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   BVerwG, 12.08.2014 - 1 WB 51.13   

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BVerwG, 12.08.2014 - 1 WB 51.13 (https://dejure.org/2014,24504)
BVerwG, Entscheidung vom 12.08.2014 - 1 WB 51.13 (https://dejure.org/2014,24504)
BVerwG, Entscheidung vom 12. August 2014 - 1 WB 51.13 (https://dejure.org/2014,24504)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WBO § 6 Abs. 1
    Konkurrentenstreit um die Besetzung eines nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstpostens

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 16.07.2013 - 1 WB 43.12

    Dienstliche Maßnahme; dienstliche Beurteilung; Stellungnahme des nächsthöheren

    Auszug aus BVerwG, 12.08.2014 - 1 WB 51.13
    Etwas anderes gilt (nur) dann, wenn für eine truppendienstliche Maßnahme eine bestimmte Art der Bekanntgabe durch eine spezielle gesetzliche Regelung oder durch eine Verwaltungsvorschrift vorgeschrieben ist oder in ständiger Verwaltungspraxis durchgeführt wird; dann beginnt die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs erst mit dieser förmlichen Bekanntgabe zu laufen (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 16. Juli 2013 - BVerwG 1 WB 43.12 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 87 Rn. 30).

    Als truppendienstliche Erstmaßnahme, gegen die nicht unmittelbar der Antrag auf gerichtliche Entscheidung eröffnet ist, bedurfte die Auswahlentscheidung des Präsidenten des Bundesamts für das Personalmanagement deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschluss vom 16. Juli 2013 a.a.O. Rn. 35 m.w.N.) keiner Rechtsbehelfsbelehrung (§ 7 Abs. 2 WBO).

    Abgesehen davon, dass sich auch bereits der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - in seinem Vorlageschreiben vom 17. Oktober 2013 maßgeblich auf die Bestandskraft der Auswahlentscheidung berufen hat, stellt eine unrichtige Rechtsauffassung oder mangelnde Rechtskenntnis in aller Regel keinen unabwendbaren Zufall im Sinne von § 7 Abs. 1 WBO dar (stRspr, vgl. Beschluss vom 16. Juli 2013 a.a.O. Rn. 33 und Dau, WBO, 6. Aufl. 2013, § 7 Rn. 12 m.w.N.; zur parallelen Vorschrift des § 60 Abs. 1 VwGO vgl. etwa Beschluss vom 7. Oktober 2009 - BVerwG 9 B 83.09 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 266 m.w.N.).

  • BVerwG, 13.08.2008 - 1 WB 45.07

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung betreffend eines Konkurrentenstreites um die

    Auszug aus BVerwG, 12.08.2014 - 1 WB 51.13
    Bei Konkurrentenstreitigkeiten - wie hier - bedeutet dies, dass der Soldat von der endgültig getroffenen Auswahlentscheidung zugunsten des Konkurrenten oder davon Kenntnis erhält, dass er selbst nicht auf dem angestrebten Dienstposten verwendet werden soll (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 13. August 2008 - BVerwG 1 WB 45.07 - Buchholz 450.1 § 6 WBO Nr. 5 Rn. 21).

    Der Senat hat deshalb bereits mit Beschluss vom 13. August 2008 - BVerwG 1 WB 45.07 - (Buchholz 450.1 § 6 WBO Nr. 5 LS 2 und Rn. 23) ausdrücklich klargestellt, dass er, soweit der Beschluss vom 28. November 1989 in einem weitergehenden Sinne gemeint gewesen sein sollte, an dieser Entscheidung nicht festhält.

  • BVerwG, 12.08.2014 - 1 WB 38.13

    Bewertung einer Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten eines Berufssoldaten

    Auszug aus BVerwG, 12.08.2014 - 1 WB 51.13
    Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - R II 2 - Az.: ... -, die auch die Unterlagen des Auswahlverfahrens enthält, die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, und die Gerichtsakten der weiteren Wehrbeschwerdeverfahren des Antragstellers, BVerwG 1 WB 38.13 und BVerwG 1 WB 12.14, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
  • BVerwG, 25.04.2007 - 1 WB 31.06

    Verwendungsentscheidung; militärische Verwendung; Beurteilungsspielraum;

