Weitere Entscheidung unten: OLG München, 26.02.2014

Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 24.11.2014 - 1 Ws 120/14   

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https://dejure.org/2014,39370
OLG Hamburg, 24.11.2014 - 1 Ws 120/14 (https://dejure.org/2014,39370)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.11.2014 - 1 Ws 120/14 (https://dejure.org/2014,39370)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 24. November 2014 - 1 Ws 120/14 (https://dejure.org/2014,39370)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Hamburg

    § 406e Abs 1 StPO, § 406e Abs 2 S 2 StPO
    Versagung des Akteneinsichtsrechts des Verletzten im Strafverfahren wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks: Wegfall der Gefährdung durch den Fortgang der Hauptverhandlung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschränkung des Akteneinsichtsrecht des Nebenklägers in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen während laufender Hauptverhandlung

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 406e Abs. 1; StPO § 406e Abs. 2 S. 2
    Beschränkung des Akteneinsichtsrecht des Nebenklägers in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen während laufender Hauptverhandlung

  • rechtsportal.de

    StPO § 406e Abs. 1 ; StPO § 406e Abs. 2 S. 2
    Beschränkung des Akteneinsichtsrecht des Nebenklägers in Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen während laufender Hauptverhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gefährdung des Untersuchungszwecks kann durch fortgeschrittene Beweisaufnahme entfallen

Besprechungen u.ä. (3)

  • blogspot.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Akteneinsicht

  • blogspot.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    So dämlich ist doch kein Nebenklage-Vertreter

  • blogspot.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Akten-Nicht-Einsicht des Verletzten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2015, 486 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamburg, 24.10.2014 - 1 Ws 110/14

    Strafverfahren: Versagung des Akteneinsichtsrechts des Verletzten wegen

    Auszug aus OLG Hamburg, 24.11.2014 - 1 Ws 120/14
    Der Senat nimmt insoweit Bezug auf seine Entscheidung vom 24. Oktober 2014 - 1 Ws 110/14, BeckRS 2014, 20813.
  • OLG Hamburg, 22.07.2015 - 1 Ws 88/15

    Akteneinsichtsrecht des Verletzten: Versagung wegen Gefährdung des

    Dem steht § 305 Satz 1 StPO mangels Verweisung in § 406e Abs. 4 Satz 3 StPO nicht entgegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 2014 - 1 Ws 110/14, NStZ 2015, 105 mit Anm. Radtke, und vom 24. November 2014 - 1 Ws 120/14, BeckRS 2015, 00700; ferner Lauterwein, Akteneinsicht und -auskünfte für den Verletzten, Privatpersonen und sonstige Stellen §§ 406e und § 475 StPO [2011], S. 161; Löwe/Rosenberg/Wenske, 26. Aufl., Nachtr. § 406e Rn. 8).

    Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die auch hier anwendbaren rechtlichen Maßgaben seiner Beschlüsse vom 24. Oktober 2014 - 1 Ws 110/14, NStZ 2015, 105 mit Anm. Radtke, und vom 24. November 2014 - 1 Ws 120/14, BeckRS 2015, 00700; vgl. ferner BeckOK-StPO/Weiner, 21. Ed. § 406e Rn. 4).

    Eine Verpflichtungserklärung des Nebenklägervertreters, die Akteninhalte dem Nebenkläger nicht zur Kenntnis zu geben, ist weder durchsetzbar noch mit der gebotenen Sicherheit zu kontrollieren (vgl. Senatsbeschluss vom 24. November 2014 - 1 Ws 120/14, BeckRS 2015, 00700).

  • KG, 02.10.2015 - 4 Ws 83/15

    Abwägung bei Akteneinsicht an Verletzten; Anfechtbarkeit für Angeklagten

    Das Risiko eine Präparierung der Zeugenaussagen aufgrund der (erstmals zu diesem Zeitpunkt) wahrgenommenen Akteneinsicht erscheint - mehr noch als innerhalb einer Hauptverhandlung, mit deren Fortgang die Gefährdung des Untersuchungszwecks ebenfalls sukzessive entfallen kann (vgl. HansOLG Hamburg VRS 127, 297; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 406e Rdn. 6a) - deutlich reduziert; denn eine erst in diesem Verfahrensstadium vorgenommene Anpassung an den Akteninhalt, die mit Abweichungen von früheren Aussagen im Ermittlungsverfahren und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verbunden wäre, würde - für die Zeuginnen erkennbar - zu einer besonders kritischen Würdigung ihrer nunmehr (in der Berufungshauptverhandlung) getätigten Angaben führen.
  • OLG Hamburg, 23.10.2018 - 1 Ws 108/18

