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   OLG Koblenz, 07.06.2010 - 1 Ws 108/10   

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OLG Koblenz, 07.06.2010 - 1 Ws 108/10 (https://dejure.org/2010,501)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 07.06.2010 - 1 Ws 108/10 (https://dejure.org/2010,501)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 07. Juni 2010 - 1 Ws 108/10 (https://dejure.org/2010,501)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 2 Abs 6 StGB, § 66 StGB, § 67d Abs 3 S 1 StGB, § 67d Abs 4 StGB, Art 103 Abs 2 GG
    Fortdauer der Sicherungsverwahrung in einem "Altfall"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beachtung von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) durch innerstaatliche Gerichte lediglich innerhalb der bestehenden Rechtsordnung im Wege einer methodisch vertretbaren Gesetzesauslegung; Möglichkeit der Begrenzung einer ...

  • psychiatrie-verlag.de PDF

    Fortdauer menschenrechtswidriger Sicherungsverwahrung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der weiteren Vollstreckung der erstmals angeordneten Sicherungsverwahrung über 10 Jahre hinaus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Keine Aufhebung der Sicherungsverwahrung aufgrund EGMR-Urteil

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Sicherungsverwahrung trotz Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Urteil des EGMR führt nicht zwangsläufig zur Aufhebung der Sicherungsverwahrung - Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte haben keine Gesetzeskraft

Besprechungen u.ä. (3)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Rückwirkende Sicherungsverwahrung - Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EMRK als andere gesetzliche Bestimmung im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB (Dr. Karsten Gaede; HRRS 7/2010, S. 329 ff.)

  • lawblog.de (Kurzanmerkung)

    Wenn Menschenrechte nicht gefallen

  • strafrecht24-berlin.de (Kurzanmerkung)

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus OLG Koblenz, 07.06.2010 - 1 Ws 108/10
    Diese Vorschrift bezieht sich sowohl auf die Anordnung als auch auf die Vollstreckung der Maßregeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 - Absatz-Nr. 182 m.w.N., BVerfGE 109, 133 ff. = NJW 2004, 739 ff.), so dass sie, da anders lautende Gesetzesbestimmungen fehlen, auch für die Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung die Anwendung des zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechts bestimmt.

    Es war das gesetzgeberische Ziel, mit der Neuregelung einen möglichst umfassenden Schutz der Allgemeinheit vor drohenden schwersten Rückfalltaten bereits als gefährlich bekannter, in der Sicherungsverwahrung untergebrachter Gewalt- und Sexualstraftäter zu gewährleisten (BT-Drucksache 13/9062 S. 10; BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 - Absatz-Nr. 189 a.a.O.).

    Die Rückwirkung des § 67d Abs. 3 StGB auf die bereits abgeurteilten "Altfälle" ist jedoch durch das Bundesverfassungsgericht gerade in dem vom EGMR entschiedenen Fall für verfassungsgemäß erklärt worden (Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 -, BVerfGE 109, 133 ff. = NJW 2004, 739 ff.).

    Das vorliegende Sachverständigengutachten des Arztes für Psychiatrie, Neurologie und forensische Psychiatrie Univ.-Prof. Dr. G... in M... vom 11. September 2009 entspricht nicht in vollem Umfang den an ein Prognosegutachten zu stellenden Anforderungen der Vollständigkeit, Transparenz und Nachvollziehbarkeit (BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 -, Absatz-Nr. 120 - 123, BVerfGE 109, 133 ff. = NJW 2004, 739 ff.; Senat, Beschluss vom 19. November 2007 - 1 Ws 141/07 - OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2006, 90 ; Boetticher u.a., NStZ 2006, 537 ff.).

    Das Gutachten enthält auch nicht die zu fordernde Wahrscheinlichkeitsaussage über das künftige Legalverhalten des Verurteilten, die das Gericht in die Lage versetzt, die Rechtsfrage des § 67d Abs. 3 StGB eigenverantwortlich zu beantworten (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 -, Absatz-Nr. 121 a.a.O. 121).

  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

    Auszug aus OLG Koblenz, 07.06.2010 - 1 Ws 108/10
    Ebenso wie der Staat die Grundrechte des Einzelnen zu wahren hat, ist er nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet, sich schützend und fördernd vor das Leben potentieller Opfer zu stellen und deren Leben insbesondere vor rechtswidrigen Angriffen von Seiten anderer zu bewahren (BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2010 - 2 BvR 2307/06 - Absatz-Nr. 19, EuGRZ 2010, 145 ff.; Urteil vom 10. Februar 2004 - 2 BvR 834/02 u. 1588/02 - Absatz-Nr. 163, 164 jeweils m.w.N., BVerfGE 109, 190 ff. = NJW 2004, 750 ff.; BGH, Beschluss vom 9. März 2010 - 1 StR 554/09 - Absatz-Nr. 68, NJW 2010, 1539 ).

    Die Abwägung der Rechtsgüter ergibt daher, dass der Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Untergebrachten bis zu einer gesetzlichen Neuregelung (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Februar 2004 - 2 BvR 834/02 u. 1588/02 - Absatz-Nr. 164 a.a.O.) bzw. bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den bereits anhängigen Hauptsacheverfahren 2 BvR 769/10 und 2 BvR 2365/09 (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Dezember 2009 - 2 BvR 2365/09 - und vom 19. Mai 2010 - 2 BvR 769/10 -, beide in juris) hinzunehmen ist.

    Das psychiatrische Prognosegutachten muss insbesondere auf einer hinreichend breiten Prognosebasis erstellt sein (BVerfG a.a.O. Absatz-Nr. 122; s.a. BVerfG, Urteil vom 10. Februar 2004 - 2 BvR 834/02 und 1588/02 -, Absatz-Nr. 123 - 125, 180, BVerfGE 109, 190 ff. = NJW 2004, 750 ff.).

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus OLG Koblenz, 07.06.2010 - 1 Ws 108/10
    Eine innerstaatliche Bindungswirkung geht von ihnen insoweit aus, als sie von allen staatlichen Organen innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs und der rechtsstaatlichen Kompetenzordnung zu beachten sind (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 - Absatz-Nr. 45, 46, 47, BVerfGE 111, 307 ff. = NJW 2004, 3407 ff.).

    Der Konventionstext und die Rechtsprechung des EGMR dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen, sofern dies nicht zu einer - von der Konvention selbst nicht gewollten - Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes führt (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 - Absatz-Nr. 32 a.a.O.).

  • OLG Koblenz, 19.11.2007 - 1 Ws 141/07

    Sicherungsverwahrung: Voraussetzungen für die Erledigung der Maßregel

    Auszug aus OLG Koblenz, 07.06.2010 - 1 Ws 108/10
    Das vorliegende Sachverständigengutachten des Arztes für Psychiatrie, Neurologie und forensische Psychiatrie Univ.-Prof. Dr. G... in M... vom 11. September 2009 entspricht nicht in vollem Umfang den an ein Prognosegutachten zu stellenden Anforderungen der Vollständigkeit, Transparenz und Nachvollziehbarkeit (BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 -, Absatz-Nr. 120 - 123, BVerfGE 109, 133 ff. = NJW 2004, 739 ff.; Senat, Beschluss vom 19. November 2007 - 1 Ws 141/07 - OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2006, 90 ; Boetticher u.a., NStZ 2006, 537 ff.).
  • BVerfG, 19.05.2010 - 2 BvR 769/10

    Vorläufige Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren (keine Entlassung aus der

    Auszug aus OLG Koblenz, 07.06.2010 - 1 Ws 108/10
    Die Abwägung der Rechtsgüter ergibt daher, dass der Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Untergebrachten bis zu einer gesetzlichen Neuregelung (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Februar 2004 - 2 BvR 834/02 u. 1588/02 - Absatz-Nr. 164 a.a.O.) bzw. bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den bereits anhängigen Hauptsacheverfahren 2 BvR 769/10 und 2 BvR 2365/09 (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Dezember 2009 - 2 BvR 2365/09 - und vom 19. Mai 2010 - 2 BvR 769/10 -, beide in juris) hinzunehmen ist.
  • BVerfG, 16.06.2009 - 1 BvR 2269/07

    Keine Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch willkürfreies Unterlassen einer

    Auszug aus OLG Koblenz, 07.06.2010 - 1 Ws 108/10
    Ebenso wenig wie die übrigen Auslegungsmethoden darf sie den normativen Gehalt der auszulegenden Vorschriften grundlegend neu bestimmen und das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlen oder verfälschen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 1 BvR 2269/07 - Absatz-Nr. 4, BauR 2009, 1424 f.; Dannecker in LK, a.a.O. § 1 Rn. 329, jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 04.02.2010 - 2 BvR 2307/06

    Klageerzwingungsverfahren (Wiederaufnahme der Ermittlungen); Recht auf Leben

    Auszug aus OLG Koblenz, 07.06.2010 - 1 Ws 108/10
    Ebenso wie der Staat die Grundrechte des Einzelnen zu wahren hat, ist er nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet, sich schützend und fördernd vor das Leben potentieller Opfer zu stellen und deren Leben insbesondere vor rechtswidrigen Angriffen von Seiten anderer zu bewahren (BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2010 - 2 BvR 2307/06 - Absatz-Nr. 19, EuGRZ 2010, 145 ff.; Urteil vom 10. Februar 2004 - 2 BvR 834/02 u. 1588/02 - Absatz-Nr. 163, 164 jeweils m.w.N., BVerfGE 109, 190 ff. = NJW 2004, 750 ff.; BGH, Beschluss vom 9. März 2010 - 1 StR 554/09 - Absatz-Nr. 68, NJW 2010, 1539 ).
  • OLG Karlsruhe, 30.11.2005 - 2 Ws 125/05

    Sicherungsverwahrung: Fortdauer der Sicherungsverwahrung über 10 Jahre hinaus bei

    Auszug aus OLG Koblenz, 07.06.2010 - 1 Ws 108/10
    Das vorliegende Sachverständigengutachten des Arztes für Psychiatrie, Neurologie und forensische Psychiatrie Univ.-Prof. Dr. G... in M... vom 11. September 2009 entspricht nicht in vollem Umfang den an ein Prognosegutachten zu stellenden Anforderungen der Vollständigkeit, Transparenz und Nachvollziehbarkeit (BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 -, Absatz-Nr. 120 - 123, BVerfGE 109, 133 ff. = NJW 2004, 739 ff.; Senat, Beschluss vom 19. November 2007 - 1 Ws 141/07 - OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2006, 90 ; Boetticher u.a., NStZ 2006, 537 ff.).
  • BGH, 09.03.2010 - 1 StR 554/09

