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   BVerwG, 27.01.2010 - 1 WB 52.08   

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BVerwG, 27.01.2010 - 1 WB 52.08 (https://dejure.org/2010,1749)
BVerwG, Entscheidung vom 27.01.2010 - 1 WB 52.08 (https://dejure.org/2010,1749)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Januar 2010 - 1 WB 52.08 (https://dejure.org/2010,1749)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 33 Abs 2 GG, § 3 Abs 1 SG, § 9 Abs 1 WBO, § 13 Abs 1 S 2 WBO
    Besetzung militärischer Dienstposten; Konkurrentenstreit; Pflicht der Dokumentation der Auswahlerwägungen

  • Wolters Kluwer

    Konkurrentenstreit um die Besetzung der Dienstposten "Einsatzführungsstabsoffizier Leiter Operation" und "Einsatzführungsstabsoffizier Chefwaffeneinsatzoffizier" - Beamtenrechtliche Konkurrentenstreitigkeit um Beförderungsämter - Berücksichtigung einer Schwerbehinderung ...

  • rewis.io

    Besetzung militärischer Dienstposten; Konkurrentenstreit; Pflicht der Dokumentation der Auswahlerwägungen

  • ra.de
  • rewis.io

    Besetzung militärischer Dienstposten; Konkurrentenstreit; Pflicht der Dokumentation der Auswahlerwägungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Konkurrentenstreit um die Besetzung der Dienstposten "Einsatzführungsstabsoffizier Leiter Operation" und "Einsatzführungsstabsoffizier Chefwaffeneinsatzoffizier"; Beamtenrechtliche Konkurrentenstreitigkeit um Beförderungsämter; Berücksichtigung einer Schwerbehinderung ...

  • rechtsportal.de

    Konkurrentenstreit um die Besetzung der Dienstposten "Einsatzführungsstabsoffizier Leiter Operation" und "Einsatzführungsstabsoffizier Chefwaffeneinsatzoffizier"; Beamtenrechtliche Konkurrentenstreitigkeit um Beförderungsämter; Berücksichtigung einer Schwerbehinderung ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerwGE 136, 36
  • DÖV 2010, 620
 
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Wird zitiert von ... (93)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 25.04.2007 - 1 WB 31.06

    Verwendungsentscheidung; militärische Verwendung; Beurteilungsspielraum;

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2010 - 1 WB 52.08
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; er müsste es vielmehr hinnehmen, von seinem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (vgl. Beschlüsse vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41, vom 26. Februar 2008 - BVerwG 1 WB 1.07 - und vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. Beschluss vom 25. April 2007 a.a.O. Rn. 43 m.w.N.).

    Eine entsprechende Verpflichtung zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen hat der Senat auch für Entscheidungen angenommen, die - wie hier - Konkurrenzverhältnisse hinsichtlich militärischer Verwendungen betreffen (vgl. Beschlüsse vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 -.

    BVerwGE 128, 329 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41 und vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - a.a.O. Rn. 36).

    cc) Der maßgebliche Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (Beschluss vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41).

    Dabei wird der Eindruck erweckt, dass die älteren Beurteilungen mit gleichem Gewicht wie die Beurteilung 2007 in die Betrachtung der Kandidaten einbezogen worden sind, obwohl nach der Rechtsprechung des Senats der aktuelle Beurteilungsstand in der Regel ausschlaggebend ist und ältere Beurteilungen nur zur Abrundung der Bewertung des Eignungs- und Leistungsbildes dienen sollen (Beschlüsse vom 25. April 2007 a.a.O. Rn. 53 und vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - a.a.O. Rn. 42).

    Dabei ist aus dem Blick geraten, dass sich der dem zuständigen Vorgesetzten eingeräumte Beurteilungsspielraum gerade bei der Eignung an den konkret definierten Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens zu orientieren hat (Beschlüsse vom 25. April 2007 a.a.O. Rn. 44, vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - a.a.O. Rn. 44 und vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 39.07 - a.a.O. Rn. 50).

  • BVerwG, 16.12.2008 - 1 WB 19.08

    Konkurrentenstreitigkeit; Auswahlerwägungen; Dokumentationspflicht.

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2010 - 1 WB 52.08
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; er müsste es vielmehr hinnehmen, von seinem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (vgl. Beschlüsse vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41, vom 26. Februar 2008 - BVerwG 1 WB 1.07 - und vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - b) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG außerdem die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen (vgl. auch zum Folgenden: Beschluss vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - BVerwGE 133, 13 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 50).

