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   OLG Hamm, 29.04.2003 - 1 Ws (L) 10/03   

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https://dejure.org/2003,18310
OLG Hamm, 29.04.2003 - 1 Ws (L) 10/03 (https://dejure.org/2003,18310)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.04.2003 - 1 Ws (L) 10/03 (https://dejure.org/2003,18310)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29. April 2003 - 1 Ws (L) 10/03 (https://dejure.org/2003,18310)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Besondere Schwere der Schuld, Altfall; grausame Tötung, Doppelverwertungsverbot

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Judicialis

    StGB § 57a; ; StGB § 46

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 57a; StGB § 46
    Besondere Schwere der Schuld, Altfall; grausame Tötung, Doppelverwertungsverbot

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus OLG Hamm, 29.04.2003 - 1 Ws (L) 10/03
    Demgegenüber sind Ausführungen zu den Beweggründen und den Zielen des Täters, zu der aus seiner Tat sprechenden Gesinnung und weiteren subjektiven, die Tatschuld prägenden Kriterien, soweit sie nicht der Annahme eines Mordmerkmals dienen, nicht notwendig in den Urteilsgründen enthalten, so dass das Vollstreckungsgericht bei der Schuldbewertung diese Umstände grundsätzlich nicht berücksichtigen darf (BVerfG NStZ 92, 484 ff.).
  • BGH, 22.11.1994 - GSSt 2/94

    Feststellung der besonderen Schwere der Schuld nach StGB § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr.

    Auszug aus OLG Hamm, 29.04.2003 - 1 Ws (L) 10/03
    Dies folgt schon aus dem Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB, das auch bei einer Entscheidung nach § 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB trotz der Besonderheiten der Schuldbemessung bei lebenslanger Freiheitsstrafe entsprechend zu berücksichtigen ist (vgl. BGHSt 40, 360), denn Schuld im Sinne der Schuldschwereklausel ist nicht Strafbgründungs-, sondern Strafzumessungsschuld.
  • OLG Hamm, 31.07.2003 - 1 Ws (L) 14/03

    besondere Schwere der Schuld; nachträgliche Feststellung, Kriterien;

    Der Ausnahmefall, dass die aus der Vorstraftat einerseits und der Mordtat andererseits sich ergebende Geneigtheit eines Verurteilten zur Gewalt schuldsteigernd in Rechnung gestellt werden darf (zu vgl. Senatsbeschluss vom 29.04.2003 1 Ws (L) 10/03), liegt hier nicht vor, weil es sich bei den herangezogenen Vorstrafen des Beschwerdeführers um Verurteilungen wegen Diebstahls handelt.
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