Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 16.02.1995

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 25.07.1995 - 1 Ws 120 - 123/95, 1 Ws 120/95, 1 Ws 121/95, 1 Ws 122/95, 1 Ws 123/95   

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OLG Frankfurt, 25.07.1995 - 1 Ws 120 - 123/95, 1 Ws 120/95, 1 Ws 121/95, 1 Ws 122/95, 1 Ws 123/95 (https://dejure.org/1995,3831)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25.07.1995 - 1 Ws 120 - 123/95, 1 Ws 120/95, 1 Ws 121/95, 1 Ws 122/95, 1 Ws 123/95 (https://dejure.org/1995,3831)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25. Juli 1995 - 1 Ws 120 - 123/95, 1 Ws 120/95, 1 Ws 121/95, 1 Ws 122/95, 1 Ws 123/95 (https://dejure.org/1995,3831)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Haftbefehl; Aufhebung; Nebenkläger; Beschwerde; Beschwerderecht; Verurteilung; Dringender Tatverdacht; Tatverdacht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1995, 593
  • StV 1995, 594 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (17)

  • KG, 01.03.2016 - 4 Ws 6/16

    Dinglicher Arrest: Umfang der Überprüfung durch das Beschwerdegericht;

    Hier gilt der Grundsatz, dass das Beschwerdegericht die vorläufige Bewertung des bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme durch das Tatgericht nicht auf ihre Richtigkeit überprüfen (vgl. BVerfG a.a.O.; BGH a.a.O.; KG StV 2001, 689) und folgerichtig in die - auf dieser Grundlage vorgenommene - Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das Tatgericht nur dann eingreifen und diese durch eine abweichende eigene Entscheidung ersetzen kann, wenn der Inhalt der angefochtenen Haftentscheidung offensichtlich fehlerhaft ist, weil der dringende Tatverdacht aus tatsächlich oder rechtlich nicht vertretbaren Gründen bejaht oder verneint wird (vgl. zum Ganzen BGH StV 2004, 143 = BGHR StPO § 112 Tatverdacht 3; BGH StV 1991, 525; OLG Celle StraFo 2015, 113; OLG Frankfurt am Main StV 1995, 593; OLG Koblenz StV 1994, 316; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. September 2007 - 4 Ws 305/07 - juris m.w.N.; Senat a.a.O.).
  • KG, 24.03.2015 - 3 Ws 123/15

    Haftbeschwerdeverfahren während laufender Hauptverhandlung: Nachprüfung der

    In die Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das Tatgericht kann das Beschwerdegericht nur dann eingreifen und diese durch eine abweichende eigene Entscheidung ersetzen, wenn der Inhalt der angefochtenen Haftentscheidung offensichtlich fehlerhaft ist, weil das Tatgericht den dringenden Tatverdacht aus Gründen bejaht oder verneint, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht vertretbar sind (vgl. BGH StV 1991, 525; KG [4. Strafsenat], Beschlüsse vom 5. Oktober 2009 - 4 Ws 73/09 - , 30. Juli 2009 - 4 Ws 82/09 - und vom 8. Februar 2011 - 4 Ws 10/11 - OLG Frankfurt StV 1995, 593; OLG Koblenz StV 1994, 316; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. September 2007 - 4 Ws 305/07 - [juris]).
  • OLG Karlsruhe, 26.09.2000 - 3 Ws 196/00

    Hauptverhandlung ; Haftfortdauerentscheidung ; Beschwerde; Haftbefehl; Dringender

    Dabei dürfen an die Begründung eines solchen Ergänzungsbeschlusses indes keine überspannten Anforderungen gestellt werden, im allgemeinen wird es genügen, die wesentlichen - je nach Stand der Hauptverhandlung auch nur vorläufigen - Ergebnisse der Beweisaufnahme kurz zusammenzufassen (vgl. hierzu näher OLG Frankfurt StV 1995, 593).
  • OLG Hamm, 22.04.1998 - 3 Ws 182/98

    Begründung, Begründungsanforderungen an Haftentscheidung, Besetzung bei

    Der Senat teilt insoweit zumindest für Umfangsverfahren wie dem vorliegenden die Auffassung des OLG Frankfurt (StV 1995, 593 f.), daß sich das Tatgericht im Falle einer bereits seit längerer Zeit andauernden Beweisaufnahme bei einer Entscheidung über den dringenden Tatverdacht nicht, wie im Rahmen des § 261 StPO erforderlich, mit dem Sachverhalt und dem Ergebnis der Beweisaufnahme vollständig auseinanderzusetzen hat.

    Es muß vielmehr genügen, die wesentlichen Ergebnisse der Bewertung der bisherigen Beweisaufnahme zumindest schlüssig mitzuteilen (OLG Frankfurt, StV 1995, 593, 594).