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung bei Heranwachsenden (Jugendliche; Altfälle;

    Auszug aus OLG Koblenz, 07.06.2010 - 1 Ws 108/10
    Ebenso wie der Staat die Grundrechte des Einzelnen zu wahren hat, ist er nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet, sich schützend und fördernd vor das Leben potentieller Opfer zu stellen und deren Leben insbesondere vor rechtswidrigen Angriffen von Seiten anderer zu bewahren (BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2010 - 2 BvR 2307/06 - Absatz-Nr. 19, EuGRZ 2010, 145 ff.; Urteil vom 10. Februar 2004 - 2 BvR 834/02 u. 1588/02 - Absatz-Nr. 163, 164 jeweils m.w.N., BVerfGE 109, 190 ff. = NJW 2004, 750 ff.; BGH, Beschluss vom 9. März 2010 - 1 StR 554/09 - Absatz-Nr. 68, NJW 2010, 1539 ).
  • OLG Koblenz, 04.01.2001 - 1 Ws 809/00

    Ausgestaltung des Anspruchs eines wegen versuchter räuberischer Erpressung

    Auszug aus OLG Koblenz, 07.06.2010 - 1 Ws 108/10
    Die Anhörung dient der Erörterung eines schriftlich erstatteten Gutachtens (vgl. Senat, StV 2001, 304), nicht jedoch, wie es hier erforderlich wäre, einer in wesentlichen Teilen neuen Erarbeitung eines Begutachtungsergebnisses.
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 15 Abs. 1 VvB);

  • EGMR, 17.12.2009 - 19359/04

    Rückwirkende Aufhebung der Höchstdauer der Sicherungsverwahrung (Verurteilung;

  • OLG Stuttgart, 01.06.2010 - 1 Ws 57/10

    Sicherungsverwahrung: Sofortige Entlassung in sog. Zehnjahresfällen wegen

  • VerfGH Berlin, 20.06.2012 - VerfGH 49/10
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Die Rechtsprechung der zuständigen Oberlandesgerichte war ebenfalls uneinheitlich (vgl. einerseits OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24. Juni 2010 - 3 Ws 485/10 -, NStZ 2010, S. 573; OLG Hamm, Beschluss vom 6. Juli 2010 - 4 Ws 157/10 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. August 2010 - 2 Ws 227/10 -, NStZ-RR 2010, S. 322; andererseits OLG Celle, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 2 Ws 169/10, 170/10 -, NStZ-RR 2010, S. 322; OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. Juni 2010 - 1 Ws 57/10 -, RuP 2010, S. 157; OLG Koblenz, Beschluss vom 7. Juni 2010 - 1 Ws 108/10 -, RuP 2010, S. 154; OLG Nürnberg, Beschluss vom 24. Juni 2010 - 1 Ws 315/10 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 2 Ws 431/10 -, juris).
  • OLG Koblenz, 01.09.2010 - 2 Ws 370/10

    Vorlage an den BGH bezüglich der Fortdauer der Unterbringung eines Straftäters in

    Insoweit haben sich beide Strafsenate des Oberlandesgerichts Koblenz übereinstimmend bereits wie folgt geäußert (1. Strafsenat Beschluss 1 Ws 108/10 vom 7.6.2010; 2. Strafsenat Beschluss 2 Ws 253/10 vom 16.7.2010):.

    Insbesondere ist der Senat an ihr - entgegen der Ansicht der Oberlandesgerichte Celle (Beschl. v. 25.05.2010 - 2 Ws 169 - 170/10), Stuttgart (Beschl. v. 01.06.2010 - 1 Ws 57/10) und Koblenz (Beschl. v. 07.06.2010 - 1 Ws 108/10) durch Art. 1 a EGStGB i. d. F. des Gesetzes vom 26.01.1998 nicht gehindert.

    Hieraus ist aber entgegen der Auffassung der Oberlandesgerichte Celle (Beschl. v. 25.05.2010 - 2 Ws 169 - 170/10), Stuttgart ( Beschl. v. 01.06.2010 - 1 Ws 57/10) und Koblenz (Beschl. v. 07.06.2010 - 1 Ws 108/10) nicht der Schluss zu ziehen, diese Schutzpflicht müsse in eine "Abwägung" mit dem gegenläufigen Freiheitsgrundrecht des Untergebrachten und dem grundrechtsgleichen Rückwirkungsverbot mit einbezogen werden und erst Recht nicht, dass dieser Schutzpflicht der Vorrang zukommen müsse.

    Soweit das Oberlandesgericht Koblenz (1 Ws 108/10; Beschluss vom 7.6.2010, bei JURIS) argumentiert, der EGMR sehe in der Sicherungsverwahrung eine Strafe und keine Maßregel, so dass unter Berücksichtigung dieser Auffassung § 2 Abs. 6 StGB nicht einschlägig und folglich auch nicht auszulegen sei, übersieht es - abgesehen davon, dass dann ohne weiteres das Rückwirkungsverbot des § 2 Abs. 1 StGB eingriffe -, dass der Gerichtshof den Begriff der Strafe in Art. 7 EMRK autonom, d.h. unabhängig von seiner Bedeutung im nationalen Recht, auslegt (vgl. Nr. 120 der Entscheidung), so dass die Definition der Sicherungsverwahrung als Maßregel in § 61 Nr. 3 StGB davon unberührt bleibt.

    Allerdings wollte der historische Gesetzgeber § 67d Abs. 3 StGB dezidiert uneingeschränkt rückwirkend in Kraft zu setzen (BT-Drs 13/9062, S. 12; OLG Celle, 2 Ws 169-170/10, Beschluss vom 25.5.2010 bei JURIS; OLG Stuttgart, 1 Ws 57/10, Beschluss vom 1.6.2010, bei JURIS; vgl. auch OLG Koblenz, 1 Ws 108/10, Beschluss vom 7.6.2010, bei JURIS).

  • EGMR, 13.01.2011 - 17792/07

    Kallweit ./. Deutschland

    1 Ws 57/10; OLG Koblenz, Beschluss vom 7. Juni 2010, 1 Ws 108/10; OLG Nürnberg, Beschluss vom 24. Juni 2010, 1 Ws 315/10; und OLG Köln, Beschluss vom 14. Juli 2010, 2 Ws 428/10).

    Mehrere dieser Oberlandesgerichte legten daraufhin nach einer neuen Bestimmung des Gerichtsverfassungsgesetzes (§ 121 Abs. 2 Nr. 3), die seit 30. Juli 2010 in Kraft ist und mit der eine einheitliche Rechtsprechung der deutschen Gerichte in dieser Frage sichergestellt werden soll, solche Fälle dem Bundesgerichtshof zur Vorabentscheidung vor (siehe beispielsweise OLG Koblenz, Beschluss vom 30. September 2010, 1 Ws 108/10).

  • OLG Frankfurt, 24.06.2010 - 3 Ws 485/10

    Unzulässigkeit weiterer Sicherungsverwahrung

    Insbesondere ist der Senat an ihr - entgegen der Ansicht der Oberlandesgerichte Celle (Beschl. v. 25.05.2010 - 2 Ws 169 - 170/10), Stuttgart (Beschl. v. 01.06.2010 - 1 Ws 57/10) und Koblenz (Beschl. v. 07.06.2010 - 1 Ws 108/10) durch Art. 1 a EGStGB i. d. F. des Gesetzes vom 26.01.1998 nicht gehindert.

    Hieraus ist aber entgegen der Auffassung der Oberlandesgerichte Celle (Beschl. v. 25.05.2010 - 2 Ws 169 - 170/10), Stuttgart ( Beschl. v. 01.06.2010 - 1 Ws 57/10) und Koblenz (Beschl. v. 07.06.2010 - 1 Ws 108/10) nicht der Schluss zu ziehen, diese Schutzpflicht müsse in eine "Abwägung" mit dem gegenläufigen Freiheitsgrundrecht des Untergebrachten und dem grundrechtsgleichen Rückwirkungsverbot mit einbezogen werden und erst Recht nicht, dass dieser Schutzpflicht der Vorrang zukommen müsse.

  • OLG Köln, 12.08.2010 - 2 Ws 488/10

    Vorlagebeschluss an den BGH hinsichtlich der Vollstreckung der

    In diesem Zusammenhang mag zunächst offen bleiben, ob - wie dies der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Koblenz (B. v. 01.07.2010 - 1 Ws 249/10; B. v. 22.06.2010 - 1 Ws 240/10 und B. v. 07.06.2010 - 1 Ws 108/10 = BeckRS 2010 13784; anders: BGH B. v. 12.05.2010 - 4 StR 577/09 = BeckRS 2010 13797) entspricht - deutsche Gerichte bereits deswegen gehindert sind, dem Urteil des EGMR Geltung zu verschaffen, weil sie an das mit Gesetzeskraft ausgestattete Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 05.02.2004 (2 BvR 2029/01 = BVerfGE 109, 133 ff. = NJW 2004, 739 ff. betreffend die Verfassungsmäßigkeit des rückwirkenden Fortfalls der Höchstgrenze der Sicherungsverwahrung) gebunden sind.

    Während dies von einigen Oberlandesgerichten bejaht wird (OLG Hamm B. v. 12.05.2010 - 4 Ws 114/10 = BeckRS 2010 13931 und B. v. 06.07.2010 - III-4 Ws 157/10 = BeckRS 2010 16545; OLG Frankfurt/Main B. v. 01.07.2010 - 3 Ws 539/10 = BeckRS 2010 16139), verneinen andere diese Frage für die hier in Rede stehende Konstellation des rückwirkenden Fortfalls der 10-Jahres-Höchstgrenze bei erstmaliger Anordnung der Sicherungsverwahrung (so OLG Stuttgart B. v. 01.06.2010 - 1 Ws 57/10 = BeckRS 2010 13500; OLG Nürnberg B. v. 24.06.2010 - 2 Ws 78/10 und B. v. 07.07.2010 - 2 Ws 342/10; OLG Celle B. v. 25.05.2010 - 2 Ws 169-170/10 = BeckRS 2010 13729; OLG Koblenz B. v. 07.06.2010 - 1 Ws 108/10 = BeckRS 2010 13784 und B. v. 22.06.2010 - 1 Ws 240/10 und B. v. 01.07.2010 - 1 Ws 249/10).