    Auszug aus BVerwG, 12.08.2014 - 1 WB 51.13
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung - auch nach einer der Bewertung des Dienstpostens entsprechenden Beförderung - nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; er müsste es vielmehr hinnehmen, von dem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (vgl. z.B. Beschluss vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41, jeweils Rn. 39 m.w.N.).
  • BVerwG, 07.10.2009 - 9 B 83.09

    Beschwerdefrist; Begründungsfrist; Versäumung; Wiedereinsetzung; Hindernis;

    Auszug aus BVerwG, 12.08.2014 - 1 WB 51.13
    Abgesehen davon, dass sich auch bereits der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - in seinem Vorlageschreiben vom 17. Oktober 2013 maßgeblich auf die Bestandskraft der Auswahlentscheidung berufen hat, stellt eine unrichtige Rechtsauffassung oder mangelnde Rechtskenntnis in aller Regel keinen unabwendbaren Zufall im Sinne von § 7 Abs. 1 WBO dar (stRspr, vgl. Beschluss vom 16. Juli 2013 a.a.O. Rn. 33 und Dau, WBO, 6. Aufl. 2013, § 7 Rn. 12 m.w.N.; zur parallelen Vorschrift des § 60 Abs. 1 VwGO vgl. etwa Beschluss vom 7. Oktober 2009 - BVerwG 9 B 83.09 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 266 m.w.N.).
  • BVerwG, 14.12.2010 - 1 WB 26.10
    Auszug aus BVerwG, 12.08.2014 - 1 WB 51.13
    Kenntnis vom Beschwerdeanlass hat ein Soldat, wenn ihm die Umstände bekannt sind, aus denen sich die von ihm empfundene Beeinträchtigung ergibt (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 14. Dezember 2010 - BVerwG 1 WB 26.10 - Rn. 20 und vom 29. Januar 2013 - BVerwG 1 WB 5.12 - juris Rn. 27, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 28.11.1989 - 1 WB 14.89

    Beginn der Rechtsbehelfsfrist - Personalgespräch - Eröffnung des Vermerks

    Auszug aus BVerwG, 12.08.2014 - 1 WB 51.13
    Etwas anderes folgt auch nicht aus dem vom Antragsteller herangezogenen Beschluss des Senats vom 28. November 1989 - BVerwG 1 WB 14.89 - (BVerwGE 86, 227).
  • BVerwG, 01.03.2011 - 1 WB 57.10

    Kostentragungspflicht in einem Wehrbeschwerdeverfahren nach übereinstimmender

    Auszug aus BVerwG, 12.08.2014 - 1 WB 51.13
    Darin liegt keine unzumutbare Erschwerung des Rechtsschutzes, weil die Beschwerde auch ohne Begründung wirksam eingelegt werden kann und mit ihr - im Fall des späteren Misserfolgs oder der Rücknahme - keine Kostenrisiken verbunden sind (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. März 2011 - BVerwG 1 WB 57.10 - Rn. 13 und vom 12. Juli 2013 - BVerwG 1 WDS-VR 12.13 - Rn. 26).
  • BVerwG, 20.01.2009 - 1 WB 38.08

    Beschwerde; Beschwerdeanlass; Beschwerdefrist; unabwendbarer Zufall; Krankheit.

    Auszug aus BVerwG, 12.08.2014 - 1 WB 51.13
    Der Rechtsbehelf der Beschwerde und die dafür geltende Frist des § 6 Abs. 1 WBO können bei allen Soldaten als bekannt vorausgesetzt werden (stRspr, vgl. Beschluss vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 38.08 - Rn. 31 m.w.N.).
  • BVerwG, 29.01.2013 - 1 WB 5.12
    Auszug aus BVerwG, 12.08.2014 - 1 WB 51.13
    Kenntnis vom Beschwerdeanlass hat ein Soldat, wenn ihm die Umstände bekannt sind, aus denen sich die von ihm empfundene Beeinträchtigung ergibt (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 14. Dezember 2010 - BVerwG 1 WB 26.10 - Rn. 20 und vom 29. Januar 2013 - BVerwG 1 WB 5.12 - juris Rn. 27, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 11.12.2014 - 1 WB 21.14

    Konkurrentenstreitigkeiten - und die Beschwerdefrist der Wehrbeschwerdeordnung

    Bei Konkurrentenstreitigkeiten - wie hier - bedeutet dies, dass der Soldat von der endgültig getroffenen Auswahlentscheidung zugunsten des Konkurrenten oder davon Kenntnis erhält, dass er selbst nicht auf dem angestrebten Dienstposten verwendet werden soll (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 13. August 2008 - BVerwG 1 WB 45.07 - Buchholz 450.1 § 6 WBO Nr. 5 Rn. 21 und vom 12. August 2014 - BVerwG 1 WB 51.13 - Rn. 17).