    Akteneinsicht, Aussage-gegen-Aussage, Verletzter

    Die Erklärung ist weder durchsetzbar noch mit der gebotenen Sicherheit zu kontrollieren (vgl. Senatsbeschlüsse v. 22. Juli 2015 - 1 Ws 88/15, StraFo 2015, 328 und v. 24. November 2014 - 1 Ws 120/14, BeckRs 2015, 00700; Baumhöfener/DaberNVenske, a.a.O., 565).
  • OLG Köln, 06.05.2020 - 2 Ws 211/20

    Ablehnung der Akteneinsicht wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks

    Da der Beschluss bereits aus den vorstehenden Gründen der Aufhebung unterliegt, bedarf es vorliegend keiner Entscheidung durch den Senat, ob im Hinblick auf die weiteren dem Angeklagten zur Last gelegten Taten eine sogenannte Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliegt und ob in diesen Fallgestaltungen die umfassende Einsicht in die Verfahrensakten dem Verletzten in aller Regel zu versagen ist, weswegen das Ermessen im Einzelfall sogar auf null reduziert sein soll (so Hanseatisches OLG Hamburg, Beschlüsse vom 21.03.2016, 1 Ws 40/16, vom 22.07.2015, 1 Ws 88/15, vom 24.11.2014, 1 Ws 120/14 und vom 24.10.2014, 1 Ws 110/14, alle bei juris, a.A. OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.12.2015, 1 Ws 309/15, a.a.O., wohl auch KG Berlin, Beschluss vom 21.11.2018, 3 Ws 278/18, vgl. zum Meinungsstand ausführlich: Weiner in BeckOK, StPO, a.a.O., § 406e Rn. 8a ff.).

    Mit Blick auf die seit dem 04.05.2020 durchgeführte Hauptverhandlung, den dortigen, dem Senat unbekannten Stand der Beweisaufnahme (vgl. dazu, dass durch den Fortgang einer Hauptverhandlung eine vor Beginn der Beweisaufnahme bestehende Gefährdung des Untersuchungszwecks sukzessive entfallen kann: Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 24.11.2014, 1 Ws 120/14, juris) und der dem Senat nur unvollständig vorliegenden Akte - 11 Sonderhefte und 5 Beiakten liegen dem Senat nicht vor, so dass deren Inhalt, auch mit Blick auf persönlichkeitsrechtlich relevante Unterlagen betreffend den Angeklagten nicht beurteilt werden kann - erachtet der Senat in Kenntnis der auch von ihm vertretenen Rechtsprechung, dass das Beschwerdegericht grundsätzlich eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen hat (vgl. SenE vom 20.07.2016, 2 Ws 426/16; KG Berlin, Beschluss vom 21.11.2018, 2 Ws 378/18, a.a.O.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.12.2015, 1 Ws 309/15, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 30.12.2014, 1 Ws 518/14, juris, OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.02.2000, 1 Ws 13/00, juris, a.A. wohl OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.06.2015, 3 Ws 465/15, juris), ausnahmsweise die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung des Verfahrens zur Bestimmung des Umfangs des Akteneinsichtsrechts der Nebenklagevertreterin durch den Vorsitzenden der 13. großen Strafkammer des Landgerichts Köln als erforderlich.

  • LG Köln, 29.09.2020 - 113 Qs 35/20

    Akteneinsichtsversagung in Aussage-gegen-Aussage Konstellationen

    Eine derartige Versicherung ist rechtlich nicht bindend und ihre Einhaltung ist nicht überprüfbar (so auch Hanseatisches OLG, Beschluss vom 24.10.2014, 1 Ws 110/14, Rn. 24 - juris; Hanseatisches OLG, Beschluss vom 24.11.2014, 1 Ws 120/14, Rn. 13 - juris).
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   OLG München, 26.02.2014 - 1 Ws 120/14   

