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   OLG Brandenburg, 07.03.2008 - 1 Ws 15/08   

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https://dejure.org/2008,28896
OLG Brandenburg, 07.03.2008 - 1 Ws 15/08 (https://dejure.org/2008,28896)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07.03.2008 - 1 Ws 15/08 (https://dejure.org/2008,28896)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07. März 2008 - 1 Ws 15/08 (https://dejure.org/2008,28896)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Sachdarstellung in einem Klageerzwingungsantrag; Zulässigkeit eines Verweises auf den Inhalt einer Akte in einem Klageerzwingungsantrag

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    StPO § 172 Abs. 2 Satz 1; ; StPO § 172 Abs. 3 Satz 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • KG, 27.01.1997 - Zs 1010/96
    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.03.2008 - 1 Ws 15/08
    Die von dem den Antrag auf gerichtliche Entscheidung unterzeichnenden Rechtsanwalt verlangte zusammenfassende Würdigung des Akteninhaltes unter den tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten soll den Oberlandesgerichten aber eine wenig zeitaufwendige Zulässigkeitsprüfung allein auf der Grundlage der Antragsschrift ermöglichen (ständige Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin, vgl. u. a. Beschluss vom 27.01.1997, 3 Ws 580/96 m.w.N.).
  • OLG Köln, 07.01.2003 - 2 Ws 3/03

    Akkustische Besuchsüberwachung; Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.03.2008 - 1 Ws 15/08
    Aus der Sachdarstellung muss nicht nur ersichtlich sein, was den Beschuldigten vorgeworfen wird, sondern es muss in groben Zügen auch der Gang des Ermittlungsverfahrens geschildert, der Inhalt der angefochtenen staatsanwaltschaftlichen Bescheide mitgeteilt und dargetan werden, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Erwägungen der Staatsanwaltschaft nicht zutreffen (ständige obergerichtliche Rechtsprechung Senatsbeschluss vom 10.10.2003, 1 Ws 127/03, OLG Brandenburg Beschluss vom 11.03.2003, 2 Ws 3/03 und vom 05.03.1996, 2 Ws 5/96; Meyer-Goßner, StPO So. Aufl., § 172 Rdn. 27 m. w. N.).
  • OLG Düsseldorf, 16.02.2011 - 5 StS 6/10

    Kein Strafprozess gegen Oberst Klein und Hauptfeldwebel Wilhelm

    Denn in diesem Fall wären die Oberlandesgerichte gezwungen, einen für ihre Entscheidung bedeutsamen Sachverhalt erst selbst zusammenzustellen (vgl. OLG Celle NdsRpfl 2010, 285; NStZ 1997, 406; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 7. März 2008, 1 Ws 15/08, ; OLG Koblenz OLGSt StPO § 172 Nr. 15; VerfGH Berlin NJW 2004, 2728).
  • OLG Celle, 27.04.2010 - 2 Ws 102/10

    Anforderungen an den Inhalt eines Klageerzwingungsantrags

    Um diesen Anforderungen zu genügen, bedarf es einer in sich geschlossenen und aus sich heraus verständlichen Sachdarstellung, die dem Gericht ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten die Überprüfung der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsentscheidung ermöglicht (Nachw. wie vorstehend; ergänzend Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 7.3.2008 - 1 Ws 15/08; OLG Hamm VRS 107 [2004], 197, 198).

    Angesichts der verfassungsrechtlich zulässigen Anforderung des aus sich heraus verständlichen und in sich geschlossenen Sachverhaltes, aus dem sich der genügende Anlass zur Klageerhebung ergeben soll, können Bezugnahmen im Antrag auf Schriftstücke außerhalb des Antrags oder auf den Akteninhalt nicht berücksichtigt werden, wenn erst die Angaben in den in Bezug genommenen Schriftstücken dazu führen würden, den notwendigen Antragsinhalt zu vervollständigen (Brandb.OLG v. 7.3.2008 - 1 Ws 15/08 (juris); OLG Bamberg v. 7.10.2008 - 3 Ws 60/08, OLGSt StPO § 172 Nr. 47; OLG Celle NStZ 1997, 406; OLG Celle NJW 2008, 2202 f.; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 300; OLG Hamm v. 14.7.2009 - 3 Ws 209/09 (juris); KG NStE Nr. 28 zu § 172 StPO; Saarl.OLG wistra 1995, 36; OLG Stuttgart Justiz 2006, 372; siehe auch BerlVerfGH 2004, 2729, 2730; Graalmann-Scheerer, in: Löwe/Rosenberg, StPO, § 172 Rn. 155 und 156).

    Vor dem Hintergrund des Zwecks des Klageerzwingungsverfahrens, den aus dem Beschleunigungsgebot resultierenden Anforderungen sowie auch und erst recht angesichts der mit den notwendigen Antragsinhalt verfolgten justizökonomischen Zwecken müssen die für die begrenzte Zulässigkeit von Bezugnahmen auf Anlagen des Klageerzwingungsantrages anerkannten, verfassungsrechtlich unbedenklichen Grundsätze auch für den Fall gelten, dass umfängliche Schriftstücke oder Teile des Akteninhalts nicht als Anlagen dem Antrag beigefügt, sondern durch Fotokopie oder auf anderen technischem Wege in die Antragsschrift selbst eingefügt werden (Brand.OLG v. 7.3.2008 - 1 Ws 15/08 [juris]; OLG Celle NStZ 1997, 406; OLG Koblenz OLGSt StPO § 172 Nr. 15; Graalmann-Scheerer, in: Löwe/Rosenberg, StPO § 172 Rn. 156 aE.; ebenso BerlVerfGH NJW 2004, 2728, 2729).

