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Rechtsprechung
   OLG Bremen, 02.03.2018 - 1 Ws 12/18 (2 Ws 11/18)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,4487
OLG Bremen, 02.03.2018 - 1 Ws 12/18 (2 Ws 11/18) (https://dejure.org/2018,4487)
OLG Bremen, Entscheidung vom 02.03.2018 - 1 Ws 12/18 (2 Ws 11/18) (https://dejure.org/2018,4487)
OLG Bremen, Entscheidung vom 02. März 2018 - 1 Ws 12/18 (2 Ws 11/18) (https://dejure.org/2018,4487)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung, Verteidigung mehrerer Mitbeschuldigter, Rechtsanwälte derselben Sozietät, Interessengemeinschaft

  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    EMRK Art. 6 Abs. 3 lit. c; GG Art. 20 Abs. 3; BORA § 3 Abs. 2
    Strafprozessrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen der Begründung der Ablehnung der Bestellung zum Pflichtverteidiger wegen Absehbarkeit eines Interessenkonflikts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen der Begründung der Ablehnung der Bestellung zum Pflichtverteidiger wegen Absehbarkeit eines Interessenkonflikts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Verteidigung mehrerer Mitbeschuldigter durch Rechtsanwälte derselben Sozietät: Interessenkonflikt

  • Generalstaatsanwaltschaft Bremen PDF, S. 178 (Leitsatz)

    StPO § 141

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ablehnung der Bestellung zum Pflichtverteidiger wegen Absehbarkeit eines Interessenkonflikts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 188
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 24.02.2016 - 2 StR 319/15

    Recht auf einen konkreten und wirksamen Verteidigerbeistand (Recht auf ein faires

    Auszug aus OLG Bremen, 02.03.2018 - 1 Ws 12/18
    Dabei ist auf ein bestehendes oder angestrebtes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Verteidiger möglichst Rücksicht zu nehmen (siehe BVerfG, Beschluss vom 25.09.2001 - 2 BvR 1152/01, juris Rn. 33, NJW 2001, 3695; BGH, Urteil vom 24.02.2016 - 2 StR 319/15, juris Rn. 18, NStZ 2017, 59).

    Bei Vorliegen eines konkret manifestierten Interessenkonflikts ist - unabhängig vom Fall des § 143 StGB - ein Grund gegeben, von einer Verteidigerbestellung abzusehen oder eine bereits bestehenden Bestellung aufzuheben, weil dadurch die mindere Effektivität des Einsatzes dieses Verteidigers für seinen Mandanten zu befürchten ist (siehe BGH, Beschluss vom 15.01.2003 - 5 StR 251/02, juris Rn. 15, BGHSt 48, 170; Urteil vom 11.06.2014 - 2 StR 489/13, juris Rn. 33, NStZ 2014, 660; Urteil vom 24.02.2016 - 2 StR 319/15, juris Rn. 19, NStZ 2017, 59).

    Hinsichtlich der Konkretisierung des Interessenkonflikts ist dabei zwischen den Situationen der Verteidigerbestellung und der Aufhebung einer Verteidigerbestellung zu unterscheiden: Danach kann bereits ein absehbarer Interessenkonflikt genügen, um von der Bestellung eines bestimmten Verteidigers abzusehen (siehe BGH, Urteil vom 24.02.2016 - 2 StR 319/15, juris Rn. 19, NStZ 2017, 59; vgl. auch Beschluss vom 15.01.2003 - 5 StR 251/02, juris Rn. 18, BGHSt 48, 170; ebenso bereits OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.06.2000 - 1 Ws 125/00, juris Rn. 8, OLGSt StPO § 142 Nr. 5; enger dagegen teilweise noch die frühere Rechtsprechung, siehe OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.07.1999 - 3 Ws 591/99, juris Rn. 7, NStZ-RR 1999, 333; OLG Hamm, Beschluss vom 01.06.2004 - 2 Ws 156/04, juris Rn. 30 f., StV 2004, 641).

    Dagegen ist bei nachträglich entstandenen Hinweisen auf die Möglichkeit eines Interessenkonflikts im Abberufungsverfahren die Grenze für die Begründetheit vorgebrachter Einwände gegen den vom Gericht beigeordneten Verteidiger enger zu ziehen (siehe BGH, Urteil vom 24.02.2016 - 2 StR 319/15, juris Rn. 19, NStZ 2017, 59; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25.09.2001 - 2 BvR 1152/01, juris Rn. 40, NJW 2001, 3695).

