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   OLG Frankfurt, 13.03.2003 - 1 Ws 126/02   

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https://dejure.org/2003,3253
OLG Frankfurt, 13.03.2003 - 1 Ws 126/02 (https://dejure.org/2003,3253)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13.03.2003 - 1 Ws 126/02 (https://dejure.org/2003,3253)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13. März 2003 - 1 Ws 126/02 (https://dejure.org/2003,3253)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 263 StGB
    Betrugstatbestand: Konkludente Täuschung durch Versendung rechnungsähnlicher Angebotsschreiben

  • webshoprecht.de

    Betrug durch Übersendung von Angeboten, die ähnlich aussehen wie eine Rechnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Täuschungshandlung durch Versendung von rechnungsähnlich gestalteten Angebotsschreiben ; Gesamteindruck rechnungsähnlich gestalteter Schreiben; Vortäuschen einer amtlichen Rechnung; Vermeintliche Rechnungsstellung

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Angebotsschreiben in rechnungsähnlicher Form - Betrug

  • Judicialis

    StGB § 263

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 263

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Zusendung rechnungsähnlicher Angebotsschreiben im kaufmännischen Verkehr

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 3215
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.04.2001 - 4 StR 439/00

    Betrügerische Angebotsschreiben

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.03.2003 - 1 Ws 126/02
    Die Versendung von rechnungsähnlich gestalteten Angebotsschreiben mit dem Ziel, dem Empfänger vorzutäuschen, dass es sich dabei um die Rechnung für eine zuvor erfolgte Eintragung in ein öffentliches Register handelt, kann eine Täuschungshandlung im Sinne von § 263 StGB darstellen (Änderung der Senatsrechtsprechung im Anschluss an BGH NStZ 01, 430).

    In der Versendung der hier zu beurteilenden Angebotsschreiben liegt nach Auffassung des Senats in Anlehnung an die Entscheidung des BGH vom 26.04.2001 ( NStZ 2001, 430 ff) auch unter Beachtung der engen Wortlautbindung im Strafrecht eine Täuschungshandlung i.S.d. § 263 StGB.

    Eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB ist jede Einwirkung des Täters auf die Vorstellung des Getäuschten, welche objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände hervorzurufen ( BGH NStZ 2001, 430).

  • BGH, 27.02.1979 - 5 StR 805/78
    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.03.2003 - 1 Ws 126/02
    Dem hat sich der 2. Senat des Oberlandesgerichts Frankfurt angeschlossen und - was der 4. Senat des Bundesgerichtshofs in der vorgenannten Entscheidung im Hinblick auf die frühere Entscheidung des 5. Senats vom 27.02.1979 ( NStZ 1997, 186-187) ausdrücklich offen gelassen hat - eine Täuschung auch dann bejaht, wenn es sich bei den Adressaten der Angebotsschreiben um im Geschäftsverkehr erfahrene Adressaten, insbesondere Kaufleute, ha delt.

    Soweit die Rechtsprechung für die Annahme einer objektiven Täuschung unter anderem auf die auf Seiten des Erklärungsadressaten zu erwartende -typisierte- Sorgfaltspflicht abstellt ( vgl. BGH NStZ 1997, 186 f.), ist es angesichts des prägenden Gesamteindrucks der hier in Frage stehenden Angebotsschreiben nicht fernliegend, dass auch geschäftserfahrene Adressaten sie mit einer Rechnung verwechseln.

