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   OLG Karlsruhe, 12.08.2013 - 1 Ws 141/12   

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OLG Karlsruhe, 12.08.2013 - 1 Ws 141/12 (https://dejure.org/2013,23570)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.08.2013 - 1 Ws 141/12 (https://dejure.org/2013,23570)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12. August 2013 - 1 Ws 141/12 (https://dejure.org/2013,23570)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsätze zur Auslegung des Begriffs der Flucht in Art. 68 SDÜ; Anforderungen an die Einhaltung völkerrechtlicher Mindeststandards bzgl. des zugrundeliegenden Verfahrens eines darauffolgenden Vollstreckungsersuchens

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 1 Abs 3 IRG, § 83 Nr 3 IRG, Art 67 SchÜbkDÜbk, Art 68 Abs 1 SchÜbkDÜbk, Art 69 S 2 SchÜbkDÜbk
    Internationale Rechtshilfe: Anwendungsbereich des Überstellungsübereinkommens; Begriff des Fluchtfalles; Beachtlichkeit der Einhaltung völkerrechtlicher Mindeststandards im Rahmen der Prüfung eines Vollstreckungsübernahmeersuchens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Definition der Flucht in Art. 68 SDÜ

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vollstreckungsübernahmeersuchen nach versagter Auslieferung

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Dresden, 09.06.2011 - Ausl 184/10

    Vollstreckungshilfe

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.08.2013 - 1 Ws 141/12
    Unabhängig davon, dass der Verurteilte nach Deutschland - seinem Heimatland - schon lange vor Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Appellationsmilitärgerichts R. vom 07.05.2008 und damit einer überhaupt möglichen Vollstreckung desselben in Italien zurück gekehrt ist (vgl. hierzu OLG Rostock OLGSt IRG § 49 Nr. 2), setzt nämlich nach Ansicht des Senats der in Art. 68 Abs. 1 SDÜ verwendete Begriff der "Flucht" ein finales Verhalten voraus und kann nicht schon dadurch verwirklicht werden, dass ein Verurteilter ohne jegliches Vorliegen einer Vereitelungsabsicht sich nur einfach in sein Heimatland zurück begibt (siehe hierzu schon Senat, Beschluss vom 04.01.2012, 1 Ws 77/10, zu Art. 2 Abs. 1 ZP-ÜberstÜbk; offen gelassen durch OLG Dresden, Beschluss vom 09.06.2011, OLG Ausl 184/10; OLG Stuttgart Justiz 2008, 143 und Senat NStZ-RR 2008, 112 jeweils zu § 83 Nr. 3 IRG).
  • OLG Stuttgart, 09.01.2008 - 3 Ausl/134/07

    Anforderungen an die Auslieferung eines Verfolgten nach Italien zur Vollstreckung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.08.2013 - 1 Ws 141/12
    Unabhängig davon, dass der Verurteilte nach Deutschland - seinem Heimatland - schon lange vor Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Appellationsmilitärgerichts R. vom 07.05.2008 und damit einer überhaupt möglichen Vollstreckung desselben in Italien zurück gekehrt ist (vgl. hierzu OLG Rostock OLGSt IRG § 49 Nr. 2), setzt nämlich nach Ansicht des Senats der in Art. 68 Abs. 1 SDÜ verwendete Begriff der "Flucht" ein finales Verhalten voraus und kann nicht schon dadurch verwirklicht werden, dass ein Verurteilter ohne jegliches Vorliegen einer Vereitelungsabsicht sich nur einfach in sein Heimatland zurück begibt (siehe hierzu schon Senat, Beschluss vom 04.01.2012, 1 Ws 77/10, zu Art. 2 Abs. 1 ZP-ÜberstÜbk; offen gelassen durch OLG Dresden, Beschluss vom 09.06.2011, OLG Ausl 184/10; OLG Stuttgart Justiz 2008, 143 und Senat NStZ-RR 2008, 112 jeweils zu § 83 Nr. 3 IRG).
  • EuGH, 16.06.2005 - C-105/03