    Dem Vorsitzenden des zuständigen Spruchkörpers kommt insoweit ein Beurteilungsspielraum zu (siehe BGH, Beschluss vom 15.01.2003 - 5 StR 251/02, juris Rn. 18, BGHSt 48, 170), wobei auch das Ziel der Verfahrenssicherung durch die Verteidigerbestellung berücksichtigt werden kann (siehe BGH, a.a.O., juris Rn. 19; Urteil vom 24.02.2016 - 2 StR 319/15, juris Rn. 20, NStZ 2017, 59), d.h. es kann insbesondere die Ablehnung einer gewünschten Verteidigerbestellung vertretbar sein, wenn die Gefahr einer Interessenkollision aktuell noch nicht übermäßig groß erscheint, indes unbedingt vermieden werden soll, dass sie später doch virulent wird und dann gegebenenfalls zum Abbruch einer Hauptverhandlung zur Unzeit nötigen könnte.

    Zudem würde eine Fortführung des Verfahrens unter Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers auch nicht dem Anspruch des Angeklagten Y. auf ein faires Verfahren entgegenstehen, da auch aus der Aufrechterhaltung der Beiordnung des bisherigen Pflichtverteidigers nicht abzuleiten ist, dass der Angeklagte nicht wirksam verteidigt wurde, wenn ihm ein weiterer Verteidiger bestellt wurde (siehe BGH, Urteil vom 24.02.2016 - 2 StR 319/15, juris Rn. 24 f., NStZ 2017, 59).

  • BGH, 11.06.2014 - 2 StR 489/13

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit (Vorbefassung mit der

    Auszug aus OLG Bremen, 02.03.2018 - 1 Ws 12/18
    Bei Vorliegen eines konkret manifestierten Interessenkonflikts ist - unabhängig vom Fall des § 143 StGB - ein Grund gegeben, von einer Verteidigerbestellung abzusehen oder eine bereits bestehenden Bestellung aufzuheben, weil dadurch die mindere Effektivität des Einsatzes dieses Verteidigers für seinen Mandanten zu befürchten ist (siehe BGH, Beschluss vom 15.01.2003 - 5 StR 251/02, juris Rn. 15, BGHSt 48, 170; Urteil vom 11.06.2014 - 2 StR 489/13, juris Rn. 33, NStZ 2014, 660; Urteil vom 24.02.2016 - 2 StR 319/15, juris Rn. 19, NStZ 2017, 59).

    Das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, ist geeignet und erforderlich, um im Interesse von Mandanten und Rechtspflege die mit den Vorschriften über die Verteidigung bezweckten Ziele zu erreichen (siehe BVerfG, Beschluss vom 03.07.2003 - 1 BvR 238/01, juris Rn. 49, BVerfGE 108, 150; BGH, Urteil vom 11.06.2014 - 2 StR 489/13, juris Rn. 33, NStZ 2014, 660).

    Grundsätzlich ist eine Verteidigerbestellung von Anwälten aus derselben Kanzlei für Mitbeschuldigte nicht generell unzulässig (siehe BVerfG, Beschluss vom 28.10.1976 - 2 BvR 23/76, juris Rn. 34 ff., BVerfGE 43, 79; bestätigt in Beschluss vom 21.06.1977 - 2 BvR 70/75, juris Rn. 34, BVerfGE 45, 272; BGH, Urteil vom 11.06.2014 - 2 StR 489/13, juris Rn. 34, NStZ 2014, 660; siehe auch KG Berlin, Beschluss vom 28.03.2012 - 4 Ws 28/12, juris Rn. 6, NStZ-RR 2012, 352; OLG Hamm, a.a.O., juris Rn. 30 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.10.1998 - 2 Ws 243/98, juris Rn. 5, NStZ 1999, 212; OLG Rostock, Beschluss vom 17.03.2003 - I Ws 64/03, juris Ls., StV 2003, 373; OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.09.2000 - 5 Ws 31/00, juris Rn. 14, StV 2000, 656).

    Diese Regelung ist vom Bundesverfassungsgericht für verfassungskonform erachtet worden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.2006 - 1 BvR 594/06, juris Rn. 15, BVerfGK 8, 239; siehe auch BGH, Urteil vom 11.06.2014 - 2 StR 489/13, juris Rn. 36, NStZ 2014, 660), nachdem die bis 2003 geltende Fassung von § 3 Abs. 2 BORA, die keine Ausnahmetatbestände vorgesehen hatte, für nichtig erklärt worden war (siehe BVerfG, Beschluss vom 03.07.2003 - 1 BvR 238/01, juris Rn. 51 ff., BVerfGE 108, 150).

