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   OLG Saarbrücken, 07.09.2017 - 1 Ws 141/17   

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https://dejure.org/2017,36376
OLG Saarbrücken, 07.09.2017 - 1 Ws 141/17 (https://dejure.org/2017,36376)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 07.09.2017 - 1 Ws 141/17 (https://dejure.org/2017,36376)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 07. September 2017 - 1 Ws 141/17 (https://dejure.org/2017,36376)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ende einer befristeten Führungsaufsicht bei fortdauernder Bewährung wegen einer anderen Tat

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ende einer befristeten Führungsaufsicht bei fortdauernder Bewährung wegen einer anderen Tat

  • rechtsportal.de

    StGB § 68g Abs. 1 S. 2; StGB § 68g Abs. 3 S. 1
    Ende einer befristeten Führungsaufsicht bei fortdauernder Bewährung wegen einer anderen Tat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ende einer befristeten Führungsaufsicht bei weiterer Bewährung wegen anderer Tat

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Hamm, 07.11.1983 - 3 Ws 567/83
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 07.09.2017 - 1 Ws 141/17
    aa) Zwar gilt die Vorschrift nach herrschender Auffassung über ihren Wortlaut hinaus auch in den Fällen einer - wie hier - kraft Gesetzes eingetretenen Führungsaufsicht (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 09.01.1990 - 4 Ws 561/89, juris Rn. 7; OLG Oldenburg, a. a. O., juris Rn. 9 ff.; OLG Bamberg, a. a. O., juris Rn. 8 ff.; OLG Celle, a. a. O., juris Rn. 8; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, a. a. O., § 68g Rn. 15; MünchKomm.StGB/Groß, 3. Aufl., § 68g Rn. 16; LK-Schneider, StGB, 12. Aufl., § 68g Rn. 26; a. A.: OLG Hamm NStZ 1984, 188; Fischer, a. a. O., § 68g Rn. 9).

    Vielmehr hat die mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 7. Januar 2016 wegen einer anderen Tat angeordnete Strafaussetzung zur Bewährung eine Verlängerung der Dauer der kraft Gesetzes eingetretenen Führungsaufsicht bewirkt (vgl. OLG Hamm NStZ 1984, 188; OLG Celle, Beschl. v. 07.09.2011 - 2 Ws 183/11, juris Rn. 19-21; MünchKomm.StGB/Groß, a. a. O., § 68g Rn. 15).

    Wäre die aufgrund des § 68 Abs. 1 Satz 2 StGB eingetretene Verlängerung der Führungsaufsicht angesichts einer günstigen Kriminalprognose des Verurteilten nicht mehr sachgerecht, hat das Gericht jedoch gemäß § 68e Abs. 2 StGB die Führungsaufsicht aufzuheben; diese Möglichkeit bleibt von § 68g Abs. 1 Satz 2 StGB unberührt (vgl. OLG Hamm NStZ 1984, 188 f.; MünchKomm.StGB/Groß, a. a. O., § 68g Rn. 15; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, a. a. O., § 68g Rn. 6).

  • OLG Bamberg, 28.06.2010 - 1 Ws 357/10

    Führungsaufsicht: Ende der kraft Gesetzes eingetretenen Führungsaufsicht mit dem

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 07.09.2017 - 1 Ws 141/17
    Eine solche Entscheidung ist daher ebenfalls mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (vgl. für den Fall der Feststellung der Beendigung der Führungsaufsicht: OLG Oldenburg NStZ-RR 2009, 260 f. - juris Rn. 6; OLG Bamberg, Beschl. v. 28.06.2010 - 1 Ws 357/10, juris Rn. 9; für den Fall der Feststellung der Erledigung der Führungsaufsicht: OLG Celle, Beschl. v. 31.03.2011 - 1 Ws 107/11, juris Rn. 6).

    Der diese Gesetzessystematik außer Acht lassenden, nicht näher begründeten Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg (NStZ-RR 2009, 260 f. - juris Leitsatz und Rn. 7 f.) und - ihm folgend - des Oberlandesgerichts Bamberg (Beschl. v. 28.06.2010 - 1 Ws 357/10, juris Leitsatz und Rn. 8), eine befristete Führungsaufsicht ende nach § 68g Abs. 3 Satz 1 StGB mit dem Erlass der in dieser Sache zur Bewährung ausgesetzten (Rest-)Strafe auch dann, wenn in einer anderen Sache gegen den Verurteilten noch eine Bewährungsfrist läuft, kann daher nicht beigetreten werden.

  • OLG Oldenburg, 05.05.2009 - 1 Ws 252/09

    Ende der befristeten Führungsaufsicht durch Straferlass

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 07.09.2017 - 1 Ws 141/17
    Eine solche Entscheidung ist daher ebenfalls mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (vgl. für den Fall der Feststellung der Beendigung der Führungsaufsicht: OLG Oldenburg NStZ-RR 2009, 260 f. - juris Rn. 6; OLG Bamberg, Beschl. v. 28.06.2010 - 1 Ws 357/10, juris Rn. 9; für den Fall der Feststellung der Erledigung der Führungsaufsicht: OLG Celle, Beschl. v. 31.03.2011 - 1 Ws 107/11, juris Rn. 6).