  • KG, 24.04.2015 - 4 Ws 34/15

    Besetzung bei Haftentscheidungen während laufender Hauptverhandlung

    Der Gesichtspunkt, dass das an der Hauptverhandlung teilnehmende Gericht gegenüber dem Beschwerdegericht, das sich auch nicht durch eigene Beweiserhebungen über die Beweisaufnahme, etwa durch Einholung dienstlicher Erklärungen der in der Hauptverhandlung tätigen Richter, einen eigenen Eindruck von dem bislang in der Hauptverhandlung stattgefundenen Geschehen verschaffen kann (vgl. OLG Frankfurt StV 1995, 593, 594), die größere Sachkunde besitzt, trifft hier nur für einen an der Ausgangsentscheidung beteiligten Richter zu.
  • KG, 29.07.2013 - 4 Ws 92/13

    Zur Beurteilung des dringenden Tatverdachts in Haftbeschwerdeverfahren während

    Die Staatsanwaltschaft Berlin hat in vergleichbaren Beschwerdeverfahren, in denen - wie häufig - Angeklagte von der Einschränkung der Überprüfbarkeit gerichtlicher Haftentscheidungen betroffen waren, soweit ersichtlich noch keine andere Rechtsauffassung vertreten (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch OLG Frankfurt am Main StV 1995, 593, 594).
  • KG, 06.11.2014 - 4 Ws 112/14

    Beschwerde gegen die Wiederinvollzugsetzung eines Untersuchungshaftbefehls durch

    Anders als in den Fällen, in denen sich das Verfahren noch vor der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung befindet und der Tatverdachtsprüfung allein der bis dahin niedergelegte Akteninhalt zugrunde liegt, kann das Beschwerdegericht in diesem Verfahrensstadium in die Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das Tatgericht nur dann eingreifen und diese durch eine abweichende eigene Entscheidung ersetzen, wenn der Inhalt der angefochtenen Haftentscheidung offensichtlich fehlerhaft ist, weil das Tatgericht den dringenden Tatverdacht aus Gründen bejaht oder verneint, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht vertretbar sind (vgl. zum Ganzen BGH a.a.O. und StV 1991, 525; OLG Frankfurt am Main StV 1995, 593; OLG Koblenz StV 1994, 316; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. September 2007 - 4 Ws 305/07 - juris m.w.Nachw.; KG, Beschlüsse vom 24. März 2014 - 1 Ws 19/14 - und 8. Februar 2011 - 4 Ws 10/11 - m.w.Nachw.).
  • OLG Jena, 31.05.2005 - 1 Ws 185/05

    Haftbeschwerde

    Insoweit wird auf die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 25.07.1995, StV 1995, 593, 594, verwiesen.
  • OLG Dresden, 03.03.2009 - 2 Ws 84/09

    Untersuchungshaft; Haftverschonung; Fluchtgefahr

    Da dem Senat die volle Kenntnis vom Ergebnis der Beweisaufnahme fehlt, kann der angefochtene Beschluss insoweit nur eingeschränkt überprüft werden (OLG Frankfurt StV 1995, 593).
  • OLG Oldenburg, 30.05.2007 - 1 Ws 279/07

    Statthaftes Rechtsmittel des Nebenklägers im Wiederaufnahmeverfahren gegen die

    Eine im Wiederaufnahmeverfahren getroffene Entscheidung des Gerichts über Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung (§ 360 Abs. 2 StPO) ist indessen für den Nebenkläger ebenso wenig anfechtbar wie eine im Verfahren vor dem Erstrichter getroffene Anordnung, Aufhebung oder Außervollzugsetzung eines Haftbefehls (vgl. dazu OLG Karlsruhe, NJW 1974, 658; OLG Frankfurt StV 1995, 593; Meyer-Goßner, StPO, 49. Auflage, § 116 Rdn. 31) oder wie Entscheidungen, die die Aussetzung der Vollstreckung eines Strafrestes zur Bewährung betreffen.
  • KG, 18.04.2016 - 4 Ws 40/16

    Schöffen wirken an Haftentscheidungen während laufender und unterbrochener

  • OLG Hamm, 16.10.2007 - 3 Ws 588/07

    Haftbeschwerde; Anhörung; Nebenkläger

  • OLG Stuttgart, 06.03.2003 - 2 Ws 33/03

    Untersuchungshaft nach durchgeführter Hauptverhandlung: Beschränkte

  • KG, 17.06.2015 - 4 Ws 48/15

    Haftfortdauerentscheidung während laufender Hauptverhandlung: Umfang der

  • OLG Dresden, 03.06.2016 - 2 Ws 256/16
  • OLG Dresden, 24.05.2016 - 2 Ws 248/16
  • OLG Dresden, 20.06.2016 - 2 Ws 298/16
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 16.02.1995 - 1 Ws 122 - 124/95, 1 Ws 122/95, 1 Ws 123/95, 1 Ws 124/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,5805
OLG Düsseldorf, 16.02.1995 - 1 Ws 122 - 124/95, 1 Ws 122/95, 1 Ws 123/95, 1 Ws 124/95 (https://dejure.org/1995,5805)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.02.1995 - 1 Ws 122 - 124/95, 1 Ws 122/95, 1 Ws 123/95, 1 Ws 124/95 (https://dejure.org/1995,5805)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16. Februar 1995 - 1 Ws 122 - 124/95, 1 Ws 122/95, 1 Ws 123/95, 1 Ws 124/95 (https://dejure.org/1995,5805)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • StV 1995, 538
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Hamburg, 04.05.2009 - 2 Ws 80/09