    Dem entspricht es, wenn in der Rechtsprechung eine solche Verteidigung verschiedener Mitbeschuldigter durch Anwälte derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft bei Vorliegen eines gleichartigen Verteidigungszieles als zulässig angesehen wurde, wobei zur Frage des Vorliegens eines solchen gleichartigen Verteidigungszieles namentlich auf das Einlassungsverhalten der Beschuldigten abzustellen war, insbesondere etwa darauf, ob sich die Mitangeklagten im Vorverfahren der Allein- oder Haupttäterschaft des jeweils anderen bezichtigen (siehe BGH, Urteil vom 11.06.2014 - 2 StR 489/13, juris Rn. 35, NStZ 2014, 660; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.07.1999 - 3 Ws 591/99, juris Rn. 9, NStZ-RR 1999, 333; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.06.2000 - 1 Ws 125/00, juris Rn. 6, OLGSt StPO § 142 Nr. 5; enger dagegen noch teilweise die frühere Auffassung der Rechtsprechung, die hierin noch keinen Interessenkonflikt sah, siehe insbesondere KG Berlin, Beschluss vom 28.03.2012 - 4 Ws 28/12, juris Rn. 6, NStZ-RR 2012, 352; OLG Rostock, Beschluss vom 17.03.2003 - I Ws 64/03, juris Ls., StV 2003, 373).

  • BGH, 15.01.2003 - 5 StR 251/02

    Ablehnung der Bestellung eines vom Beschuldigten bezeichneten Rechtsanwalts zum

    Auszug aus OLG Bremen, 02.03.2018 - 1 Ws 12/18
    Bei Vorliegen eines konkret manifestierten Interessenkonflikts ist - unabhängig vom Fall des § 143 StGB - ein Grund gegeben, von einer Verteidigerbestellung abzusehen oder eine bereits bestehenden Bestellung aufzuheben, weil dadurch die mindere Effektivität des Einsatzes dieses Verteidigers für seinen Mandanten zu befürchten ist (siehe BGH, Beschluss vom 15.01.2003 - 5 StR 251/02, juris Rn. 15, BGHSt 48, 170; Urteil vom 11.06.2014 - 2 StR 489/13, juris Rn. 33, NStZ 2014, 660; Urteil vom 24.02.2016 - 2 StR 319/15, juris Rn. 19, NStZ 2017, 59).

    Hinsichtlich der Konkretisierung des Interessenkonflikts ist dabei zwischen den Situationen der Verteidigerbestellung und der Aufhebung einer Verteidigerbestellung zu unterscheiden: Danach kann bereits ein absehbarer Interessenkonflikt genügen, um von der Bestellung eines bestimmten Verteidigers abzusehen (siehe BGH, Urteil vom 24.02.2016 - 2 StR 319/15, juris Rn. 19, NStZ 2017, 59; vgl. auch Beschluss vom 15.01.2003 - 5 StR 251/02, juris Rn. 18, BGHSt 48, 170; ebenso bereits OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.06.2000 - 1 Ws 125/00, juris Rn. 8, OLGSt StPO § 142 Nr. 5; enger dagegen teilweise noch die frühere Rechtsprechung, siehe OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.07.1999 - 3 Ws 591/99, juris Rn. 7, NStZ-RR 1999, 333; OLG Hamm, Beschluss vom 01.06.2004 - 2 Ws 156/04, juris Rn. 30 f., StV 2004, 641).

    Dem Vorsitzenden des zuständigen Spruchkörpers kommt insoweit ein Beurteilungsspielraum zu (siehe BGH, Beschluss vom 15.01.2003 - 5 StR 251/02, juris Rn. 18, BGHSt 48, 170), wobei auch das Ziel der Verfahrenssicherung durch die Verteidigerbestellung berücksichtigt werden kann (siehe BGH, a.a.O., juris Rn. 19; Urteil vom 24.02.2016 - 2 StR 319/15, juris Rn. 20, NStZ 2017, 59), d.h. es kann insbesondere die Ablehnung einer gewünschten Verteidigerbestellung vertretbar sein, wenn die Gefahr einer Interessenkollision aktuell noch nicht übermäßig groß erscheint, indes unbedingt vermieden werden soll, dass sie später doch virulent wird und dann gegebenenfalls zum Abbruch einer Hauptverhandlung zur Unzeit nötigen könnte.

    Zur Feststellung dieses Interessenkonflikts wird der zu bestellende Rechtsanwalt selbst sowie gegebenenfalls auch der Beschuldigte zu hören sein, womit auch dem Rechtsanwalt die Möglichkeit gegeben wird, selbst für die Wahrung seiner Berufspflichten einzutreten (siehe BGH, Beschluss vom 15.01.2003 - 5 StR 251/02, juris Rn. 16, BGHSt 48, 170).

