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   OLG Düsseldorf, 03.04.1998 - 1 Ws 148/98   

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OLG Düsseldorf, 03.04.1998 - 1 Ws 148/98 (https://dejure.org/1998,5741)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.04.1998 - 1 Ws 148/98 (https://dejure.org/1998,5741)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. April 1998 - 1 Ws 148/98 (https://dejure.org/1998,5741)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ 1998, 465
  • AnwBl 1998, 538
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 10.07.1996 - 1 Ws 524/96
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.04.1998 - 1 Ws 148/98
    aa) Der Senat geht in Übereinstimmung mit einem großen Teil der Rechtsprechung davon aus, daß die Bestimmung des Verteidigers nicht unbillig und deshalb zu tolerieren ist, wenn die vom Gericht als angemessen erachteten Gebühren nicht um mehr als 20 % überschritten werden (s. Beschluß vom 10.07.1996 - 1 Ws 524/96 veröffentlicht in NStZ = RR 1996, 319 JMBl. NW 1996, 227 JurBüro 1997, 417 = Rpfleger 1997, 39 VRS 92, 285 = StraFo 1996, 190 ; OLG Köln JB 1994, 31).
  • LG Aachen, 26.05.2021 - 60 Qs 18/21

    Kostenfestsetzung, Rechtsmittel, Beschwerde

    Liegt eine solche Ermessensentscheidung nicht vor (hier: pauschale Erhöhung der Gebührentatbestände aufgrund einer psychischen Erkrankung des Mandanten ohne Berücksichtigung der hierdurch jeweils abgegoltenen Tätigkeit), ist die vom Verteidiger vorgenommene Gebührenbestimmung auch dann unbillig, wenn sie die Toleranzgrenze von 20 % nicht überschreitet (Anschluss an OLG Stuttgart, Urt. v. 19.04.2012 - 2 U 91/11, juris, Rn. 66; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03.04.1998 - 1 Ws 148/98, juris, Rn. 12; LG Tübingen, Beschl. v. 15.06.2016 - 9 Qs 37/16, juris Rn. 12).

    Liegt eine solche Ermessensentscheidung nicht vor, ist die vom Verteidiger vorgenommene Gebührenbestimmung auch dann unbillig, wenn sie die Toleranzgrenze von 20 % nicht überschreitet (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 19.04.2012, 2 U 91/11, juris, Rn. 66; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.04.1998, 1 Ws 148/98, juris, Rn. 12).

    Liegt eine solche Ermessensentscheidung nicht vor, ist die vom Verteidiger vorgenommene Gebührenbestimmung auch dann unbillig, wenn sie die Toleranzgrenze von 20 % nicht überschreitet (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 19.04.2012 - 2 U 91/11, juris, Rn. 66; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03.04.1998 - 1 Ws 148/98, juris, Rn. 12; LG Tübingen, Beschl. v. 15.06.2016 - 9 Qs 37/16, juris Rn. 12; VG Stuttgart, Beschl. v. 01.03.2013 - 7 K 2641/12, BeckRS 2013, 50435; Gerold/Schmidt/ Mayer , RVG, 24. Aufl. 2019, § 14 Rn. 12 m.w.Nachw.).

  • OLG Stuttgart, 19.04.2012 - 2 U 91/11

    Haftung für Domain-Parking

    Aber auch wenn man die Entscheidung des Bundesgerichtshofs wörtlich nimmt, ist vorliegend eine 1, 5-fache Geschäftsgebühr deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Toleranzgrenze nur anwendbar ist, wenn überhaupt eine Ermessensentscheidung aufgrund der Umstände des Einzelfalls i.V.m. mit den maßgeblichen Bemessungskriterien - bei der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG sind das nur noch die Kriterien Umfang und Schwierigkeit (Jungbauer, in: Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG-Kommentar, 4. Aufl., § 14 Rn. 102) - getroffen worden ist; liegt eine solche Ermessensentscheidung hingegen nicht vor, ist die Gebührenbestimmung auch dann unbillig und unverbindlich, wenn die geltend gemachten Gebühren die Toleranzgrenze von 20 % nicht überschreiten (OLG Düsseldorf, Anwaltsblatt 1998, 538 u. 1999, 704; JurBüro 2000, 359; Gerold Schmidt-Mayer, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19. Aufl., § 14 Rn. 12).
  • LG Aachen, 20.09.2021 - 60 Qs 46/21

    Gerichtliche Auslagenentscheidung, Bindung des Rechtspflegers, Rahmengebühren,

    Liegt eine solche Ermessensentscheidung nicht vor, ist die vom Verteidiger vorgenommene Gebührenbestimmung auch dann unbillig, wenn sie die Toleranzgrenze von 20 % nicht überschreitet (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 19.04.2012, 2 U 91/11, juris, Rn. 66; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.04.1998, 1 Ws 148/98, juris, Rn. 12).
  • LG Tübingen, 15.06.2016 - 9 Qs 37/16

    Kostenerstattung nach Freispruch: Ansatz erhöhter Wahlverteidigergebühren;

