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   OLG Stuttgart, 05.10.2020 - 1 Ws 105/20   

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OLG Stuttgart, 05.10.2020 - 1 Ws 105/20 (https://dejure.org/2020,31028)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.10.2020 - 1 Ws 105/20 (https://dejure.org/2020,31028)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05. Oktober 2020 - 1 Ws 105/20 (https://dejure.org/2020,31028)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • rewis.io
  • Justiz Baden-Württemberg

    GKVerz, RVG, § 21e Abs 3 GVG, § 121 Abs 1 Nr 4 GVG, § 222b Abs 3 S 1 StPO
    Mehrfach durch das Revisionsgericht zurückverwiesenes Jugendstrafverfahren: Nachträgliche Einrichtung eines weiteren Spruchkörpers bei einem Landgericht; Kostenentscheidung des Rechtsmittelgerichts bei der Vorabentscheidung über einen Besetzungseinwand

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 16.02.2005 - 2 BvR 581/03

    Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) durch

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.10.2020 - 1 Ws 105/20
    Eine solche, aus zwingenden Gründen erfolgte Änderung ist dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn sie abstrakt eine Vielzahl möglicher zukünftiger Fälle regelt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. März 2006 - 2 BvR 954/02 -, juris; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581/03 -, juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. September 2002 - 2 BvR 1843/00 -, juris).

    Zudem muss jede Umverteilung während des laufenden Geschäftsjahres, gleichgültig, ob ausschließlich anhängige Verfahren oder daneben auch zukünftig eingehende Verfahren erfasst werden, geeignet sein, die Effizienz des Geschäftsablaufs zu erhalten oder wiederherzustellen, weshalb Änderungen der Geschäftsverteilung, die hierzu nicht geeignet sind, vor Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG keinen Bestand haben können (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581/03 -, juris).

    Eine weitergehende Dokumentations- und Begründungspflicht wurde angenommen für Fälle, bei denen etwa eine Richterin ausgewechselt werden sollte (BGH a.a.O.), ausschließlich bereits anhängige Verfahren umverteilt wurden (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581/03 -, juris, NJW 2005, 2689, 2690) oder eine Umverteilung wegen Überlastung eines Spruchkörpers erfolgt ist (BGH, Urteil vom 09. April 2009 - 3 StR 376/08 -, BGHSt 53, 268-283).

  • BGH, 28.11.2012 - 5 StR 416/12

    Besetzungseinwand (Mitwirkung eines bereits an der aufgehobenen Entscheidung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.10.2020 - 1 Ws 105/20
    Denn selbst dann, wenn aufgrund eines Geschäftsverteilungsplans die Bearbeitung vom Revisionsgericht zurückverwiesener Sachen einer bestimmten Strafkammer, ohne dass hierzu eine durch personelle Engpässe oder sonstige besondere Umstände begründete Notwendigkeit bestanden hätte, einer mit solchen Richtern besetzten Strafkammer zugewiesen wird, die zuvor aufgrund einer anderen Kammerzugehörigkeit regelmäßig an den in Rede stehenden zurückverwiesenen Sachen beteiligt waren, liegt die Annahme einer rechtswidrigen Umgehung der Vorschrift des § 354 Abs. 2 StPO ausgesprochen nahe (BGH, Beschluss vom 28. November 2012 - 5 StR 416/12 -, juris).
  • BGH, 21.05.2015 - 4 StR 577/14

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (revisionsrechtliche Überprüfbarkeit eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.10.2020 - 1 Ws 105/20
    Um dem Anschein einer willkürlichen Zuständigkeitsverschiebung entgegenzuwirken, muss die Dokumentation der Gründe, die eine Umverteilung von Geschäftsaufgaben während des laufenden Geschäftsjahrs erfordern, so detailliert ausgestaltet sein, dass dem Rechtsmittelgericht eine Prüfung der Rechtmäßigkeit möglich ist (BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - 4 StR 577/14 -, juris).
  • BGH, 08.04.1981 - 3 StR 88/81

    Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge - Rüge einer fehlerhaften

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.10.2020 - 1 Ws 105/20
    Ist die Sache vom Revisionsgericht an einen anderen Spruchkörper desselben Gerichts zurückverwiesen worden, obwohl ein solcher nicht besteht, so muss er nachträglich für den Rest des Geschäftsjahres eingerichtet werden (BGH, Urteil vom 8. April 1981 - 3 StR 88/81 -, juris, NStZ 1981, 489; BGH NJW 1975, 743; Franke in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2012, § 354 Rn. 65).
  • BVerfG, 27.09.2002 - 2 BvR 1843/00