    DER GERICHTSHOF BEJAHT DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.08.2013 - 1 Ws 141/12
    Schließlich führt auch das Gebot einer rahmenbeschlusskonformen Auslegung nationalen Rechts (vgl. EuGH Urteil vom 16.06.2005 - C-105/03 Pupino - NJW 2005, 2839; Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a.a.O., IRG, Vor § 78 Rn.10) zu keiner anderen Bewertung, denn dieses rechtfertigt weder eine Auslegung contra legem noch eine Nichtberücksichtigung nationalen Rechts wie vorliegend des SDÜ bzw. des ÜberstÜbk, welche beide somit weiterhin als gültiges innerstaatliches Recht Geltung beanspruchen.
  • OLG Karlsruhe, 13.07.2007 - 1 AK 48/06
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.08.2013 - 1 Ws 141/12
    Unabhängig davon, dass der Verurteilte nach Deutschland - seinem Heimatland - schon lange vor Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Appellationsmilitärgerichts R. vom 07.05.2008 und damit einer überhaupt möglichen Vollstreckung desselben in Italien zurück gekehrt ist (vgl. hierzu OLG Rostock OLGSt IRG § 49 Nr. 2), setzt nämlich nach Ansicht des Senats der in Art. 68 Abs. 1 SDÜ verwendete Begriff der "Flucht" ein finales Verhalten voraus und kann nicht schon dadurch verwirklicht werden, dass ein Verurteilter ohne jegliches Vorliegen einer Vereitelungsabsicht sich nur einfach in sein Heimatland zurück begibt (siehe hierzu schon Senat, Beschluss vom 04.01.2012, 1 Ws 77/10, zu Art. 2 Abs. 1 ZP-ÜberstÜbk; offen gelassen durch OLG Dresden, Beschluss vom 09.06.2011, OLG Ausl 184/10; OLG Stuttgart Justiz 2008, 143 und Senat NStZ-RR 2008, 112 jeweils zu § 83 Nr. 3 IRG).
  • OLG Celle, 25.05.2012 - 1 Ausl 22/12

    Vollstreckung einer in Polen verhängten Freiheitsstrafe wegen Verletzung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.08.2013 - 1 Ws 141/12
    Insoweit merkt der Senat lediglich an, dass eine Prüfung des Vorliegens der sog. beiderseitigen Sanktionierbarkeit i.S.v. § 49 Abs. 1 Nr. 3 IRG (vgl. hierzu Schomburg/Lagodny/Gleß/ Hackner, a.a.O., IRG § 49 Rn. 8 ff.) nach vorläufiger Beurteilung nach § 80 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 IRG entbehrlich gewesen wäre, weil dem Vollstreckungsübernahmeersuchen ein Auslieferungsverfahren vorausgegangen ist und die Bewilligung der Auslieferung des Verurteilten dort unter Hinweis auf seine deutsche Staatsangehörigkeit und mangelnde Zustimmung seitens der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe abgelehnt worden war (§ 80 Abs. 3 IRG; vgl. auch OLG Celle NStZ-RR 2013, 24).
  • OLG Stuttgart, 25.04.2018 - 1 Ws 23/18

    Vollstreckbarerklärung eines schweizerischen Strafurteils wegen eines groben

    Allerdings ist der Verurteilte bereits vor seiner Verurteilung in seinen Heimatstaat Deutschland, wo er auch seinen Wohnsitz hatte, ausgereist, so dass Art. 2 Abs. 1 ZP-ÜberstÜbk nicht einschlägig ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.8.2013, 1 Ws 141/12, juris Rn. 9; vgl. auch Anlage zur Denkschrift, BT-Drucks. 14/8995, Nr. 11).
  • OLG Saarbrücken, 21.07.2016 - 1 Ws 51/16

    Strafvollstreckungsverfahren: Rechtliche Bewertung der späteren Beschränkung

    Abgesehen davon, dass Weisungen nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB einer Begründung bedürfen (Senatsbeschlüsse vom 22. März 2012 - 1 Ws 62/12 - und vom 02. Juli 2012 - 1 Ws 141/12 -), die der angefochtene Beschluss nicht enthält, stellt die Weisung an die Lebensführung des Verurteilten unzumutbare Anforderungen und verstößt deshalb gegen § 68 b Abs. 3 StGB.

    Insoweit fehlt es bereits am Vorliegen der Eingangsvoraussetzungen des § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB (vgl. zu den Voraussetzungen einer Abstinenzweisung auch bzgl. Alkohols Senatsbeschluss vom 02. Juli 2012 - 1 Ws 141/12 -).

