § 23 SBG Nr. 10 Rn. 11).
  • BVerwG, 20.04.2016 - 1 WB 29.15

    Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen;

    a) Beruft sich der bei einer Dienststelle der Bundeswehr gebildete Personalrat auf eine Behinderung in seinen Beteiligungsrechten in Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, so ist gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1, § 16 SBG, § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO - abweichend von § 48 Satz 1 SBG, § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG - der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben (stRspr; vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Februar 2009 - 1 WB 37.08 - Rn. 17 und vom 24. Mai 2011 - 1 WB 60.10 - Buchholz 449.7 § 23 SBG Nr. 8 Rn. 17 ff., jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 26.11.2015 - 1 WB 39.15

    Dienstliche Maßnahme; Organisationsakt; personalbearbeitende Stelle.

    Auf eine Erörterung (§ 20 Satz 3 SBG) hat der Personalrat - was zulässig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 WB 37.08 - BVerwGE 133, 135 Rn. 27) - grundsätzlich verzichtet und diese nur für den Fall erbeten, dass die personalbearbeitende Stelle seinem Vorschlag, mit dem Antragsteller ein Personalgespräch zu führen, nicht entsprechen sollte; ein solches Personalgespräch (Personalentwicklungsgespräch mit gemeinsamer Zielvereinbarung) hat am 20. Juli 2015 stattgefunden.
  • BVerwG, 19.06.2014 - 1 WB 29.13

    Anhörung der Vertrauensperson; Personalrat; Unterrichtung; beabsichtigte

  • BVerwG, 28.10.2009 - 1 WB 11.09

    Soldatenbeteiligung; Personalrat, Gruppe der Soldaten; Gruppenangelegenheit;

  • BVerwG, 27.07.2011 - 2 WNB 3.11
  • TDG Süd, 01.07.2020 - TDG S 5 SL 1/19

    Beschwerde, Bescheid, Behinderung, Versorgung, Beteiligung, Dienstherr,

  • BVerwG, 28.10.2009 - 1 WB 12.09
  • BVerwG, 21.03.2018 - 1 WB 18.17

    Fiktive Versetzung eines vom Dienst freigestellten Mitglieds auf einen nach

  • VG München, 16.10.2017 - M 21 K 15.2902

    Fristlose Entlassung eines Zeitsoldaten wegen Konsums eines LSD-ähnlichen "Legal

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht