Weitere Entscheidungen unten: OLG Nürnberg, 30.03.2016 | OLG Bremen, 20.07.2016

Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 02.01.2017 - 1 Ws 109/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,2728
OLG Saarbrücken, 02.01.2017 - 1 Ws 109/16 (https://dejure.org/2017,2728)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 02.01.2017 - 1 Ws 109/16 (https://dejure.org/2017,2728)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 02. Januar 2017 - 1 Ws 109/16 (https://dejure.org/2017,2728)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,2728) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beginn des Überprüfungszeitraums gem. § 119a Abs. 1 StVollzG; Begriff des Behandlungsangebots i.S. von § 66c Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beginn des Überprüfungszeitraums gem. § 119a Abs. 1 StVollzG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Herstellung von Behandlungsmotivation kann als Behandlungsangebot angesehen werden

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 124
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Karlsruhe, 09.05.2016 - 1 Ws 169/15

    Strafvollzug: Anforderungen an Behandlungsangebote zur Vermeidung der nachmalig

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.01.2017 - 1 Ws 109/16
    Dabei hat die Frist für die erste Entscheidung von Amts wegen in den Fällen, in denen die Strafhaft - wie hier - bereits vor dem 1. Juni 2013 - dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung (BGBl. 2012 Teil 1, 2425), durch das die Vorschrift des § 119 a in das Strafvollzugsgesetz eingefügt wurde - vollzogen wurde, gemäß Art. 316 f Abs. 3 Satz 2 EGStGB am 1. Juni 2013 zu laufen begonnen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. April 2015 - 1 Ws 55/15 - KG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 2 Ws 257/15 -, juris) und endete demgemäß am 31. Mai 2015, weshalb die Überprüfung vorliegend auch nur diese Zeitspanne umfasst (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 1. Dezember 2015 - 1 Vollz (Ws) 254/15 - OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 9. Mai 2016 - 1 Ws 169/15 - und 25. Oktober 2016 - 1 Ws 174/16 -, OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Februar 2016 - 1 Ws 6/16 -, jew. zitiert nach juris).

    Bezogen auf diesen Zeitraum hat die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss (zu den an eine Entscheidung nach § 119 a Abs. 1 StVollzG zu stellenden inhaltlichen Anforderungen vgl. z.B. KG, Beschluss vom 19.08.2015 - 2 Ws 154/15 - OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 09.05.2016 - 1 Ws 169/15 - und 25.10.2016 - 1 Ws 174/16 -) zu Recht festgestellt, dass die Justizvollzugsanstalt Saarbrücken dem Verurteilten eine Betreuung angeboten hat, die § 66 c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 StGB entspricht.

    Danach bedarf es über die im Strafvollzug übliche Behandlung hinaus (vgl. KG, Beschluss vom 09.02.2016 - 2 Ws 18/16 - OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 09.05.2016 - 1 Ws 169/15 - und 25.10.2016 - 1 Ws 174/16 -, jew. zitiert nach juris) nach § 66 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans (vgl. hierzu BT-Drucks. 17/9874, S. 18; KG, Beschlüsse vom 19.08.2015 - 2 Ws 154/15 - und 29.10.2015 - 2 Ws 257/15 -, juris) einer individuellen und intensiven Betreuung, die insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung umfasst und geeignet ist, die Mitwirkungsbereitschaft des Gefangenen zu wecken und zu fördern, und die, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind, auf den Gefangenen individuell zugeschnitten sein muss (vgl. BT-Drucks. 17/9874, S. 18; KG, Beschlüsse vom 19.08.2015 - 2 Ws 154/15 - und 29.10.2015 - 2 Ws 257/15 - OLG Karlsruhe, a.a.O.).