  • OLG Rostock, 17.03.2003 - I Ws 64/03

    Beiordnung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger - Interessenkonflikt bei

    Auszug aus OLG Bremen, 02.03.2018 - 1 Ws 12/18
    Grundsätzlich ist eine Verteidigerbestellung von Anwälten aus derselben Kanzlei für Mitbeschuldigte nicht generell unzulässig (siehe BVerfG, Beschluss vom 28.10.1976 - 2 BvR 23/76, juris Rn. 34 ff., BVerfGE 43, 79; bestätigt in Beschluss vom 21.06.1977 - 2 BvR 70/75, juris Rn. 34, BVerfGE 45, 272; BGH, Urteil vom 11.06.2014 - 2 StR 489/13, juris Rn. 34, NStZ 2014, 660; siehe auch KG Berlin, Beschluss vom 28.03.2012 - 4 Ws 28/12, juris Rn. 6, NStZ-RR 2012, 352; OLG Hamm, a.a.O., juris Rn. 30 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.10.1998 - 2 Ws 243/98, juris Rn. 5, NStZ 1999, 212; OLG Rostock, Beschluss vom 17.03.2003 - I Ws 64/03, juris Ls., StV 2003, 373; OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.09.2000 - 5 Ws 31/00, juris Rn. 14, StV 2000, 656).

    Dem entspricht es, wenn in der Rechtsprechung eine solche Verteidigung verschiedener Mitbeschuldigter durch Anwälte derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft bei Vorliegen eines gleichartigen Verteidigungszieles als zulässig angesehen wurde, wobei zur Frage des Vorliegens eines solchen gleichartigen Verteidigungszieles namentlich auf das Einlassungsverhalten der Beschuldigten abzustellen war, insbesondere etwa darauf, ob sich die Mitangeklagten im Vorverfahren der Allein- oder Haupttäterschaft des jeweils anderen bezichtigen (siehe BGH, Urteil vom 11.06.2014 - 2 StR 489/13, juris Rn. 35, NStZ 2014, 660; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.07.1999 - 3 Ws 591/99, juris Rn. 9, NStZ-RR 1999, 333; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.06.2000 - 1 Ws 125/00, juris Rn. 6, OLGSt StPO § 142 Nr. 5; enger dagegen noch teilweise die frühere Auffassung der Rechtsprechung, die hierin noch keinen Interessenkonflikt sah, siehe insbesondere KG Berlin, Beschluss vom 28.03.2012 - 4 Ws 28/12, juris Rn. 6, NStZ-RR 2012, 352; OLG Rostock, Beschluss vom 17.03.2003 - I Ws 64/03, juris Ls., StV 2003, 373).

  • KG, 28.03.2012 - 4 Ws 28/12

    Pflichtverteidigerwechsel wegen eines Interessenkonflikts

    Auszug aus OLG Bremen, 02.03.2018 - 1 Ws 12/18
    Grundsätzlich ist eine Verteidigerbestellung von Anwälten aus derselben Kanzlei für Mitbeschuldigte nicht generell unzulässig (siehe BVerfG, Beschluss vom 28.10.1976 - 2 BvR 23/76, juris Rn. 34 ff., BVerfGE 43, 79; bestätigt in Beschluss vom 21.06.1977 - 2 BvR 70/75, juris Rn. 34, BVerfGE 45, 272; BGH, Urteil vom 11.06.2014 - 2 StR 489/13, juris Rn. 34, NStZ 2014, 660; siehe auch KG Berlin, Beschluss vom 28.03.2012 - 4 Ws 28/12, juris Rn. 6, NStZ-RR 2012, 352; OLG Hamm, a.a.O., juris Rn. 30 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.10.1998 - 2 Ws 243/98, juris Rn. 5, NStZ 1999, 212; OLG Rostock, Beschluss vom 17.03.2003 - I Ws 64/03, juris Ls., StV 2003, 373; OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.09.2000 - 5 Ws 31/00, juris Rn. 14, StV 2000, 656).