  • BGH, 20.02.1968 - 5 StR 694/67
    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.03.2003 - 1 Ws 126/02
    Für die Bestimmung des Vermögensschadens ist allein der nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmende Wertvergleich zwischen Leistung und Gegenleistung entscheidend (BGHSt 22, 88, 89).
  • OLG Frankfurt, 17.08.1994 - 2 Ws 129/94
    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.03.2003 - 1 Ws 126/02
    Denn die Verwendung von Begriffen wie "Zentralregister für Gewerbeeintragungen", Zentrales Datenregister für Gewerbedaten" und "Firmeneintragung im Deutschen Gewerberegister", die amtlichen Bezeichnungen zum Verwechseln ähnlich sind, verleiht den rechnungsähnlich gestalteten Schreiben jeweils ein offizielles Gepräge nach Art eines Behördenschreibens und erweckt damit beim Leser Vertrauen in die Richtigkeit der vermeintlichen Rechnungsstellung ( vgl. Mahnkopf/ Sonnenberg, NStZ 1997, 187).
  • OLG Frankfurt, 17.12.2010 - 1 Ws 29/09

    Strafbarkeit des Betriebs einer Webseite mit Abofalle

    Weiter sei die sog. "Offertenrechtsprechung" des Bundesgerichtshofes (BGH, StV 2004, 535; BGHSt 47, 1) und des Senats (Beschluss vom 13.03.2003 - 1 Ws 126/02) - in diesen Fällen wurde in der Übersendung von Angebotsschreiben, in denen durch die Verwendung typischer Rechnungsmerkmale der Eindruck einer Zahlungspflicht erweckt wurde, eine konkludente Täuschung gesehen - auf den Fall übertragbar, weil in beiden Fällen aus dem Empfängerhorizont über die Entgeltlichkeit einer Dienstleistung und die Begründung einer vertraglichen Pflicht getäuscht werde.

    Als Tatsache in diesem Sinne ist nicht nur das tatsächlich, sondern auch das angeblich Geschehene oder Bestehende anzusehen, sofern ihm das Merkmal der objektiven Bestimmtheit und Gewissheit eigen ist (vgl. BGHSt 47, 1, 3; Senatsbeschluss vom 13.03.2003 - 1 Ws 126/02).

  • LG Essen, 18.12.2015 - 35 KLs 14/15
    Dem steht nicht entgegen, dass für die amtlichen Eintragungen regelmäßig bereits Vorkasse zu leisten ist (OLG Frankfurt NJW 03, 3215 ff).

    Denn es ist nicht auf die jeweiligen Einzelmerkmale des Anschreibens abzustellen, sondern auf den planmäßig vermittelten Gesamteindruck der Aufmachung nach Art einer Rechnung (OLG Frankfurt NJW 03, 3215 ff).

    Dem steht schließlich nicht entgegen, dass die Höchst- und Obergerichtliche Rechtsprechung - soweit ersichtlich - bisher eine Täuschung dann bejaht hat, wenn sich die "angebotene Leistung" erst aus der Lektüre des auf der Rückseite des Angebotsschreibens abgedruckten Textes ergeben hat (BGHSt 47, 1 ff; BGH NStZ-RR 04, 110 ff.; OLG Frankfurt NJW 03, 3215 ff).

    Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt NJW 03, 3215 ff) von einem Vertragsschluss ausgegangen wird, ist auch unter dieser Prämisse bei den Unternehmen, die gezahlt haben, ein Vermögensschaden entstanden.

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch die äußere Gestaltung eines Angebotsschreibens gezielt der Eindruck erweckt werden soll, es handele sich um eine amtliche Kostenforderung (BGH, Urteil vom 28.05.2014, 2 StR 437/13; BGH, Urteil vom 04.12.2003, 5 StR 308/03; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13.03.2003, 1 Ws 126/02, jeweils zitiert nach juris; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 263 Rdnr. 28+28a m.w.N.).

    Der isoliert wahre Inhalt der Schreiben diente unter diesen Umständen lediglich als "Fassade", um die von vornherein in betrügerischer Absicht angestrebten Zahlungen nach außen hin als vertraglich geschuldet und damit als rechtmäßig erscheinen lassen zu können (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.03.2003, Az.: 1 Ws 126/02, zitiert nach juris).