    Insoweit ist nach einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen, vom Senat geteilten Auffassung allerdings zu berücksichtigen, dass jedenfalls in den Fällen, in denen der Gefangene alle spezifizierten Behandlungsangebote im Sinne des § 119 a Abs. 1 StVollzG mit der Begründung ablehnt, er benötige diese unabhängig von der Art des Angebotes nicht, mithin jede Mitwirkung an therapeutischen Maßnahmen und Behandlungsangeboten mit außerhalb der angebotenen Betreuung liegenden Gründen kategorisch verweigert, in der Regel die gesetzlich vorgesehenen Versuche, eine grundsätzliche Behandlungsmotivation überhaupt erst herzustellen, als ein dem § 66 c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprechendes Angebot anzusehen sind (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 01.12.2015 - III-1Vollz (Ws) 254/15 - und 07.01.2016 - III-1 Vollz (Ws) 422/15 - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.05.2016 - 1 Ws 169/15 -).

  • KG, 19.08.2015 - 2 Ws 154/15

    Sicherungsverwahrung; Überprüfungsverfahren i.S.d. § 119a StVollzG

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.01.2017 - 1 Ws 109/16
    Bezogen auf diesen Zeitraum hat die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss (zu den an eine Entscheidung nach § 119 a Abs. 1 StVollzG zu stellenden inhaltlichen Anforderungen vgl. z.B. KG, Beschluss vom 19.08.2015 - 2 Ws 154/15 - OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 09.05.2016 - 1 Ws 169/15 - und 25.10.2016 - 1 Ws 174/16 -) zu Recht festgestellt, dass die Justizvollzugsanstalt Saarbrücken dem Verurteilten eine Betreuung angeboten hat, die § 66 c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 StGB entspricht.

    Die Vorschrift des § 66 c Abs. 1 Nr. 1 StGB enthält mit der Umschreibung der wesentlichen Grundzüge des Individualisierungs- und Intensivierungsgebots sowie des Motivierungsgebots die zentralen Vorgaben für eine therapieausgerichtete Gestaltung der Sicherungsverwahrung (vgl. amtliche Begründung BT-Drucks. 17/9874, S. 14; KG, Beschlüsse vom 19.08.2015 - 2 Ws 154/15 - und 29.10.2015 - 2 Ws 257/15 -).

    Danach bedarf es über die im Strafvollzug übliche Behandlung hinaus (vgl. KG, Beschluss vom 09.02.2016 - 2 Ws 18/16 - OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 09.05.2016 - 1 Ws 169/15 - und 25.10.2016 - 1 Ws 174/16 -, jew. zitiert nach juris) nach § 66 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans (vgl. hierzu BT-Drucks. 17/9874, S. 18; KG, Beschlüsse vom 19.08.2015 - 2 Ws 154/15 - und 29.10.2015 - 2 Ws 257/15 -, juris) einer individuellen und intensiven Betreuung, die insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung umfasst und geeignet ist, die Mitwirkungsbereitschaft des Gefangenen zu wecken und zu fördern, und die, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind, auf den Gefangenen individuell zugeschnitten sein muss (vgl. BT-Drucks. 17/9874, S. 18; KG, Beschlüsse vom 19.08.2015 - 2 Ws 154/15 - und 29.10.2015 - 2 Ws 257/15 - OLG Karlsruhe, a.a.O.).

    Gegenstand der Überprüfung nach § 119 a Abs. 1 Nr. 1 StVollzG ist lediglich, ob das Behandlungsangebot bei retrospektiver Betrachtung den gesetzlichen Anforderungen im Sinne des § 66 c Abs. 2 i.V.m. § 66 c Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen hat; der Erfolg der angebotenen Betreuung oder die Annahme des Angebots durch den Gefangenen sind dagegen für eine positive oder negative Feststellung nicht maßgeblich (vgl. BT-Drucks. 17/9874, S. 28; KG, Beschluss vom 19.08.2015 - 2 Ws 154/15 - OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2016 - III-1 Vollz (Ws) 422/15 - OLG Karlsruhe, a.a.O.; Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschnitt P Rn. 119).