    BVerwGE 128, 329 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41 und vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - a.a.O. Rn. 36).

    Daraus folgt, dass eine Dokumentation der Auswahlerwägungen bis zu diesem Zeitpunkt erfolgen muss und nicht - erstmalig oder in ausgewechselter Form - im gerichtlichen Verfahren nachgeschoben werden kann (vgl. Beschluss vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - BVerwGE 133, 13 ).

    Dabei wird der Eindruck erweckt, dass die älteren Beurteilungen mit gleichem Gewicht wie die Beurteilung 2007 in die Betrachtung der Kandidaten einbezogen worden sind, obwohl nach der Rechtsprechung des Senats der aktuelle Beurteilungsstand in der Regel ausschlaggebend ist und ältere Beurteilungen nur zur Abrundung der Bewertung des Eignungs- und Leistungsbildes dienen sollen (Beschlüsse vom 25. April 2007 a.a.O. Rn. 53 und vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - a.a.O. Rn. 42).

    Dabei ist aus dem Blick geraten, dass sich der dem zuständigen Vorgesetzten eingeräumte Beurteilungsspielraum gerade bei der Eignung an den konkret definierten Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens zu orientieren hat (Beschlüsse vom 25. April 2007 a.a.O. Rn. 44, vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - a.a.O. Rn. 44 und vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 39.07 - a.a.O. Rn. 50).

  • BVerwG, 16.12.2008 - 1 WB 39.07

    Konkurrentenstreitigkeit; Leistungsprinzip; Eignungs- und Leistungsvergleich,

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2010 - 1 WB 52.08
    Festlegungen über die Anforderungen an die Wahrnehmung eines Dienstpostens (etwa in Form einer Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung oder eines Anforderungsprofils) unterliegen als organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe militärischer Zweckmäßigkeit zwar nicht der gerichtlichen Kontrolle, binden aber die zuständige Stelle im Auswahlverfahren; ob sie ihre Auswahlentscheidung an der Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibung bzw. an dem Anforderungsprofil ausgerichtet hat, ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar (dazu im Einzelnen: Beschluss vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 39.07 - BVerwGE 133, 1 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 49).

    Die Tatsache allein, dass die ausgewählten Offiziere im Jahr 2007 jeweils besser beurteilt waren als der Antragsteller, wobei deren Beurteilung im höheren Statusamt die Annahme eines Leistungsvorsprungs und eines Wertungszuschlags rechtfertigte (Beschluss vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 39.07 - BVerwGE 133, 1 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 49 ), stellte damit offenbar nicht die ausschlaggebende Erwägung für die getroffene Auswahl dar.

    Dabei ist aus dem Blick geraten, dass sich der dem zuständigen Vorgesetzten eingeräumte Beurteilungsspielraum gerade bei der Eignung an den konkret definierten Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens zu orientieren hat (Beschlüsse vom 25. April 2007 a.a.O. Rn. 44, vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - a.a.O. Rn. 44 und vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 39.07 - a.a.O. Rn. 50).

  • BVerwG, 25.11.2004 - 2 C 17.03

    Ausschreibung eines Dienstpostens - Auswahlverfahren -

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2010 - 1 WB 52.08
    Die Überprüfung einer militärischen Auswahlentscheidung an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 3 Abs. 1 SG in Form eines Eignungs- und Leistungsvergleichs zwischen den konkurrierenden Soldaten ist allerdings nicht geboten, wenn der von einem Antragsteller angestrebte und der von ihm innegehabte Dienstposten besoldungsmäßig gleich bewertet sind, es also nicht - wie bei Beförderungsbewerbern - um eine höherwertige Verwendung geht (Beschlüsse vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 73.00 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 23 = NZWehrr 2001, 123 und vom 21. März 2002 - BVerwG 1 WB 78.01 - jeweils m.w.N.; ebenso zur Versetzung oder Umsetzung ohne Statusänderung: Urteil vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 31).

    Darin liegt die verpflichtende Festlegung, auch bei Versetzungsbewerbern die Auswahlentscheidung nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffen (vgl. dazu Urteile vom 25. November 2004 a.a.O. und vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 A 6.06 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35).