    Im Übrigen erweckt das offizielle Gepräge nach Art eines Behördenschreibens beim Leser gerade Vertrauen in die Richtigkeit der vermeintlichen Rechnungsstellung (OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.03.2003, Az.: 1 Ws 126/02, zitiert nach juris).

  • BGH, 28.05.2014 - 2 StR 437/13

    Betrug (konkludente Täuschung durch wahre Angaben: Darstellung eines Angebots als

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch die äußere Gestaltung eines Angebotsschreibens gezielt der Eindruck erweckt werden soll, es handele sich um eine amtliche Kostenforderung (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2003 - 5 StR 308/03, NStZ-RR 2004, 110; ebenso OLG Frankfurt a.M., NStZ-RR 2002, 47, 48 f.; NJW 2003, 3215; anders noch BGH, Beschluss vom 27. Februar 1979 - 5 StR 805/78, NStZ 1997, 186).

    Unter Berücksichtigung der von dem Landgericht zu Inhalt und Aufbau der von dem Angeklagten und seinen Mittätern geführten elektronischen Register getroffenen Feststellungen kam den Eintragungen aufgrund ihres nahezu völlig fehlenden Informationsgehalts kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zu (vgl. OLG Frankfurt a.M., NStZ-RR 2002, 47, 49; NJW 2003, 3215, 3216; Garbe, NJW 1999, 2868, 2870).

  • LG Essen, 15.04.2013 - 35 KLs 27/12

    Strafbarkeit wegen Betrugs im Rahmen einer rechtsanwaltlichen Tätigkeit

    Erst in einer auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ergangenen Entscheidung vom 13.03.2003 kam das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis, das dem Angeklagten vorgeworfene Verhalten sei als strafbarer Betrug zu werten, und ließ die Anklage vom 15.06.2001 zur Hauptverhandlung zu (NJW 2003, 3215).

    Hinsichtlich der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Verwendung von Formularen, wie sie hier vom Angeklagten M gestaltet worden sind, das Tatbestandsmerkmal der Täuschung im Sinne des § 263 StGB erfüllen, folgt die Kammer der insbesondere vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 04.12.2003 (5 StR 308/03, NStZ-RR 2004, 110-111) sowie vom Oberlandgericht Frankfurt mit Beschluss vom 13.03.2003 (1 Ws 126/02, NJW 2003, 3215-3217) vertretenen Rechtsauffassung und nimmt im Folgenden auf die Begründungen dieser Entscheidungen Bezug.

    Davon ist auszugehen, wenn der Täter zwar die Unwahrheit nicht expressis verbis zum Ausdruck bringt, sie aber nach der Verkehrsanschauung durch sein Verhalten miterklärt (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2001, 4 StR 439/00, NStZ 2001, 430; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.03.2003, 1 Ws 126/02, NJW 2003, 3215-3217).

    Denn die Verwendung von Begriffen wie "Gewerbedatenbank" und "Handel und Gewerbe", die amtlichen Bezeichnungen zum Verwechseln ähnlich sind, verleiht den rechnungsähnlich gestalteten Schreiben jeweils ein offizielles Gepräge nach Art eines Behördenschreibens und erweckt damit beim Leser Vertrauen in die Richtigkeit der vermeintlichen Rechnungsstellung (vgl. hierzu OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.03.2003, 1 Ws 126/02, NJW 2003, 3215-3217 m.w.N.).

    Darüber hinaus darf der Adressat eines Schreibens, das die im Geschäftsverkehr übliche Form einer Rechnung hat, nach der objektiven Anschauung des Geschäftsverkehrs darauf vertrauen, dass es sich auch tatsächlich um eine Rechnung handelt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.03.2003, 1 Ws 126/02, NJW 2003, 3215-3217 m.w.N.).

    Die für die Zahlung zuständige Abteilung eines Betriebes, der insbesondere bei größeren Unternehmen auf eine Arbeitsteilung angewiesen und betriebsstrukturell konzipiert ist, begleicht demgemäß die vermeintliche Rechnung im Vertrauen auf einen entsprechenden Vertragsschluss durch die hierfür betriebsintern zuständige Stelle (vgl. zum Ganzen: OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.03.2003, 1 Ws 126/02, NJW 2003, 3215-3217 m.w.N.).