    Soweit der Senat in der Vergangenheit im Falle der Gesetzwidrigkeit von im Rahmen der Führungsaufsicht angeordneten Weisungen unter Hinweis darauf, dass es ihm als Folge des § 453 Abs. 2 S. 2 StPO aus Rechtsgründen verwehrt sei, sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Strafvollstreckungskammer zu setzen und eine eigene Sachentscheidung zu treffen, derartige Weisungen aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen hat, betraf dies Fälle, in denen die beanstandeten Weisungen zwar - beispielsweise mangels hinreichender Bestimmtheit - gesetzwidrig waren, eine Weisung der angeordneten Art jedoch grundsätzlich zulässig erschien (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 4. November 2009 - 1 Ws 187/09 -, 17. November 2009 - 1 Ws 202/09 -, 19. November 2009 - 1 Ws 211/09 -, 2. Juli 2012 - 1 Ws 141/12 - sowie - 1 Ws 145/12 - und vom 24. Juni 2014 - 1 Ws 75/14 - s.a. OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 390 und OLG Nürnberg NStZ 2015, 167 für Fälle mangelnder Begründung der Weisungen).

  • BGH, 13.01.2014 - 4 ARs 9/13

    Vorlageverfahren (Zulässigkeit einer gestuften Anfrage); Vollstreckung eines

    cc) Dass im Geltungsbereich des Überstellungsübereinkommens bei der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Straferkenntnisses entgegen der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts das Umwandlungsverfahren Anwendung findet, entspricht - wie ausgeführt - zudem der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und - ganz überwiegend - der Oberlandesgerichte (vgl. obige Nachweise sowie OLG Dresden, Beschluss vom 24. Mai 2012 - 2 Ws 214/12; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. August 2013 - 1 Ws 141/12; aA OLG Köln, NStZ-RR 2011, 249, 250).
  • OLG Karlsruhe, 06.06.2016 - 1 Ws 84/15

    Isolierte Vollstreckbarkeitserklärung einer in der Schweiz verhängten

    Die in dieser völkerrechtlichen Vereinbarung getroffenen und jeweils durch Bundesgesetze unmittelbar geltendes inländisches Recht gewordenen Regelungen gehen den Vorschriften des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) nach dessen § 1 Abs. 3 IRG insoweit vor, als sie speziellere Regelungen enthalten (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 12.08.2013, 1 Ws 141/12; abgedruckt bei juris).
  • OLG Dresden, 07.03.2014 - Ausl 113/13

    Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung bei einer zunächst zur

    Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob der Begriff der Flucht im Sinne dieser Bestimmungen allein durch die schlichte Rückkehr des Verurteilten in sein Heimatland erfüllt ist (KG Berlin NJW 2008, 675 mit Anmerkung Böhm), sich der Verurteilte nicht für die Strafvollstreckung zur Verfügung hält (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. April 2010 und OLG Rostock, Beschluss vom 8. Juni 2010, Az: I Ws 128/10) oder derjenige Verurteilte grundsätzlich nicht flüchtig ist, der sich ohne unmittelbaren Zusammenhang mit der Straftat in sein Heimatland begibt und deshalb ein finales Verhalten mit Vereitelungsabsicht vorausgesetzt wird (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. August 2013, Az: 1 Ws 141/12; Böhm, NJW 2008, 677; Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl. § 112 Rdnr. 13).
  • OLG Karlsruhe, 09.11.2018 - Ausl 301 AR 101/18

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferungshindernis bei

    Aufgrund der gebotenen rahmenbeschlusskonformen Auslegung (EuGH, Urteile vom 16.06.2005, C-105/03 - Pupino - NJW 2005, 2839 und vom 29.06.2017, C-579/15 - Pop?awski) beeinflusst diese Vorgabe auch das nationale Verständnis des Begriffs der Verhandlung in §§ 83 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 IRG, weshalb der Senat seine bisherige Rechtsprechung, wonach die in § 83 Nr. 3 IRG a.F. aufgestellten besonderen Anforderungen für Auslieferungen aufgrund eines Abwesenheitsurteils für ein Berufungsverfahren jedenfalls dann gelten, wenn in diesem erstmals eine gerichtliche Verurteilung ausgesprochen oder aber die Strafe über das in erster Instanz verhängte Strafmaß hinaus erhöht wurde (vgl. hierzu Senat Beschlüsse vom 29.06.2015, 1 AK 10/15 und vom 12.0.2013, 1 Ws 141/12, jeweils abgedruckt bei juris, OLG Stuttgart StV 2005, 284, OLG Köln Strafo 2015, 77; Ahlbrecht/Böhm/Esser/Eckelmanns, Internationales Strafrecht, 2 Auflage 2018, Rn. 1051) jedenfalls für eine Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls entsprechend anpasst.
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