    Liegt eine solche Ermessensentscheidung nicht vor, ist die vom Verteidiger vorgenommene Gebührenbestimmung auch dann unbillig, wenn sie die Toleranzgrenze von 20 % nicht überschreitet (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 19.04.2012, 2 U 91/11, juris, Rn. 66; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.04.1998, 1 Ws 148/98, juris, Rn. 12).
  • OLG Düsseldorf, 11.10.1999 - 1 Ws 753/99

    Notwendige Auslagen; Unbilligkeit; Verteidiger; Strafverteidigung; BRAGO;

    Der Senat geht in Übereinstimmung mit einem großen Teil der Rechtsprechung ständig davon aus, daß die Bestimmung des Verteidigers nicht unbillig und deshalb zu tolerieren ist, wenn die von dem Gericht als angemessen erachteten Gebühren nicht um mehr als 20 % überschritten werden (s. Beschlüsse vom 10. Juli 1996 - 1 Ws 524/96 -, 3. April 1998 - 1 Ws 148/98 - (NStZ 1998, 465) und 29. Juli 1999 - 1 Ws 629/99 - OLG Köln JB 1994, 31).
  • LG Chemnitz, 22.10.2009 - 2 Qs 82/09

    Wahlanwaltsgebühren; Bestimmung; Bindungswirkung

    Gleichwohl ist auch bei geringerer Überschreitung die Festsetzung nicht bindend, wenn sie mit sachfremden Erwägungen ohne Ermessensausübung erfolgte in der Meinung, in diese Bestimmung unter der 20 %-Grenze könne nicht eingegriffen werden (OLG Düsseldorf NStZ 1998, 465; Gerold/Schmidt a.a.O. § 14 RVG, Rn.12).
  • OLG Celle, 31.08.2001 - 15 WF 170/01

    Rechtsanwaltsvergütung; Beschwerde ; Umgangsregelungsverfahren ;

    Das Ermessen gewährt einen gewissen Abwägungs- und Beurteilungsspielraum für die Einordnung der Sache in die Spannweite des Rahmens etwa von 'einfachst' bis 'schwierigst', 'unproblematisch' bis 'höchst problematisch', 'kurz und schnell erledigt' bis 'außerordentlich zeit- und arbeitsaufwendig' u. ä., um dann anhand einer Gewichtung der betrachteten Kriterien und unter Einbeziehung aller Faktoren eine Gesamtbewertung - eine 'Ansiedlung' innerhalb der Skala - vorzunehmen; diese Gesamtbewertung des Standes der Sache zwischen unterster und höchster Stufe des Rahmens, der für ihre zusammenfassende Einordnung innerhalb der Bewertungsskala als Schlussergebnis aus Einzelkriterien und deren Faktoren besteht, muss 'billigem' Ermessen entsprechen, und an dieses Ermessensergebnis muss sich dann auch der Rechtsanwalt halten, einen willkürlichen Zuschlag von bis zu weiteren 20 % hierauf (auf das Ergebnis der 'Einmessung') hat er nicht zusätzlich frei (vgl. OLG Düsseldorf AnwBl. 1998, 538).
  • OLG Düsseldorf, 29.07.1999 - 1 Ws 629/99
    a) Der Senat geht in Übereinstimmung mit einem großen Teil der Rechtsprechung ständig davon aus, daß die Bestimmung des Verteidigers nicht unbillig und deshalb zu tolerieren ist, wenn die vom Gericht als angemessen erachteten Gebühren nicht um mehr als 20 % überschritten werden (s. Beschlüsse vom 10. Juli 1996 - 1 Ws 524/96 - und 3. April 1998 - 1 Ws 148/98 - (NStZ 1998, 465 ); OLG Köln JB 1994, 31).
  • OLG Düsseldorf, 11.01.2000 - 1 Ws 930/99

    Bemessung der Verteidigergebühr bei Rahmengebühren

    Der Senat geht in Übereinstimmung mit einem großen Teil der Rechtsprechung davon aus, daß die Bestimmung des Verteidigers nicht unbillig und deshalb zu tolerieren ist, wenn die vom Gericht als angemessen erachteten Gebühren nicht um mehr als 20 % überschritten werden (s. Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 1996 - 1 Ws 524/96 - 3. April 1998 - 1 Ws 148/98 - und 29. Juli 1999 - 1 Ws 629/99-; OLG Köln JB 1994, 31).
  • SG Stade, 04.08.2009 - S 34 SF 60/08

    Ermittlung der Höhe erstattungsfähiger Rechtsanwaltsgebühren

    Liegt eine solche Ermessensentscheidung nicht vor, ist die von dem Rechtsanwalt vorgenommene Gebührenbestimmung unbillig und damit nicht verbindlich, auch wenn die geltend gemachten Gebühren die Toleranzgrenze von 20 % nicht übersteigen (Gerold/Schmidt-Mayer, RVG, 18. Auflage 2008, § 14 Rdnr 12; OLG Düsseldorf, Anwaltsblatt 1998, 538).
  • SG Stade, 30.04.2010 - S 34 SF 13/10
  • SG Stade, 01.10.2009 - S 34 SF 16/09
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