    Der isoliert wahre Inhalt der Schreiben diente unter diesen Umständen lediglich als "Fassade", um die von vornherein in betrügerischer Absicht angestrebte Zahlung nach außen hin als vertraglich geschuldet und damit als rechtmäßig erscheinen lassen zu können (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.03.2003, 1 Ws 126/02, NJW 2003, 3215-3217 m.w.N.).

  • LG Frankfurt/Main, 05.03.2009 - 27 KLs 12/08

    Betrug: Konkludente Täuschung durch Verschleierung der Kostenpflichtigkeit der

    Zur tatbestandlichen Täuschung wird ein Verhalten hierbei dann, wenn der Täter die Eignung einer - inhaltlich richtigen - Erklärung, einen Irrtum hervorzurufen, planmäßig einsetzt und damit unter dem Anschein "äußerlich verkehrsgerechten Verhaltens" gezielt die Schädigung der Adressaten verfolgt (BGH a. a. O., Rdnr. 15, BGH NStZ-RR 2004, 110 f., OLG Frankfurt NJW 2003, 3215 ff., LG Frankfurt WRP 2005, 642 ff.).
  • BGH, 04.12.2003 - 5 StR 308/03

    Betrug (Täuschung; Irrtumserregung: Rechnung, Offerte, Zahlungspflicht,

    Ihre Geschäftserfahrung ändert hieran ersichtlich nichts, zumal die Erledigung des Schreibens durch Büropersonal zu erwarten war (vgl. OLG Frankfurt a.M. NJW 2003, 3215).
  • LG Köln, 17.12.2020 - 112 KLs 9/19
    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch die äußere Gestaltung eines Angebotsschreibens gezielt der Eindruck erweckt werden soll, es handele sich um eine amtliche Kostenforderung (BGH, Urteil vom 28.05.2014, 2 StR 437/1.3; BGH, Urteil vom 04.12.2003, 5 StR 308/03; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13.03.2003, 1 Ws 126/02, jeweils zitiert nach juris; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 263 Rdnr. 28, 28a m.w.N.).

    Darüber hinaus darf der Adressat eines Schreibens, das die im Geschäftsverkehr übliche Form einer Rechnung hat, nach der objektiven Anschauung des Geschäftsverkehrs darauf vertrauen, dass es sich auch tatsächlich um eine Rechnung handelt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.03.2003, 1 Ws 126/02, NJW 2003, 3215-3217).

    Die für die Zahlung zuständige Abteilung eines Betriebes, der insbesondere bei größeren Unternehmen auf eine Arbeitsteilung angewiesen und betriebsstrukturell konzipiert ist, begleicht demgemäß die vermeintliche Rechnung im Vertrauen auf einen entsprechenden Vertragsschluss durch die hierfür betriebsintern zuständige Stelle (vgl. zum Ganzen: OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.03.2003, 1 Ws 126/02, NJW 2003, S. 3215- 3217).

    Der Hinweis in den Schreiben auf das Angebot zum Abschluss eines Vertrages über die Eintragung in einer Datenbank im Internet diente unter diesen Umständen lediglich als "Fassade", um die von vornherein in betrügerischer Absicht angestrebte Zahlung nach außen hin als vertraglich geschuldet und damit als rechtmäßig erscheinen lassen zu können (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.03.2003, aaO.).

  • AG Mannheim, 25.06.2010 - 10 C 69/10

    Anfechtung: Arglistige Täuschung durch planmäßiges Ansteuern eines

    Diese Voraussetzungen werden durch die von dem Beklagten versandten Angebotsschreiben erfüllt (vgl. hierzu OLG Frankfurt NJW 2003, 3215).
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