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   OLG Schleswig, 21.09.2021 - 1 Ws 160/21   

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https://dejure.org/2021,40713
OLG Schleswig, 21.09.2021 - 1 Ws 160/21 (https://dejure.org/2021,40713)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 21.09.2021 - 1 Ws 160/21 (https://dejure.org/2021,40713)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 21. September 2021 - 1 Ws 160/21 (https://dejure.org/2021,40713)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    U-Haft: Beschleunigung auch nach dem Urteil

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.06.2021 - 5 StR 481/20

    Vermögensnachteil bei der Untreue (wirtschaftlicher Vermögens-/Schadensbegriff;

    Auszug aus OLG Schleswig, 21.09.2021 - 1 Ws 160/21
    am 5. September 2021 eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung darstellt (vgl. hierzu auch (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2021, - 5 StR 481/20 juris).
  • KG, 07.03.2014 - 4 Ws 21/14

    Dringender Tatverdacht nach erstinstanzlichem Urteil; Fluchtgefahr;

    Auszug aus OLG Schleswig, 21.09.2021 - 1 Ws 160/21
    Zwar gilt das Beschleunigungsgebot in Haftsachen nach dem Urteilserlass in nur noch abgeschwächter Form, so dass Verfahrensverzögerungen nach dem erstinstanzlichen Urteil grundsätzlich geringer ins Gewicht fallen und das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs sich durch den erfolgten Schuldspruch vergrößert hat (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 07. März 2014 4 Ws 21/14 -, juris).
  • LG Itzehoe, 26.08.2020 - 3 Qs 12/20
    Auszug aus OLG Schleswig, 21.09.2021 - 1 Ws 160/21
    Auf die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der 1. Großen Jugendkammer des Landgerichts Itzehoe vom 26. April 2021, mit welchem der Haftbefehl des Landgerichts Itzehoe vom 26. August 2020 (3 Qs 12/20 jug.) aufrechterhalten und die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet worden ist, und dem sie mit Verfügung des Vorsitzenden vom 30. August 2021 nicht abgeholfen hat, hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht - I. Strafsenat - nach Anhörung der Staatsanwaltschaft am 21. September 2021 beschlossen:.
  • OLG Bremen, 20.10.2022 - 1 Ws 107/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft zwischen tatrichterlicher Verurteilung und

    Allerdings vergrößert sich mit der Verurteilung das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs, da aufgrund der gerichtlich durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung einer Straftat durch den Angeklagten als erwiesen angesehen worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.08.2010 - 2 BvR 1113/10, juris Rn. 27; Hanseatisches OLG Hamburg, a.a.O., juris Rn. 48; OLG Schleswig, Beschluss vom 21.09.2021 - 1 Ws 160/21, juris Rn. 4).
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