  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvR 206/07

    Schaffung "vollendeter Tatsachen" im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit durch

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2010 - 1 WB 52.08
    Hieraus folgt ein Anspruch eines Bewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178 = ZBR 2008, 169 m.w.N.).

    Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. zum Ganzen BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178 = ZBR 2008, 169; aus der Rechtsprechung der allgemeinen Verwaltungsgerichte zuletzt etwa NdsOVG, Beschluss vom 14. Januar 2008 - 5 ME 317.07 - NVwZ-RR 2008, 552 = DÖD 2008, 132 m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. September 2009 - 1 M 62.09 - juris Rn. 14 = DÖV 2009, 1007 ).

  • BVerwG, 11.02.1999 - 2 C 28.98

    Dienstliche Beurteilung der Beamten, die der Deutschen Bahn AG zugewiesen sind;

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2010 - 1 WB 52.08
    Die zuständige Beschwerdestelle ist angesichts der in § 13 Abs. 1 Satz 2 WBO verankerten umfassenden Kontroll- und Abänderungskompetenz nicht auf die Prüfung beschränkt, ob ein Vorgesetzter oder eine Dienststelle der Bundeswehr den ihm oder ihr eröffneten Beurteilungsspielraum eingehalten hat, sondern kann die Bewertung und Gewichtung innerhalb dieses Spielraums auch inhaltlich selbst vornehmen; sie ist also insoweit nicht - wie die Gerichte - auf eine Rechtskontrolle beschränkt (ebenso die stRspr für die Kontrollbefugnis im Vorverfahren bei der Anfechtung von dienstlichen Beurteilungen: z.B. Urteile vom 17. Mai 1979 - BVerwG 2 C 4.78 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 14 und vom 11. Februar 1999 - BVerwG 2 C 28.98 - BVerwGE 108, 274 = Buchholz 11 Art. 143a GG Nr. 1).
  • BVerwG, 17.05.1979 - 2 C 4.78

    Anfechtung der dienstlichen Beurteilung eines Beamten - Umfang der

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2010 - 1 WB 52.08
    Die zuständige Beschwerdestelle ist angesichts der in § 13 Abs. 1 Satz 2 WBO verankerten umfassenden Kontroll- und Abänderungskompetenz nicht auf die Prüfung beschränkt, ob ein Vorgesetzter oder eine Dienststelle der Bundeswehr den ihm oder ihr eröffneten Beurteilungsspielraum eingehalten hat, sondern kann die Bewertung und Gewichtung innerhalb dieses Spielraums auch inhaltlich selbst vornehmen; sie ist also insoweit nicht - wie die Gerichte - auf eine Rechtskontrolle beschränkt (ebenso die stRspr für die Kontrollbefugnis im Vorverfahren bei der Anfechtung von dienstlichen Beurteilungen: z.B. Urteile vom 17. Mai 1979 - BVerwG 2 C 4.78 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 14 und vom 11. Februar 1999 - BVerwG 2 C 28.98 - BVerwGE 108, 274 = Buchholz 11 Art. 143a GG Nr. 1).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2008 - 1 B 910/08

    Untersagung der Besetzung eines Beförderungsdienstpostens; Einzelfall einer

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2010 - 1 WB 52.08
    Inhaltlich ist nach näherer Feststellung des maßgeblichen Qualifikationsmerkmals und der Bewertung seines Gewichts für die Frage der Eignung der Kandidaten das Ergebnis der Auswahl mit den dafür wesentlichen Erwägungen zu dokumentieren (ebenso: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. September 2008 - 1 B 910/08 - RiA 2009, 84 = ZBR 2009, 276).
  • BVerwG, 09.11.2005 - 1 WB 50.03

    Prüfungsentscheidung; Einzelnote; Wiederholungsprüfung;

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2010 - 1 WB 52.08
    Bei der letztgenannten Konstellation kommt zur Wahrung der Rechte des betroffenen Soldaten das verwaltungsinterne Kontrollverfahren zum "Überdenken der Bewertung" durch die Prüfer in Betracht (vgl. dazu Beschluss vom 9. November 2005 - BVerwG 1 WB 50.03 - Rn. 55 - NZWehrr 2006, 124>).
  • OVG Niedersachsen, 14.01.2008 - 5 ME 317/07