    Der diese Gesetzessystematik außer Acht lassenden, nicht näher begründeten Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg (NStZ-RR 2009, 260 f. - juris Leitsatz und Rn. 7 f.) und - ihm folgend - des Oberlandesgerichts Bamberg (Beschl. v. 28.06.2010 - 1 Ws 357/10, juris Leitsatz und Rn. 8), eine befristete Führungsaufsicht ende nach § 68g Abs. 3 Satz 1 StGB mit dem Erlass der in dieser Sache zur Bewährung ausgesetzten (Rest-)Strafe auch dann, wenn in einer anderen Sache gegen den Verurteilten noch eine Bewährungsfrist läuft, kann daher nicht beigetreten werden.

  • OLG Düsseldorf, 23.09.1999 - 1 Ws 701/99

    Kosten des Rechtsmittels

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 07.09.2017 - 1 Ws 141/17
    Da die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel lediglich ihrer Aufgabe genügen wollte, die erstinstanzliche Entscheidung mit dem Gesetz in Einklang zu bringen - wofür die Kostenvorschriften der Strafprozessordnung (§§ 464 ff. StPO, insb. § 473 StPO) keine Regelung enthalten -, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Verurteilten darin entstandenen notwendigen Auslagen aus Gründen der Gerechtigkeit der Landeskasse aufzuerlegen (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 223, 224; Senatsbeschluss vom 21. Januar 2015 - 1 Ws 8/15 - Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 60. Aufl., § 473 Rn. 17; KK-Gieg, StPO, 7. Aufl., § 473 Rn. 5).
  • OLG Saarbrücken, 21.01.2015 - 1 Ws 8/15

    Strafrestaussetzung zur Bewährung: Anrechnung von Freistellungstagen bei der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 07.09.2017 - 1 Ws 141/17
    Da die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel lediglich ihrer Aufgabe genügen wollte, die erstinstanzliche Entscheidung mit dem Gesetz in Einklang zu bringen - wofür die Kostenvorschriften der Strafprozessordnung (§§ 464 ff. StPO, insb. § 473 StPO) keine Regelung enthalten -, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Verurteilten darin entstandenen notwendigen Auslagen aus Gründen der Gerechtigkeit der Landeskasse aufzuerlegen (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 223, 224; Senatsbeschluss vom 21. Januar 2015 - 1 Ws 8/15 - Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 60. Aufl., § 473 Rn. 17; KK-Gieg, StPO, 7. Aufl., § 473 Rn. 5).
  • OLG Hamm, 09.01.1990 - 4 Ws 561/89
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 07.09.2017 - 1 Ws 141/17
    aa) Zwar gilt die Vorschrift nach herrschender Auffassung über ihren Wortlaut hinaus auch in den Fällen einer - wie hier - kraft Gesetzes eingetretenen Führungsaufsicht (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 09.01.1990 - 4 Ws 561/89, juris Rn. 7; OLG Oldenburg, a. a. O., juris Rn. 9 ff.; OLG Bamberg, a. a. O., juris Rn. 8 ff.; OLG Celle, a. a. O., juris Rn. 8; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, a. a. O., § 68g Rn. 15; MünchKomm.StGB/Groß, 3. Aufl., § 68g Rn. 16; LK-Schneider, StGB, 12. Aufl., § 68g Rn. 26; a. A.: OLG Hamm NStZ 1984, 188; Fischer, a. a. O., § 68g Rn. 9).
  • OLG Celle, 07.09.2011 - 2 Ws 183/11

    Auswirkungen der vorübergehenden Invollzugsetzung der Unterbringung nach § 67h

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 07.09.2017 - 1 Ws 141/17
    Vielmehr hat die mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 7. Januar 2016 wegen einer anderen Tat angeordnete Strafaussetzung zur Bewährung eine Verlängerung der Dauer der kraft Gesetzes eingetretenen Führungsaufsicht bewirkt (vgl. OLG Hamm NStZ 1984, 188; OLG Celle, Beschl. v. 07.09.2011 - 2 Ws 183/11, juris Rn. 19-21; MünchKomm.StGB/Groß, a. a. O., § 68g Rn. 15).
  • OLG Celle, 31.03.2011 - 1 Ws 107/11

    Beendigung einer nach Vollstreckung einer Maßregel eingetretenen Führungsaufsicht

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 07.09.2017 - 1 Ws 141/17
    Eine solche Entscheidung ist daher ebenfalls mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (vgl. für den Fall der Feststellung der Beendigung der Führungsaufsicht: OLG Oldenburg NStZ-RR 2009, 260 f. - juris Rn. 6; OLG Bamberg, Beschl. v. 28.06.2010 - 1 Ws 357/10, juris Rn. 9; für den Fall der Feststellung der Erledigung der Führungsaufsicht: OLG Celle, Beschl. v. 31.03.2011 - 1 Ws 107/11, juris Rn. 6).
  • LG Stuttgart, 28.02.2022 - 6 Qs 1/22

    Tatbeendigung und Verjährungbeginn bei der Insolvenzverschleppung

    Soweit das Rechtsmittel erfolgreich war, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der den Angeklagten darin entstandenen notwendigen Auslagen aus Gründen der Gerechtigkeit der Staatskasse aufzuerlegen, da die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel lediglich ihrer Aufgabe genügen wollte, die Entscheidung mit dem Gesetz in Einklang zu bringen, wofür die Kostenvorschriften der Strafprozessordnung (§§ 464 ff. StPO, insb. § 473 StPO) keine Regelung enthalten (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 07.09.2017 - 1 Ws 141/17 m.w.N.).
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