    Strafrestaussetzung hinsichtlich einer in Spanien verhängten und in Deutschland

    Ein derart schwerer Fehler liegt u.a. vor, wenn eine gesetzlich vorgeschriebene mündliche Anhörung unterblieben ist (vgl. BGH in NStZ 1995, 610, 611; KG in NStZ 1999, 319, 320; Meyer-Goßner, a.a.O., § 309 Rdn. 8, § 454 Rdn. 47, jeweils m.w.N.) oder wenn eine Entscheidung floskelhaft und ohne Auseinandersetzung mit sich zur Erörterung aufdrängenden aktenkundigen Umständen begründet worden ist (vgl. OLG Düsseldorf in StV 1995, 538).
  • OLG Brandenburg, 17.04.1996 - 2 Ws 50/96

    Aussetzung der Vollstreckung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe zur

    Weder schwere Verfahrensfehler des Erstgerichts noch extreme Begründungsmängel (anders möglicherweise: OLG Düsseldorf, StV 1995, 538 ; 539) oder die Erwägung, der Beschwerdeführer verliere durch eine die gesamte notwendige Prüfung nachholende Sachentscheidung des Beschwerdegerichts eine Instanz (so jedoch OLG Düsseldorf, aaO), können für sich allein eine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen (KK-Engelhardt, 3. Aufl., § 309 Rdn. 7; LR-Gollwitzer, 24. Aufl., § 309 Rdn 1o, 13).

    Insofern ähnelt der vorliegende, besonders ausgestaltete Fall demjenigen, in dem die Anhörung des Verurteilten ganz unterblieben ist (OLG Düsseldorf, NStZ 1993, 406 ; StV 1995, 538 ).

  • OLG Düsseldorf, 09.12.1996 - 1 Ws 1061/96
    Würde der Senat unter diesen Umständen entsprechend der Regel des § 309 Abs. 2 StPO selbst die gebotenen Ermittlungen anstellen und entscheiden, ginge dem Beschwerdeführer eine Instanz verloren (vgl. Senatsbeschluß vom 16. Februar 1995 in VRS 89, 119 = StV 1995, 538 ).
  • OLG Düsseldorf, 09.12.1999 - 1 Ws 963/99

    Ungünstige Sozialprognose bei Versagung von Vollzugslockerungen

    Insoweit darf dem Beschwerdeführer keine Instanz verloren gehen (vgl. hierzu Beschlüsse des Senats vom 3. Juli 1984 - 1 Ws 644/84 -, vom 15. Februar 1990 - 1 Ws 134-135/90 -, vom 16. Februar 1995 - 1 Ws 122-124/95 - ferner Senat StV 1986, 367 sowie Senatsbeschluß vom 19. November 1997 - 1 Ws 803/97 -, alle m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 22.10.1996 - 1 Ws 895/96
    Die Sache ist deshalb abweichend von der Regelung in § 309 Abs. 2 StPO zur erneuten Prüfung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen (vgl. dazu Senat VRS 89, 119 = StV 1995, 538 ).
  • OVG Niedersachsen, 22.02.1996 - 11 L 6989/95

    Rechtsmißbrauch durch Inanspruchnahme des Verwaltungsrechtswegs zur Beiordnung

    Mit unanfechtbaren Beschlüssen vom 23. Mai 1995 (1 Ws 124/95 und 2 Ws 83/95) verwarf das beklagte Oberlandesgericht die Anträge auf Bestellung eines Notanwalts als unzulässig, weil der Kläger nicht dargetan habe, warum es ihm unmöglich gewesen sei, einen Rechtsanwalt zu finden, und wie viele Versuche er insoweit unternommen habe.
  • OLG Düsseldorf, 19.06.1997 - 1 Ws 465/97

    Strafaussetzung zur Bewährung: Widerruf bei einschlägiger Rückfallstraftat

    Würde der Senat unter diesen Umständen entsprechend der Regel des § 309 Abs. 2 StPO die gebotenen Ermittlungen selbst anstellen und entscheiden, ginge dem Beschwerdeführer eine Instanz verloren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17.12.1996 - 1 Ws 1058/96 - 16.02.1995 in VRS 89, 119 = StV 1995, 533 ).
  • OLG Düsseldorf, 27.02.1997 - 1 Ws 171/97
    Wegen des aufgezeigten Verfahrensmangels hält der Senat es daher für angebracht, die Sache zur Entscheidung über den Widerruf der im Gesamtstrafenbeschluß vom 30. September 1993 bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung zurückzuverweisen (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 16. Februar 1995 in VRS 89, 119 = StV 95, 538).
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