    Notwendigkeit der Begründung der Ablehnung der Auswahl eines

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2010 - 1 WB 52.08
    Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. zum Ganzen BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178 = ZBR 2008, 169; aus der Rechtsprechung der allgemeinen Verwaltungsgerichte zuletzt etwa NdsOVG, Beschluss vom 14. Januar 2008 - 5 ME 317.07 - NVwZ-RR 2008, 552 = DÖD 2008, 132 m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 2. September 2009 - 1 M 62.09 - juris Rn. 14 = DÖV 2009, 1007 ).
  • BVerwG, 21.03.2002 - 1 WB 78.01

    Rechtmäßigkeit der Nichteinbeziehung eines Soldaten in eine Auswahlkonferenz -

  • BVerwG, 20.08.2003 - 1 WB 23.03

    Konkurrentenantrag; Verwendung; Versetzungsantrag; Organisationshoheit;

  • BVerwG, 09.11.1994 - 1 WB 27.94

    Antrag auf Versetzung auf den Dienstposten "Leitender Apotheker der Luftwaffe" -

  • BVerwG, 26.11.1986 - 1 WB 117.86

    Wehrrecht - Ablösung eines Soldaten - Mangelnde Eignung oder Leistung -

  • BVerwG, 26.09.2000 - 1 WB 73.00

    Versetzung eines Soldaten; Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung

  • BVerwG, 26.02.2008 - 1 WB 1.07

    Habilitation; Konkurrentenantrag; Leistungsprinzip; Personalberater-Ausschüsse;

  • BVerwG, 27.11.2008 - 1 WB 60.08
  • BVerwG, 14.09.1999 - 1 WB 40.99

    Anfechtung einer Versetzungsverfügung durch einen als Rechtsextremist

  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.09.2009 - 1 M 62/09

    Beförderungskonkurrenz, Bindung an Anforderungsprofil (hier: Abteilungsleiter in

  • BVerwG, 21.06.2007 - 2 A 6.06

    Verwendung von Soldaten im Bundesnachrichtendienst; Festlegung der

  • BVerwG, 12.12.2017 - 2 VR 2.16

    Anordnungsgrund; Anwendungsbereich; Ausblenden; Ausblendung;

    Steht der nach § 9 Abs. 1 WBO zuständigen Beschwerdestelle eine eigene Sachentscheidung über die Beschwerde zu, kann diese Stelle auch eine bis dahin fehlende Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederlegen oder eine vorhandene Dokumentation der Auswahlentscheidung ergänzen oder inhaltlich fortschreiben (BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2010 - 1 WB 52.08 - BVerwGE 136, 36 Rn. 33 und vom 26. März 2015 - 1 WB 26.14 - juris Rn. 41 m.w.N.).
  • BVerwG, 29.01.2013 - 1 WB 60.11

    Konkurrentenstreit; Auswahlentscheidung; Grundsatz der Bestenauslese; "im

    Zur Dokumentation verpflichtet ist primär die Stelle, die für die zu treffende Auswahlentscheidung zuständig ist (vgl. Beschlüsse vom 27. Januar 2010 - BVerwG 1 WB 52.08 - Rn. 29 f. und vom 23. Februar 2010 - BVerwG 1 WB 36.09 - Rn. 27 ).
  • BVerwG, 23.02.2010 - 1 WB 36.09

    Bestandskraft; Dienstliche Beurteilung; Konkurrentenstreitigkeit

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; er müsste es vielmehr hinnehmen, von seinem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn die Antragstellerin bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (vgl. Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 19.08 - Rn. 29 m.w.N. sowie zuletzt vom 27. Januar 2010 - BVerwG 1 WB 52.08 -).

    Im Hinblick auf die in § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 WBO verankerte umfassende Kontroll- und Abänderungskompetenz kann die Dokumentationspflicht aber auch von der gemäß § 9 Abs. 1 WBO zuständigen Beschwerdestelle erfüllt werden, wenn und soweit sie eine eigene Sachentscheidung trifft (vgl. - auch zum Folgenden - näher Beschluss vom 27. Januar 2010 - BVerwG 1 WB 52.08 - ).

    a) Für die nach Art. 33 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 SG gebotene Auswahl nach Eignung, Befähigung und Leistung und die gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung gelten nach der Rechtsprechung des Senats insbesondere die nachfolgenden Grundsätze (vgl. zum Ganzen zusammenfassend insb. Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 WB 39.07 - BVerwGE 133, 1 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 49 und vom 27. Januar 2010 - BVerwG 1 WB 52.08 -):.

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