    Teils unzulässige, teils unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Verhängung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.10.2020 - 1 Ws 105/20
    Eine solche, aus zwingenden Gründen erfolgte Änderung ist dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn sie abstrakt eine Vielzahl möglicher zukünftiger Fälle regelt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. März 2006 - 2 BvR 954/02 -, juris; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581/03 -, juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. September 2002 - 2 BvR 1843/00 -, juris).
  • OLG Stuttgart, 16.06.1983 - I StE 5/81
    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.10.2020 - 1 Ws 105/20
    Dabei ist § 354 Abs. 2 StPO zu beachten, der gewährleisten soll, dass eine vom Revisionsgericht zurückverwiesene Sache jedenfalls in der Regel von anderen Richtern bearbeitet wird, um so den Anschein der Voreingenommenheit zu vermeiden, der entstehen könnte, wenn stets dieselben Richter, die an dem angefochtenen Urteil mitgewirkt haben, auch gehalten wären, über die zurückverwiesene Sache zu entscheiden.Zwar hat der Gesetzgeber insofern bewusst in Kauf genommen, dass im Einzelfall an der neuen Entscheidung auch ein Richter mitwirkt, der schon an der aufgehobenen Entscheidung beteiligt war (BGH, Entscheidung vom 27. April 1972 - 4 StR 149/72 -, BGHSt 24, 336-339; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. September 1985 - 5 (2) I StE 5/81 -, juris).
  • BVerfG, 25.06.1968 - 2 BvR 251/63

    AKU-Beschluß

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.10.2020 - 1 Ws 105/20
    Denn es lässt sich nicht übersehen, auf wie viele und auf welche Fälle diese Regelung Anwendung findet (BVerfG, Urteil vom 25. Juni 1968 - 2 BvR 251/63 -, BVerfGE 24, 33-55, Rn. 52-53).
  • BGH, 09.04.2009 - 3 StR 376/08

    Besetzungsrüge; Einrichtung einer Hilfsstrafkammer (Zuweisung von Geschäften nach

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.10.2020 - 1 Ws 105/20
    Eine weitergehende Dokumentations- und Begründungspflicht wurde angenommen für Fälle, bei denen etwa eine Richterin ausgewechselt werden sollte (BGH a.a.O.), ausschließlich bereits anhängige Verfahren umverteilt wurden (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581/03 -, juris, NJW 2005, 2689, 2690) oder eine Umverteilung wegen Überlastung eines Spruchkörpers erfolgt ist (BGH, Urteil vom 09. April 2009 - 3 StR 376/08 -, BGHSt 53, 268-283).
  • BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 954/02

    Hinreichende Bestimmtheit von § 96 Nr 4 AMG 1976 iVm § 2 Abs 1 Nr 5 AMG 1976 -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.10.2020 - 1 Ws 105/20
    Eine solche, aus zwingenden Gründen erfolgte Änderung ist dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn sie abstrakt eine Vielzahl möglicher zukünftiger Fälle regelt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. März 2006 - 2 BvR 954/02 -, juris; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581/03 -, juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. September 2002 - 2 BvR 1843/00 -, juris).
  • BGH, 14.01.1975 - 1 StR 601/74

    Unerreichbarkeit eines ausländischen Zeugen unter besonderer Berücksichtigung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 05.10.2020 - 1 Ws 105/20
    Ist die Sache vom Revisionsgericht an einen anderen Spruchkörper desselben Gerichts zurückverwiesen worden, obwohl ein solcher nicht besteht, so muss er nachträglich für den Rest des Geschäftsjahres eingerichtet werden (BGH, Urteil vom 8. April 1981 - 3 StR 88/81 -, juris, NStZ 1981, 489; BGH NJW 1975, 743; Franke in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2012, § 354 Rn. 65).
  • BGH, 27.04.1972 - 4 StR 149/72

    Voraussetzungen der Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit -

  • BGH, 20.04.2021 - StB 13/21

    Staatsschutzverfahren: Änderung des Jahresgeschäftsverteilungspläne der

    Die Prüfung, ob tatsächlich Kosten entstanden oder Auslagen angefallen sind, bleibt (entgegen OLG Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2020 - 1 Ws 135/20, juris Rn. 22; OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. Oktober 2020 - 1 Ws 105/20, juris Rn. 21) dem Kostenfestsetzungsverfahren vorbehalten.
  • OLG Brandenburg, 04.11.2020 - 1 Ws 135/20
    Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da weder das KVGKG noch das RVG für das Vorabentscheidungsverfahren Gebühren vorsehen und Auslagen nicht entstehen, vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 05. Oktober 2020 - 1 Ws 105/20 -, Rn. 21, juris.
  • BGH, 20.04.2021 - StB 14/21
    Die Prüfung, ob tatsächlich Kosten entstanden oder Auslagen angefallen sind, bleibt (entgegen OLG Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2020 - 1 Ws 135/20, juris Rn. 22; OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. Oktober 2020 - 1 Ws 105/20, juris Rn. 21) dem Kostenfestsetzungsverfahren vorbehalten.
  • BGH, 20.04.2021 - StB 15/21
    Die Prüfung, ob tatsächlich Kosten entstanden oder Auslagen angefallen sind, bleibt (entgegen OLG Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2020 - 1 Ws 135/20, juris Rn. 22; OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. Oktober 2020 - 1 Ws 105/20, juris Rn. 21) dem Kostenfestsetzungsverfahren vorbehalten.
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