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   OLG Karlsruhe, 25.05.2022 - 1 Ws 122/22   

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OLG Karlsruhe, 25.05.2022 - 1 Ws 122/22 (https://dejure.org/2022,12523)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.05.2022 - 1 Ws 122/22 (https://dejure.org/2022,12523)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25. Mai 2022 - 1 Ws 122/22 (https://dejure.org/2022,12523)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Burhoff online

    § 459g Abs. 5 StPO alt, § 459g Abs. 5 StPO neu, Vermögensabschöpfung vor dem 01.07.2021

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 2 Abs 3 StGB, § 2 Abs 5 StGB, § 459g Abs 5 StPO vom 25.06.2021, § 459g Abs 5 StPO vom 13.04.2017, Art 316h S 1 StGBEG
    Zeitliche Geltung der Regelungen über die Vollstreckung von Nebenfolgen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 467
    Verhältnis von § 459g Abs. 5 StPO alt und neu (ab 01.07.2021); Anwendung des alten § 459g Abs. 5 StPO bei Vermögensabschöpfung vor dem 01.07.2021

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Einziehung: Vermögensabschöpfung vor 1.7.2021 - Altes versus neues Recht

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 10.02.2021 - 2 BvL 8/19

    Rückwirkende strafrechtliche Vermögensabschöpfung verfassungsgemäß

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.05.2022 - 1 Ws 122/22
    Obwohl das Bundesverfassungsgericht in der entsprechenden Prüfung (der Entreicherung) im Vollstreckungsverfahren ein wesentliches Argument gegen den Strafcharakter der Einziehung gesehen hatte (BVerfG, Beschluss vom 10.02.2021 - 2 BvL 8/19 -, BVerfGE 156, 354-415 = NJW 2021, 1222), entschloss sich der Gesetzgeber mit dem "Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung" zum 01.07.2021 dafür, den Fall, dass der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist, als gesetzlichen Unterfall der Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung zu streichen und die Ausbildung von Fallgruppen, in denen eine (weitere) Vollstreckung der Einziehungsentscheidung unverhältnismäßig wäre, der Rechtsprechung zu überlassen.

    Die Grundsätze zum Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG kommen damit nach der klaren und vom Gesetzgeber gerade auch in der umfassenden Novelle 2017 aufrechterhaltenen Regelung des § 2 Abs. 5 StGB n.F. zur entsprechenden Anwendung, auch wenn diese Maßnahmen nur zum Teil einen strafähnlichen Charakter haben bzw. nach dem Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 156, 354-415) eine Maßnahme eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter sind (HK-GS/Dieter Rössner, 5. Aufl. 2022, StGB § 2 Rn. 15; SK-StGB/Rudolphi/Jäger, § 2 Rn. 17; MüKoStGB/Schmitz, 4. Aufl. 2020, StGB § 2 Rn. 59; Lackner/Kühl/Kühl, 29. Aufl. 2018, StGB § 2 Rn. 9; BeckOK StGB/von Heintschel-Heinegg, 52. Ed. 1.2.2022, StGB § 2 Rn. 10); so dass es der Billigkeit entspricht, sie hinsichtlich der zeitlichen Geltung wie Strafen zu behandeln (vgl. zum Rückwirkungsverbot beim erweiterten Verfall und der Anwendbarkeit von § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 StGB auf den Verfall BGH, Urteil vom 20.09.1995 - 3 StR 267/95 -, juris = NJW 1996, 136; BGH, Beschluss vom 27.04.2001 - 3 StR 132/01 -, juris = NJW 2001, 2339 und BVerfG, Beschluss vom 14.01.2004 - 2 BvR 564/95 -, BVerfGE 110, 1-33).

    Das BVerfG hat mit Beschluss vom 10.2.2021 (2 BvL 8/19 = NJW 2021, 1222) entschieden, dass Art. 316 h S. 1 EGStGB mit dem Grundgesetz vereinbar ist, soweit er § 76 a Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 78 I 2 StGB sowie § 76 b Abs. 1 StGB in Fällen für anwendbar erklärt, in denen hinsichtlich der rechtswidrigen Taten, aus denen der von der selbstständigen Einziehung Betroffene etwas erlangt hat, bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung am 1.7.2017 Verfolgungsverjährung (§ 78 Abs. 1 S. 1 StGB) eingetreten war.