    Das Oberlandesgericht Koblenz hat hierzu mit Beschluss vom 07.06.2010 (1 Ws 108/10 = BeckRS 2010 13784) ausgeführt:.

    Es ist außerdem auch nicht zu übersehen, dass sich bisher immerhin mehrere Oberlandesgerichte in ausführlich begründeten Entscheidungen gegen eine Beendigung der Sicherungsverwahrung in Parallelfällen ausgesprochen haben (z.B. OLG Celle, vom 25. Mai 2010, 2 Ws 169/10, OLG Koblenz v. 7. Juni 2010, 1 Ws 108/10 sowie vom 22. Juni 2010, 1 Ws 240/10; a. A. OLG Hamm vom 12. Mai 2010, III-4 Ws 114/10; OLG Frankfurt/M. vom 1. Juli 2010, 2 Ws 539/10).

  • OLG Nürnberg, 07.07.2010 - 1 Ws 342/10

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: Bindungswirkung einer

    Gemäß Art. 46 Abs. 1 EMRK ist die Bundesrepublik Deutschland als beteiligter Vertragsstaat an das Urteil des EGMR vom 17.12.2009 nur in Bezug auf den Streitgegenstand gebunden (BVerfG NJW 2004, 3407 (3409)), sodass der an dem Verfahren vor dem EGMR nicht beteiligte Beschwerdeführer aus dieser Entscheidung keine unmittelbar wirksamen Rechte für sich herleiten kann (OLG Koblenz, Beschl. v. 7.6.2010, 1 Ws 108/10; Senatsbeschl. v. 22.6.2010 Az. 1 Ws 240/10).

    Stattdessen würde eine derartige Reduktion die vom Gesetzgeber - wie dargestellt - ausdrücklich aufgegebene Zehnjahreshöchstdauer für erstmals angeordnete Sicherungsverwahrungen in Bezug auf vor der Gesetzesänderung untergebrachte Straftäter wieder in Geltung setzen und damit dem Schutzzweck des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.1.1998 sowie den dadurch bewirkten Änderungen in § 67 d StGB widersprechen (Senatsbeschl. v. 24.6.2010, 1 Ws 315/10, S. 12 ff.; OLG Koblenz, Beschl. v. 7.6.2010, 1 Ws 108/10; Beschl. v. 22.6.2010, 1 Ws 240/10, S. 7 ff.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 1.6.2010, 1 Ws 57/10, S. 15).

    Der Senat vermag daher der Entscheidung des EGMR vom 17.12.2009 in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (OLG Celle, Beschl. v. 25.5.2010, 2 Ws 169-170/10; OLG Stuttgart, Beschl. v. 1.6.2010, 1 Ws 57/10; OLG Koblenz, Beschl. v. 7.6.2010, 1 Ws 108/10; Beschl. v. 22.6.2010, 1 Ws 240/10) nicht zu folgen, sodass über eine mögliche Erledigung der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung auch weiterhin nach § 67 d Abs. 3 StGB zu entscheiden war.

  • OLG Nürnberg, 04.08.2010 - 1 Ws 404/10

    Vorlagefrage: Dauer der Sicherungsverwahrung für vor dem 31. Januar 1998

    Gemäß Art. 46 Abs. 1 EMRK ist die Bundesrepublik Deutschland als beteiligter Vertragsstaat an das Urteil des EGMR vom 17.12.2009 nur in Bezug auf den Streitgegenstand gebunden (BVerfG NJW 2004, 3407 (3409)), sodass der an dem Verfahren vor dem EGMR nicht beteiligte Beschwerdeführer aus dieser Entscheidung keine unmittelbar wirksamen Rechte für sich herleiten kann (OLG Koblenz, Beschl. v. 7.6.2010, 1 Ws 108/10; Senatsbeschl. v. 22.6.2010 Az. 1 Ws 240/10).

    Stattdessen würde eine derartige Reduktion die vom Gesetzgeber - wie dargestellt - ausdrücklich aufgegebene Zehnjahreshöchstdauer für erstmals angeordnete Sicherungsverwahrungen in Bezug auf vor der Gesetzesänderung untergebrachte Straftäter wieder in Geltung setzen und damit dem Schutzzweck des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.1.1998 sowie den dadurch bewirkten Änderungen in § 67 d StGB widersprechen (Senatsbeschl. v. 24.6.2010, 1 Ws 315/10, S. 12 ff.; OLG Koblenz, Beschl. v. 7.6.2010, 1 Ws 108/10; Beschl. v. 22.6.2010, 1 Ws 240/10, S. 7 ff.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 1.6.2010, 1 Ws 57/10, S. 15).

    Der Senat vermag daher der Entscheidung des EGMR vom 17.12.2009 in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (OLG Celle, Beschl. v. 25.5.2010, 2 Ws 169-170/10; OLG Stuttgart, Beschl. v. 1.6.2010, 1 Ws 57/10; OLG Koblenz, Beschl. v. 7.6.2010, 1 Ws 108/10; Beschl. v. 22.6.2010, 1 Ws 240/10) nicht zu folgen, sodass über eine mögliche Erledigung der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung auch weiterhin nach § 67 d Abs. 3 StGB zu entscheiden war.".

  • EGMR, 13.01.2011 - 27360/04

    Schummer ./. Deutschland

    Diese Oberlandesgerichte erklärten die Sicherungsverwahrung der betroffenen Personen dementsprechend nicht für erledigt (siehe insbesondere Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 25. Mai 2010, 2 Ws 169-170/10; Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 1. Juni 2010, 1 Ws 57/10; Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 7. Juni 2010, 1 Ws 108/10; Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 24. Juni 2010, 1 Ws 315/10; und Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom14. Juli 2010, 2 Ws 428/10).

    Einige dieser Oberlandesgerichte legten die jeweiligen Fälle anschließend nach einer neuen Bestimmung des Gerichtsverfassungsgesetzes (§ 121 Abs. 2 Nr. 3), die seit dem 30. Juli 2010 in Kraft ist und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung der deutschen Gerichte zu dieser Frage zum Ziel hat, dem Bundesgerichtshof zur Vorabentscheidung vor (siehe z.B. Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 30. September 2010, 1 Ws 108/10).

  • OLG Frankfurt, 01.07.2010 - 3 Ws 539/10

    Sicherungsverwahrung: Fortdauer der Unterbringung eines Straftäters über die

    Insbesondere ist der Senat an ihr - entgegen der Ansicht der Oberlandesgerichte Celle (Beschl. v. 25.05.2010 - 2 Ws 169 - 170/10), Stuttgart (Beschl. v. 01.06.2010 - 1 Ws 57/10) und Koblenz (Beschl. v. 07.06.2010 - 1 Ws 108/10) durch Art. 1 a EGStGB i. d. F. des Gesetzes vom 26.01.1998 nicht gehindert.

    Hieraus ist aber entgegen der Auffassung der Oberlandesgerichte Celle (Beschl. v. 25.05.2010 - 2 Ws 169 - 170/10), Stuttgart ( Beschl. v. 01.06.2010 - 1 Ws 57/10) und Koblenz (Beschl. v. 07.06.2010 - 1 Ws 108/10) nicht der Schluss zu ziehen, diese Schutzpflicht müsse in eine "Abwägung" mit dem gegenläufigen Freiheitsgrundrecht des Untergebrachten und dem grundrechtsgleichen Rückwirkungsverbot mit einbezogen werden und erst Recht nicht, dass dieser Schutzpflicht der Vorrang zukommen müsse.

    Aus Art. 1 EMRK ist aber eine Verpflichtung des verurteilten Mitgliedstaats abzuleiten, festgestellte Konventionsverletzungen auch in Parallelfällen zu beenden (vgl. OLG Koblenz, Beschl. vom 07.06.2010, Az. 1 Ws 108/10).

  • OLG Köln, 14.07.2010 - 2 Ws 431/10

    Sicherungsverwahrung - Keine automatische Entlassung nach 10 Jahren trotz

    In diesem Zusammenhang mag zunächst offen bleiben, ob - wie dies der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Koblenz (B. v. 01.07.2010 - 1 Ws 249/10; B. v. 22.06.2010 - 1 Ws 240/10 und B. v. 07.06.2010 - 1 Ws 108/10 = BeckRS 2010 13784; anders: BGH B. v. 12.05.2010 - 4 StR 577/09 = BeckRS 2010 13797) entspricht - deutsche Gerichte bereits deswegen gehindert sind, dem Urteil des EGMR Geltung zu verschaffen, weil sie an das mit Gesetzeskraft ausgestattete Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 05.02.2004 (2 BvR 2029/01 = BVerfGE 109, 133 ff. = NJW 2004, 739 ff. betreffend die Verfassungsmäßigkeit des rückwirkenden Fortfalls der Höchstgrenze der Sicherungsverwahrung) gebunden sind.

    Während dies von einigen Oberlandesgerichten bejaht wird (OLG Hamm B. v. 12.05.2010 - 4 Ws 114/10 = BeckRS 2010 13931 und B. v. 06.07.2010 - III-4 Ws 157/10 = BeckRS 2010 16545; OLG Frankfurt/Main B. v. 01.07.2010 - 3 Ws 539/10 = BeckRS 2010 16139), verneinen andere diese Frage für die hier in Rede stehende Konstellation des rückwirkenden Fortfalls der 10-Jahres-Höchstgrenze bei erstmaliger Anordnung der Sicherungsverwahrung (so OLG Stuttgart B. v. 01.06.2010 - 1 Ws 57/10 = BeckRS 2010 13500; OLG Nürnberg B. v. 24.06.2010 - 2 Ws 78/10 und B. v. 07.07.2010 - 2 Ws 342/10; OLG Celle B. v. 25.05.2010 - 2 Ws 169-170/10 = BeckRS 2010 13729; OLG Koblenz B. v. 07.06.2010 - 1 Ws 108/10 = BeckRS 2010 13784 und B. v. 22.06.2010 - 1 Ws 240/10 und B. v. 01.07.2010 - 1 Ws 249/10).

