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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 14.02.2019 - 1 Ws 1/19   

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https://dejure.org/2019,2908
OLG Brandenburg, 14.02.2019 - 1 Ws 1/19 (https://dejure.org/2019,2908)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14.02.2019 - 1 Ws 1/19 (https://dejure.org/2019,2908)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14. Februar 2019 - 1 Ws 1/19 (https://dejure.org/2019,2908)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Köln, 31.03.2014 - 2 Ws 103/14

    Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen der Halbstrafenaussetzung nach

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.02.2019 - 1 Ws 1/19
    Als "besondere Umstände" nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB sind dabei solche anzusehen, die über eine positive Sozialprognose hinausgehen und im Vergleich zu gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen ein besonderes Gewicht haben (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2017, Az.: 2 Ws 480/17, juris; KG Berlin wistra 2017, 363; OLG München NStZ 2016, 677; OLG Köln NStZ-RR 2015, 189).

    Ein regelgerechtes Vollzugsverhalten wird bereits für eine positive Sozialprognose gefordert und erst durch das Hinzutreten zusätzlicher für den Verurteilten sprechender Tatsachen zu einem aussagekräftigen Indiz, das eine Halbstrafenaussetzung rechtfertigen kann (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2015, 189).

  • OLG München, 08.03.2016 - 3 Ws 140/16

    Besondere Umstände als Voraussetzung für Reststrafaussetzung nach Verbüßung von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.02.2019 - 1 Ws 1/19
    Als "besondere Umstände" nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB sind dabei solche anzusehen, die über eine positive Sozialprognose hinausgehen und im Vergleich zu gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen ein besonderes Gewicht haben (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2017, Az.: 2 Ws 480/17, juris; KG Berlin wistra 2017, 363; OLG München NStZ 2016, 677; OLG Köln NStZ-RR 2015, 189).
  • KG, 17.03.2017 - 5 Ws 67/17

    Strafvollstreckung nach Verurteilung u.a. wegen Steuerhinterziehung:

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.02.2019 - 1 Ws 1/19
    Als "besondere Umstände" nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB sind dabei solche anzusehen, die über eine positive Sozialprognose hinausgehen und im Vergleich zu gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen ein besonderes Gewicht haben (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2017, Az.: 2 Ws 480/17, juris; KG Berlin wistra 2017, 363; OLG München NStZ 2016, 677; OLG Köln NStZ-RR 2015, 189).
  • OLG Düsseldorf, 19.12.2017 - 2 Ws 480/17

    Helge Achenbach bleibt in Strafhaft

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.02.2019 - 1 Ws 1/19
    Als "besondere Umstände" nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB sind dabei solche anzusehen, die über eine positive Sozialprognose hinausgehen und im Vergleich zu gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen ein besonderes Gewicht haben (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2017, Az.: 2 Ws 480/17, juris; KG Berlin wistra 2017, 363; OLG München NStZ 2016, 677; OLG Köln NStZ-RR 2015, 189).
  • KG, 30.07.2014 - 2 Ws 270/14

    Betrugsserie durch Apotheker

    Auszug aus OLG Brandenburg, 14.02.2019 - 1 Ws 1/19
    Dabei sind sowohl günstige als auch ungünstige Umstände zu beachten (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O.); dies gilt unabhängig davon, ob sie bereits im Urteil berücksichtigt worden sind (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 30.07.2014, Az.: 2 Ws 270/14, juris - m. w. Nachw.).
  • OLG Jena, 12.03.2020 - 1 Ws 60/20

    Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung: Erstverbüßerprivileg trotz Verbüßung

    Als "besondere Umstände" im Sinne dieser Bestimmung sind solche anzusehen, die über eine positive Sozialprognose hinausgehen und im Vergleich zu gewöhnlichen Milderungsgründen ein besonderes Gewicht haben, so dass eine Strafaussetzung ohne Gefährdung der allgemeinen Interessen möglich erscheint (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 14.02.2019, Az. 1 Ws 1/19, m. w. N.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.12.2017, Az. III-2 Ws 480/17, m. w. N., bei juris).
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Rechtsprechung
   OLG Bamberg, 23.01.2019 - 1 Ws 1/19   

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https://dejure.org/2019,18569
OLG Bamberg, 23.01.2019 - 1 Ws 1/19 (https://dejure.org/2019,18569)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 23.01.2019 - 1 Ws 1/19 (https://dejure.org/2019,18569)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 23. Januar 2019 - 1 Ws 1/19 (https://dejure.org/2019,18569)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StPO § 138 Abs. 2 S. 1, § 304 Abs. 1, § 306 Abs. 1; EuRAG § 2 Abs. 2
    Zur Beschwer des Angeklagten im Beschwerdeverfahren

  • rewis.io

    Zur Beschwer des Angeklagten im Beschwerdeverfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Beschwerde; Beschwer; Verteidigung; andere Personen; fehlende Genehmigung; Abschluss des Erkenntnisverfahrens

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Nichterteilung der Genehmigung gem. § 138 Abs. 2 S. 1 StPO

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Wird zitiert von ...

  • BGH, 11.06.2019 - 2 ARs 68/19

    Zurückgabe der Sache

    Soweit die Antragstellerin sich darüber hinaus gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 23. Januar 2019 - 1 Ws 1/19 - gewandt hat, hat sie mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 9. April 2019 auf eine Entscheidung verzichtet.
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Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 15.01.2019 - 1 Ws 1/19   

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https://dejure.org/2019,10035
OLG Saarbrücken, 15.01.2019 - 1 Ws 1/19 (https://dejure.org/2019,10035)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 15.01.2019 - 1 Ws 1/19 (https://dejure.org/2019,10035)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 15. Januar 2019 - 1 Ws 1/19 (https://dejure.org/2019,10035)
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Wird zitiert von ...

  • VerfGH Saarland, 15.02.2019 - Lv 1/19
    Die Verfassungsbeschwerde betreffend die Entscheidungen des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 15.01.2019 - 1 Ws 1/19 - , des Landgerichts Saarbrücken vom 30.11.2018 - 8 Qs 123/18 - und des Amtsgerichts - Zentrales Bereitschaftsgericht - Saarbrücken vom 20.10.2018 (ZBG 1389/18) - sowie vom 11.12.2018 (ZBG - AR 1619/18) wird zurückgewiesen.

    Das Saarländische Oberlandesgericht hat die dagegen erhobene weitere Be- schwerde mit Beschluss vom 15.01.2019 - 1 Ws 1/19 - verworfen, sich der Be- gründung der angefochtenen Entscheidung angeschlossen und ergänzend da- rauf hingewiesen, dass der Wert des erlangten Diebesgutes für die Annahme einer die Rechtsordnung schwer wiegend beeinträchtigenden Straftat unerheb- lich sei.

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