  • KG, 07.09.2020 - 5 Ws 105/19

    Darlegungs- und Beweislast des Einziehungsadressaten für einen behaupteten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.05.2022 - 1 Ws 122/22
    § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO a.F. diente im Hinblick auf die Streichung des § 73c Abs. 1 [Satz 2] StGB der Berücksichtigung des Wegfalls der Bereicherung bei Tatbeteiligten und schützte diese damit vor der Gefahr der "erdrosselnden" Wirkung der Anordnung der Einziehung des Wertersatzes trotz Entreicherung (BT-Drs. 18/9525, 57, 94 [zu dem insoweit inhaltsgleichen § 459g Abs. 4 Satz 1 [[Alt. 1]] StPO-E]; KG Berlin, Beschluss vom 07.09.2020 - 5 Ws 105/19 - juris).

    Sie muss vielmehr - soweit entsprechende Tatsachen dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft nicht ohnehin bereits bekannt sind - vom Einziehungsadressaten dargelegt und nachgewiesen werden (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 15.07.2021 - 1 Ws 104/21 -, juris; KG Berlin, Beschluss vom 07.09.2020 - 5 Ws 105/19 -, juris, jeweils mwN).

  • OLG Jena, 07.11.2019 - 1 Ws 341/19

    Einziehung von Wertersatz: Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.05.2022 - 1 Ws 122/22
    Das Ausbleiben der Vollstreckung erfolgt selbst dann zwingend, wenn festgestellt wird, dass zwar Vermögen beim Betroffenen vorhanden ist, dieses aber ohne jeden Zusammenhang mit den zugrundeliegenden Straftaten erworben worden ist (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 07.11.2019 - 1 Ws 341/19 -, juris; Beck-StPO/Coen, aaO, § 459g Rn. 24).

    Diese Kenntnis kann etwa aus den Feststellungen des die Wertersatzeinziehung anordnenden rechtskräftigen Urteils folgen (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 07.11.2019 - 1 Ws 341/19 -, juris mwN).

  • OLG Jena, 15.07.2021 - 1 Ws 104/21

    Eigene Sachentscheidungsbefugnis des Beschwerdegerichts bei Aufhebung eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.05.2022 - 1 Ws 122/22
    Sie muss vielmehr - soweit entsprechende Tatsachen dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft nicht ohnehin bereits bekannt sind - vom Einziehungsadressaten dargelegt und nachgewiesen werden (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 15.07.2021 - 1 Ws 104/21 -, juris; KG Berlin, Beschluss vom 07.09.2020 - 5 Ws 105/19 -, juris, jeweils mwN).
  • BGH, 03.02.2016 - 1 StR 606/15

    Anordnung des Verfalls (Absehen von der Anordnung, da das Erlangte nicht mehr im

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.05.2022 - 1 Ws 122/22
    Eine wertende Entscheidung des zuständigen Gerichts, die etwa die Gründe für die Entreicherung einbezöge (vgl. zum früheren Recht BGH, NStZ-RR 2017, 14, 15 mwN), ist danach bei Anwendung von § 459g Abs. 5 S. 1 StPO a.F. nicht möglich.
  • BGH, 22.03.2018 - 3 StR 577/17

    Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Einziehung im Vollstreckungsverfahren

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.05.2022 - 1 Ws 122/22
    Abweichend vom früheren Recht in 73c Abs. 1 Satz 2 StGB a. F., der dem erkennenden Gericht für den Fall der Entreicherung ein Ermessen eröffnete, von Verfallsentscheidungen (fakultativ) abzusehen, schreibt die - diese Prüfung ins Vollstreckungsverfahren verlagernde - Regelung des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO a.F. das Unterbleiben der Vollstreckung zwingend vor, wenn der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Tatbeteiligten vorhanden ist (vgl. BGH, Urteile vom 15.05.2018, 1 StR 651/17, und vom 27.09.2018, 4 StR 78/18, sowie Beschluss vom 22.03.2018, 3 StR 577/17, alle bei juris; BeckOK-StPO/Coen, aaO, § 459g Rn. 23).
  • BGH, 27.09.2018 - 4 StR 78/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (durch oder für eine

