Weitere Entscheidung unten: OLG Dresden, 20.05.1997

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   OLG Celle, 28.04.1997 - 1 Ws 115/97 (StrVollz), 1 Ws 116/97 (StrVollz)   

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OLG Celle, 28.04.1997 - 1 Ws 115/97 (StrVollz), 1 Ws 116/97 (StrVollz) (https://dejure.org/1997,7303)
OLG Celle, Entscheidung vom 28.04.1997 - 1 Ws 115/97 (StrVollz), 1 Ws 116/97 (StrVollz) (https://dejure.org/1997,7303)
OLG Celle, Entscheidung vom 28. April 1997 - 1 Ws 115/97 (StrVollz), 1 Ws 116/97 (StrVollz) (https://dejure.org/1997,7303)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVollzG §§ 10, 14 Abs. 2 S. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1998, 92
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Celle, 21.03.1997 - 1 Ws 78/97
    Auszug aus OLG Celle, 28.04.1997 - 1 Ws 115/97
    Anderenfalls könnte zu besorgen sein, daß die Rücknahmeentscheidung auf einem nicht vollständig ermittelten Sachverhalt beruht (vgl. Senatsbeschluß vom 21. März 1997 - 1 Ws 78/97 [StrVollz]).
  • OLG Celle, 24.01.1997 - 1 Ws 345/96
    Auszug aus OLG Celle, 28.04.1997 - 1 Ws 115/97
    Es fehlt insbesondere an der Mitteilung der Gründe, die seinerzeit für die Verlegung des Antragstellers in den offenen Vollzug maßgeblich waren (vgl. Senatsbeschluß vom 24.1.1997 - 1 Ws 345/96 [StrVollG).
  • LG Limburg, 07.06.2018 - 5 KLs 3 Js 11612/16

    Tödliche Geisterfahrt eines Freigängers: JVA-Beamte zu Haftstrafen verurteilt

    Nach OLG Celle, NStZ-RR 1998, 92, 93, sind folgende Gesichtspunkte maßgeblich (Hervorhebungen durch den Unterzeichner):.

    Sie durfte insbesondere nicht ihre eigene Beurteilung an die Stelle der früher zuständigen Justizvollzugsbehörde setzen (vgl. oben OLG Celle NStZ-RR 1998, 92).

    Das OLG Celle hat klargestellt, dass die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes ihrerseits eine Ermessensentscheidung darstellt (OLG Celle, NStZ-RR 1998, 92, 93).

  • OLG Frankfurt, 31.03.2000 - 3 Ws 36/99

    Strafvollzug: Rücknahme bzw. Widerruf von Lockerungs- und Urlaubsentscheidungen,

    Darüber besteht in Rechtsprechung und Literatur zu Recht weitgehend Einigkeit (OLG Hamm ZfStrVo 1984, 248 [250]; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG , 7. A., § 14 Rdnr. 2; Kühling/Ullenbruch in Schwind/Böhm, StVollzG , 3. A., § 14 Rdnr. 18; Hoffmann/Lesting in AK- StVollzG , 3. A., § 14 Rdnr. 10 m. w. N.; vgl. auch OLG Celle NStZ 1984, 430 und NStZ-RR 1998, 92; OLG Hamm NStZ 1989, 390 ; offen gelassen hingegen von KG StV 1998, 275 [276]).

    Sowohl der Ermessensspielraum als auch der Beurteilungsspielraum sind nicht nur von den Gerichten zu beachten, sie müssen, bei einer erneuten Sachprüfung, ob der ergangene Verwaltungsakt rechtswidrig war, auch von der Verwaltung selbst respektiert werden (OLG Celle NStZ-RR 1998, 92 [93]).

    Falls dies nicht der Fall ist, bleibt die Behörde an ihre einmal ergangene, rechtmäßige Entscheidung gebunden und ist auf die - engeren - Widerrufsgründe des § 14 Abs. 2 S. 1 StVollzG beschränkt (OLG Celle NStZ-RR 1998, 92 [93]; vgl. auch - für das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht - Kopp, VwVfG , 6. A., § 48 Rdnr. 27).

    Die neue Anstaltsleitung darf weder ihr Ermessen an die Stelle rechtmäßig ausgeübten Ermessens der früheren Anstaltsleitung setzen noch ihre Beurteilung an die Stelle einer rechtmäßigen, sich im Rahmen des Beurteilungsspielraums haltenden Beurteilung der Flucht- und Mißbrauchsgefahr (OLG Celle NStZ-RR 1998, 92; KG StV 1998, 275 [276]; OLG Celle NStZ 1984, 430 ; OLG Hamm ZfStrVo 1984, 248; Kühling/Ullenbruch,a.a.O.; Hoffmann/Lesting, a.a.O.).

  • LG Limburg, 07.06.2018 - 5 KLs

    § 222 StGB

    Nach OLG Celle, NStZ-RR 1998, 92, 93, sind folgende Gesichtspunkte maßgeblich (Hervorhebungen durch den Unterzeichner):.

    Sie durfte insbesondere nicht ihre eigene Beurteilung an die Stelle der früher zuständigen Justizvollzugsbehörde setzen (vgl. oben OLG Celle NStZ-RR 1998, 92).

    Das OLG Celle hat klargestellt, dass die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes ihrerseits eine Ermessensentscheidung darstellt (OLG Celle, NStZ-RR 1998, 92, 93).

