Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 14.03.2006 - 1 Ws 150/05 |
Zitiervorschläge
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Verfahrensgang
- LG Karlsruhe, 03.06.2005 - 151 StVK 547/04
- OLG Karlsruhe, 14.03.2006 - 1 Ws 150/05
- BVerfG, 11.04.2008 - 2 BvR 866/06
Wird zitiert von ...
- BVerfG, 11.04.2008 - 2 BvR 866/06
Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Verwerfung einer Rechtsbeschwerde trotz …
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. März 2006 - 1 Ws 150/05 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.
Rechtsprechung
OLG Jena, 12.05.2005 - 1 Ws 150/05 |
Zitiervorschläge
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Kurzfassungen/Presse
- Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)
StVollzG
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Frankfurt, 11.06.2001 - 3 Ws 452/01
Geschlossener Vollzug; Rückverlegung; Strafgefangener; Gutachten; Fachpsychologe; …
Auszug aus OLG Jena, 12.05.2005 - 1 Ws 150/05
Die Gerichte haben folglich nur zu überprüfen, ob die Anordnung der Vollzugsbehörde auf einem ausreichend ermittelten Sachverhalt beruht, der zutreffende Begriff des Versagungs- bzw. Widerrufsgrundes zugrunde gelegt worden ist und sich die Vollzugsbehörde im Rahmen des eingeräumten Beurteilungsermessens gehalten hat (s. etwa Senatsbeschluss vom 26.11.2004, 1 Ws 314/04; KG NStZ 1993, 100, 102; OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 318 f; OLG Celle NStZ-RR 2005, 29 f). - OLG Jena, 26.11.2004 - 1 Ws 314/04
StVollzG
Auszug aus OLG Jena, 12.05.2005 - 1 Ws 150/05
Die Gerichte haben folglich nur zu überprüfen, ob die Anordnung der Vollzugsbehörde auf einem ausreichend ermittelten Sachverhalt beruht, der zutreffende Begriff des Versagungs- bzw. Widerrufsgrundes zugrunde gelegt worden ist und sich die Vollzugsbehörde im Rahmen des eingeräumten Beurteilungsermessens gehalten hat (s. etwa Senatsbeschluss vom 26.11.2004, 1 Ws 314/04; KG NStZ 1993, 100, 102; OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 318 f; OLG Celle NStZ-RR 2005, 29 f). - OLG Celle, 15.09.2004 - 1 Ws 272/04
Sofortige Ablösung eines Gefangenen aus dem offenen Vollzug; Verlegung eines …
Auszug aus OLG Jena, 12.05.2005 - 1 Ws 150/05
Die Gerichte haben folglich nur zu überprüfen, ob die Anordnung der Vollzugsbehörde auf einem ausreichend ermittelten Sachverhalt beruht, der zutreffende Begriff des Versagungs- bzw. Widerrufsgrundes zugrunde gelegt worden ist und sich die Vollzugsbehörde im Rahmen des eingeräumten Beurteilungsermessens gehalten hat (s. etwa Senatsbeschluss vom 26.11.2004, 1 Ws 314/04; KG NStZ 1993, 100, 102; OLG Frankfurt NStZ-RR 2001, 318 f; OLG Celle NStZ-RR 2005, 29 f).