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.05.2022 - 1 Ws 122/22
    Abweichend vom früheren Recht in 73c Abs. 1 Satz 2 StGB a. F., der dem erkennenden Gericht für den Fall der Entreicherung ein Ermessen eröffnete, von Verfallsentscheidungen (fakultativ) abzusehen, schreibt die - diese Prüfung ins Vollstreckungsverfahren verlagernde - Regelung des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO a.F. das Unterbleiben der Vollstreckung zwingend vor, wenn der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Tatbeteiligten vorhanden ist (vgl. BGH, Urteile vom 15.05.2018, 1 StR 651/17, und vom 27.09.2018, 4 StR 78/18, sowie Beschluss vom 22.03.2018, 3 StR 577/17, alle bei juris; BeckOK-StPO/Coen, aaO, § 459g Rn. 23).
  • BGH, 15.05.2018 - 1 StR 651/17

    Einziehung von Taterträgen (Berücksichtigung des Wegfalls der Bereicherung erst

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.05.2022 - 1 Ws 122/22
    Abweichend vom früheren Recht in 73c Abs. 1 Satz 2 StGB a. F., der dem erkennenden Gericht für den Fall der Entreicherung ein Ermessen eröffnete, von Verfallsentscheidungen (fakultativ) abzusehen, schreibt die - diese Prüfung ins Vollstreckungsverfahren verlagernde - Regelung des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO a.F. das Unterbleiben der Vollstreckung zwingend vor, wenn der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Tatbeteiligten vorhanden ist (vgl. BGH, Urteile vom 15.05.2018, 1 StR 651/17, und vom 27.09.2018, 4 StR 78/18, sowie Beschluss vom 22.03.2018, 3 StR 577/17, alle bei juris; BeckOK-StPO/Coen, aaO, § 459g Rn. 23).
  • BGH, 27.04.2001 - 3 StR 132/01

    Erweiterter Verfall; Vermögensgegenstände; 6. Strafrechtsreformgesetz;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.05.2022 - 1 Ws 122/22
    Die Grundsätze zum Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG kommen damit nach der klaren und vom Gesetzgeber gerade auch in der umfassenden Novelle 2017 aufrechterhaltenen Regelung des § 2 Abs. 5 StGB n.F. zur entsprechenden Anwendung, auch wenn diese Maßnahmen nur zum Teil einen strafähnlichen Charakter haben bzw. nach dem Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 156, 354-415) eine Maßnahme eigener Art mit kondiktionsähnlichem Charakter sind (HK-GS/Dieter Rössner, 5. Aufl. 2022, StGB § 2 Rn. 15; SK-StGB/Rudolphi/Jäger, § 2 Rn. 17; MüKoStGB/Schmitz, 4. Aufl. 2020, StGB § 2 Rn. 59; Lackner/Kühl/Kühl, 29. Aufl. 2018, StGB § 2 Rn. 9; BeckOK StGB/von Heintschel-Heinegg, 52. Ed. 1.2.2022, StGB § 2 Rn. 10); so dass es der Billigkeit entspricht, sie hinsichtlich der zeitlichen Geltung wie Strafen zu behandeln (vgl. zum Rückwirkungsverbot beim erweiterten Verfall und der Anwendbarkeit von § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 StGB auf den Verfall BGH, Urteil vom 20.09.1995 - 3 StR 267/95 -, juris = NJW 1996, 136; BGH, Beschluss vom 27.04.2001 - 3 StR 132/01 -, juris = NJW 2001, 2339 und BVerfG, Beschluss vom 14.01.2004 - 2 BvR 564/95 -, BVerfGE 110, 1-33).
  • OLG München, 08.11.2017 - 33 WF 893/17
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 25.05.2022 - 1 Ws 122/22
    Der Hinweis auf den strafähnlichen Charakter der Maßnahmen in der Begründung des Entwurfs verbietet wenigstens für diesen Fall die Annahme, bei der Ermittlung des milderen Gesetzes sei nunmehr hinsichtlich der Hauptstrafen einerseits und der Maßnahmen andererseits eine getrennte Prüfung am Platze (Dannecker/Schuhr in: Laufhütte u.a., StGB Leipziger Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 2 Zeitliche Geltung; siehe auch OLG München, Beschluss vom 08.11.2017 - 33 WF 893/17 -, juris zur Anwendbarkeit von § 459g Abs. 5 S. 1 StPO a.F. als mildestes Gesetz gem. § 2 Abs. 5, Abs. 3 StGB auf die Vollstreckung einer Anordnung über den Verfall von Wertersatz, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung am 01.07.2017 rechtskräftig war, da die Regelung des § 459g Abs. 5 S. 1 StPO [a.F] im Vergleich mit der Regelung in § 73 c StGB a.F. für den Fall einer Entreicherung eine Besserstellung des Verurteilten bedeute, indem es nach § 459g Abs. 5 S. 1 StPO [a.F.] auf die Gründe hierfür nicht mehr ankommt).
  • BGH, 20.09.1995 - 3 StR 267/95