    Darin liegt keine unzumutbare Erschwerung des Rechtsschutzes, weil die Beschwerde auch ohne Begründung wirksam eingelegt werden kann und mit ihr - im Fall des späteren Misserfolgs oder der Rücknahme - keine Kostenrisiken verbunden sind (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. März 2011 - BVerwG 1 WB 57.10 - Rn. 13, vom 12. Juli 2013 - BVerwG 1 WDS-VR 12.13 - Rn. 26 und vom 12. August 2014 - BVerwG 1 WB 51.13 - Rn. 21).

  • BVerwG, 27.11.2014 - 1 WB 61.13

    Dienstliche Maßnahme; Bataillonskommandeur-Auswahlkonferenz; Perspektivkonferenz;

    Darin liegt, auch unter Beachtung von Art. 33 Abs. 2 GG, keine unzumutbare Erschwerung des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), weil die Beschwerde auch ohne Begründung wirksam eingelegt werden kann und mit ihr - im Fall des späteren Misserfolgs oder der Rücknahme - keine Kostenrisiken verbunden sind (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. März 2011 - BVerwG 1 WB 57.10 - Rn. 13 und zuletzt vom 12. August 2014 - BVerwG 1 WB 51.13 - Rn. 21).
  • BVerwG, 06.10.2015 - 1 WDS-VR 1.15

    Auswahlentscheidung; Beschwerdefrist; Konkurrentenstreit; Neubescheidung

    Bei Konkurrentenstreitigkeiten - wie hier - bedeutet dies, dass der Soldat von der endgültig getroffenen Auswahlentscheidung zugunsten des Konkurrenten oder davon Kenntnis erhält, dass er selbst nicht auf dem angestrebten Dienstposten verwendet werden soll (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 13. August 2008 - 1 WB 45.07 - Buchholz 450.1 § 6 WBO Nr. 5 Rn. 21 und vom 12. August 2014 - 1 WB 51.13 - Rn. 17).
  • BVerwG, 27.10.2015 - 1 WDS-VR 7.15

    Anforderungsprofil; Auswahlentscheidung; Beschwerdefrist;

    Kenntnis vom Beschwerdeanlass hat ein Soldat, wenn ihm die Umstände bekannt sind, aus denen sich die von ihm empfundene Beeinträchtigung ergibt (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 12. August 2014 - 1 WB 51.13 - juris Rn. 17 m.w.N.).
  • BVerwG, 11.07.2019 - 1 WDS-VR 4.19

    Vorläufiger Rechtsschutz in einem Konkurrentenstreit um die Besetzung eines

    Kenntnis vom Beschwerdeanlass hat ein Soldat, wenn ihm die Umstände bekannt sind, aus denen sich die von ihm empfundene Beeinträchtigung ergibt (BVerwG, Beschluss vom 12. August 2014 - 1 WB 51.13 - juris Rn. 17 m.w.N.).
  • BVerwG, 12.08.2014 - 1 WB 38.13

    Beschwerdefrist; Kenntnis vom Beschwerdeanlass; Personalgespräch; Vermerk;

    Die Beschwerdeakte des Generalinspekteurs der Bundeswehr - Az.: 7/12 -, die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, und die Gerichtsakten der weiteren Wehrbeschwerdeverfahren des Antragstellers, BVerwG 1 WB 51.13 und BVerwG 1 WB 12.14, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
  • BVerwG, 26.03.2015 - 1 WB 41.14

    Anspruch eines Heeresfliegers auf Fortbestand seiner Verpflichtung zur

    Auch soweit die Entscheidung, von der Einlegung eines Rechtsbehelfs abzusehen, auf einer unrichtigen Rechtsauffassung oder mangelnder Rechtskenntnis beruht, ist darin kein unabwendbarer Zufall im Sinne von § 7 Abs. 1 WBO zu sehen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 12. August 2014 - 1 WB 51.13 - juris Rn. 24 und Dau, WBO 6. Aufl. 2013, § 7 Rn. 12 m.w.N.; zur parallelen Vorschrift des § 60 Abs. 1 VwGO vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 9 B 83.09 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 266 m.w.N.).
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