    Das Oberlandesgericht Koblenz hat hierzu mit Beschluss vom 07.06.2010 (1 Ws 108/10 = BeckRS 2010 13784) ausgeführt:.

  • EGMR, 13.01.2011 - 20008/07

    Mautes ./. Deutschland

  • OLG Karlsruhe, 04.08.2010 - 2 Ws 227/10

    Vorlage an den BGH nicht zulässig

  • OLG Köln, 14.07.2010 - 2 Ws 428/10

    Sicherungsverwahrung, EGMR-Rechtsprechung, Anwendung, Altfälle

  • OLG Stuttgart, 19.08.2010 - 1 Ws 57/10

    Anfrage an den BGH zur Klärung der Frage der Auswirkung der Entscheidung des EGMR

  • OLG Düsseldorf, 25.10.2010 - 1 Ws 256/10

    Auswirkungen der Entscheidung des EGMR auf die Sicherungsverwahrung in Altfällen

  • LG Kleve, 29.09.2010 - 181 StVK 218/09 StVK 197/10

    Sicherungsverwahrung, Altfälle, Rückwirkungsgebot

  • OLG Karlsruhe, 15.07.2010 - 2 Ws 458/09

    Sicherungsverwahrung: Konventionswidrige Verlängerung der Dauer der

  • OLG Karlsruhe, 15.07.2010 - 2 Ws 44/10

    Zulässige Dauer vor 1998 angeordneter Sicherungsverwahrung

  • OLG Nürnberg, 24.06.2010 - 1 Ws 315/10

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: Bindungswirkung einer

  • OLG Celle, 03.08.2010 - 2 Ws 264/10

    Fortdauer einer vor dem 31.01.1998 angeordneten Sicherungsverwahrung über zehn

  • OLG Schleswig, 15.07.2010 - 1 OJs 3/10

    Unzulässigkeit der weiteren Sicherungsverwahrung in zwei sogenannten Altfällen

  • OLG Schleswig, 15.07.2010 - 1 OJs 2/10

    Sicherungsverwahrung in "Altfällen"

  • OLG Koblenz, 01.07.2010 - 1 Ws 249/10

    Auswirkungen der EGMR -Rechtsprechung zur Sicherungsverwahrung in Altfällen

  • OLG Koblenz, 22.06.2010 - 1 Ws 240/10

    Auswirkungen der EGMR -Rechtsprechung zur Sicherungsverwahrung in Altfällen

  • LG Arnsberg, 16.06.2010 - III StVK 608/08
  • OLG Koblenz, 22.10.2018 - 1 W 465/18

    Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren: Prozesskostenhilfe für eine

  • LG Bonn, 14.07.2010 - 27 Ks 1/10

    Unmittelbare Bindungswirkung des Urteils des EGMR vom 17.12.2009 in Verfahren vor

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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 30.09.2010 - 1 Ws 108/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,3980
OLG Koblenz, 30.09.2010 - 1 Ws 108/10 (https://dejure.org/2010,3980)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 30.09.2010 - 1 Ws 108/10 (https://dejure.org/2010,3980)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 30. September 2010 - 1 Ws 108/10 (https://dejure.org/2010,3980)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    §§ 67d Abs. 3 Satz 1, 67d Abs. 1 Satz 1 StGB

  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 67d Abs 1 S 1 StGB vom 31.01.1998, § 67d Abs 3 S 1 StGB, § 2 Abs 6 StGB, § 66 StGB, Art 1a StGBEG
    Vorlage an den Bundesgerichtshof bezüglich der Fortdauer der Unterbringung eines Straftäters in der Sicherungsverwahrung über die Höchstfrist hinaus

  • Wolters Kluwer

    Höchstfrist der Sicherungsverwahrung in Altfällen (BGH-Vorlage)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (35)

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus OLG Koblenz, 30.09.2010 - 1 Ws 108/10
    Eine innerstaatliche Bindungswirkung geht von ihnen insoweit aus, als sie von allen staatlichen Organen innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs und der rechtsstaatlichen Kompetenzordnung zu beachten sind (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 - Absatz-Nr. 45, 46, 47, BVerfGE 111, 307 ff. = NJW 2004, 3407 ff.).

    Der Konventionstext und die Rechtsprechung des EGMR dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen, sofern dies nicht zu einer - von der Konvention selbst nicht gewollten - Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes führt (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 - Absatz-Nr. 32 a.a.O.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich in einer Entscheidung vom 14. Oktober 2004 (BVerfGE 111, 307 ff. = NJW 2004, 3407 ff.) mit der Frage auseinander gesetzt, in welcher Weise deutsche Gerichte Entscheidungen des EGMR berücksichtigen müssen.

    Strafvollstreckungskammer und Senat sind zur Berücksichtigung dieses Urteils des EGMR, das einen von ihnen bereits entschiedenen Fall betrifft, verpflichtet, wenn sie in verfahrensrechtlich zulässiger Weise erneut über den Gegenstand zu befinden haben (vgl. BVerfG, NJW 2004, 3407 ff.).

    Bei der erneuten Befassung besteht die Pflicht, der konventionsgemäßen Auslegung der anzuwendenden innerstaatlichen Vorschriften den Vorrang zu gewähren, wenn diese nicht eindeutig dem - ranggleichen - Gesetzesrecht des Bundes oder Verfassungsrecht - namentlich den Grundrechten Dritter - widerspricht (BVerfG, NJW 2004, 3407, 3411).

    Das Bundesverfassungsgericht formuliert demzufolge auch ausdrücklich, dass die "MRK - in der Auslegung durch den EGMR - im Range des Bundesgesetzes gilt" und deshalb "in den Vorrang des Gesetzes einbezogen" ist und insoweit von der rechtsprechenden Gewalt beachtet werden" muss (NJW 2004, 3407 [3410]).

    Das vom BVerfG in Sachen X aufgeworfene Problem, dass ein Grundrechtsträger am Verfahren vor dem EGMR nicht beteiligt ist (NJW 2004, 3407 [3410]) und deshalb als Verfahrenssubjekt nicht in Erscheinung treten und seine Rechte geltend machen konnte, stellt sich hier nicht.

    Deutsche Gerichte haben daher die Konvention wie anderes Bundesrecht im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegungen zu beachten und anzuwenden (vgl. BGH a.a.O. Rn. 16, BVerfGE 111, 307, 316; Gollwitzer a.a.O. Einführung Rdnr. 39, 43 jeweils m.w.N.).

    Doch kommt den Urteilen des EGMR bei der Auslegung der EMRK, die im innerstaatlichen Recht zwar keinen Verfassungsrang, in der Folge des Ratifikationsgesetzes des Bundestages aber der Rang eines einfachen Gesetzes besitzt und damit am Vorrang des Gesetzes teilnimmt (Art. 20 Abs. 3 GG), eine sog. Orientierungsfunktion zu (SK-Paeffgen, EMRK, Einleitung Rn 383; vgl. auch LR-Gollwitzer, MRK Verfahren, Rn 77b; Meyer-Ladewig/Petzold NJW 2005, 15, 18f.; Esser StV 2005, 348, 349, 354), da sie den aktuellen Entwicklungsstand der Konvention widerspiegeln (BVerfG NJW 2004, 3407, 3408; BGH, 4 StR 577/09, Beschluss vom 12.5.2010, bei JURIS).

    Gleichzeitig verpflichtet die Völkerrechtsfreundlichkeit der grundgesetzlichen Ordnung die Gerichte, das nationale Recht möglichst in Einklang mit dem Völkerrecht, zu dem auch die EMRK in ihrer Auslegung durch den EGMR zählt, auszulegen (vgl. BVerfG NJW 2004, 3407, 3410).

    Die EMRK ist mithin in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof im Range eines förmlichen Bundesgesetzes in den Vorrang des Gesetzes nach Art. 20 Abs. 3 GG einbezogen und muss von der Rechtsprechung sowohl bei der Auslegung der Konventionsvorschriften als auch des innerstaatlichen Rechts beachtet werden (BVerfG NJW 2004, 3407, 3410; im Ergebnis auch OLG Stuttgart, 1 Ws 57/10, Beschluss vom 1.6.2010, bei JURIS; OLG Frankfurt, 3 Ws 539/10, Beschluss vom 1.7.2010, bei JURIS; OLG Hamm, 4 Ws 157/10 , Beschluss vom 6.7.2010, S. 5).

    Deshalb kann sowohl die fehlende Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des EGMR als auch deren gegen vorrangiges Recht verstoßende schematische Umsetzung verfassungsrechtliche Vorgaben verletzen (BVerfG NJW 2004, 3407, 3410).

    Wenn eine solche völkerrechtskonforme Auslegung eines Gesetzes nicht möglich ist, muss der Gesetzgeber tätig werden (NJW 2004, 3407, 3410).

    Doch muss die historische Auslegung vorliegend hinter einer völkerrechtskonformen Auslegung zurückstehen, da die Gerichte in Fällen wie dem vorliegenden verpflichtet sind, das nationale Recht möglichst im Einklang mit dem Völkerrecht auszulegen (BVerfG NJW 2004, 3407, 3410).

    Hiervon wäre nämlich nur dann auszugehen, wenn bei der vorliegenden Entscheidung die subjektiven Rechtspositionen mehrerer Grundrechtsinhaber in Einklang gebracht werden müssten, von denen nur einer einen günstigen Urteilsspruch des EGMR ins Feld führen könnte, so dass der andere, der vom EGMR nicht gehört wurde, möglicherweise als Verfahrenssubjekt nicht mehr in Erscheinung träte (BVerfG NJW 2004, 3407, 3410).

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus OLG Koblenz, 30.09.2010 - 1 Ws 108/10
    Diese Vorschrift bezieht sich sowohl auf die Anordnung als auch auf die Vollstreckung der Maßregeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 - Absatz-Nr. 182 m.w.N., BVerfGE 109, 133 ff. = NJW 2004, 739 ff.), so dass sie, da anders lautende Gesetzesbestimmungen fehlen, auch für die Entscheidung über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung die Anwendung des zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechts bestimmt.