    Vermögensstrafe II

  • BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95

    Erweiterter Verfall

  • BGH, 06.12.2023 - 2 StR 471/22

    Strafschärfende Berücksichtigung des Handelsvolumens der Insidergeschäfte bzw.

    (2) Hieran hat sich - unbeschadet der Frage, ob für vor dem 1. Juli 2021 begangene Taten überhaupt die Neufassung anwendbar ist (so OLG Hamm, Beschluss vom 18. August 2022 - 5 Ws 211/22, juris Rn. 19; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2023, 157, 158; HansOLG Hamburg, NZI 2023, 229, 230 und wistra 2023, 477, 478 f.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 31. Mai 2023 - Ws 307/23, juris Rn. 11 ff.; aA OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Mai 2022 - 1 Ws 122/22, juris Rn. 10 ff.; OLG Brandenburg, NZI 2022, 954, 955 und NZWiSt 2023, 274, 276 f.; KK-StPO/Appl, 9. Aufl., § 459g Rn. 17 mwN) - durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Strafverfahrensrechts und zur Änderung weiterer Vorschiften vom 25. Juni 2021, mit welchem § 459g Abs. 3 bis 5 StPO neu gefasst wurden, nichts geändert.
  • OLG Stuttgart, 20.12.2022 - 4 Ws 514/22

    Anwendung des Meistbegünstigungsgrundsatzes auf Einziehung des Werts von

    Der Meistbegünstigungsgrundsatz aus § 2 Abs. 3 StGB ist auf § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO nicht anzuwenden (entgegen OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Mai 2022 - 1 Ws 122/22, juris sowie Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 22. September 2022 - 1 Ws 118/21, juris).

    Zur Begründung wird angeführt, dass die verfahrensrechtliche Aufteilung der Feststellung des Zuflusses im Erkenntnisverfahren und des anerkennungswürdigen Abflusses im Vollstreckungsverfahren nichts daran ändere, dass erst beide Komponenten zusammen den Umfang der Belastung des Betroffenen bestimmen und damit das strafrechtliche Bruttoprinzip gesetzlich ausformen würden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Mai 2022 - 1 Ws 122/22, juris Rn. 9, 24; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 22. September 2022 - 1 Ws 118/21, juris Rn. 25; Bittmann, NStZ 2022, 8, 17).

    Es ist daher sachgerecht, den Verfall, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung in der Frage der zeitlichen Geltung ebenso wie Strafen zu behandeln." (BTDrucks. IV/650 S. 107; vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Mai 2022 - 1 Ws 122/22, juris Rn. 17).

    Soweit teilweise die Verfassungsmäßigkeit des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO n.F. in Zweifel gezogen wird (vgl. OLG Karlsruhe Beschluss vom 25. Mai 2022 - 1 Ws 122/22, juris Rn. 14), so vermag der Senat diese Bedenken nicht zu teilen.