    Dem entspricht es, wenn in der Rechtsprechung eine solche Verteidigung verschiedener Mitbeschuldigter durch Anwälte derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft bei Vorliegen eines gleichartigen Verteidigungszieles als zulässig angesehen wurde, wobei zur Frage des Vorliegens eines solchen gleichartigen Verteidigungszieles namentlich auf das Einlassungsverhalten der Beschuldigten abzustellen war, insbesondere etwa darauf, ob sich die Mitangeklagten im Vorverfahren der Allein- oder Haupttäterschaft des jeweils anderen bezichtigen (siehe BGH, Urteil vom 11.06.2014 - 2 StR 489/13, juris Rn. 35, NStZ 2014, 660; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.07.1999 - 3 Ws 591/99, juris Rn. 9, NStZ-RR 1999, 333; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.06.2000 - 1 Ws 125/00, juris Rn. 6, OLGSt StPO § 142 Nr. 5; enger dagegen noch teilweise die frühere Auffassung der Rechtsprechung, die hierin noch keinen Interessenkonflikt sah, siehe insbesondere KG Berlin, Beschluss vom 28.03.2012 - 4 Ws 28/12, juris Rn. 6, NStZ-RR 2012, 352; OLG Rostock, Beschluss vom 17.03.2003 - I Ws 64/03, juris Ls., StV 2003, 373).

  • BVerfG, 28.10.1976 - 2 BvR 23/76

    Verfassungsrechtliche Grenzen des Verbots der Mehrfachverteidigung

    Auszug aus OLG Bremen, 02.03.2018 - 1 Ws 12/18
    Grundsätzlich ist eine Verteidigerbestellung von Anwälten aus derselben Kanzlei für Mitbeschuldigte nicht generell unzulässig (siehe BVerfG, Beschluss vom 28.10.1976 - 2 BvR 23/76, juris Rn. 34 ff., BVerfGE 43, 79; bestätigt in Beschluss vom 21.06.1977 - 2 BvR 70/75, juris Rn. 34, BVerfGE 45, 272; BGH, Urteil vom 11.06.2014 - 2 StR 489/13, juris Rn. 34, NStZ 2014, 660; siehe auch KG Berlin, Beschluss vom 28.03.2012 - 4 Ws 28/12, juris Rn. 6, NStZ-RR 2012, 352; OLG Hamm, a.a.O., juris Rn. 30 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.10.1998 - 2 Ws 243/98, juris Rn. 5, NStZ 1999, 212; OLG Rostock, Beschluss vom 17.03.2003 - I Ws 64/03, juris Ls., StV 2003, 373; OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.09.2000 - 5 Ws 31/00, juris Rn. 14, StV 2000, 656).

    Das Bundesverfassungsgericht hat gleichwohl angenommen, dass eine generelle Unzulässigkeit einer solchen Verteidigung verschiedener Mitbeschuldigter durch Anwälte derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft nicht besteht (siehe BVerfG, Beschluss vom 28.10.1976 - 2 BvR 23/76, juris Rn. 34 ff., BVerfGE 43, 79; Beschluss vom 21.06.1977 - 2 BvR 70/75, juris Rn. 34, BVerfGE 45, 272), da dies eine nicht gerechtfertigte Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts aus Art. 12 Abs. 1 GG darstellen würde und da nicht notwendigerweise allein die organisatorische Verbindung den angehörenden Rechtsanwalt hindert, seinen Mandanten ohne Rücksicht auf die Belange der Mitbeschuldigten so zu verteidigen, wie es ihm notwendig scheint (siehe BVerfG, Beschluss vom 28.10.1976 - 2 BvR 23/76, juris Rn. 36., BVerfGE 43, 79).

  • BVerfG, 20.06.2006 - 1 BvR 594/06

    Erstreckung des Verbots der Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43a BRAO)

    Auszug aus OLG Bremen, 02.03.2018 - 1 Ws 12/18
    Diese Regelung ist vom Bundesverfassungsgericht für verfassungskonform erachtet worden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.2006 - 1 BvR 594/06, juris Rn. 15, BVerfGK 8, 239; siehe auch BGH, Urteil vom 11.06.2014 - 2 StR 489/13, juris Rn. 36, NStZ 2014, 660), nachdem die bis 2003 geltende Fassung von § 3 Abs. 2 BORA, die keine Ausnahmetatbestände vorgesehen hatte, für nichtig erklärt worden war (siehe BVerfG, Beschluss vom 03.07.2003 - 1 BvR 238/01, juris Rn. 51 ff., BVerfGE 108, 150).

    Demgegenüber hat das Bundesverfassungsgericht, wie bereits ausgeführt wurde, keine Grundrechtsverletzung in der Erstreckung des berufsrechtlichen Vertretungsverbots bei widerstreitenden Interessen auf alle Anwälte derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft gesehen, wenn dieses Verbot Ausnahmen zulässt (siehe BVerfG, Beschluss vom 20.06.2006 - 1 BvR 594/06, juris Rn. 15, BVerfGK 8, 239).

