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   OLG Dresden, 05.09.2007 - 1 Ws 155/07   

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https://dejure.org/2007,21791
OLG Dresden, 05.09.2007 - 1 Ws 155/07 (https://dejure.org/2007,21791)
OLG Dresden, Entscheidung vom 05.09.2007 - 1 Ws 155/07 (https://dejure.org/2007,21791)
OLG Dresden, Entscheidung vom 05. September 2007 - 1 Ws 155/07 (https://dejure.org/2007,21791)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Vorbem. 4 Abs. 1 RVG
    Terminsvertreter; Abrechnung; Grundgebühr; Verfahrensgebühr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung der Wahlverteidigergebühren im Kostenfestsetzungsbeschluss; Anspruch auf Erstattung der Wahlverteidigergebühren für den dem Angeklagten beigeordneten Pflichtverteidiger

  • Burhoff online

    Terminsvertreter; Abrechnung; Grundgebühr; Verfahrensgebühr;

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG -VV Vorbemerkung 4, Nr. 4100, Nr. 4112
    Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenanspruch des beigeordneten Terminsvertreters, Grundgebühr, Verfahrensgebühr

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 29.06.2005 - 5 Ws 164/05

    Rechtsanwaltskosten im Strafverfahren: Gebühren des anwaltlichen Vertreters des

    Auszug aus OLG Dresden, 05.09.2007 - 1 Ws 155/07
    Auf die Entscheidungen des Kammergerichtes NStZ-RR 2005, 327 und des OLG Hamm RVGReport 2006, 230 wird hingewiesen.

    Eine zweite Grundgebühr und Verfahrensgebühr kann der Beschwerdeführer nicht beanspruchen, da Rechtsanwalt B. die Hauptverhandlungstermine lediglich in Vertretung der Pflichtverteidigerin wahrgenommen hat und für die von ihm ausgeübte Tätigkeit keine Grund- und Verfahrensgebühren entstanden sind (vgl. Kammergericht NStZ-RR 2005, 327 - anwaltliche Vertretung eines Nebenklägerbeistandes - sowie OLG Celle StraFo 2006, 471 - ersatzweise beigeordneter Pflichtverteidiger für einen Haftprüfungstermin).

  • OLG Dresden, 16.05.2007 - 2 Ws 167/07

    Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenanspruch des beigeordneten Terminsvertreters,

    Auszug aus OLG Dresden, 05.09.2007 - 1 Ws 155/07
    Mit dem 2. Senat (Beschluss vom 16. Mai 2007 - 2 Ws 167/07 -) ist vielmehr entscheidend, ob - wie hier - die Verteidigung für die jeweiligen Hauptverhandlungstermine ohne inhaltliche Beschränkungen erfolgte und Rechtsanwalt B. in diesen Hauptverhandlungsterminen daher alle Verteidigerrechte und -pflichten für den früheren Angeklagten umfassend - also anstelle der abwesenden, für das gesamte Verfahren beigeordneten Pflichtverteidigerin - wahrnehmen musste.
  • OLG Celle, 25.08.2006 - 1 Ws 423/06

    Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts anstelle eines an diesem Tage

    Auszug aus OLG Dresden, 05.09.2007 - 1 Ws 155/07
    Eine zweite Grundgebühr und Verfahrensgebühr kann der Beschwerdeführer nicht beanspruchen, da Rechtsanwalt B. die Hauptverhandlungstermine lediglich in Vertretung der Pflichtverteidigerin wahrgenommen hat und für die von ihm ausgeübte Tätigkeit keine Grund- und Verfahrensgebühren entstanden sind (vgl. Kammergericht NStZ-RR 2005, 327 - anwaltliche Vertretung eines Nebenklägerbeistandes - sowie OLG Celle StraFo 2006, 471 - ersatzweise beigeordneter Pflichtverteidiger für einen Haftprüfungstermin).
  • OLG Hamm, 05.05.2009 - 3 Ws 68/09

    Zuständigkeit des Einzelrichters; fehlerhafte Besetzung des Spruchkörpers;

    In den Fällen der vertretungsweisen Beiordnung hat der Senat bislang die Auffassung vertreten, dass dem eingeschränkt beigeordneten Pflichtverteidiger lediglich die Terminsgebühr zusteht, nicht dagegen die - bereits in der Person des ordentlichen Pflichtverteidigers angefallenen - Grund- und Verfahrensgebühren (zu vgl. Senatsbeschl. v. 28. November 2006 - 3 Ws 569/06; ebenso OLG Celle Beschl. v. 25. August 2006 - 1 Ws 423/06; KG Berlin Beschl. v. 29. Juni 2005 - 5 Ws 164/05; OLG Dresden Beschl. v. 5. September 2007 - 1 Ws 155/07).
  • KG, 18.02.2011 - 1 Ws 38/09

    Pflichtverteidigerkosten: Gebühr des Terminvertreters

    Dies wirkt sich nach der wohl überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum dahin aus, dass der Terminsvertreter nur die jeweilige Terminsgebühr, nicht auch die Grundgebühr und die Post- und Telekommunikationspauschale sowie ggf. auch nicht die Verfahrensgebühr geltend machen kann (vgl. KG aaO; OLG Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2009 - 2 Ws 111/09 - <RVGreport 2010, 218>; OLG Celle, Beschlüsse vom 19. Dezember 2008 - 2 Ws 365/08 - <NdsRpfl 2009, 141> und 25. August 2006 - 1 Ws 423/06 - <StraFo 2006, 471>; OLG Dresden, Beschluss vom 5. September 2007 - 1 Ws 155/07 - OLG Hamm, Beschluss vom 28. November 2006 - 3 Ws 569/06 - <RVGreport 2007, 108>; Hartmann, Kostengesetze 40. Aufl., Nr. 4100, 4101 VV RVG Rdn. 2; a.A. OLG Köln, Beschluss vom 26. März 2010 - 2 Ws 129/10 - <RVGreport 2010, 462>; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - 1 Ws 318/08 - <StRR 2009, 157>; OLG München, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - 4 Ws 140/08 - <NStZ-RR 2009, 32>; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juli 2008 - 3 Ws 281/08 - <NJW 2008, 2935>; Burhoff in RVG, Straf- und Bußgeldsachen 2. Aufl., Nr. 4100 VV RVG Rdn. 8 sowie ders., RVGreport 2010, 462, 463 m. weiteren Nachweisen zum Streitstand).
  • OLG Saarbrücken, 29.07.2010 - 1 Ws 82/10

    Anspruch eines ersatzweise zu einem Termin bestellten Nebenklagevertreters neben

    Mithin stehen ihm nur die Gebühren zu, die der bestellte Rechtsanwalt geltend machen könnte" wenn er die Tätigkeit selbst ausgeübt, hätte (so auch für den als Vertreter des Pflichtverteidigers tätig gewordenen Rechtsanwalt KG NStZ-RR 2005, 327 ; StraFo 2008, 349 ; OLG Celle RVGreport 2007, 71; NStZ-RR 2009, 158 ; OLG Dresden Beschluss vom 5. September 2007 - 1 Ws 155/07 - OLG Hamm RVGreport 2007, 108; OLG Köln RVGReport 2007, 306;OLG Brandenburg Beschluss vom 25. August 2008 - 2 Ws 111/09 - zit. nach [...], Kurzwiedergabe RVGreport 2010, 218).
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