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   BVerwG, 26.02.2020 - 1 WB 9.19   

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https://dejure.org/2020,6152
BVerwG, 26.02.2020 - 1 WB 9.19 (https://dejure.org/2020,6152)
BVerwG, Entscheidung vom 26.02.2020 - 1 WB 9.19 (https://dejure.org/2020,6152)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Februar 2020 - 1 WB 9.19 (https://dejure.org/2020,6152)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Versetzung; wohnortnahe Verwendung; schwerwiegender persönlicher Grund; Betreuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versetzung; schwerwiegender persönlicher Grund; rechtliche Betreuung; Bestellung zum Betreuer der Lebensgefährtin; Ermessensausübung

  • rechtsportal.de

    BGB § 1896 ; WBO § 17 Abs. 3 S. 2
    Wehrbeschwerdeverfahren wegen der Versetzung eines Soldaten; Anspruch auf wohnortnahe Verwendung wegen einer Bestellung zum Betreuer der Lebensgefährtin; Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Grundes im Sinne der Versetzungsrichtlinien der Bundeswehr

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anspruch auf wohnortnahe Verwendung

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 27.02.2003 - 1 WB 57.02

    Antragsfrist; Beschwerdeanlass; Verwendung; Versetzung; Personalanpassungsgesetz;

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2020 - 1 WB 9.19
    Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 ).
  • BVerwG, 26.01.2012 - 2 C 7.11

    Polizeivollzugsbeamter; Dienstunfähigkeit; Polizeidienstunfähigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2020 - 1 WB 9.19
    Insbesondere mussten mangels ausreichender Mitwirkung nicht verifizierbare Aussagen zum Krankheitsbild der Lebensgefährtin nicht in die Ermessensentscheidung eingestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 C 7.11 - Buchholz 237.95 § 208 SHLBG Nr. 1 Rn. 14).
  • BVerwG, 25.09.2002 - 1 WB 30.02

    Versetzung; förderliche Verwendung; Verzicht auf laufbahnorientierte Förderung;

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2020 - 1 WB 9.19
    Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2002 - 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 S. 24 m.w.N.).
  • BVerwG, 17.04.2019 - 1 WB 18.18

    Heimatnahe Versetzung; unzulässige Antragsänderung; Berufstätigkeit der Ehefrau

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2020 - 1 WB 9.19
    Erfährt die Fürsorgepflicht auf diese Weise eine allgemeine Regelung in Verwaltungsvorschriften, wie hier insbesondere in dem Zentralerlass (ZE) B-1300/46 "Versetzung, Dienstpostenwechsel, Kommandierung", so sind diese im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) grundsätzlich maßgeblich, soweit im Übrigen der gesetzliche Rahmen nicht überschritten wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Juni 2016 - 1 WB 28.15 - juris Rn. 29 und vom 17. April 2019 - 1 WB 18.18 - Buchholz 450.1 § 19 WBO Nr. 6 Rn. 31, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 01.03.2018 - 1 WB 27.17

    Beschwerdeeinlegung zur Niederschrift; Betreuung und Pflege der Großmutter;

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2020 - 1 WB 9.19
    Eine vergleichbare Beziehung wird auch nicht dadurch hergestellt, dass der Antragsteller gerichtlich bestellter Betreuer seiner Lebensgefährtin ist (vgl. zu einem Einzelfall eines über Nr. 206 ZE B-1300/46 hinausgehenden Schutzes der Familie BVerwG, Beschluss vom 1. März 2018 - 1 WB 27.17 - Buchholz 11 Art. 6 GG Nr. 189 Rn. 35 ff.).
  • BVerwG, 25.09.2014 - 1 WB 7.14

    Bestimmtheit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung; Förderliche Verwendung;

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2020 - 1 WB 9.19
    Der Senat verlangt deshalb bei streitigen Versetzungsanträgen in ständiger Rechtsprechung, dass der Antragsteller spätestens im Beschwerdeverfahren oder - wenn nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WBO unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt werden kann - spätestens in diesem Antrag konkrete Dienstposten bezeichnen muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2014 - 1 WB 7.14 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 90 Rn. 14 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 30.06.2016 - 1 WB 28.15

    Versetzungsverfügung; persönliche und familiäre Belange

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2020 - 1 WB 9.19
    Erfährt die Fürsorgepflicht auf diese Weise eine allgemeine Regelung in Verwaltungsvorschriften, wie hier insbesondere in dem Zentralerlass (ZE) B-1300/46 "Versetzung, Dienstpostenwechsel, Kommandierung", so sind diese im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) grundsätzlich maßgeblich, soweit im Übrigen der gesetzliche Rahmen nicht überschritten wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Juni 2016 - 1 WB 28.15 - juris Rn. 29 und vom 17. April 2019 - 1 WB 18.18 - Buchholz 450.1 § 19 WBO Nr. 6 Rn. 31, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 29.09.2022 - 1 WB 13.22

    Bezeichnung eines konkreten Dienstpostens in einem Antrag eines Soldaten auf

    Die gerichtliche Kontrolle der Frage, ob das Bundesministerium der Verteidigung oder die personalbearbeitende Stelle bei der Ablehnung eines Versetzungsantrags rechtmäßig gehandelt hat, ist, da Versetzungen dienstpostenbezogen erfolgen, nur möglich, wenn der Soldat einen bestimmten Dienstposten bezeichnet (BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2020 - 1 WB 9.19 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 99 Rn. 18).
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