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   OLG Koblenz, 17.03.2011 - 1 Ws 154/11   

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https://dejure.org/2011,24751
OLG Koblenz, 17.03.2011 - 1 Ws 154/11 (https://dejure.org/2011,24751)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 17.03.2011 - 1 Ws 154/11 (https://dejure.org/2011,24751)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 17. März 2011 - 1 Ws 154/11 (https://dejure.org/2011,24751)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 305 S 1 StPO, § 55 Abs 2 JGG
    Jugendstrafverfahren: Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung einer Terminsverlegung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerde gegen die Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags bei Nichtstatthaftigkeit eines Rechtmittels gegen das Berufungsurteil gem. § 55 Abs. 2 JGG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 55 Abs. 2; StGB § 305 S. 1
    Beschwerde gegen die Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags bei Nichtstatthaftigkeit eines Rechtmittels gegen das Berufungsurteil gem. § 55 Abs. 2 JGG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 21
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Koblenz, 16.08.2005 - 1 Ws 501/05

    Strafprozessrecht: Beschwerde gegen die Ablehnung der

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.03.2011 - 1 Ws 154/11
    Diesem Zweck entsprechend greift § 305 Satz 1 StPO deshalb dann nicht ein, wenn dem Angeklagten ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht zusteht (vgl. OLG Hamm NStZ 1986, 328 ; Meyer-Goßner a. a. O.) oder wenn dem Angeklagten zwar ein Rechtsmittel gegen das Urteil zusteht, die betroffene Entscheidung aber im Rahmen dieses Rechtsmittels nicht überprüft werden kann (Senat, Beschluss 1 Ws 501/05 vom 16.08.2005).
  • OLG Hamm, 30.01.1986 - 6 Ws 23/86

    Ausschluß der Beschwerde; Entscheidung des Berufungsgerichts;

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.03.2011 - 1 Ws 154/11
    Diesem Zweck entsprechend greift § 305 Satz 1 StPO deshalb dann nicht ein, wenn dem Angeklagten ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht zusteht (vgl. OLG Hamm NStZ 1986, 328 ; Meyer-Goßner a. a. O.) oder wenn dem Angeklagten zwar ein Rechtsmittel gegen das Urteil zusteht, die betroffene Entscheidung aber im Rahmen dieses Rechtsmittels nicht überprüft werden kann (Senat, Beschluss 1 Ws 501/05 vom 16.08.2005).
  • LG Köln, 11.10.2019 - 323 Qs 106/19

    Ablehnung, Einsicht, Beiziehung von Messunterlagen, Beschwerde, Zulässigkeit

    Diesem Zweck entsprechend greift die Ausnahmevorschrift des § 305 Satz 1 StPO jedenfalls dann nicht ein, wenn ein Rechtsmittel gegen das (künftige) Urteil nicht eröffnet ist oder die betroffene Entscheidung im Rahmen eines zulässigen Rechtsmittels nicht überprüft werden kann (OLG Koblenz, Beschl. v. 17.03.2011 - 1 Ws 154/11, juris, dort Tz. 6; OLG Hamm, Beschl. v. 30.01.1986 - 6 Ws 23/86, NStZ 1986, 328f.; LG Neubrandenburg, Beschl. v. 30.09.2015 - 82 Qs 112/15, juris, dort Tz. 14; Meyer-Goßner/Schmitt/ Schmitt , StPO, 62. Auflage 2019, § 305 Rn. 1).
  • OLG Zweibrücken, 08.02.2019 - 1 Ws 36/19

    Hauptverhandlung in Strafverfahren: Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags

    Über diese Fälle hinaus wird die Statthaftigkeit der Beschwerde jedoch auch in Fällen bejaht, in denen entweder gegen das Urteil kein Rechtsmittel mehr statthaft ist oder wenn dem Angeklagten zwar ein Rechtsmittel gegen das Urteil zusteht, die angefochtene Entscheidung hiermit aber nicht überprüft werden kann (OLG Koblenz, Beschluss vom 17. März 2011 - 1 Ws 154/11 - juris Rn. 6; OLG Koblenz, Beschluss vom 16. August 2005 - 1 Ws 501/05 -, juris Rn. 5; KG Berlin, Beschluss vom 12. Mai 1997 - 1 AR 594/97 - 5 Ws 313/97 -, juris Rn. 2; OLG Hamm, Beschluss vom 30. Januar 1986 - 6 Ws 23/86 -, juris Orientierungssatz 1; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 305 Rn. 1; Neuheuser in MüKo-StPO, 1. Aufl., § 305 Rn. 3).
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