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   OLG Düsseldorf, 03.02.1983 - 1 Ws 13/83   

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OLG Düsseldorf, 03.02.1983 - 1 Ws 13/83 (https://dejure.org/1983,5833)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.02.1983 - 1 Ws 13/83 (https://dejure.org/1983,5833)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. Februar 1983 - 1 Ws 13/83 (https://dejure.org/1983,5833)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1983, 511
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 12.08.2015 - StB 6/15

    Entscheidung über die Reststrafenaussetzung ohne Anhörung des Verurteilten

    Daran, dass der Verurteilte seine Vorführung damit ernsthaft abgelehnt hat, besteht kein Zweifel (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Februar 1983 - 1 Ws 13/83, StV 1983, 511; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Dezember 1995 - 3 Ws 274/95, NStZ 1996, 302).

    Denn das Gericht kann eine Anhörung gegen den Willen des Verurteilten nicht erzwingen (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2000 - StB 1/00, NStZ 2000, 279; OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 3. Februar 1983 - 1 Ws 13/83, StV 1983, 511; vom 28. Juli 1987 - 1 Ws 428/87, NStZ 1987, 524; KG, Beschluss vom 2. April 2001 - 1 AR 369/01, juris Rn. 7).

  • OLG Karlsruhe, 21.12.1995 - 3 Ws 274/95
    Bestehen Zweifel an der uneingeschränkten Ablehnung der Anhörung durch den Verurteilten, wie hier bei der Weigerung, sich in Anstaltskleidung statt in eigener Kleidung vorführen zu lassen, so muß sich die Strafvollstreckungskammer wegen des Ausnahmecharakters des Absehens von der mündlichen Anhörung zunächst die Überzeugung verschaffen, ob der Verurteilte wirklich nicht mündlich angehört werden will oder ob andere Gründe für die Verweigerung der Vorführung maßgeblich sind (OLG Düsseldorf StV 1983, 511; VRS 87, 364 ).
  • OLG Düsseldorf, 10.11.1987 - 1 Ws 928/87

    Anhörungsrecht; Mündliche Anhörung; Strafaussetzung; Widerruf der Strafaussetzung

    Bestehen Zweifel an der uneingeschränkten Ablehnung der Anhörung durch den Verurteilten, z. B. bei der Weigerung des inhaftierten Verurteilten, sich gefesselt vorführen zu lassen oder in Anstaltskleidung zu erscheinen (Senat in StV 83, 511 ), so muß sich die StrafvollstrKammer wegen des Ausnahmecharakters des Absehens von der mündlichen Anhörung zunächst die Überzeugung verschaffen, ob der Verurteilte wirklich nicht mündlich angehört werden will.
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