Weitere Entscheidung unten: OLG Schleswig, 20.06.2002

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   OLG München, 28.03.2002 - 1 Ws 102/02   

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OLG München, 28.03.2002 - 1 Ws 102/02 (https://dejure.org/2002,82992)
OLG München, Entscheidung vom 28.03.2002 - 1 Ws 102/02 (https://dejure.org/2002,82992)
OLG München, Entscheidung vom 28. März 2002 - 1 Ws 102/02 (https://dejure.org/2002,82992)
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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 20.06.2002 - 1 Ws 102/02 (43/02)   

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OLG Schleswig, 20.06.2002 - 1 Ws 102/02 (43/02) (https://dejure.org/2002,66556)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 20.06.2002 - 1 Ws 102/02 (43/02) (https://dejure.org/2002,66556)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 20. Juni 2002 - 1 Ws 102/02 (43/02) (https://dejure.org/2002,66556)
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Frankfurt, 14.12.2022 - 2 Ws 2/22

    Voraussetzungen für die Kostenüberbürdung auf den Verurteilten im Hinblick auf

    Hierzu gehören grundsätzlich auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen Kosten (§ 464a Abs. 1 Satz 2 StPO), sowie auch die Kosten, die durch Ermittlungen in einer sich nicht bestätigenden Verdachtsrichtung aufgewendet worden sind, soweit die Verdachtsrichtung in der Tatbegehung ihre Begründung findet (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Auflage, § 464a, Rn. 2; vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 Ws 102/02, SchlHA 2003, 206, 207).

    Die Kosten für die von Dritten erbrachten Leistungen - hier zur Umsetzung von Anordnungen zur TKÜ nach § 23 Abs. 1 JVEG i. V. m. Anlage 3 JVEG i. d. F. vom 10. Dezember 2015 sowie insoweit entstandene Dolmetscherkosten nach § 9 Abs. 3 JVEG - gehören als gemäß § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 9005, 9015 KV-GKG in voller Höhe zu erhebende Auslagen zu den Kosten des Verfahrens (OLG Koblenz, Beschluss vom 21. November 2001 - 1 Ws 1449/01, NStZ-RR 2002, 160; OLG Schleswig, Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 Ws 102/02, SchlHA 2003, 206 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Auflage, § 464a, Rn. 2).

    Auch Auslagen, die für Ermittlungen in einer sich nicht bestätigenden Verdachtsrichtung aufgewendet worden sind, gehören zu den Kosten des Verfahrens nach § 464a Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Auflage, § 464a, Rn. 2; OLG Schleswig, Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 Ws 102/02, SchlHA 2003, 206, 207).

  • LG Köln, 05.07.2016 - 113 Qs 47/16

    Dolmetscherkosten, Erstattungsfähigkeit, TOA-Gespräche

    Nicht erstattungsfähig sind jedenfalls solche Gespräche, die - wie z.B. Besuchsgespräche des Angeklagten in Untersuchungshaft (OLG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 20.06.2002, -1 Ws 102/02-; nach juris) - in keinem Zusammenhang mit der Ausübung prozessualer Rechte bzw. einer wirksamen Verteidigung des Angeklagten stehen.
  • OLG Naumburg, 04.05.2015 - 1 Ws (s) 74/15

    Kostentragungspflicht, Angeklagter, Ermittlungsmaßnahmen

    Dem schließt sich der Senat an und weist ergänzend darauf hin, dass der gemäß § 465 Abs. 1 StPO zur Kostentragung verpflichtete Angeklagte grundsätzlich alle Kosten und Auslagen des Ermittlungsverfahrens zu tragen hat, die wegen des Verdachts der Straftat geführt worden sind, selbst wenn die Ermittlungen in eine sich nicht bestätigende Verdachtsrichtung geführt worden sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.12.2012, 111-1 Ws 286/12; OLG Schleswig, Beschluss vom 20.06.2002, 1 Ws 102/02 - beide zitiert nach juris).
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