  • OLG Frankfurt, 02.07.1999 - 3 Ws 591/99

    Strafprozeßrecht: Wichtiger Grund gegen Pflichtverteidigerbestellung, Mehrere

    Auszug aus OLG Bremen, 02.03.2018 - 1 Ws 12/18
    Hinsichtlich der Konkretisierung des Interessenkonflikts ist dabei zwischen den Situationen der Verteidigerbestellung und der Aufhebung einer Verteidigerbestellung zu unterscheiden: Danach kann bereits ein absehbarer Interessenkonflikt genügen, um von der Bestellung eines bestimmten Verteidigers abzusehen (siehe BGH, Urteil vom 24.02.2016 - 2 StR 319/15, juris Rn. 19, NStZ 2017, 59; vgl. auch Beschluss vom 15.01.2003 - 5 StR 251/02, juris Rn. 18, BGHSt 48, 170; ebenso bereits OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.06.2000 - 1 Ws 125/00, juris Rn. 8, OLGSt StPO § 142 Nr. 5; enger dagegen teilweise noch die frühere Rechtsprechung, siehe OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.07.1999 - 3 Ws 591/99, juris Rn. 7, NStZ-RR 1999, 333; OLG Hamm, Beschluss vom 01.06.2004 - 2 Ws 156/04, juris Rn. 30 f., StV 2004, 641).

    Dem entspricht es, wenn in der Rechtsprechung eine solche Verteidigung verschiedener Mitbeschuldigter durch Anwälte derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft bei Vorliegen eines gleichartigen Verteidigungszieles als zulässig angesehen wurde, wobei zur Frage des Vorliegens eines solchen gleichartigen Verteidigungszieles namentlich auf das Einlassungsverhalten der Beschuldigten abzustellen war, insbesondere etwa darauf, ob sich die Mitangeklagten im Vorverfahren der Allein- oder Haupttäterschaft des jeweils anderen bezichtigen (siehe BGH, Urteil vom 11.06.2014 - 2 StR 489/13, juris Rn. 35, NStZ 2014, 660; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.07.1999 - 3 Ws 591/99, juris Rn. 9, NStZ-RR 1999, 333; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.06.2000 - 1 Ws 125/00, juris Rn. 6, OLGSt StPO § 142 Nr. 5; enger dagegen noch teilweise die frühere Auffassung der Rechtsprechung, die hierin noch keinen Interessenkonflikt sah, siehe insbesondere KG Berlin, Beschluss vom 28.03.2012 - 4 Ws 28/12, juris Rn. 6, NStZ-RR 2012, 352; OLG Rostock, Beschluss vom 17.03.2003 - I Ws 64/03, juris Ls., StV 2003, 373).

  • BVerfG, 25.09.2001 - 2 BvR 1152/01

    Fragen der Pflichtverteidigung im Strafverfahren - Recht auf faires Verfahren

    Auszug aus OLG Bremen, 02.03.2018 - 1 Ws 12/18
    Dabei ist auf ein bestehendes oder angestrebtes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Verteidiger möglichst Rücksicht zu nehmen (siehe BVerfG, Beschluss vom 25.09.2001 - 2 BvR 1152/01, juris Rn. 33, NJW 2001, 3695; BGH, Urteil vom 24.02.2016 - 2 StR 319/15, juris Rn. 18, NStZ 2017, 59).

    Dagegen ist bei nachträglich entstandenen Hinweisen auf die Möglichkeit eines Interessenkonflikts im Abberufungsverfahren die Grenze für die Begründetheit vorgebrachter Einwände gegen den vom Gericht beigeordneten Verteidiger enger zu ziehen (siehe BGH, Urteil vom 24.02.2016 - 2 StR 319/15, juris Rn. 19, NStZ 2017, 59; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25.09.2001 - 2 BvR 1152/01, juris Rn. 40, NJW 2001, 3695).

  • BVerfG, 03.07.2003 - 1 BvR 238/01

    Sozietätswechsel

    Auszug aus OLG Bremen, 02.03.2018 - 1 Ws 12/18
    Das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, ist geeignet und erforderlich, um im Interesse von Mandanten und Rechtspflege die mit den Vorschriften über die Verteidigung bezweckten Ziele zu erreichen (siehe BVerfG, Beschluss vom 03.07.2003 - 1 BvR 238/01, juris Rn. 49, BVerfGE 108, 150; BGH, Urteil vom 11.06.2014 - 2 StR 489/13, juris Rn. 33, NStZ 2014, 660).

    Diese Regelung ist vom Bundesverfassungsgericht für verfassungskonform erachtet worden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.2006 - 1 BvR 594/06, juris Rn. 15, BVerfGK 8, 239; siehe auch BGH, Urteil vom 11.06.2014 - 2 StR 489/13, juris Rn. 36, NStZ 2014, 660), nachdem die bis 2003 geltende Fassung von § 3 Abs. 2 BORA, die keine Ausnahmetatbestände vorgesehen hatte, für nichtig erklärt worden war (siehe BVerfG, Beschluss vom 03.07.2003 - 1 BvR 238/01, juris Rn. 51 ff., BVerfGE 108, 150).