    Soweit sich die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit auf den Beschluss des BVerfG vom 10. Februar 2021 stützen (vgl. OLG Karlsruhe Beschluss vom 25. Mai 2022 - 1 Ws 122/22, juris Rn. 13), so ist zunächst festzustellen, dass sich die Entscheidung des BVerfG auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Art. 316h EGStGB in Bezug auf Sachverhalte bezog, in denen bei Inkrafttreten des Reformgesetzes bereits Verfolgungsverjährung eingetreten war.

  • OLG Hamburg, 05.01.2023 - 5 Ws 52/22

    Voraussetzungen der Anordnung des Unterbleibens der Vollstreckung einer

    Soweit vertreten wird, dass auf Fälle, in denen die Tatbeendigung - wie hier - vor dem 1.7.2021 eingetreten ist, gemäß § 2 Abs. 3 und 5 StGB die vormalige, bis zum 30.6.2021 gültige Gesetzesfassung anzuwenden ist, weil es sich wegen der dort für den Fall der Entreicherung als zwingend vorgesehenen Anordnung des Unterbleibens der Vollstreckung um die "mildeste" Fassung des Gesetzes handele (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.5.2022 - 1 Ws 122/22 = ZInsO 2022, 1809; OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.9.2022 - 1 Ws 118/21 = NZI 2022, 954; Bittmann, NStZ 2022, 8), folgt der Senat dem nicht.
  • OLG Nürnberg, 31.05.2023 - Ws 307/23

    Zur Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung der Wertersatzeinziehung

    Der Meistbegünstigungsgrundsatz aus § 2 Abs. 3 StGB ist auf § 459g Abs. 5 S. 1 StPO nicht anzuwenden (Anschluss OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.12.2022, 4 Ws 514/22, und OLG Schleswig, Beschluss vom 07.07.2022, 2 Ws 63/22, sowie OLG Hamm, Beschluss vom 18.08.2022, 5 Ws 211/22, juris Rn. 19; entgegen OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.05.2022, 1 Ws 122/22, und Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 22.09.2022, 1 Ws 118/21).

    Mit weiterem Schreiben vom 16.03.2023 hat der Verurteilte zur Unterstützung seiner Auffassung, dass § 459g Abs. 5 StPO a.F. anzuwenden sei, eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25.05.2022 (1 Ws 122/22) und eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 22.09.2022 (1 Ws 118/21) vorgelegt.

    Während der erste Senat des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Beschluss vom 25.05.2022, 1 Ws 122/22) und das Brandenburgische Oberlandesgericht (Beschluss vom 22.09.2022, 1 Ws 118/21), deren Entscheidungen der Verurteilte vorgelegt hat, § 2 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 StGB für anwendbar halten und § 459g Abs. 5 S. 1 StPO als milderes Recht anwenden wollen, lehnen das Oberlandesgericht Stuttgart (Beschluss vom 20.12.2022, Ws 514/22), das Oberlandesgericht Schleswig (Beschluss vom 07.07.2022, 2 Ws 63/22) und das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 18.08.2022, 5 Ws. 211/22, juris Rn. 19) dies ab.

  • OLG Schleswig, 07.07.2022 - 2 Ws 63/22

    Einziehung; Bruttoprinzip; Entreicherung; Vollstreckung

    Eine Anwendung des vorangegangenen Rechts als "milderes Gesetz" im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB kommt nicht in Betracht (entgegen OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Mai 2022 - 1 Ws 122/22, BeckRS 2022, 11716).(Rn.14).

    Dieser Auffassung hat sich namentlich der 1. Strafsenat des OLG Karlsruhe angeschlossen (Beschluss vom 25. Mai 2022 - 1 Ws 122/22 -, BeckRS 2022, 11716), Rn. 10 ff).

  • LG Ellwangen/Jagst, 22.08.2023 - F - 5 StVK 194/20

    Zur Anordnung der Fortsetzung der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung nach

    Auf den richterlichen Hinweis vom 20.02.2023 ergänzte die Verurteilte mit Schreiben vom 15.03.2023, dass sie unter "Altfälle" im Sinne der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.05.2022 - 1 Ws 122/22, fallen würde, sodass die Anordnung des Unterbleibens zwingend wäre.

