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   OLG Oldenburg, 21.03.2017 - 1 Ws 122/17   

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https://dejure.org/2017,9899
OLG Oldenburg, 21.03.2017 - 1 Ws 122/17 (https://dejure.org/2017,9899)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 21.03.2017 - 1 Ws 122/17 (https://dejure.org/2017,9899)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 21. März 2017 - 1 Ws 122/17 (https://dejure.org/2017,9899)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Kostenneutrale Umbeiordnung, oder: Vielleicht gibt der Bezirksrevisor ja jetzt Ruhe

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Oldenburg, 23.04.2015 - 1 Ws 170/15

    Pflichtverteidigerwechsel, kostenneutrale Umbeiordnung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 21.03.2017 - 1 Ws 122/17
    Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 23. April 2015 (1 Ws 170/15) ausgeführt hat, soll durch die - wie hier - einvernehmliche Auswechselung des bestellten Verteidigers dem Wunsch des Beschuldigten Rechnung getragen werden, durch einen Verteidiger seines Vertrauens verteidigt zu werden, ohne dass es auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes für einen Wechsel ankommt.
  • OLG Celle, 06.02.2019 - 2 Ws 37/19

    Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder sind keine Mehrkosten

    Die durch den Begriff der Mehrkosten bei einer Umbeiordnung geschützten Fiskalinteressen reichen nicht weiter, als wenn der Beschuldigte den jetzt gewählten Verteidiger von vornherein bezeichnet hätte und dieser hätte beigeordnet werden können (Anschluss an OLG Oldenburg, Beschluss vom 21.03.2017, 1 Ws 122/17).

    Die so zu schützenden Fiskalinteressen reichen aber nicht weiter, als wenn der Beschuldigte den jetzt gewählten Verteidiger von vornherein bezeichnet hätte und dieser hätte beigeordnet werden können (OLG Oldenburg, Beschlüsse vom 21.03.2017, 1 Ws 122/17 und vom 23.04.2015, 1 Ws 170/15).

  • OLG Celle, 10.12.2021 - 5 AR (P) 7/20

    Verzicht auf Mehrkosten bei Verteidigerwechsel; Bewilligung einer Pauschgebühr;

    Zwar reichen im Falle einer kostenneutralen Umbeiordnung die durch den Mehrkostenbegriff geschützten Fiskalinteressen nicht weiter, als wenn der Beschuldigte den jetzt gewählten Verteidiger von vornherein bezeichnet hätte und dieser hätte beigeordnet werden können (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 6. Februar 2019 - 2 Ws 37/19, StraFo 2019, 263;OLG Oldenburg, Beschluss vom 21. März 2017 - 1 Ws 122/17, juris).
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