  • OLG Karlsruhe, 25.10.2016 - 1 Ws 174/16

    Verlegung aus einer Justizvollzugsanstalt in eine Sozialtherapeutische Anstalt

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.01.2017 - 1 Ws 109/16
    Dabei hat die Frist für die erste Entscheidung von Amts wegen in den Fällen, in denen die Strafhaft - wie hier - bereits vor dem 1. Juni 2013 - dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung (BGBl. 2012 Teil 1, 2425), durch das die Vorschrift des § 119 a in das Strafvollzugsgesetz eingefügt wurde - vollzogen wurde, gemäß Art. 316 f Abs. 3 Satz 2 EGStGB am 1. Juni 2013 zu laufen begonnen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. April 2015 - 1 Ws 55/15 - KG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 2 Ws 257/15 -, juris) und endete demgemäß am 31. Mai 2015, weshalb die Überprüfung vorliegend auch nur diese Zeitspanne umfasst (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 1. Dezember 2015 - 1 Vollz (Ws) 254/15 - OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 9. Mai 2016 - 1 Ws 169/15 - und 25. Oktober 2016 - 1 Ws 174/16 -, OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Februar 2016 - 1 Ws 6/16 -, jew. zitiert nach juris).

    Bezogen auf diesen Zeitraum hat die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss (zu den an eine Entscheidung nach § 119 a Abs. 1 StVollzG zu stellenden inhaltlichen Anforderungen vgl. z.B. KG, Beschluss vom 19.08.2015 - 2 Ws 154/15 - OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 09.05.2016 - 1 Ws 169/15 - und 25.10.2016 - 1 Ws 174/16 -) zu Recht festgestellt, dass die Justizvollzugsanstalt Saarbrücken dem Verurteilten eine Betreuung angeboten hat, die § 66 c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 StGB entspricht.

    Danach bedarf es über die im Strafvollzug übliche Behandlung hinaus (vgl. KG, Beschluss vom 09.02.2016 - 2 Ws 18/16 - OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 09.05.2016 - 1 Ws 169/15 - und 25.10.2016 - 1 Ws 174/16 -, jew. zitiert nach juris) nach § 66 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans (vgl. hierzu BT-Drucks. 17/9874, S. 18; KG, Beschlüsse vom 19.08.2015 - 2 Ws 154/15 - und 29.10.2015 - 2 Ws 257/15 -, juris) einer individuellen und intensiven Betreuung, die insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung umfasst und geeignet ist, die Mitwirkungsbereitschaft des Gefangenen zu wecken und zu fördern, und die, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind, auf den Gefangenen individuell zugeschnitten sein muss (vgl. BT-Drucks. 17/9874, S. 18; KG, Beschlüsse vom 19.08.2015 - 2 Ws 154/15 - und 29.10.2015 - 2 Ws 257/15 - OLG Karlsruhe, a.a.O.).

  • KG, 29.10.2015 - 2 Ws 257/15

    Bedeutung des § 119a StVollzG

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.01.2017 - 1 Ws 109/16
    Dabei hat die Frist für die erste Entscheidung von Amts wegen in den Fällen, in denen die Strafhaft - wie hier - bereits vor dem 1. Juni 2013 - dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung (BGBl. 2012 Teil 1, 2425), durch das die Vorschrift des § 119 a in das Strafvollzugsgesetz eingefügt wurde - vollzogen wurde, gemäß Art. 316 f Abs. 3 Satz 2 EGStGB am 1. Juni 2013 zu laufen begonnen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. April 2015 - 1 Ws 55/15 - KG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 2 Ws 257/15 -, juris) und endete demgemäß am 31. Mai 2015, weshalb die Überprüfung vorliegend auch nur diese Zeitspanne umfasst (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 1. Dezember 2015 - 1 Vollz (Ws) 254/15 - OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 9. Mai 2016 - 1 Ws 169/15 - und 25. Oktober 2016 - 1 Ws 174/16 -, OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Februar 2016 - 1 Ws 6/16 -, jew. zitiert nach juris).

    Die Vorschrift des § 66 c Abs. 1 Nr. 1 StGB enthält mit der Umschreibung der wesentlichen Grundzüge des Individualisierungs- und Intensivierungsgebots sowie des Motivierungsgebots die zentralen Vorgaben für eine therapieausgerichtete Gestaltung der Sicherungsverwahrung (vgl. amtliche Begründung BT-Drucks. 17/9874, S. 14; KG, Beschlüsse vom 19.08.2015 - 2 Ws 154/15 - und 29.10.2015 - 2 Ws 257/15 -).

    Danach bedarf es über die im Strafvollzug übliche Behandlung hinaus (vgl. KG, Beschluss vom 09.02.2016 - 2 Ws 18/16 - OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 09.05.2016 - 1 Ws 169/15 - und 25.10.2016 - 1 Ws 174/16 -, jew. zitiert nach juris) nach § 66 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans (vgl. hierzu BT-Drucks. 17/9874, S. 18; KG, Beschlüsse vom 19.08.2015 - 2 Ws 154/15 - und 29.10.2015 - 2 Ws 257/15 -, juris) einer individuellen und intensiven Betreuung, die insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung umfasst und geeignet ist, die Mitwirkungsbereitschaft des Gefangenen zu wecken und zu fördern, und die, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind, auf den Gefangenen individuell zugeschnitten sein muss (vgl. BT-Drucks. 17/9874, S. 18; KG, Beschlüsse vom 19.08.2015 - 2 Ws 154/15 - und 29.10.2015 - 2 Ws 257/15 - OLG Karlsruhe, a.a.O.).

  • OLG Hamm, 07.01.2016 - 1 Vollz (Ws) 422/15

    Feststellung ausreichender Betreuung zwei Jahre nach Beginn der Vollstreckung

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.01.2017 - 1 Ws 109/16
    Gegenstand der Überprüfung nach § 119 a Abs. 1 Nr. 1 StVollzG ist lediglich, ob das Behandlungsangebot bei retrospektiver Betrachtung den gesetzlichen Anforderungen im Sinne des § 66 c Abs. 2 i.V.m. § 66 c Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprochen hat; der Erfolg der angebotenen Betreuung oder die Annahme des Angebots durch den Gefangenen sind dagegen für eine positive oder negative Feststellung nicht maßgeblich (vgl. BT-Drucks. 17/9874, S. 28; KG, Beschluss vom 19.08.2015 - 2 Ws 154/15 - OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2016 - III-1 Vollz (Ws) 422/15 - OLG Karlsruhe, a.a.O.; Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl., Abschnitt P Rn. 119).

    Insoweit ist nach einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen, vom Senat geteilten Auffassung allerdings zu berücksichtigen, dass jedenfalls in den Fällen, in denen der Gefangene alle spezifizierten Behandlungsangebote im Sinne des § 119 a Abs. 1 StVollzG mit der Begründung ablehnt, er benötige diese unabhängig von der Art des Angebotes nicht, mithin jede Mitwirkung an therapeutischen Maßnahmen und Behandlungsangeboten mit außerhalb der angebotenen Betreuung liegenden Gründen kategorisch verweigert, in der Regel die gesetzlich vorgesehenen Versuche, eine grundsätzliche Behandlungsmotivation überhaupt erst herzustellen, als ein dem § 66 c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprechendes Angebot anzusehen sind (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 01.12.2015 - III-1Vollz (Ws) 254/15 - und 07.01.2016 - III-1 Vollz (Ws) 422/15 - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.05.2016 - 1 Ws 169/15 -).

