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   OLG Brandenburg, 02.10.2019 - 1 Ws 130/19   

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https://dejure.org/2019,32830
OLG Brandenburg, 02.10.2019 - 1 Ws 130/19 (https://dejure.org/2019,32830)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02.10.2019 - 1 Ws 130/19 (https://dejure.org/2019,32830)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 02. Oktober 2019 - 1 Ws 130/19 (https://dejure.org/2019,32830)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 02.05.2002 - 2 BvR 613/02

    Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung bei einem Strafgefangenen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.10.2019 - 1 Ws 130/19
    Im Vollstreckungsverfahren ist in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO dem Verurteilten nur dann ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig oder sonst ersichtlich ist, dass sich der Betroffene nicht selbst verteidigen kann (vgl. BVerfGE 70, 297, 323; BVerfG NJW 2002, 2773; OLG Schleswig NStZ-RR 2008, 253; OLG Köln NStZ-RR 2010, 326; OLG Stuttgart StV 1993, 378; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. Aufl., § 140 Rdnr. 33 m.w.N.) oder wenn die Entscheidung von besonders großem Gewicht ist (vgl. BVerfG NJW 1992, 2947, 2954 für die Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe).

    Im Vollstreckungsverfahren besteht in weitaus geringerem Maße als in dem kontradiktorisch ausgestalteten Erkenntnisverfahren ein Bedürfnis für die Mitwirkung eines Verteidigers auf Seiten des Verurteilten (vgl. BVerfG NJW 2002, 2773, 2774).

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.10.2019 - 1 Ws 130/19
    Im Vollstreckungsverfahren ist in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO dem Verurteilten nur dann ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig oder sonst ersichtlich ist, dass sich der Betroffene nicht selbst verteidigen kann (vgl. BVerfGE 70, 297, 323; BVerfG NJW 2002, 2773; OLG Schleswig NStZ-RR 2008, 253; OLG Köln NStZ-RR 2010, 326; OLG Stuttgart StV 1993, 378; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. Aufl., § 140 Rdnr. 33 m.w.N.) oder wenn die Entscheidung von besonders großem Gewicht ist (vgl. BVerfG NJW 1992, 2947, 2954 für die Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe).

    Sie ist im vorliegenden Fall nicht so hoch, dass nach den Grundsätzen von BVerfG NJW 1992, 2947, 2954 die Mitwirkung eines Verteidigers geboten wäre.

  • LG Hamburg, 09.08.1996 - 613 Qs 21/96
    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.10.2019 - 1 Ws 130/19
    Insbesondere der während der Bewährungszeit begangene Diebstahl belegt, dass die im Zeitpunkt der Strafaussetzung zu Gunsten des Verurteilten getroffene Legalprognose unzutreffend war und daher zu korrigieren ist (vgl. dazu LG Hamburg StV 1997, 90).
  • KG, 01.10.1999 - 5 Ws 571/99
    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.10.2019 - 1 Ws 130/19
    Die Verlängerung der Bewährungszeit ist nur dann eine angemessene Reaktion auf das erneutes Versagen, wenn objektiv eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Verurteilte in Zukunft ein straffreies Leben führen wird (KG NStZ-RR 2000, 170).
  • OLG Stuttgart, 15.03.1993 - 2 Ws 34/93

    Bestellung eines Verteidigers; Geisteskrankheit; Untergebrachter;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.10.2019 - 1 Ws 130/19
    Im Vollstreckungsverfahren ist in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO dem Verurteilten nur dann ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig oder sonst ersichtlich ist, dass sich der Betroffene nicht selbst verteidigen kann (vgl. BVerfGE 70, 297, 323; BVerfG NJW 2002, 2773; OLG Schleswig NStZ-RR 2008, 253; OLG Köln NStZ-RR 2010, 326; OLG Stuttgart StV 1993, 378; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. Aufl., § 140 Rdnr. 33 m.w.N.) oder wenn die Entscheidung von besonders großem Gewicht ist (vgl. BVerfG NJW 1992, 2947, 2954 für die Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe).
  • KG, 30.04.2001 - 5 Ws 233/01
    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.10.2019 - 1 Ws 130/19
    Daher sind im Vollstreckungsverfahren die drei abschließend genannten Merkmale des § 140 Abs. 2 StPO einschränkend zu beurteilen (vgl. KG StV 2007, 94; KG NStZ-RR 2006, 211; KG StraFo 2002, 244).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 02.10.2019 - 1 Ws 130/19
    Im Vollstreckungsverfahren ist in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO dem Verurteilten nur dann ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig oder sonst ersichtlich ist, dass sich der Betroffene nicht selbst verteidigen kann (vgl. BVerfGE 70, 297, 323; BVerfG NJW 2002, 2773; OLG Schleswig NStZ-RR 2008, 253; OLG Köln NStZ-RR 2010, 326; OLG Stuttgart StV 1993, 378; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. Aufl., § 140 Rdnr. 33 m.w.N.) oder wenn die Entscheidung von besonders großem Gewicht ist (vgl. BVerfG NJW 1992, 2947, 2954 für die Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe).
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