  • OLG Stuttgart, 28.06.2000 - 1 Ws 125/00

    Interessenkonflikt bei Verteidigung mehrerer Angeklagter durch Mitglieder einer

  • BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 70/75

    Verfassungsmäßigkeit des Verbots gemeinschaftlicher Verteidigung in OWi-Sachen

  • OLG Koblenz, 25.11.2014 - 2 Ws 614/14

    Strafverfahren: Widerruf der Bestellung des vom Angeklagten gewählten

  • OLG Bremen, 12.07.2013 - Ws 184/12

    Voraussetzungen für einen Pflichtverteidigerwechsel zwischen den Instanzen

  • OLG Karlsruhe, 22.10.1998 - 2 Ws 243/98

    Antrag der Staatsanwaltschaft auf Zurückweisung eines Verteidigers

  • BGH, 18.08.2009 - 4 StR 280/09

    Strafbefreiender Rücktritt (fehlgeschlagener Versuch; Freiwilligkeit und

  • BVerfG, 14.10.1997 - 2 BvQ 32/97

    Verfassungsrechtliche Kontrolle der Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung

  • BGH, 08.02.1995 - 3 StR 586/94

    Vergewaltigung - Strafverschärfung - Strafänderungsgrund - Abberufung des

  • OLG Köln, 11.02.2008 - 2 Ws 54/08

    Rechtmäßigkeit einer Ablehnung der Rücknahme einer Pflichtverteidigerbestellung

  • OLG Stuttgart, 05.09.2000 - 5 Ws 31/00

    Bestellung zum Pflichtverteidiger; Zulässigkeit; Anwaltssozietät; Struktureller

  • OLG Hamm, 01.06.2004 - 2 Ws 156/04

    Pflichtverteidiger; Entpflichtung; widerstreitende Interessen; Vertretung durch

  • OLG Bremen, 21.05.2014 - Ws 57/14
  • OLG Bremen, 24.09.2018 - 1 Ws 59/18

    Kein wichtiger Grund zur Abberufung des Pflichtverteidigers bei bloßen

    Zwar kann, wie der Senat in anderer Sache mit Beschluss vom 02.03.2018 ausführlich dargelegt hat (vgl. Hans. OLG in Bremen, Beschluss vom 02.03.2018 - 1 Ws 12/18, juris, NStZ-RR 2018, 188 (Ls.)), die Abberufung eines beigeordneten Verteidigers im Hinblick auf das Vorliegen konkreter Hinweise auf einen bestehenden Interessenkonflikt wegen der Verteidigung von mehreren Mitbeschuldigten durch Rechtsanwälte derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft geboten sein.
  • OLG Oldenburg, 12.08.2020 - 1 Ws 327/20

    Mehrere Verteidiger aus einer Sozietät; Interessenkollision bei mehreren

    Ob ein Interessenskonflikt immer bereits dann zu befürchten ist, wenn mehrere Rechtsanwälte derselben Sozietät mehrere Mitbeschuldigte verteidigen und eine Anklage wegen einer gemeinsam begangenen Tat vorliegt, sodass eine wechselseitige Bezichtigung der Begehung größerer Tatbeiträge in Betracht kommt oder auch die interessenwidrig veranlasste unterbleibende Einlassung zur Sache, die im Falle wahrheitsgemäßer Angaben zur Belastung des anderen führen würde (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss v. 02.03.2018 - 1 Ws 12/18 , juris), kann vorliegend jedoch dahinstehen.
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Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 23.04.2018 - 1 Ws 12/18 (Vollz)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,14549
OLG Zweibrücken, 23.04.2018 - 1 Ws 12/18 (Vollz) (https://dejure.org/2018,14549)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 23.04.2018 - 1 Ws 12/18 (Vollz) (https://dejure.org/2018,14549)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 23. April 2018 - 1 Ws 12/18 (Vollz) (https://dejure.org/2018,14549)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 44 S 1 StPO, § 45 Abs 1 S 1 StPO, § 120 Abs 1 S 2 StVollzG
    Antragsverfahren eines Gefangenen gegen Maßnahmen im Strafvollzug: Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist und Zurechnung eines anwaltlichen Verschuldens bei der Entscheidung über ein Wiedereinsetzungsgesuch

  • rewis.io
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 17.09.2015 - 1 Vollz (Ws) 275/15