  • OLG Nürnberg, 22.02.2016 - 1 Ws 6/16

    Angebot einer Einzeltherapiemaßnahme durch Justizvollzugsanstalt

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.01.2017 - 1 Ws 109/16
    Dabei hat die Frist für die erste Entscheidung von Amts wegen in den Fällen, in denen die Strafhaft - wie hier - bereits vor dem 1. Juni 2013 - dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung (BGBl. 2012 Teil 1, 2425), durch das die Vorschrift des § 119 a in das Strafvollzugsgesetz eingefügt wurde - vollzogen wurde, gemäß Art. 316 f Abs. 3 Satz 2 EGStGB am 1. Juni 2013 zu laufen begonnen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. April 2015 - 1 Ws 55/15 - KG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 2 Ws 257/15 -, juris) und endete demgemäß am 31. Mai 2015, weshalb die Überprüfung vorliegend auch nur diese Zeitspanne umfasst (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 1. Dezember 2015 - 1 Vollz (Ws) 254/15 - OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 9. Mai 2016 - 1 Ws 169/15 - und 25. Oktober 2016 - 1 Ws 174/16 -, OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Februar 2016 - 1 Ws 6/16 -, jew. zitiert nach juris).
  • KG, 09.02.2016 - 2 Ws 18/16

    Strafvollzug bei angeordneter Sicherungsverwahrung; Kontrollverfahren iSd § 119a

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.01.2017 - 1 Ws 109/16
    Danach bedarf es über die im Strafvollzug übliche Behandlung hinaus (vgl. KG, Beschluss vom 09.02.2016 - 2 Ws 18/16 - OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 09.05.2016 - 1 Ws 169/15 - und 25.10.2016 - 1 Ws 174/16 -, jew. zitiert nach juris) nach § 66 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB auf der Grundlage einer umfassenden Behandlungsuntersuchung und eines regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans (vgl. hierzu BT-Drucks. 17/9874, S. 18; KG, Beschlüsse vom 19.08.2015 - 2 Ws 154/15 - und 29.10.2015 - 2 Ws 257/15 -, juris) einer individuellen und intensiven Betreuung, die insbesondere eine psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Behandlung umfasst und geeignet ist, die Mitwirkungsbereitschaft des Gefangenen zu wecken und zu fördern, und die, soweit standardisierte Angebote nicht Erfolg versprechend sind, auf den Gefangenen individuell zugeschnitten sein muss (vgl. BT-Drucks. 17/9874, S. 18; KG, Beschlüsse vom 19.08.2015 - 2 Ws 154/15 - und 29.10.2015 - 2 Ws 257/15 - OLG Karlsruhe, a.a.O.).
  • OLG Hamm, 01.12.2015 - 1 Vollz (Ws) 254/15

    Begründungspflicht bei Beschlussfassung zur bisherigen Betreuung des Verurteilten

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.01.2017 - 1 Ws 109/16
    Dabei hat die Frist für die erste Entscheidung von Amts wegen in den Fällen, in denen die Strafhaft - wie hier - bereits vor dem 1. Juni 2013 - dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung (BGBl. 2012 Teil 1, 2425), durch das die Vorschrift des § 119 a in das Strafvollzugsgesetz eingefügt wurde - vollzogen wurde, gemäß Art. 316 f Abs. 3 Satz 2 EGStGB am 1. Juni 2013 zu laufen begonnen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. April 2015 - 1 Ws 55/15 - KG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 2 Ws 257/15 -, juris) und endete demgemäß am 31. Mai 2015, weshalb die Überprüfung vorliegend auch nur diese Zeitspanne umfasst (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 1. Dezember 2015 - 1 Vollz (Ws) 254/15 - OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 9. Mai 2016 - 1 Ws 169/15 - und 25. Oktober 2016 - 1 Ws 174/16 -, OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Februar 2016 - 1 Ws 6/16 -, jew. zitiert nach juris).
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.01.2017 - 1 Ws 109/16
    a) Mit Einführung des § 66 c StGB durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung vom 05.12.2012 sind in Umsetzung der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts in dessen Urteil vom 04.05.2011 (BVerfGE 128, 326 ff.) ausdrückliche Regelungen nicht nur zur Festschreibung des Trennungs- und Abstandsgebots im Verhältnis des Vollzugs der Sicherungsverwahrung zum Strafvollzug, sondern auch Anordnungen zum therapieorientierten Vollzug getroffen worden.
  • OLG Rostock, 15.06.2017 - 20 Ws 59/17

    Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kontrolle bei angeordneter

    Insoweit ist nach einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen, vom Senat geteilten Auffassung allerdings zu berücksichtigen, dass jedenfalls in den Fällen, in denen der Gefangene alle spezifizierten Behandlungsangebote im Sinne des § 119a Abs. 1 StVollzG mit der Begründung ablehnt, er benötige diese unabhängig von der Art des Angebotes nicht, mithin jede Mitwirkung an therapeutischen Maßnahmen und Behandlungsangeboten mit außerhalb der angebotenen Betreuung liegenden Gründen kategorisch verweigert, in der Regel die gesetzlich vorgesehenen Versuche, eine grundsätzliche Behandlungsmotivation überhaupt erst herzustellen, als ein dem § 66c Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB entsprechendes Angebot anzusehen sind (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 01.12.2015 - III-1Vollz (Ws) 254/15 - und 07.01.2016 - III-1 Vollz (Ws) 422/15 - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.05.2016 - 1 Ws 169/15 - OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.01.2017 - 1 Ws 109/16).
  • OLG Karlsruhe, 11.12.2017 - 1 Ws 31/17

    Verfahren der strafvollzugsbegleitenden gerichtlichen Kontrolle bei angeordneter

    Ein solches individuelles Angebot kann auch dann entbehrlich sein, wenn der Gefangene alle spezifizierten Behandlungsangebote im Sinne des § 119 a Abs. 1 StVollzG mit der Begründung ablehnt, er benötige solche unabhängig von der Art des Angebots nicht, mithin jede Mitwirkung an einer Behandlung kategorisch verweigert (OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2016, III-1 Vollz (Ws) 422/15, abgedruckt bei juris; dass. Beschluss vom 01.12.2015, III-1 Vollz (Ws) 254/15, abgedruckt bei juris; ähnlich Saarländisches Oberlandesgericht NStZ-RR 2017, 124; OLG Nürnberg NStZ-RR 2016, 95).
  • LG Karlsruhe, 11.12.2017 - 1 Ws 31/17

    Sachverständigengutachten - Mindestanforderungen für Prognosegutachten

    Ein solches individuelles Angebot kann auch dann entbehrlich sein, wenn der Gefangene alle spezifizierten Behandlungsangebote im Sinne des § 119 a Abs. 1 StVollzG mit der Begründung ablehnt, er benötige solche unabhängig von der Art des Angebots nicht, mithin jede Mitwirkung an einer Behandlung kategorisch verweigert (OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2016, III-1 Vollz (Ws) 422/15, abgedruckt bei juris; dass. Beschluss vom 01.12.2015, III-1 Vollz (Ws) 254/15, abgedruckt bei juris; ähnlich Saarländisches Oberlandesgericht NStZ-RR 2017, 124; OLG Nürnberg NStZ-RR 2016, 95).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 30.03.2016 - 1 Ws 109/16 H, 1 Ws 110/16 H   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,11801
OLG Nürnberg, 30.03.2016 - 1 Ws 109/16 H, 1 Ws 110/16 H (https://dejure.org/2016,11801)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 30.03.2016 - 1 Ws 109/16 H, 1 Ws 110/16 H (https://dejure.org/2016,11801)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 30. März 2016 - 1 Ws 109/16 H, 1 Ws 110/16 H (https://dejure.org/2016,11801)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,11801) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft (hier Aufhebung der Haftbefehle); Nichtbeachtung des Beschleunigungsgebotes; Vorliegen vermeidbarer erheblicher Verfahrensverzögerungen