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https://dejure.org/2014,53961
OLG München, 26.02.2014 - 1 Ws 120/14 (https://dejure.org/2014,53961)
OLG München, Entscheidung vom 26.02.2014 - 1 Ws 120/14 (https://dejure.org/2014,53961)
OLG München, Entscheidung vom 26. Februar 2014 - 1 Ws 120/14 (https://dejure.org/2014,53961)
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Volltextveröffentlichungen (3)

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG München, 24.10.2013 - 1 Ws 915/13

    Strafvollstreckung: Verstoß gegen EU-Recht bei Anordnung der Nachholung der

    Auszug aus OLG München, 26.02.2014 - 1 Ws 120/14
    Das Absehen von der weiteren Vollstreckung gem. § 456 a StPO ist schon keine "Entlassung in das Ausland" im Rahmen einer Reststrafenaussetzung, sondern vielmehr eine Unterbrechung der Strafvollstreckung mit der Besonderheit, dass nach Wegfall der in § 456 a StPO normierten Voraussetzungen nicht zwingend die restliche Strafe weiter vollstreckt wird, sondern nur, wenn die Staatsanwaltschaft die Nachholung der Vollstreckung (der Sache nach: die Fortsetzung der Vollstreckung) angeordnet hat und der Verurteilte nach Deutschland zurückkehrt (vgl. hierzu die Senatsentscheidung vom 24.10.2013, Gz.: 1 Ws 915/13, zitiert nach juris).

    Das bedeutet, dass der Beschwerdegegner das Privileg, seine Freiheitsstrafe nicht weiter verbüßen zu müssen, durch den bloßen Umstand aufrechterhalten kann, dass er bis zum Eintritt der Vollstreckungsverjährung nicht nach Deutschland einreist (vgl. hierzu die Senatsentscheidung vom 24.10.2013, Gz.: 1 Ws 915/13, zitiert nach juris).

  • OLG Bremen, 11.03.2010 - Ws 201/09
    Auszug aus OLG München, 26.02.2014 - 1 Ws 120/14
    2 StPO entgegen der Ansicht der Strafvollstreckungskammer und des Verurteilten anzuwenden (vgl. nur OLG Hamm, Entscheidung vom 04.05.2010, in: NStZ-RR 339, Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Entscheidung vom 11.03.2010 in: NStZ 2010, 718 und OLG Bamberg, Entscheidung vom 12.10.2010, BeckRS 2010, 30455).
  • OLG Köln, 09.01.2009 - 2 Ws 644/08

    Zulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung der Reststrafe bei im Ausland

    Auszug aus OLG München, 26.02.2014 - 1 Ws 120/14
    Einer Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB steht nicht entgegen, dass die Staatsanwaltschaft von der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe gemäß § 456 a StPO abgesehen hat und der Beschwerdegegner infolge der Abschiebung in den Kosovo aktuell nicht in Strafhaft und nicht einmal in Deutschland aufhältlich ist (vgl. nur Fischer, StGB, 61. Aufl., § 57 Rn. 8 und OLG Köln, Entscheidung vom 09.01.2009, in : StV 2009, 261).
  • OLG Bamberg, 12.10.2010 - 1 Ws 561/10

    Strafrestaussetzung: Zulässigkeit des Antrags eines ausgewiesenen Verurteilten;

    Auszug aus OLG München, 26.02.2014 - 1 Ws 120/14
    2 StPO entgegen der Ansicht der Strafvollstreckungskammer und des Verurteilten anzuwenden (vgl. nur OLG Hamm, Entscheidung vom 04.05.2010, in: NStZ-RR 339, Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Entscheidung vom 11.03.2010 in: NStZ 2010, 718 und OLG Bamberg, Entscheidung vom 12.10.2010, BeckRS 2010, 30455).
  • OLG Karlsruhe, 25.03.2013 - 2 VAs 5/13

    Absehen von der weiteren Vollstreckung bei einem Ausländer; (Un-) Maßgeblichkeit

    Auszug aus OLG München, 26.02.2014 - 1 Ws 120/14
    Der Legalprognose kann in diesem Zusammenhang nur dann Bedeutung zukommen, wenn Anhaltspunkt dafür bestehen, dass der Verurteilte trotz bestandskräftiger Abschiebung alsbald nach Deutschland zurückkehren und hier neue Straftaten begehen wird, wofür vorliegend zum Zeitpunkt der Anordnung gem. § 456 a StPO keinerlei Anhaltspunkte bestanden (vgl. auch OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.03.2013, in: NStZ-RR 2013, 227).
  • OLG Hamm, 18.06.2013 - 1 VAs 32/13