  • OLG Stuttgart, 04.02.2014 - 4 VAs 1/13

    Entscheidung der Staatsanwaltschaft über ein Absehen von der Strafvollstreckung:

    b) Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen Justizverwaltungsakte aufgehoben werden dürfen, gibt es keine spezielle gesetzliche Regelung, daher wendet eine herrschende Meinung, der sich der Senat anschließt, die §§ 48, 49 VwVfG (bzw. §§ 48, 49 LVwVfG Baden-Württemberg) entsprechend an (OLG Celle, NStZ-RR 1998, 92-93; OLG Frankfurt Beschluss v. 12. August 2002, 3 VAs 11/02, zitiert nach juris, Rn 10; OLG Karlsruhe aaO; OLG Hamm aaO).
  • BVerfG, 04.02.2009 - 2 BvR 1533/08

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Substantiierung

    Schon aus diesem Grund hätte die nun in Rede stehende erneute Ablösung aus dem offenen Vollzug einer erneuten Überprüfung auch hinsichtlich der zugrundeliegenden Sachverhaltsbeurteilung bedurft (zu den rechtlichen Voraussetzungen einer solchen Rückverlegung, auf die die angegriffene Entscheidung ebenfalls nicht eingeht, vgl. einerseits OLG Celle, Beschluss vom 28. April 1997 - 1 Ws 115/97 (StrVollz), 1 Ws 116/97 (StrVollz) -, NStZ-RR 1998, S. 92 ; KG, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 5 Ws 229/06 Vollz -, NStZ 2007, S. 224 ; andererseits OLG Dresden, Beschluss vom 5. April 2005 - 2 Ws 95/05 -, StV 2005, S. 567).
  • OLG Karlsruhe, 10.08.2007 - 2 VAs 10/07

    Eintritt gewichtiger neuer Tatsachen als Voraussetzung für die Abänderung einer

    Unter welchen Voraussetzungen Justizverwaltungsakte zurückgenommen werden können, ist gesetzlich nicht geregelt, doch ist wegen der Sachnähe anerkannt, dass - da das Verwaltungsverfahrensgesetz auf Justizverwaltungsakte keine direkte Anwendung findet - die §§ 48f. VwVfG (= §§ 48 f. LVwVfG) für Justizverwaltungsakte entsprechend heranzuziehen sind (Senat B. v. 21.05.2001, 2 VAs 6/01; OLG Celle NStZ-RR 1998, 92f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. August 2002 - 3 VAs 11/02, zitiert nach juris Rdnr. 20).
  • OLG Koblenz, 04.07.2007 - 1 Ws 273/07

    Strafvollzug: Rückverlegung eines Inhaftierten in den geschlossenen Vollzug

    2 Es kann dahinstehen, ob die Rückverlegung des Beschwerdeführers in den geschlossenen Vollzug gemäß der überwiegenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Celle NStZ-RR 1998, 92; KG NStZ 2007, 224 m.w.N.) entsprechend § 14 Abs. 2 StVollzG zu beurteilen ist oder insoweit, wie der Beschwerdeführer meint, ausschließlich die die Rückverlegung aus Behandlungsgründen regelnde Vorschrift des § 10 Abs. 2 S. 2 StVollzG Anwendung findet (so OLG Dresden StV 2005, 567).
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Rechtsprechung
   OLG Dresden, 20.05.1997 - 1 Ws 115/97   

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https://dejure.org/1997,11915
OLG Dresden, 20.05.1997 - 1 Ws 115/97 (https://dejure.org/1997,11915)
OLG Dresden, Entscheidung vom 20.05.1997 - 1 Ws 115/97 (https://dejure.org/1997,11915)
OLG Dresden, Entscheidung vom 20. Mai 1997 - 1 Ws 115/97 (https://dejure.org/1997,11915)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Karlsruhe, 19.10.1982 - 3 Ws 205/82
    Auszug aus OLG Dresden, 20.05.1997 - 1 Ws 115/97
    Sie kann nicht in Betracht kommen, wenn die innerhalb der Frist vorzunehmende Handlung auch nach Fristablauf noch wirksam vorgenommen werden kann (vgl. OLG Bremen Goldt.Arch. 1956, 185; OLG Karlsruhe MDR 1983, 250).
  • OLG Stuttgart, 26.10.2010 - 2 Ss 618/10

    Berufungsverfahren: Erforderlichkeit der ausdrücklichen Ermächtigung bei

    Die Überschreitung der Frist des § 317 StPO ist mithin bedeutungslos (KK-Paul, § 317 RN 4; Graf, § 317 RN 4; OLG Dresden 1 Ws 115/97, zitiert nach ).
  • OLG Stuttgart, 11.06.2015 - 4 Ws 220/15

    Strafvollstreckung: Wiedereinsetzung bei Versäumung der Frist zur Gewährung

    In der Rechtsprechung wurde dies für eine richterlich gesetzte Frist zur Begründung einer Beschwerde (OLG Karlsruhe, MDR 1983, 250), eine richterlich gesetzte Frist zur Begründung einer Berufung (OLG Dresden, Beschluss vom 20. Mai 1977 - 1 Ws 115/97 -, zit. nach juris) und - nach Rechtslage vor der Neufassung des § 72 Abs. 1 und Abs. 2 OWiG vom 19. Februar 1987 - für eine richterlich gesetzte Frist zur Einlegung eines Widerspruchs gegen eine Entscheidung im Beschlusswege (BayObLG, NJW 1972, 1724) bereits entschieden.
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