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   BVerwG, 30.07.1980 - 1 WB 57.78   

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BVerwG, 30.07.1980 - 1 WB 57.78 (https://dejure.org/1980,95)
BVerwG, Entscheidung vom 30.07.1980 - 1 WB 57.78 (https://dejure.org/1980,95)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Juli 1980 - 1 WB 57.78 (https://dejure.org/1980,95)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anfechtungsantrag - Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung - Ermessensausübung - Auswahl für Dienstposten

Papierfundstellen

  • BVerwGE 73, 48
 
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Wird zitiert von ... (83)

  • BVerwG, 13.12.2011 - 1 WB 31.10

    Aufhebung der Aufhebung einer dienstlichen Beurteilung bei Versäumnis der

    Maßgeblich für die rechtliche Überprüfung ist bei dem hier vorliegenden Anfechtungsantrag die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage des Verfahrens durch den Bundesminister der Verteidigung an den Senat (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 57.78 - BVerwGE 73, 48, vom 11. Juni 1996 - BVerwG 1 WB 31.95 - und vom 22. November 2011 - BVerwG 1 WB 24.11 -).

    Die Aufhebungsverfügung ist daher ermessensfehlerhaft (vgl. Beschluss vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 57.78 - BVerwGE 73, 48 m.w.N.).

  • BVerwG, 07.12.1988 - 1 WB 137.87

    Dienstfähigkeit eines Soldaten - Versetzung in den Ruhestand wegen

    Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann vom Senat nur darauf überprüft werden, ob der militärische Vorgesetzte bei seiner Entscheidung den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. § 114 VwGO; ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 53, 95; 73, 51 ff. [BVerwG 30.07.1980 - 1 WB 57/78]; BVerwG Beschluß vom 23. Juni 1988 - 1 WB 43/88).

    Da bei der Entscheidung über Anfechtungsanträge grundsätzlich der Zeitpunkt der Vorlage durch den dafür zuständigen Vorgesetzten an das Wehrdienstgericht maßgeblich ist (BVerwGE 73, 48), sind im vorliegenden Fall an sich die seit dem 1. April 1988 geltenden "Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten" vom 20. Januar 1988 (Richtlinien - VMBl S. 76 ff.) nicht zu berücksichtigen.

    Die Bevollmächtigten des Antragstellers haben auf die Anfrage des Senats hin jedenfalls nicht vorgetragen, das im Zeitpunkt der Wegversetzung im Hinblick auf den früheren Alkoholabusus gegebene Krankheitsbild habe sich versetzungsbedingt in schwerwiegender Weise verschlechtert (vgl. BVerwG Beschluß vom 22. Februar 1984 - 1 WB 48/83 - zur Frage der Entscheidungsrelevanz gesundheitlicher Schäden und BVerwGE 73, 48 zur Frage der Erheblichkeit versetzungsbedingter, aber erst nachträglich erkannter Gesundheitsschäden).

  • BVerwG, 13.10.1998 - 1 WB 86.97

    Funktionsträger der REPUBLIKANER als Sicherheitsrisiko für die Bundeswehr

    Für dieses Anfechtungsbegehren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage des Antrags auf gerichtliche Entscheidung maßgebend (vgl. insoweit Beschlüsse vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 57.78 - [BVerwGE 73, 48], vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 64.94 - und vom 14. November 1995 - BVerwG 1 WB 40.95 - [Buchholz 402.8 § 5 Nr. 1 = NZWehrr 1996, 68]).
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