    Zurechnung des Verschuldens des Anwalts im Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 23.04.2018 - 1 Ws 12/18
    Im Strafvollzugsverfahren, das dem Verwaltungsprozess nachgebildet ist, muss sich der Betroffene ein Verschulden des ihm beigeordneten Rechtsanwalts grundsätzlich wie eigenes zurechnen lassen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.05.1981 - 3 Ws 63/81, NStZ 1981, 408; OLG Hamm, Beschluss vom 17.09.2015 - III-1 Vollz (Ws) 275/15, juris Rn. 13; OLG Celle, Beschluss vom 24.06.2015 - 1 Ws 290/15, NStZ 2016, 244, 245; Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 118 Rn. 3, § 112 Rn. 5; a.A.: Kamann/Spaniol in Feest/Lesting, StVollzG, 6. Aufl., § 112 Rn. 12).
  • BGH, 17.07.2003 - 3 StR 142/03

    Unzulässiges Wiedereinsetzungsgesuch (Revisionseinlegungsfrist; Verschulden;

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 23.04.2018 - 1 Ws 12/18
    Der Antragsteller durfte daher nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass die Rechtsanwältin nach erfolgter Beiordnung im Rechtsbeschwerdeverfahren tatsächlich tätig werden wird (vgl. BGH, Beschluss vom 17.07.2003 - 3 StR 142/03, NStZ 2004, 166).
  • OLG Celle, 24.06.2015 - 1 Ws 290/15

    Strafvollzug; Beschwerde; Zuständigkeit; Wiedereinsetzung; Verteidigerverschulden

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 23.04.2018 - 1 Ws 12/18
    Im Strafvollzugsverfahren, das dem Verwaltungsprozess nachgebildet ist, muss sich der Betroffene ein Verschulden des ihm beigeordneten Rechtsanwalts grundsätzlich wie eigenes zurechnen lassen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.05.1981 - 3 Ws 63/81, NStZ 1981, 408; OLG Hamm, Beschluss vom 17.09.2015 - III-1 Vollz (Ws) 275/15, juris Rn. 13; OLG Celle, Beschluss vom 24.06.2015 - 1 Ws 290/15, NStZ 2016, 244, 245; Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 118 Rn. 3, § 112 Rn. 5; a.A.: Kamann/Spaniol in Feest/Lesting, StVollzG, 6. Aufl., § 112 Rn. 12).
  • OLG Frankfurt, 08.05.1981 - 3 Ws 63/81
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 23.04.2018 - 1 Ws 12/18
    Im Strafvollzugsverfahren, das dem Verwaltungsprozess nachgebildet ist, muss sich der Betroffene ein Verschulden des ihm beigeordneten Rechtsanwalts grundsätzlich wie eigenes zurechnen lassen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.05.1981 - 3 Ws 63/81, NStZ 1981, 408; OLG Hamm, Beschluss vom 17.09.2015 - III-1 Vollz (Ws) 275/15, juris Rn. 13; OLG Celle, Beschluss vom 24.06.2015 - 1 Ws 290/15, NStZ 2016, 244, 245; Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 118 Rn. 3, § 112 Rn. 5; a.A.: Kamann/Spaniol in Feest/Lesting, StVollzG, 6. Aufl., § 112 Rn. 12).
  • OLG Karlsruhe, 10.02.2021 - 2 Ws 33/21

    Fristwahrung bei Einlegung des Rechtsmittels bei unzuständigem Gericht

    Denn im Strafvollzugsverfahren, das dem Verwaltungsprozess nachgebildet ist, muss sich der Betroffene ein Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigen grundsätzlich wie eigenes zurechnen lassen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.4.2018 - 1 Ws 12/18 (Vollz), juris; OLG Hamm, Beschluss vom 17.9.2015 - III-1 Vollz (Ws) 275/15, juris; OLG Celle NStZ 2016, 244, 245; OLG Frankfurt NStZ 1981, 408).
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Rechtsprechung
   OLG Jena, 17.01.2018 - 1 Ws 12/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,62418
OLG Jena, 17.01.2018 - 1 Ws 12/18 (https://dejure.org/2018,62418)
OLG Jena, Entscheidung vom 17.01.2018 - 1 Ws 12/18 (https://dejure.org/2018,62418)
OLG Jena, Entscheidung vom 17. Januar 2018 - 1 Ws 12/18 (https://dejure.org/2018,62418)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • VerfGH Thüringen, 07.11.2018 - VerfGH 4/18

    Verfassungsbeschwerde gegen Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts

    gegen den Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 17. Januar 2018, Az. 1 Ws 12/18,.

    Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde verwarf das Thüringer Oberlandesgericht mit Beschluss vom 17. Januar 2018, Az. 1 Ws 12/18.

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