    Wiedereinreise in den "Knast"

    Auszug aus OLG München, 26.02.2014 - 1 Ws 120/14
    Die Regelung des § 456a StPO beruht vielmehr auf fiskalischen Erwägungen, da hierdurch der Strafvollzug entlastet wird von Straftätern, die das Bundesgebiet aufgrund hoheitlicher Anordnung ohnehin verlassen müssen und bei denen daher die weitere Vollstreckung weder unter dem Gesichtspunkt der Resozialisierung, noch unter Präventionsaspekten sinnvoll erscheint (vgl. hierzu die vorgenannte Senatsentscheidung vom 24.10.2013 und OLG Hamm, Beschluss vom 18.06.2013, Gz.: III-1 VAs 32/13, zitiert nach juris, m. w. N.).
  • BayObLG, 21.12.2020 - 203 VAs 470/20

    Bayerisches Oberstes Landesgericht, Vollstreckungsbehörde, Staatsanwaltschaft,

    Der Zweck der Ermächtigung des § 456a StPO liegt nach den gesetzgeberischen Motiven in der Entlastung des Vollzugs bei Straftätern, auch bei im Maßregelvollzug Untergebrachten, die das Bundesgebiet aufgrund hoheitlicher Anordnung verlassen müssen und denen gegenüber die weitere Vollstreckung weder unter dem Gesichtspunkt der Resozialisierung noch unter dem der Prävention sinnvoll wäre (OLG Bamberg, Beschluss vom 15.06.2015 - 1 VAs 8/15 [unveröffentlicht]; OLG Hamm, a.a.O.; OLG München, Beschluss vom 26.02.2014 - 1 Ws 120/14, juris Rn. 35; OLG Frankfurt, NStZ-RR 1999, 126; Meyer-Goßner / Schmitt, a.a.O., § 456a Rn. 1; Graalmann-Scheerer, a.a.O., § 456a Rn. 1).

    Die Entscheidung nach § 456a StPO beinhaltet daher keine Entscheidung darüber, ob von dem Verurteilten bzw. Untergebrachten eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht bzw. ob seine Legalprognose günstig ist (OLG München, Beschluss vom 26.02.2014 - 1 Ws 120/14, juris Rn. 34).

    Die negative Kriminalprognose erlangt im Rahmen des § 456a StPO nur dann Bedeutung, wenn die Annahme begründet ist, der Untergebrachte werde nach seiner Abschiebung alsbald in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren und hier neue Straftaten begehen, wobei diese Annahme mit konkreten Anhaltspunkten belegt werden muss (st. Rspr.; BayObLG, Beschluss vom 28.11.2019 - 203 VAs 1669/19; Beschluss vom 16.12.2019 - 203 VAs 1906/19; Beschluss vom 04.06.2020 - 204 VAs 2585/19; OLG Bamberg, Beschluss vom 15.06.2015 - 1 VAs 8/15; Beschluss vom 17.03.2014 - VAs 2/14; OLG München, Beschluss vom 12.03.2019 - 5 VAs 39/18; Beschluss vom 26.02.2014 - 1 Ws 120/14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.03.2013 - 2 VAs 5/13; Meyer-Goßner / Schmitt, a.a.O., § 456a Rn. 5 m.w.N.).

  • OLG Celle, 05.12.2016 - 1 Ws 502/16

    Anhörung des Verurteilten vor Reststrafenaussetzung trotz dessen Abschiebung nach

    Die Verfahrensregeln nach § 454 StPO sind auch dann zu beachten, wenn der Verurteilte sich - wie hier - zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr im Strafvollzug in Deutschland befindet, sondern nach Absehen von der weiteren Vollstreckung gemäß § 456 a Abs. 1 StPO in sein Heimatland abgeschoben worden ist (vgl. KG, Beschluss vom 18. August 2014 - 5 Ws 2/14 -, juris; OLG München, Beschluss vom 26. Februar 2014 - 1 Ws 120/14 -, juris; OLG Bremen NStZ 2010, 718).
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