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OLG Braunschweig, 03.01.2017 - 1 WF 241/16 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
BGB § 1313; BGB § 1314 Abs. 2 Nr. 5; BGB § 1565; BGB § 1566; FamFG § 126 Abs. 3; ZPO § 114 Abs. 2; ZPO § 115
Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für ein Scheidungsverfahren; Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche - IWW
§ 1313 BGB, § 1314 Abs 2 Nr 5 BGB, § 1565 BGB, § 1566 BGB, § 126 Abs 3 FamFG
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für ein Scheidungsverfahren; Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen der Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe für die Scheidung einer Scheinehe
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für ein Scheidungsverfahren
- rechtsportal.de
Verfahrenskostenhilfe für die Scheidung einer Scheinehe
- rechtsportal.de
Voraussetzungen der Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe für die Scheidung einer Scheinehe
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- raheinemann.de (Kurzinformation)
Scheidung oder Aufhebung bei Scheinehe?
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Scheidung von Scheinehe - und die Verfahrenskostenhilfe
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Scheidung oder Eheaufhebung einer Scheinehe
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Verfahrenskostenhilfe für Scheidung von Scheinehe
- anwalt.de (Kurzinformation)
Verfahrenskostenhilfe bei Scheidung von Scheinehen
- anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)
Verfahrenskostenhilfe für Scheidung von Scheinehe
Verfahrensgang
- AG Braunschweig, 25.05.2016 - 247 F 128/16
- AG Braunschweig, 29.07.2016 - 247 F 128/16
- OLG Braunschweig, 03.01.2017 - 1 WF 241/16
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 30.03.2011 - XII ZB 212/09
Prozesskostenhilfe für Aufhebung einer Scheinehe: Pflicht zur Finanzierung der …
Auszug aus OLG Braunschweig, 03.01.2017 - 1 WF 241/16
Die Verfahrenskostenhilfe ist auch nicht wegen Mutwilligkeit zu versagen (vgl. BGH, FamRZ 2011, 872, Rn. 11 ff.; BVerfG, FamRZ 1984, 1206 ff.).Da ein Eheaufhebungs- oder ein Scheidungsverfahren die einzigen Möglichkeiten zur Auflösung einer Scheinehe sind, kann zwar die Eingehung der Scheinehe als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, nicht aber die Beseitigung der dadurch eingetretenen Rechtsfolgen (vgl. BGH, FamRZ 2011, 872, Rn. 13).
Zwar trifft einen Beteiligten, der rechtsmissbräuchlich die Ehe geschlossen hat, grundsätzlich eine gesteigerte Pflicht, Rücklagen für die Kosten eines bereits absehbaren Eheaufhebungs- oder Scheidungsverfahrens zu bilden, insbesondere aus einer für die Eheschließung erhaltenen Geldzahlung (BGH, FamRZ 2011, 872 Rn. 17 ff.; FamRZ 2005, 1477).
- BGH, 22.06.2005 - XII ZB 247/03
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Aufhebung einer zum Schein …
Auszug aus OLG Braunschweig, 03.01.2017 - 1 WF 241/16
Zwar trifft einen Beteiligten, der rechtsmissbräuchlich die Ehe geschlossen hat, grundsätzlich eine gesteigerte Pflicht, Rücklagen für die Kosten eines bereits absehbaren Eheaufhebungs- oder Scheidungsverfahrens zu bilden, insbesondere aus einer für die Eheschließung erhaltenen Geldzahlung (…BGH, FamRZ 2011, 872 Rn. 17 ff.; FamRZ 2005, 1477). - BVerfG, 18.07.1984 - 1 BvR 1455/83
Versagung von Prozesskostenhilfe für Scheidung einer Scheinehe
Auszug aus OLG Braunschweig, 03.01.2017 - 1 WF 241/16
Die Verfahrenskostenhilfe ist auch nicht wegen Mutwilligkeit zu versagen (…vgl. BGH, FamRZ 2011, 872, Rn. 11 ff.; BVerfG, FamRZ 1984, 1206 ff.). - BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 73/86
Ende der Ehezeit bei Übergang von Klage auf Aufhebung der Ehe zum …
Auszug aus OLG Braunschweig, 03.01.2017 - 1 WF 241/16
Wenn sowohl die Voraussetzungen des § 1314 BGB als auch die der §§ 1565 ff. BGB vorliegen, haben die Ehegatten die Wahl zwischen beiden Möglichkeiten und können ohne Weiteres von dem einen auf den anderen Antrag übergehen (§ 113 Abs. 4 Nr. 2 FamFG;… vgl. Staudinger-Voppel, BGB, Neubearbeitung 2015, Vorbem. z. §§ 1313 ff., Rn. 27 m. w. N., Rn. 35 m. w. N.; BGH FamRZ 1989, 153 Rn. 18).