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   OLG Düsseldorf, 29.12.1999 - 1 Ws 1023/99   

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https://dejure.org/1999,6910
OLG Düsseldorf, 29.12.1999 - 1 Ws 1023/99 (https://dejure.org/1999,6910)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.12.1999 - 1 Ws 1023/99 (https://dejure.org/1999,6910)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. Dezember 1999 - 1 Ws 1023/99 (https://dejure.org/1999,6910)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berufung; Hauptverhandlung; Ausbleiben; Nichterscheinen; Angeklagter; Krankheit; Glaubhaftmachung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • Judicialis

    StPO § 44; ; StPO § 45 Abs. 2; ; StPO § 329 Abs. 1 und 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO §§ 44, 45 Abs. 2, § 329 Abs. 1, 3
    Ausbleiben in der Berufungshauptverhandlung bei Erkrankung des Angeklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 10.08.1977 - 3 StR 240/77

    Verwerfung der Berufung ohne Sachverhandlung nach einer Zurückverweisung durch

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.12.1999 - 1 Ws 1023/99
    Das Interesse des Angeklagten an der Nachprüfung des gegen ihn ergangenen Urteils muß gegenüber dem Recht der staatlichen Gemeinschaft auf zügige Durchführung von Strafverfahren zurücktreten (vgl. BGHSt 27, 236, 238).
  • BGH, 01.08.1962 - 4 StR 122/62

    Höhe der auszusprechenden Strafe gegen einen unentschuldigt ausgebliebenen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.12.1999 - 1 Ws 1023/99
    Zwar ist bei der Verschuldensfrage eine weite Auslegung zugunsten des Angeklagten geboten (vgl. BGHSt 17, 391, 397).
  • OLG Düsseldorf, 06.05.1985 - 2 Ws 184/85
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.12.1999 - 1 Ws 1023/99
    Eine Entschuldigung, die einem Verwerfungsurteil entgegenstehen könnte, setzt aber zumindest immer voraus, daß dem Angeklagten nach den Umständen des Falles wegen seines Ausbleibens billigerweise ein Vorwurf nicht gemacht werden kann (vgl. Senat NJW 1985, 2207).
  • OLG Düsseldorf, 22.06.1983 - 2 Ss 143/83
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.12.1999 - 1 Ws 1023/99
    Demgemäß kann Krankheit nur entschuldigen, wenn sie nach Art und Auswirkungen eine Beteiligung an der Hauptverhandlung unzumutbar macht (vgl. Senatsbeschluß vom 3. März 1998 - 1 Ws 965/97 - ferner OLG Düsseldorf - 3. Strafsenat - NStZ 1984, 331 sowie NStE Nr. 16 zu § 329 StPO, jeweils m.w.N.; ferner KK-Ruß, a.a.O., § 329 Rdnr. 11 sowie Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 329 Rdnr. 26, ebenfalls m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 19.11.1982 - 1 Ws OWi 775/82
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.12.1999 - 1 Ws 1023/99
    Erforderlich ist insoweit eine genaue Darstellung aller Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und ggf. durch welche Umstände es zu der Versäumung der Berufungshauptverhandlung gekommen ist (vgl. Senat NStE Nr. 7 zu § 329 StPO; ferner Senatsbeschlüsse vom 19. November 1982, VRS 64, 269, 271; vom 6. Dezember 1984 - 1 Ws 1143/84 - sowie vom 30. Oktober 1984 - 1 Ws 863 und 927/84 -. Der Antrag muß mithin unter Angabe von konkreten Tatsachen so vollständig begründet werden, daß ihm die unverschuldete Verhinderung des Angeklagten entnommen werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse, a.a.O.; ferner Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 45 Rdnr. 5 m.w.N.).
  • BGH, 15.11.1995 - 3 StR 353/95

    Empfangsbekenntnis - Frist - Nachträgliche Ausstellung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.12.1999 - 1 Ws 1023/99
    Nach Ablauf der Frist können diese Angaben nur noch ergänzt und verdeutlicht, nicht aber mehr nachgeholt werden (vgl. BGH NStZ 1996, 149; Senatsbeschlüsse, a.a.O.; KK-Maul, StPO, 4. Aufl., § 45 Rdnr. 8 sowie Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 45 Rdnr. 5, jeweils m.w.N.).
  • OLG Köln, 09.07.2021 - 1 RVs 121/21

    Ende des Mandats Wahlverteidigung bei Bestellung zum Pflichtverteidiger;

    Dabei kann offenbleiben, ob der ergänzenden Sachvortrag gemäß Beschwerdebegründung noch als Ergänzung und Verdeutlichung des innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 S. 1 StPO unterbreiteten Sachverhalts gelten oder ob dieser den mit dem Antrag vorgetragenen Sachverhalt so verändert, dass er als neuer keine Berücksichtigung mehr finden kann (zur Möglichkeit [nur] der Verdeutlichung und Ergänzung des Sachverhalts in der Beschwerdebegründung vgl. SenE v. 14.03.2000 - Ss 10/00 - = VRS 99, 270 [272] = StraFo 2001, 266 [267] = NStZ-RR 2002, 142; SenE v. 09.02.2000 - Ss 43/00 Z - SenE v. 12.09.2001 - Ss 344/01 Z - OLG Düsseldorf VRS 98, 353; OLG Hamm VRS 101, 439 [440]; KGVRS 101, 377 [378]; BeckOK-StPO- Cirener, 39. Edition Stand 01.01.2021, Rz. 7).
  • OLG Brandenburg, 06.09.2023 - 1 Ws 82/23
    Erforderlich ist insoweit eine genaue Darstellung aller Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und ggf. durch welche Umstände es zu der Versäumung der Berufungshauptverhandlung gekommen ist (vgl. OLG Düsseldorf NStE Nr. 7 zu § 329 StPO; OLG Düsseldorf VRS 64, 269, 271; OLG Düsseldorf, Beschl. vom 29. Dezember 1999 - 1 Ws 1023/99, zitiert nach juris; ebenso KK-Paul, StPO, 7. Aufl., § 329 Rdnr. 23).
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