    Ebenso hat das Brandenburgische Oberlandesgericht - sachlich mit dem Kammergericht übereinstimmend - einen aus 74 Seiten bestehenden Antrag als unzulässig verworfen, der weitgehend aus eingescannten Aktenbestandteilen zusammengesetzt war, die der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers lediglich durch kurze Überleitungen verbunden hatte (Brand.OLG v. 7.3.2008 - 1 Ws 15/08 [juris]).

  • OLG Brandenburg, 15.01.2016 - 1 Ws 181/15

    Anforderungen an den Inhalt eines Klageerzwingungsantrags

    Derartige Bezugnahmen, auch wenn sie als Anlagen beigefügte Schriftstücke oder Aktenbestandteile betreffen, sind dementsprechend nur dann für die Zulässigkeit des Antrages unschädlich, wenn sie lediglich der Erläuterung des bereits aus sich heraus uneingeschränkt verständlichen und geschlossenen Antragsvorbringens dienen (Senatsbeschluss vom 7. März 2008 - 1 Ws 15/08 -, juris; OLG Celle, a.a.O.).

    b) Vor dem Hintergrund des Zwecks des Klageerzwingungsverfahrens, der aus dem Beschleunigungsgebot resultierenden Anforderungen sowie auch und erst recht angesichts der mit dem notwendigen Antragsinhalt verfolgten justizökonomischen Zwecke müssen die für die begrenzte Zulässigkeit von Bezugnahmen auf Anlagen des Klageerzwingungsantrages anerkannten, verfassungsrechtlich unbedenklichen Grundsätze auch für den Fall gelten, dass umfängliche Schriftstücke oder Teile des Akteninhalts nicht als Anlagen dem Antrag beigefügt, sondern durch Fotokopie oder auf anderem technischen Wege in die Antragsschrift selbst eingefügt werden (Senatsbeschluss vom 7. März 2008 - 1 Ws 15/08 -, juris; OLG Celle, a.a.O.).

    Unzulässig ist danach beispielsweise ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der zu mehr als der Hälfte aus eingescannten Schriftstücken besteht, auf deren vollständigen Wortlaut es nicht ankommt (vgl. BerlVerfGH, NJW 2004, 2728 [2729], oder der zwar auf wenigen Seiten Ausführungen zum Sachverhalt und zum Beweisergebnis enthält, zu deren Verständnis das Gericht aber auf Ablichtungen und eingescannte Texte zurückgreifen müsste, aus denen sich die 83 Seiten umfassende Antragsschrift überwiegend zusammensetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 7. März 2008 - 1 Ws 15/08 -, juris).

  • OLG Celle, 18.07.2013 - 1 Ws 238/13

    Rechtsfolgen der Verweigerung einer vertraglich vereinbarten Freigabe von

    2010, 285, mit zust. Anmerkung Groß, jurisPR-StrafR 15/2010 Anm. 3; BerlVerfGH NJW 2004, 2728; OLG Potsdam Beschluss vom 7. März 2008 - 1 Ws 15/08, juris; OLG Koblenz OLGSt StPO § 172 Nr. 15; OLG Düsseldorf StV 1983, 498; LR-Graalmann-Scheerer StPO 26. Aufl. § 172 Rn. 156; Meyer-Goßner StPO 56. Aufl. § 172 Rn. 30).
  • OLG Saarbrücken, 27.05.2008 - 1 Ws 100/08

    Bewährungswiderruf: Widerruf nach Ablauf der Bewährungszeit bei zur Zeit der

    Ob unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ein Bewährungswiderruf infolge Zeitablaufs unzulässig geworden ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei zu berücksichtigen ist, ob die Verzögerung einen sachlichen Grund hatte, ob der Verurteilte von dem drohenden Widerruf in Kenntnis gesetzt worden war und wie die Art und die Schwere der neuen Taten zu beurteilen sind (vgl. Thüringer OLG, a. a. O., KG, a. a. O., Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2008 - 1 Ws 15/08 - und 12. März 2008 - 1 Ws 32/08 -).
  • OLG Brandenburg, 21.05.2019 - 1 Ws 67/19

    Anforderungen an die Begründung eines Klageerzwingungsantrags

    Derartige Bezugnahmen, auch wenn sie als Anlagen beigefügte Schriftstücke oder Aktenbestandteile betreffen, sind dementsprechend nur dann für die Zulässigkeit des Antrages unschädlich, wenn sie lediglich der Erläuterung des bereits aus sich heraus uneingeschränkt verständlichen und geschlossenen Antragsvorbringens dienen (Senatsbeschlüsse vom 7. August 2017 - 1 Ws 92/17 - und vom 7. März 2008 - 1 Ws 15/08 - OLG Celle, a.a.O.).
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