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   BVerwG, 24.04.1990 - 1 WB 4.89   

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https://dejure.org/1990,4337
BVerwG, 24.04.1990 - 1 WB 4.89 (https://dejure.org/1990,4337)
BVerwG, Entscheidung vom 24.04.1990 - 1 WB 4.89 (https://dejure.org/1990,4337)
BVerwG, Entscheidung vom 24. April 1990 - 1 WB 4.89 (https://dejure.org/1990,4337)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beurteilungsbestimmungen für Soldaten - Beurteilungen - Beurteilungssystem - Vergabe von Ausprägungsgraden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 86, 270
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 14.02.1990 - 1 WB 181.88

    Soldat - Unterlassung des Beurteilungsgesprächs - Beurteilungssystem -

    Auszug aus BVerwG, 24.04.1990 - 1 WB 4.89
    Die planmäßige Beurteilung des Antragstellers aus dem Jahre 1986, in der er zusammenfassend mit "2 C" beurteilt worden war und damit auch der Beurteilungsbeitrag des Kapitäns zur See K. vom 1. September 1987 haben hierfür keinen Aussagewert (vgl. auch BVerwG Beschluß vom 18. Oktober 1988 - 1 WB 181/88).
  • BVerwG, 07.11.1991 - 1 WB 160.90

    Personalvertretung - Rechtsweg Wehrdienstgericht - Laufbahnentwicklung -

    Soweit er sich dabei auf Beschlüsse vom 30. August 1989 - BVerwG 1 WB 115.87 - <BVerwGE 86, 169> und vom 24. April 1990 - BVerwG 1 WB 4.89 - <BVerwGE 86, 270> bezieht, verkennt er, daß die vom Senat in diesen Verfahren angestellten rechtlichen Erwägungen für den hier zu entscheidenden Fall in keiner Weise einschlägig sind.
  • VGH Baden-Württemberg, 25.09.2006 - 4 S 2087/03

    Dienstliche Beurteilung eines Richters; Beurteilungsrichtlinie Baden-Württemberg

    Ein Vergleich ist jeweils nur innerhalb des gleichen Beurteilungssystems möglich und zulässig (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14.02.1990 - 1 WB 181.88 -, BVerwGE 86, 240, und vom 24.04.1990 - 1 WB 4.89 -, BVerwGE 86, 270; Senatsbeschluss vom 05.11.2004 - 4 S 2323/04 -).

    Insgesamt ist daher festzustellen, dass die Bewertungen in früheren Beurteilungen des Klägers keinen Aussagewert mehr für die hier streitige Beurteilung vom 14.08.2002 haben, da sie auf der Anwendung anderer Beurteilungsmaßstäbe beruhen (vgl. dazu auch BVerwG, Beschlüsse vom 14.02.1990 - 1 WB 181.88 -, a.a.O., und vom 24.04.1990 - 1 WB 4.89 -, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 05.11.2004 - 4 S 2323/04 -).

  • VG Stuttgart, 25.05.2022 - 9 K 4218/20

    Recht auf Überprüfung von dienstlichen Beurteilungen; Kriterien zur Bildung einer

    Ein Vergleich ist jeweils nur innerhalb des gleichen Beurteilungssystems möglich und zulässig (BVerwG, Beschluss vom 14.02.1990 - 1 WB 181/88 -, juris Rn. 9; BVerwG, Beschluss vom 24.04.1990 - 1 WB 4/89 -, juris Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.09.2006 - 4 S 2087/03 -, juris Rn. 38).

    Die früheren von der Klägerin erreichten Punktewerte vor der Einführung des neuen Beurteilungssystems zum 24.12.2014 besitzen daher für die hier streitige Beurteilung zum Stichtag 01.02.2018 keinen Aussagewert (BVerwG, Beschluss vom 14.02.1990 - 1 WB 181/88 -, juris Rn. 9; BVerwG, Beschluss vom 24.04.1990 - 1 WB 4/89 -, juris Rn. 7).

  • BVerwG, 11.04.1991 - 1 WB 127.90

    Geltendmachung von Zweifeln an der Unbefangenheit des nächsten und nächsthöheren

    Daß das seit 1. Oktober 1987 geltende Beurteilungssystem mit dem geltenden Recht im Einklang steht, wurde vom Senat bereits wiederholt entschieden (vgl. BVerwG Beschluß vom 24. April 1990 - 1 WB 4/89).
  • BVerwG, 09.11.1994 - 1 WB 35.94

    Beurteilung eines Soldaten - Ablehnung des Antrags auf Beförderung zum

    Zunächst ist daran festzuhalten, daß nach der Rechtsprechung des Senats ein Vergleich der nach altem System erfolgten Beurteilungen mit Beurteilungen nach dem neuen System ohnehin nicht möglich ist (vgl. Beschluß vom 24. April 1990 - BVerwG 1 WB 4.89 - <BVerwGE 86, 270 [272]>).
  • BVerwG, 01.10.1991 - 1 WB 167.90

    Anfechtung einer Beurteilung - Anforderungen an eine Beurteilung - Einschätzung

    Abgesehen davon, daß Beurteilungen nach altem und neuem System nicht vergleichbar sind (Beschluß vom 24. April 1990 - BVerwG 1 WB 4.89 -), sind Schwankungen im Leistungs-/Eignungsbild, die aus unterschiedlichen Gegebenheiten und ihrer Bewertung durch den Beurteilenden resultieren, erfahrungsgemäß jederzeit möglich und geben für sich allein - auch dem Betroffenen - objektiv keinen begründeten Anlaß zu der Annahme, die schlechtere Beurteilung sei Ausdruck einer Befangenheit (Beschluß vom 23. Januar 1991 - BVerwG 1 WB 70.88 -).
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