    Es war das gesetzgeberische Ziel, mit der Neuregelung einen möglichst umfassenden Schutz der Allgemeinheit vor drohenden schwersten Rückfalltaten bereits als gefährlich bekannter, in der Sicherungsverwahrung untergebrachter Gewalt- und Sexualstraftäter zu gewährleisten (BT-Drucksache 13/9062 S. 10; BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 - Absatz-Nr. 189 a.a.O.).

    Die Rückwirkung des § 67d Abs. 3 StGB auf die bereits abgeurteilten "Altfälle" ist jedoch durch das Bundesverfassungsgericht gerade in dem vom EGMR entschiedenen Fall für verfassungsgemäß erklärt worden (Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 -, BVerfGE 109, 133 ff. = NJW 2004, 739 ff.).

    Der Fortbestand der Unterbringung ist nur gerechtfertigt, wenn konkrete und gegenwärtige Anhaltspunkte vorliegen, dass die Gefährlichkeit des Untergebrachten entgegen der gesetzlichen Vermutung weiter fortbesteht (BVerfG, Beschluss vom 5.2.2004 - 2 BvR 2029/01, Absatz-Nr. 111; Fischer, StGB, 56. Aufl., § 67d Rn. 15).

    Es entspricht den an ein Prognosegutachten zu stellenden Anforderungen der Vollständigkeit, Transparenz und Nachvollziehbarkeit (BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 -, Absatz-Nr. 120 - 123, BVerfGE 109, 133 ff. = NJW 2004, 739 ff.; Senat StV 1999, 496, 497 und Beschluss 1 Ws 141/07 vom 19.11.2007; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2006, 90 ; KG NStZ 1999, 319, 320; Boetticher u.a., NStZ 2006, 537 ff.).

    Je länger der Freiheitsentzug dauert, umso strenger sind die dabei zu stellenden Anforderungen (BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 = NJW 2004, 739 ff.; StV 2009, 38; Senatsbeschluss 1 Ws 723/05 vom 20.10.2005).

    Unter diesen Umständen kann der Freiheitsanspruch des Untergebrachten auch nach der langen Vollzugsdauer gegenüber dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit an der Verhinderung nochmaliger schwerer Vergewaltigungen durch den Untergebrachten keine überwiegende Bedeutung gewinnen (vgl. BVerfGE 109, 133 m.w.N; Senat a.a.O.).

    Das BVerfG hat zwar in seiner Entscheidung in vorliegender Sache ausdrücklich festgehalten, dass der Staat die Aufgabe hat, die Grundrechte potentieller Opfer vor der Verletzung durch potentielle Straftäter zu schützen und dass sich seine Schutzpflicht umso intensiver ausgestaltet, je mehr sich die Gefährlichkeit der potentiellen Täter konkretisiert und individualisiert und je stärker die Gefährdung elementare Lebensbereiche betrifft (Beschl. v. 05.05.2004 - 2 BvR 2029/01 -Juris Rn 185).

    Der hier vorgenommenen Auslegung des § 2 Abs. 6 StGB steht auch nicht die Bindungswirkung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 (BVerfGE 109, 133 ff.) zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Wegfalls der Höchstdauer der erstmaligen Sicherungsverwahrung entgegen.

    Selbst wenn man der vom Senat vorgenommenen Auslegung des § 2 Abs. 6 StGB nicht folgen wollte, ist die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung, welche bei lang andauerndem Freiheitsentzug immer anzustellen ist (BVerfGE 109, 133, 159; Beschluss des Senats vom 12. Mai 2010, 4 Ws 114/10), zu berücksichtigen.

    Ebenso verbietet die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5.2.2004 (NJW 2004, 739ff.), dass der rückwirkende Wegfall der Befristung der ersten Sicherungsverwahrung verfassungsrechtlich unbedenklich ist, eine solche Auslegung nicht, da diese Entscheidung nach § 31 BVerfGG nur insoweit bindet, als das Bundesverfassungsgericht die Regelung als verfassungsmäßig angesehen hat.

    Denn wenn auch der staatliche Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit eine Einschränkung des Freiheitsgrundrechtes erlaubt, so ist doch nicht ersichtlich, dass die Aufhebung der Zehnjahresfrist zum Schutze der Grundrechte potentieller Opfer (vgl. BGH NJW 2010, 1539 f.; OLG Celle, Beschluss vom 25.5.2010, 2 Ws 169 - 170/10 bei JURIS) verfassungsrechtlich geboten war (BVerfG, Entscheidung vom 5.2.2004 - NJW 2004, 739ff. -, Rn 189, zitiert nach JURIS; vgl. OLG ...[Z], Beschluss vom 1.6.2010, 1 Ws 57/10, bei JURIS).

  • OLG Frankfurt, 24.06.2010 - 3 Ws 485/10

    Unzulässigkeit weiterer Sicherungsverwahrung

    Auszug aus OLG Koblenz, 30.09.2010 - 1 Ws 108/10
    Aufgrund der inzwischen ergangenen anders lautenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt 3 Ws 485/10 vom 24. Juni 2010 hat der Senat ebenfalls keine Veranlassung gesehen, seine Auffassung zu ändern und hat ergänzend ausgeführt (Beschluss 1 Ws 249/10 vom 01.07.2010):.

    Der zwischenzeitlich ergangene Beschluss des 3. Strafsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 24. Juni 2010 (Az.: 3 Ws 485/10) vermag den Senat ebenfalls nicht zu einer Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung zu bewegen.

    Er legt daher die Vorschrift des § 2 Abs. 6 StGB mit Blick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahin aus, dass der Wegfall der 10-Jahres-Frist in § 67 d Abs. 1 a.F. keine Rückwirkung haben darf, so dass auf Straftaten, die vor dem 31.01.1998 begangen wurden, die alte Norm Anwendung finden muss (so auch BGH, Beschluss vom 12. Mai 2010, 4 StR 577/09 für den parallel gelagerten Fall der nachträglichen Sicherungsverwahrung; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.06.2010, 3 Ws 485/10; LG Koblenz, Beschluss vom 19. Mai 2010, 7 StVK 139/10; LG Marburg, Beschluss vom 17. Mai 2010, 7 StVK 220/10, LG Kassel, Beschluss vom 15.06.2010, 34 StVK 162/10; sowie Grabenwarter in seinem Rechtsgutachten für die Bundesregierung zu den Rechtsfolgen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte S. 42 ff.).

    Denn Art. 7 EMRK ist als andere gesetzliche Regelung im Sinne dieser Vorschrift zu werten, die in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof als Ausnahme vom Grundsatz des § 2 Abs. 6 StGB, bei Entscheidungen über Maßregeln das Gesetz anzuwenden, das zum Zeitpunkt der Entscheidung gilt, für die Sicherungsverwahrung ein Rückwirkungsverbot begründet (BGH, 4 StR 577/09, Beschluss vom 12.5.2010, bei JURIS; OLG Frankfurt, 3 Ws 485/10, Beschluss vom 24.6.2010, bei JURIS; OLG Hamm, 4 Ws 157/10, Beschluss vom 6.7.2010, S. 6 ff.; Rechtsgutachten Prof. Grabenwarter, S. 40 ff.).

    Dass der der EMRK in der Auslegung durch den EGMR ebenfalls verpflichtete Gesetzgeber eine menschenrechtswidrige Rückwirkung auch unter Missachtung völkerrechtlichen Vorgaben anordnen wollte, kann dem gerade nicht entnommen werden (so auch OLG Frankfurt, 3 Ws 485/10, Beschluss vom 24.6.2010, bei JURIS).

    Eine über die grundgesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehende einfachgesetzliche Regelung - keine Ausnahme vom Rückwirkungsverbot bei der Maßregel der Sicherungsverwahrung - schließt die verfassungsgerichtliche Entscheidung nicht aus (vgl. auch BGH, 4 StR 577/09, Beschluss vom 12.5.2010, bei JURIS; OLG Frankfurt, 3 Ws 485/10, Beschluss vom 24.6.2010, bei JURIS).

    Da das Rückwirkungsverbot des Art. 7 EMRK absolut gilt, bleibt für eine Abwägung mit dem Schutz der Allgemeinheit im vorliegenden Zusammenhang kein Raum (OLG Frankfurt, 3 Ws 485/10, Beschluss vom 24.6.2010, bei JURIS).

    Der Schutz der Allgemeinheit ist Aufgabe des Staates, der am Verfahren vor dem EGMR beteiligt war und dort seine Position einbringen konnte (OLG Frankfurt, 3 Ws 485/10, Beschluss vom 24.6.2010, bei JURIS).

  • OLG Stuttgart, 01.06.2010 - 1 Ws 57/10

    Sicherungsverwahrung: Sofortige Entlassung in sog. Zehnjahresfällen wegen

    Auszug aus OLG Koblenz, 30.09.2010 - 1 Ws 108/10
    Das Urteil des EGMR gibt jedoch keine Veranlassung, anders als auf Grundlage des geltenden § 67d Abs. 3 StGB über die Fortdauer der Unterbringung zu entscheiden (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 2 Ws 169 und 170/10 - s. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. Juni 2010 - 1 Ws 57/10 -, wonach das Urteil des EGMR jedenfalls nicht die sofortige Freilassung in Parallelfällen zur Folge hat; a.A. - obiter dictum - OLG Hamm, Beschluss vom 12. Mai 2010 - III-4 Ws 114/10 -):.

    Insbesondere ist der Senat an ihr - entgegen der Ansicht der Oberlandesgerichte Celle (Beschl. v. 25.05.2010 - 2 Ws 169 - 170/10), Stuttgart (Beschl. v. 01.06.2010 - 1 Ws 57/10) und Koblenz (Beschl. v. 07.06.2010 - 1 Ws 108/10) durch Art. 1 a EGStGB i. d. F. des Gesetzes vom 26.01.1998 nicht gehindert.

    Hieraus ist aber entgegen der Auffassung der Oberlandesgerichte Celle (Beschl. v. 25.05.2010 - 2 Ws 169 - 170/10), Stuttgart ( Beschl. v. 01.06.2010 - 1 Ws 57/10) und Koblenz (Beschl. v. 07.06.2010 - 1 Ws 108/10) nicht der Schluss zu ziehen, diese Schutzpflicht müsse in eine "Abwägung" mit dem gegenläufigen Freiheitsgrundrecht des Untergebrachten und dem grundrechtsgleichen Rückwirkungsverbot mit einbezogen werden und erst Recht nicht, dass dieser Schutzpflicht der Vorrang zukommen müsse.

    Die gegen eine solche Gesetzesauslegung geäußerten Bedenken der Oberlandesgerichte Celle (Beschluss vom 25.05.2010, 2 Ws 169 u. 170/2010) und Stuttgart (Beschluss vom 1. Juni 2010, 1 Ws 57/10) vermögen nicht zu überzeugen.

    Die EMRK ist mithin in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof im Range eines förmlichen Bundesgesetzes in den Vorrang des Gesetzes nach Art. 20 Abs. 3 GG einbezogen und muss von der Rechtsprechung sowohl bei der Auslegung der Konventionsvorschriften als auch des innerstaatlichen Rechts beachtet werden (BVerfG NJW 2004, 3407, 3410; im Ergebnis auch OLG Stuttgart, 1 Ws 57/10, Beschluss vom 1.6.2010, bei JURIS; OLG Frankfurt, 3 Ws 539/10, Beschluss vom 1.7.2010, bei JURIS; OLG Hamm, 4 Ws 157/10 , Beschluss vom 6.7.2010, S. 5).

    Allerdings wollte der historische Gesetzgeber § 67d Abs. 3 StGB dezidiert uneingeschränkt rückwirkend in Kraft zu setzen (BT-Drs 13/9062, S. 12; OLG Celle, 2 Ws 169-170/10, Beschluss vom 25.5.2010 bei JURIS; OLG Stuttgart, 1 Ws 57/10, Beschluss vom 1.6.2010, bei JURIS; vgl. auch OLG Koblenz, 1 Ws 108/10, Beschluss vom 7.6.2010, bei JURIS).

    Denn wenn auch der staatliche Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit eine Einschränkung des Freiheitsgrundrechtes erlaubt, so ist doch nicht ersichtlich, dass die Aufhebung der Zehnjahresfrist zum Schutze der Grundrechte potentieller Opfer (vgl. BGH NJW 2010, 1539 f.; OLG Celle, Beschluss vom 25.5.2010, 2 Ws 169 - 170/10 bei JURIS) verfassungsrechtlich geboten war (BVerfG, Entscheidung vom 5.2.2004 - NJW 2004, 739ff. -, Rn 189, zitiert nach JURIS; vgl. OLG ...[Z], Beschluss vom 1.6.2010, 1 Ws 57/10, bei JURIS).

    Mit seiner Vorlage folgt der Senat dem 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg (Beschlüsse 1 Ws 404/10 vom 04.08.2010 und - mit unkenntlichem Aktenzeichen - vom 12.08.2010), dem 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart (Beschluss 1 Ws 57/10 vom 19.08.2010) und dem 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz (Beschluss 2 Ws 370/10 vom 01.09.2010), die bereits die gleiche bzw. eine gegenstandsgleiche Frage vorgelegt haben.

  • EGMR, 17.12.2009 - 19359/04

    Rückwirkende Aufhebung der Höchstdauer der Sicherungsverwahrung (Verurteilung;

    Auszug aus OLG Koblenz, 30.09.2010 - 1 Ws 108/10
    Ist in den Fällen, in denen die erstmalige Unterbringung eines Angeklagten in der Sicherungsverwahrung wegen Taten angeordnet worden ist, die vor dem 31. Januar 1998 begangen wurden, die Maßregel nach zehnjährigem Vollzug wegen Erreichens der Höchstfrist des § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB in der bis zum 31. Januar 1998 gültigen Fassung für erledigt zu erklären oder ist auch nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 (Individualbeschwerde Nr. 19359/04) in diesen Fällen weiterhin § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB anzuwenden?.

    Bereits durch den in vorliegender Sache ergangenen Beschluss vom 7. Juni 2010 hat der Senat festgestellt, dass die weitere Vollstreckung der durch Urteil der 1. Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 5. Juni 1984 - 6 Js 7461/83.1 KLs - angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht allein aufgrund des seit dem 10. Mai 2010 endgültigen Kammerurteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 17. Dezember 2009 - Individualbeschwerde Nr. 19359/04 - (NStZ 2010, 263 ff. mit Bespr. Kinzig a.a.O. S. 233 ff.) für erledigt zu erklären ist.

    Der Senat hat zur Kenntnis genommen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit inzwischen endgültigem Kammerurteil vom 17. Dezember 2009 - Individualbeschwerde Nr. 19359/04 - (NStZ 2010, 263 ff. mit Bespr. Kinzig a.a.O. S. 233 ff.) in einem gleich gelagerten Fall, in dem Anordnung der Sicherungsverwahrung und Anlasstat ebenfalls zeitlich vor Inkrafttreten der Neufassung des § 67d Abs. 3 StGB lagen, die Fortdauer der Unterbringung über zehn Jahre hinaus als unvereinbar mit Artikel 5 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) angesehen hat.

    Er hält nach erneuter Überprüfung der Rechtslage unter Berücksichtigung sämtlicher im folgenden genannter, der beabsichtigten Entscheidung entgegenstehender Beschlüsse der Oberlandesgerichte Frankfurt, Hamm, Schleswig und Karlsruhe an seiner Rechtsprechung fest, dass in Altfällen die erstmalige Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach zehnjährigem Vollzug der Maßregel nicht allein wegen Erreichens der Höchstfrist des § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB in der bis zum 31. Januar 1998 gültigen Fassung für erledigt zu erklären, sondern auch nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 (Individualbeschwerde Nr. 19359/04) in diesen Fällen weiterhin § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB anzuwenden ist.

    Im Wegfall der Höchstfrist sieht er eine konventionswidrige Rückwirkung, da der zur Tatzeit geltende § 67 d Abs. 1 StGB eine Höchstfrist von 10 Jahren für die erstmalig angeordnete Sicherungsverwahrung vorsah (EGMR, NStZ 2010, 263 ff).

    Art. 7 Abs. 1 MRK in der nunmehrigen Auslegung durch den EGMR ist aber eine andere gesetzliche Bestimmung i. S. von § 2 Abs. 6 StGB (vgl. BGH, Beschl. v. 12.05.2010 - 4 StR 577/09, Rn 14 ff. - Juris; Grabenwarter, Rechtsgutachten zu den Rechtsfolgen des Urteils des EGMR vom 17.12.2009 [Nr. 19359/04] v. 15.01.2010 [unv.], S. 45).Die Konvention gilt innerstaatlich als Bundesrecht.

    Dies ergibt sich aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17.12.2009 (Az.: 19359/04) nach der der im Jahre 1998 angeordnete rückwirkende Wegfall der 10-Jahres-Frist für die erste Sicherungsverwahrung menschenrechtswidrig ist.

    "Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17.12.2009 (Az 19359/04, StV 2010, 181) ist die mit Gesetz vom 26.1.1998 zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vorgenommene Änderung des § 67d, mit der die Befristung der ersten angeordneten Sicherungsverwahrung nach § 67d Abs. 1 StGB a.F. auf zehn Jahre entfallen ist und die in Verbindung mit § 2 Abs. 6 StGB auch diejenigen Sicherungsverwahrten erfasst, für die die Befristung zum Zeitpunkt ihrer Verurteilung noch bestand, mit dem Freiheitsrecht des Art. 5 EMRK und dem Rückwirkungsverbot des Art. 7 EMRK nicht vereinbar.

  • OLG Frankfurt, 01.07.2010 - 3 Ws 539/10

    Sicherungsverwahrung: Fortdauer der Unterbringung eines Straftäters über die

    Auszug aus OLG Koblenz, 30.09.2010 - 1 Ws 108/10
    3 Ws 539/10 vom 01. Juli 2010,.

    a) OLG Frankfurt, Beschluss 3 Ws 539/10 vom 1. Juli 2010:.

    Die EMRK ist mithin in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof im Range eines förmlichen Bundesgesetzes in den Vorrang des Gesetzes nach Art. 20 Abs. 3 GG einbezogen und muss von der Rechtsprechung sowohl bei der Auslegung der Konventionsvorschriften als auch des innerstaatlichen Rechts beachtet werden (BVerfG NJW 2004, 3407, 3410; im Ergebnis auch OLG Stuttgart, 1 Ws 57/10, Beschluss vom 1.6.2010, bei JURIS; OLG Frankfurt, 3 Ws 539/10, Beschluss vom 1.7.2010, bei JURIS; OLG Hamm, 4 Ws 157/10 , Beschluss vom 6.7.2010, S. 5).

    Das aus der von Gesetzes wegen eingetretenen Erledigung (OLG Frankfurt, 3 Ws 539/10, Entscheidung vom 1.7.2010, bei JURIS) folgende Vollstreckungshindernis (SK-Paeffgen zu § 458 Rn 8) ist von der Vollstreckungsbehörde zu beachten, die deshalb die Freilassung veranlassen muss".

  • OLG Hamm, 06.07.2010 - 4 Ws 157/10

    Sicherungsverwahrung, altes Recht, Entscheidung EGMR, Rückwirkung

    Auszug aus OLG Koblenz, 30.09.2010 - 1 Ws 108/10
    III-4 Ws 157/10 vom 6. Juli 2010,.

    b) OLG Hamm, Beschluss III-4 Ws 157/10 vom 6. Juli 2010:.

    Die EMRK ist mithin in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof im Range eines förmlichen Bundesgesetzes in den Vorrang des Gesetzes nach Art. 20 Abs. 3 GG einbezogen und muss von der Rechtsprechung sowohl bei der Auslegung der Konventionsvorschriften als auch des innerstaatlichen Rechts beachtet werden (BVerfG NJW 2004, 3407, 3410; im Ergebnis auch OLG Stuttgart, 1 Ws 57/10, Beschluss vom 1.6.2010, bei JURIS; OLG Frankfurt, 3 Ws 539/10, Beschluss vom 1.7.2010, bei JURIS; OLG Hamm, 4 Ws 157/10 , Beschluss vom 6.7.2010, S. 5).

    Denn Art. 7 EMRK ist als andere gesetzliche Regelung im Sinne dieser Vorschrift zu werten, die in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof als Ausnahme vom Grundsatz des § 2 Abs. 6 StGB, bei Entscheidungen über Maßregeln das Gesetz anzuwenden, das zum Zeitpunkt der Entscheidung gilt, für die Sicherungsverwahrung ein Rückwirkungsverbot begründet (BGH, 4 StR 577/09, Beschluss vom 12.5.2010, bei JURIS; OLG Frankfurt, 3 Ws 485/10, Beschluss vom 24.6.2010, bei JURIS; OLG Hamm, 4 Ws 157/10, Beschluss vom 6.7.2010, S. 6 ff.; Rechtsgutachten Prof. Grabenwarter, S. 40 ff.).

  • OLG Hamm, 12.05.2010 - 4 Ws 114/10

    Sicherungsverwahrung, Aussetzung, Bewährung, fehlende Lockerungen,

    Auszug aus OLG Koblenz, 30.09.2010 - 1 Ws 108/10
    Das Urteil des EGMR gibt jedoch keine Veranlassung, anders als auf Grundlage des geltenden § 67d Abs. 3 StGB über die Fortdauer der Unterbringung zu entscheiden (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 2 Ws 169 und 170/10 - s. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 1. Juni 2010 - 1 Ws 57/10 -, wonach das Urteil des EGMR jedenfalls nicht die sofortige Freilassung in Parallelfällen zur Folge hat; a.A. - obiter dictum - OLG Hamm, Beschluss vom 12. Mai 2010 - III-4 Ws 114/10 -):.

    Auch insoweit haben Gerichte als Träger der rechtsprechenden Gewalt die Europäische Menschenrechtskonvention - in der Ausgestaltung, die sie durch die Entscheidungen des EGMR gefunden hat - im Rahmen der Auslegung innerdeutschen Rechts zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschl. vom 12.05.2010, Az. 4 StR 577/09; OLG Hamm, Beschl. vom 12.05.2010, Az. III - 4 Ws 114/10).

    Selbst wenn man der vom Senat vorgenommenen Auslegung des § 2 Abs. 6 StGB nicht folgen wollte, ist die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung, welche bei lang andauerndem Freiheitsentzug immer anzustellen ist (BVerfGE 109, 133, 159; Beschluss des Senats vom 12. Mai 2010, 4 Ws 114/10), zu berücksichtigen.

  • BGH, 12.05.2010 - 2 StR 171/10

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (neue

    Auszug aus OLG Koblenz, 30.09.2010 - 1 Ws 108/10
    In einer ebenfalls am 12. Mai 2010 erlassenen Entscheidung (Az.: 2 StR 171/10) hat der 2. Strafsenat keine Bedenken gegen die Anwendbarkeit des § 66b StGB geäußert, obwohl diese Norm auch in dem von ihm entschiedenen Fall zum Zeitpunkt des Anlassurteils, das am 14. September 1995 erging, noch nicht in Kraft getreten war.

    Einfaches Recht hat zwar die Vorgaben des Grundgesetzes zu wahren, es kann aber im Einzelfall über die dort festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.05.2010 a. a. O. Rn 18).

    Soweit das OLG Koblenz (vgl. Beschluss vom 22.06.2010, Az. 1 Ws 240/10), die Ansicht vertritt, die Rechtsauffassung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs aus seinem Beschluss vom 12.05.2010 werde vom 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nicht geteilt, so ist darauf zu verweisen, dass sich die Entscheidung des 2. Strafsenats vom 12.05.2010 (Az. 2 StR 171/10) mit der Problematik der Rückwirkung von § 66 b StGB n.F. auf Sachverhalte, die vor seiner Einführung durch Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 liegen, nicht ausdrücklich auseinandersetzt und auch keinen Bezug auf die oben genannte Entscheidung des EGMR nimmt.

  • OLG Hamm, 22.07.2010 - 4 Ws 180/10

    Sicherungsverwahrung, EGMR-Rechtsprechung, Aufhebung, Divergenzvorlage

    Auszug aus OLG Koblenz, 30.09.2010 - 1 Ws 108/10
    III-4 Ws 180/10 vom 22. Juli 2010,.

    Auf diese Begründung hat das Oberlandesgericht Hamm in seinen nachfolgenden Beschlüssen III-4 Ws 180/10 vom 22. Juli 2010 und III-4 Ws 193/10 vom 29. Juli 2010 Bezug genommen und sie weiter aufrechterhalten.

    Es hat deshalb die Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG ebenso verneint, wie das Oberlandesgericht Hamm in seinen Beschlüssen III-4 Ws 180/10 vom 22. Juli 2010 und III-4 Ws 193/10 vom 29. Juli 2010.

  • OLG Hamm, 29.07.2010 - 4 Ws 193/10

    Vollstreckung der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus in Altfällen

  • BGH, 09.03.2010 - 1 StR 554/09

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung bei Heranwachsenden (Jugendliche; Altfälle;

  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

  • OLG Karlsruhe, 15.07.2010 - 2 Ws 44/10

    Zulässige Dauer vor 1998 angeordneter Sicherungsverwahrung

  • OLG Koblenz, 22.06.2010 - 1 Ws 240/10

    Auswirkungen der EGMR -Rechtsprechung zur Sicherungsverwahrung in Altfällen

  • OLG Koblenz, 01.07.2010 - 1 Ws 249/10

    Auswirkungen der EGMR -Rechtsprechung zur Sicherungsverwahrung in Altfällen

  • OLG Koblenz, 01.09.2010 - 2 Ws 370/10

    Vorlage an den BGH bezüglich der Fortdauer der Unterbringung eines Straftäters in

  • OLG Nürnberg, 24.06.2010 - 1 Ws 315/10

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: Bindungswirkung einer

  • OLG Schleswig, 15.07.2010 - 1 OJs 2/10

    Sicherungsverwahrung in "Altfällen"

  • OLG Schleswig, 15.07.2010 - 1 OJs 3/10

    Unzulässigkeit der weiteren Sicherungsverwahrung in zwei sogenannten Altfällen

  • OLG Karlsruhe, 15.07.2010 - 2 Ws 458/09

    Sicherungsverwahrung: Konventionswidrige Verlängerung der Dauer der

  • OLG Bremen, 17.06.2010 - Ws 78/10
  • OLG Karlsruhe, 30.11.2005 - 2 Ws 125/05

    Sicherungsverwahrung: Fortdauer der Sicherungsverwahrung über 10 Jahre hinaus bei

  • BGH, 21.07.2010 - 5 StR 60/10

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Ermessensausübung; maßgebliche

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

  • BVerfG, 16.06.2009 - 1 BvR 2269/07

    Keine Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch willkürfreies Unterlassen einer

  • BVerfG, 04.02.2010 - 2 BvR 2307/06

    Klageerzwingungsverfahren (Wiederaufnahme der Ermittlungen); Recht auf Leben

  • BVerfG, 19.05.2010 - 2 BvR 769/10

    Vorläufige Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren (keine Entlassung aus der

  • LG Marburg, 17.05.2010 - 7 StVK 220/10

    Zur Unzulässigkeit der weiteren Sicherungsverwahrung in sog. Zehnjahresfällen

  • OLG Koblenz, 08.07.1999 - 1 Ws 422/99
  • OLG Koblenz, 19.11.2007 - 1 Ws 141/07

    Sicherungsverwahrung: Voraussetzungen für die Erledigung der Maßregel

  • OLG Koblenz, 09.03.2009 - 2 Ws 92/09

    Erforderlichkeit der Pflichtverteidigerbestellung bei Überweisung des

  • OLG Nürnberg, 04.08.2010 - 1 Ws 404/10

    Vorlagefrage: Dauer der Sicherungsverwahrung für vor dem 31. Januar 1998

  • KG, 11.12.1998 - 5 Ws 672/98

    Sofortige Beschwerde hinsichtlich der Aussetzung der Vollstreckung einer

  • BVerfG, 09.09.2008 - 2 BvR 1044/08

    Freiheit der Person (Auswirkung auf die erforderliche Sachaufklärung bei der

  • OLG Hamburg, 24.01.2011 - 3 Ws 8/11

    Auch in sog. Altfällen ist die nachträgliche Verlängerung der

    An der oben zu II. dargelegten beabsichtigten Entscheidung sieht sich der Senat durch die Beschlüsse des OLG Frankfurt vom 24. Juni und 1. Juli 2010 (3 Ws 485/10 - NStZ 2010, 573, und 539/10 - NStZ-RR 2010, 321), des OLG Hamm vom 6., 22. und 29. Juli 2010 (III-4 Ws 157/10, 180/10 und 193/10), des OLG Karlsruhe vom 15. Juli und 4. August 2010 (2 Ws 458/09 - OLGSt StGB § 2 Nr. 8, 44/10 und 227/10), des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 15. Juli 2010 (1 Ws 268/10 - SchlHA 2010, 296 f.) sowie weiterer Beschlüsse (im Folgenden zit. nach OLG Koblenz , Beschluss vom 30. September 2010 - 1 Ws 108/10, Rn. 118 f., 122 f. und 124 f. [zit. nach Juris ]) des OLG Frankfurt vom 13., 15. und 20. Juli 2010 (3 Ws 598/10, 608/10, 619-620/10 und 638-639/10), des OLG Karlsruhe vom 28. September 2010 (2 Ws 334/10) und des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 15. Juli 2010 (1 Ws 267/10) gehindert.

    Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 - nach der Pressemitteilung Nr. 18 des Gerichtshofes vom 13. Januar 2011 sind mittlerweile drei weitere Urteile mit vergleichbarem Inhalt ergangen - gibt nach Auffassung des Senats keine Veranlassung, anders als auf Grundlage des geltenden § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB über die Fortdauer der Unterbringung zu entscheiden (im Wesentlichen ebenso, auch im Folgenden, zum Beispiel OLG Koblenz , Beschluss vom 30. September 2010 - 1 Ws 108/10, Rn. 33-50 [zit. nach Juris ]):.

    Anders als das OLG Frankfurt in einem Beschluss vom 19. August 2010 (3 Ws 688-689/10; zit. nach OLG Koblenz , Beschluss vom 30. September 2010, 1 Ws 108/10, Rn. 173 [zit. nach Juris ]), das es bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Divergenzvorlage nach § 121 Abs. 2 Nr. 3 GVG offenbar als ausreichend erachtet hat, dass die streitige Rechtsfrage bereits von einem anderen Oberlandesgericht vorgelegt worden ist, sieht sich der Senat zu einer eigenen Vorlage veranlasst.

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   OLG Jena, 13.04.2010 - 1 Ws 108/10   

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OLG Jena, Entscheidung vom 13.04.2010 - 1 Ws 108/10 (https://dejure.org/2010,28271)
OLG Jena, Entscheidung vom 13. April 2010 - 1 Ws 108/10 (https://dejure.org/2010,28271)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Anfechtung einer Bewährungswiderrufsentscheidung; Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit

  • Justiz Thüringen

    § 56f StGB, § 310 Abs 2 StPO, § 462 Abs 3 S 1 StPO, § 462a Abs 1 S 1 StPO
    Widerruf der Strafaussetzung: Anfechtbarkeit einer Beschwerdeentscheidung

  • rechtsportal.de

    Anfechtung einer Bewährungswiderrufsentscheidung; Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Düsseldorf, 16.10.2000 - 3 Ws 395/00

    Beschwerde gegen Widerruf der Strafaussetzung - Widerruf durch Amtsgericht

    Auszug aus OLG Jena, 13.04.2010 - 1 Ws 108/10
    Es kann offen bleiben, ob eine "Umdeutung" einer Beschwerdeentscheidung in eine erstinstanzliche Entscheidung in Betracht kommt, wenn das Landgericht, das auf Grund einer Beschwerde gegen einen Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts entschieden hat, entsprechend der wahren Rechtslage tatsächlich für die Erstentscheidung über den Bewährungswiderruf zuständig gewesen wäre (vgl. KG Berlin NStZ 2007, 422; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 111; OLG Koblenz NZV 2001, 314) mit der Folge, dass der Senat als das für die Landgerichte Gera und Meiningen zuständige Beschwerdegericht in Strafvollstreckungssachen auf die in diesem Fall statthafte sofortige Beschwerde des Verurteilten nach § 309 Abs. 2 StPO in der Sache entscheiden könnte.
  • OLG Koblenz, 13.11.2000 - 1 Ws 649/00

    weitere Beschwerde, Zulässigkeit, Beschwerdekammer, Unzuständigkeit,

    Auszug aus OLG Jena, 13.04.2010 - 1 Ws 108/10
    Es kann offen bleiben, ob eine "Umdeutung" einer Beschwerdeentscheidung in eine erstinstanzliche Entscheidung in Betracht kommt, wenn das Landgericht, das auf Grund einer Beschwerde gegen einen Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts entschieden hat, entsprechend der wahren Rechtslage tatsächlich für die Erstentscheidung über den Bewährungswiderruf zuständig gewesen wäre (vgl. KG Berlin NStZ 2007, 422; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 111; OLG Koblenz NZV 2001, 314) mit der Folge, dass der Senat als das für die Landgerichte Gera und Meiningen zuständige Beschwerdegericht in Strafvollstreckungssachen auf die in diesem Fall statthafte sofortige Beschwerde des Verurteilten nach § 309 Abs. 2 StPO in der Sache entscheiden könnte.
  • OLG Hamburg, 09.04.1991 - 2b Ws 102/91

    Strafvollstreckungskammer; Widerruf der Strafaussetzung; Strafhaft; Gericht des

    Auszug aus OLG Jena, 13.04.2010 - 1 Ws 108/10
    Nach Auffassung des Senats scheidet eine solche "Umdeutung" jedenfalls aus, wenn - wie hier - die in Strafvollstreckungssachen funktionell unzuständige Strafkammer als Beschwerdekammer entschieden hat (vgl. OLG Hamburg StV 1992, 587).
  • KG, 26.09.2005 - 5 Ws 430/05

    Widerruf der Strafaussetzung: Zuständigkeit für die Entscheidung bei

    Auszug aus OLG Jena, 13.04.2010 - 1 Ws 108/10
    Es kann offen bleiben, ob eine "Umdeutung" einer Beschwerdeentscheidung in eine erstinstanzliche Entscheidung in Betracht kommt, wenn das Landgericht, das auf Grund einer Beschwerde gegen einen Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts entschieden hat, entsprechend der wahren Rechtslage tatsächlich für die Erstentscheidung über den Bewährungswiderruf zuständig gewesen wäre (vgl. KG Berlin NStZ 2007, 422; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 111; OLG Koblenz NZV 2001, 314) mit der Folge, dass der Senat als das für die Landgerichte Gera und Meiningen zuständige Beschwerdegericht in Strafvollstreckungssachen auf die in diesem Fall statthafte sofortige Beschwerde des Verurteilten nach § 309 Abs. 2 StPO in der Sache entscheiden könnte.
  • OLG Frankfurt, 24.10.2011 - 3 Ws 1022/11

    Rechtsmittel bei Ablehnung einer Protokollierung nach § 24 II Nr. 1 RpflG

    Für eine Ausweitung des durch § 310 StPO an sich verschlossenen Rechtwegs auf sämtliche Fälle des Verstoßes gegen Zuständigkeitsvorschriften (in diese Richtung Fritsch, § 310 Rn 8 und 10) sieht der Senat keine Veranlassung (vgl. Beschl. v. 3.11.2001 - 3 Ws 1142/04 und OLG Jena, Beschl. v. 13.04.2010 - 1 Ws 108/10 - juris für den Fall der Entscheidung der funktional unzuständigen Kammer des Landgerichts).

    Selbst wenn die Entscheidung des Landgerichts ob des genannten Verfahrensfehlers (greifbar) gesetzeswidrig sein sollte, ist vielmehr eine weitere Instanz nicht eröffnet (OLG Jena, Beschl. v. 13.04.2010 - 1 Ws 108/10 -juris; Meyer-Goßner, § 304 Rn 4a mwN).

  • OLG Karlsruhe, 28.10.2011 - 3 Ws 398/11

    Bewährungswiderruf: Anfechtbarkeit einer landgerichtlichen Beschwerdeentscheidung

    Nach ganz überwiegender obergerichtlicher Rechtsprechung liegt eine "weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidung" nach § 310 Abs. 2 StPO dann nicht vor, wenn das Landgericht, das auf die (sofortige) Beschwerde gegen die Entscheidung des objektiv unzuständigen Amtsgerichts als Beschwerdegericht entschieden hat, für die Entscheidung (über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung) sachlich zuständig war, weshalb seine Entscheidung als - mit der (sofortigen) Beschwerde anfechtbare - erstinstanzliche Entscheidung und nicht als unanfechtbare Beschwerdeentscheidung zu behandeln ist (vgl. BayObLGSt 55, 19; OLG Bremen, NJW 1967, 1975; OLG Frankfurt/M, NJW 1980, 1808; OLG Düsseldorf, MDR 1992, 71; SchlHA 2003, 187; KG Berlin, NStZ 2009, 592; OLG Koblenz, NStZ-RR 2011, 211; SK-Frisch, StPO, Rdnrn 7 bis 10 zu § 310 m.w.N.; LR-Matt, StPO, 25. Aufl., Rdn. 9 zu § 310 StPO; HK-Rautenberg, StPO, 4. Aufl., Rdn. 5 zu § 310 StPO; KMR-Blöd, StPO, Rdn. 1 zu § 310 StPO; Graf-Cirener, StPO, Rdn. 6 zu § 310 StPO; Pfeiffer, StPO, 5. Aufl., Rdn. 2 zu § 310 StPO; zu den Fällen, in denen weder das Amtsgericht noch das Landgericht als Beschwerdegericht, sondern die Strafvollstreckungskammer und damit das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zuständig ist: vgl. OLG Hamm, MDR 1981, 425; OLG Düsseldorf, MDR 1982, 518; OLG Karlsruhe, B. v. 29.12.1995 - 1 Ws 276/95; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2001, 111; Senat, Die Justiz 2002, 23; a.A. OLG Naumburg, B. v. 15.12.2000 - 1 Ws 389/99; Thüringer OLG, B. v. 13.4.2010 - 1 Ws 108/10).
  • OLG Frankfurt, 18.04.2017 - 3 Ws 232/17

    Anfechtbarkeit einer Beschwerdeentscheidung des Landgerichts bei Unzuständigkeit

    Soweit der Senat die Auffassung vertreten hat, dass eine weitere sofortige Beschwerde ausnahmsweise statthaft ist, wenn, wie hier, für den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung weder das Amtsgericht noch das Landgericht sachlich oder funktionell zuständig waren (vgl. Senat, Beschluss vom 26.10.2007 - 3 Ws 1067/07 - Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 310 Rdnr. 2 m.N.), hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest, sondern schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Thüringer Oberlandesgerichts Beschluss vom 5.2.2015 - 1 Ws 548/14, zitiert nach juris) und des Oberlandesgerichts Naumburg, Beschluss vom 13.4.2010 - 1 Ws 108/10, zitiert nach juris, an.
  • OLG Jena, 30.09.2011 - 1 Ws 410/11

    Beschwerde gegen Widerruf der Strafaussetzung: Zuständigkeit für den

    Diese Auffassung, die dem Anspruch des Verurteilten auf den gesetzlichen Richter Rechnung trägt, hat der Senat bereits im Hinblick auf die Frage einer Umdeutung einer landgerichtlichen Beschwerdeentscheidung über einen vom unzuständigen Amtsgericht ausgesprochenen Bewährungswiderruf in eine erstinstanzliche Entscheidung vertreten (vgl. Senatsbeschluss vom 13.04.2010, 1 Ws 108/10).
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 11.03.2010 - 1 Ws 108/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,54849
OLG Celle, 11.03.2010 - 1 Ws 108/10 (https://dejure.org/2010,54849)
OLG Celle, Entscheidung vom 11.03.2010 - 1 Ws 108/10 (https://dejure.org/2010,54849)
OLG Celle, Entscheidung vom 11. März 2010 - 1 Ws 108/10 (https://dejure.org/2010,54849)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Celle, 07.12.2009 - 1 Ws 556/09

    Zulässigkeit der Entnahme von Körperzellen zum Zwecke der Identitätsfeststellung

    Auszug aus OLG Celle, 11.03.2010 - 1 Ws 108/10
    Zwar gehören die §§ 257 bis 266b StGB zu den Straftatbeständen, bei deren Begehung typischerweise keine DNA-Spuren entstehen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2009 - 1 Ws 556/09 , NJVV-Spezial 2010, 90).
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