  • rewis.io

    Fortdauer der Untersuchungshaft bei Rücknahme einer bereits erhobenen Anklage

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft (hier Aufhebung der Haftbefehle); Nichtbeachtung des Beschleunigungsgebotes; Vorliegen vermeidbarer erheblicher Verfahrensverzögerungen

  • rechtsportal.de

    StPO § 122
    Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft (hier Aufhebung der Haftbefehle)

  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 15.02.2007 - 2 BvR 2563/06

    Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus; inhaltliche Anforderungen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.03.2016 - 1 Ws 109/16
    Danach sind die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, jederzeit alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur zielorientierten Förderung des Verfahrens zu ergreifen und auf einen Abschluss des Ermittlungs-/Strafverfahrens hinzuarbeiten (vgl. BVerfGE 20, 45, 50; BVerfG, StV 2007, 366, 367).

    Kommt es gleichwohl zu sachlich nicht gerechtfertigten und vermeidbaren erheblichen Verfahrensverzögerungen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, so steht die Nichtbeachtung des Beschleunigungsgebotes regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (vgl. BVerfG, NJW 2006, 1336 m. w. N.); hierbei ist wegen des eindeutigen Gesetzeswortlauts selbst in Fällen der Schwerkriminalität eine Abwägung zwischen den Schutzinteressen der Allgemeinheit und dem Beschleunigungsgebot ausnahmslos unzulässig (BVerfG, StV 2006, 703; StV 2007, 366, 369; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. § 121 Rn. 20; Hilger in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. § 121 Rn. 6).

  • BVerfG, 20.10.2006 - 2 BvR 1742/06

    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen; Fortdauer der

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.03.2016 - 1 Ws 109/16
    Kommt es gleichwohl zu sachlich nicht gerechtfertigten und vermeidbaren erheblichen Verfahrensverzögerungen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, so steht die Nichtbeachtung des Beschleunigungsgebotes regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (vgl. BVerfG, NJW 2006, 1336 m. w. N.); hierbei ist wegen des eindeutigen Gesetzeswortlauts selbst in Fällen der Schwerkriminalität eine Abwägung zwischen den Schutzinteressen der Allgemeinheit und dem Beschleunigungsgebot ausnahmslos unzulässig (BVerfG, StV 2006, 703; StV 2007, 366, 369; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. § 121 Rn. 20; Hilger in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. § 121 Rn. 6).
  • BVerfG, 11.06.2008 - 2 BvR 806/08

    Freiheit der Person und Untersuchungshaft bei Vorliegen einer noch nicht

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.03.2016 - 1 Ws 109/16
    Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt insoweit, dass die Dauer der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zur erwarteten Strafe steht, und setzt ihr auch unabhängig von der Straferwartung Grenzen (vgl. BVerfG, StV 2008, 421 m. w. N.).
  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.03.2016 - 1 Ws 109/16
    Danach sind die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, jederzeit alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur zielorientierten Förderung des Verfahrens zu ergreifen und auf einen Abschluss des Ermittlungs-/Strafverfahrens hinzuarbeiten (vgl. BVerfGE 20, 45, 50; BVerfG, StV 2007, 366, 367).
  • BVerfG, 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12

    Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz;

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.03.2016 - 1 Ws 109/16
    An einen zügigen Fortgang des Verfahrens sind daher um so strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft bereits andauert (BVerfG, StV 2013, 640).
  • BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 170/06

    Untersuchungshaft (Verhältnismäßigkeit); Beschleunigungsgebot (Haftsache);

