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   OLG Oldenburg, 28.03.2011 - 1 Ws 159/11   

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https://dejure.org/2011,13509
OLG Oldenburg, 28.03.2011 - 1 Ws 159/11 (https://dejure.org/2011,13509)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 28.03.2011 - 1 Ws 159/11 (https://dejure.org/2011,13509)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 28. März 2011 - 1 Ws 159/11 (https://dejure.org/2011,13509)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    Kostenentscheidung, Berufungsurteil, Auslegung

  • Burhoff online

    Kostenentscheidung, Berufungsurteil

  • openjur.de

    Kosten: Kostenentscheidung bei Verwerfung des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 464 Abs. 3 StPO; § 467 Abs. 1 StPO; § 473 Abs. 1 StPO
    Bei Zurückweisung einer durch die Staatsanwaltschaft eingelegten Berufung trägt die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten; Grundsätze zur Auslegung der fehlerhaften Kostengrundentscheidung eines Berufungsurteils

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bei Zurückweisung einer durch die Staatsanwaltschaft eingelegten Berufung trägt die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten; Grundsätze zur Auslegung der fehlerhaften Kostengrundentscheidung eines Berufungsurteils

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung der fehlerhaften Kostengrundentscheidung eines Berufungsurteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 389
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Oldenburg, 20.06.2002 - 1 Ws 252/02

    Versäumung der Frist für ein Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung eines

    Auszug aus OLG Oldenburg, 28.03.2011 - 1 Ws 159/11
    7 Bei der vorliegenden Formulierung " auf Kosten der Staatskasse verworfen" ist eine Auslegung dahin, dass der erneut Freigesprochene mit keinerlei auf das Verfahren bezogenen notwendigen Unkosten aus der mit seinem Freispruch endenden Strafverfolgung belastet werden soll, sondern dass diese insgesamt vom Staat zu tragen sind, mindestens möglich, wenn nicht sogar naheliegend, vgl. OLG Oldenburg StV 2003, 174; OLG Düsseldorf, Rechtspfleger 1994, 315 und OLG Köln, Juristisches Büro 1985, 1206.
  • OLG Zweibrücken, 15.02.2017 - 1 Ws 254/16

    Strafverfahren: Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls; Kostenentscheidung

    1994, 315; OLG Naumburg, NStZ-RR 2001, 189 jeweils für den Ausspruch "auf Kosten der Staatskasse"; im Ansatz ebenso OLG Oldenburg, NStZ-RR 2011, 389 m. w. N.; Niesler, in: BeckOK-StPO, § 467, Rn. 15 [Stand: 01.01.2017]; a. A.: Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage 2016, § 467, Rn. 20; Gieg, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Auflage 2013, § 464, Rn. 6).
  • OLG Saarbrücken, 18.08.2021 - 4 Ws 139/21

    Wiedereinsetzungsantrag - sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung nach

    Dass die Tenorierung "Der Angeklagte wird auf Kosten der Landeskasse freigesprochen." nicht dahin ausgelegt werden kann, dass auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten von der Staatskasse zu tragen sind, ist jedenfalls streitig (gegen eine entsprechende Auslegung: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 467 Rn. 20; für eine solche Auslegung: OLG Düsseldorf, RPfleger 1994, 315, zitiert nach juris; OLG Oldenburg NStZ-RR 2011, 389 f.; KK-StPO/Gieg, a.a.O., § 467 Rn. 1; Niesler in BeckOK StPO , § 467 Rn. 16).
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