    Der abweichenden Mindermeinung des 1. Strafsenats des OLG Karlsruhe, welcher über § 2 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 StGB die alte Fassung des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO als das "mildere Gesetz" für anwendbar hält (s. Beschluss vom 25.05.2022 - Az. 1 Ws 122/22), ist aus rechtsdogmatischen Gründen nicht zu folgen.

  • OLG Hamm, 18.08.2022 - 5 Ws 211/22

    Übergangsvorschrift; Prozessrecht; materielles Recht; Vermögensabschöpfung

    Soweit demgegenüber teils die Ansicht vertreten wird, der Anwendungsbereich sei auf die materiell rechtlichen Vorschriften beschränkt, vermag der Senat dem nicht zu folgen (ebenso wie hier: OLG Rostock, Beschluss vom 04.12.2017 - 20 Ws 293/17 -, juris; a.A. OLG München, Beschluss vom 03.11.2017 - 3 Ws 861/17 -, beck online; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.05.2022 - 1 Ws 122/22 -, beck online).
  • OLG Frankfurt, 02.02.2023 - 7 Ws 248/22

    Keine Härte gem. § 765a ZPO bei nicht zu erwartendem Versteigerungserlös für

    Es kann dahingestellt bleiben, ob für die Entscheidung die ab dem 1. Juli 2021 geltende Fassung des § 459g Abs. 5 S. 1 StPO anzuwenden ist, wonach die Vollstreckung auf Anordnung des Gerichts unterbleibt, soweit sie unverhältnismäßig wäre (so Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 7. Juli 2022 - 2 Ws 63/22; OLG Hamm, Beschluss vom 18.8.2022 - 5 Ws 211/22 jeweils m.w.N.) oder ob für die vor dem 1. Juli 2021 angeordnete Einziehung die bis dahin geltende Fassung des § 459g Abs. 5 S. 1 StPO maßgeblich ist, wonach die Vollstreckung auf Anordnung des Gerichts unterbleibt, soweit der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist oder die Vollstreckung sonst unverhältnismäßig wäre (so OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Mai 2022 - 1 Ws 122/22 m.w.N.).
  • AG Kehl, 12.07.2023 - 2 Cs 204 Js 20638/20

    Unterbleibensanordnung der Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung wegen

    Vorliegend kann zunächst dahinstehen, ob wegen der Beendigung der der Einziehungsentscheidungen zugrundeliegenden Taten vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung vom 25.06.2021 (BGBl. I S. 2099) § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO in der bis dahin geltenden Fassung zur Anwendung kommt (so OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.05.2022 - 1 Ws 122/22 -, ZInsO 2022, 1809=StV-S 2022, 114; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.05.2023 - 1 Ws 65/22 -, juris; a.A. OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.12.2022 - 4 Ws 514/22 -, NStZ-RR 2023, 157; OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.05.2023 - Ws 307/23 -, juris), weil eine Entreicherung des Verurteilten im Sinne des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO a.F. jedenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, zumal der einzuziehende Betrag mit 525 ? relativ gering ist; allein erhebliche Zahlungsverbindlichkeiten, die - wie hier - das monatliche Einkommen weit übersteigen genügen für die Annahme von Entreicherung jedenfalls nicht (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht a.a.O.).
  • LG Hamburg, 24.08.2022 - 607 StVK 395/22

    Einziehung, Vollstreckung, Entreicherung, Verhältnismäßigkeit

    Teilweise wird nun vertreten, gemäß § 2 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 StGB sei aufgrund des strafähnlichen Charakters und einer damit einhergehenden materiellen Komponente der Einziehung auf Fälle, bei denen die Tat vor dem 01.07.2021 beendet wurde, die bis zum 30.06.2021 geltende Fassung des § 459g Abs. 5 StPO als das mildere Gesetz anzuwenden (so: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.03.2022, 1 Ws 122/22, BeckRS 2022, 11716).
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