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.03.2016 - 1 Ws 109/16
    Kommt es gleichwohl zu sachlich nicht gerechtfertigten und vermeidbaren erheblichen Verfahrensverzögerungen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, so steht die Nichtbeachtung des Beschleunigungsgebotes regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (vgl. BVerfG, NJW 2006, 1336 m. w. N.); hierbei ist wegen des eindeutigen Gesetzeswortlauts selbst in Fällen der Schwerkriminalität eine Abwägung zwischen den Schutzinteressen der Allgemeinheit und dem Beschleunigungsgebot ausnahmslos unzulässig (BVerfG, StV 2006, 703; StV 2007, 366, 369; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. § 121 Rn. 20; Hilger in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. § 121 Rn. 6).
  • KG, 25.01.2021 - 121 HEs 2/21

    Rechtfertigung einer Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

    Die Schwere der Tat ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung (vgl. BVerfGK 9, 339, 352; OLG Düsseldorf MDR 1992, 796; OLG Jena StraFo 2004, 318; OLG Köln NJW 1973, 1009; OLG Nürnberg StraFo 2016, 248).
  • KG, 20.08.2018 - 161 HEs 28/18

    Anordnung der Untersuchungshaftfortdauer über sechs Monate hinaus

    Deshalb sind die Schwere der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat sowie die im Raum stehende Straferwartung grundsätzlich ohne Bedeutung (vgl. BVerfG StV 2007, 369; OLG Nürnberg StraFo 2016, 248; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, Rn. 20 mwN) und ist auch gleichgültig, auf welchem Haftgrund der Haftbefehl beruht, sodass dieser bei Fehlen eines wichtigen Grundes auch dann aufzuheben ist, wenn beispielsweise sicher ist, dass der Beschuldigte fliehen wird (vgl. Hilger aaO Rn. 6).
  • KG, 29.03.2019 - 161 HEs 18/19

    Besondere Schwierigkeit der Ermittlungen als wichtiger Grund i.S.d. § 121 Abs. 1

    Die Schwere der Tat ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung (vgl. BVerfGK 9, 339, 352; OLG Düsseldorf MDR 1992, 796; OLG Jena StraFo 2004, 318; OLG Köln NJW 1973, 1009; OLG Nürnberg StraFo 2016, 248).
  • KG, 29.03.2019 - 4 HEs 8/19

    Besondere Schwierigkeit der Ermittlungen als wichtiger Grund i.S.d. § 121 Abs. 1

    Die Schwere der Tat ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung (vgl. BVerfGK 9, 339, 352; OLG Düsseldorf MDR 1992, 796; OLG Jena StraFo 2004, 318; OLG Köln NJW 1973, 1009; OLG Nürnberg StraFo 2016, 248).
  • KG, 20.08.2018 - 4 HEs 31/18

    Anordnung der Untersuchungshaftfortdauer über sechs Monate hinaus

    Deshalb sind die Schwere der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat sowie die im Raum stehende Straferwartung grundsätzlich ohne Bedeutung (vgl. BVerfG StV 2007, 369; OLG Nürnberg StraFo 2016, 248; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, Rn. 20 mwN) und ist auch gleichgültig, auf welchem Haftgrund der Haftbefehl beruht, sodass dieser bei Fehlen eines wichtigen Grundes auch dann aufzuheben ist, wenn beispielsweise sicher ist, dass der Beschuldigte fliehen wird (vgl. Hilger aaO Rn. 6).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Bremen, 20.07.2016 - 1 Ws 109/16 (2 Ws 104/16)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,77742
OLG Bremen, 20.07.2016 - 1 Ws 109/16 (2 Ws 104/16) (https://dejure.org/2016,77742)
OLG Bremen, Entscheidung vom 20.07.2016 - 1 Ws 109/16 (2 Ws 104/16) (https://dejure.org/2016,77742)
OLG Bremen, Entscheidung vom 20. Juli 2016 - 1 Ws 109/16 (2 Ws 104/16) (https://dejure.org/2016,77742)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,77742) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Kurzfassungen/Presse

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht