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   OLG Stuttgart, 26.08.2013 - 1 Ws 166/13   

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OLG Stuttgart, 26.08.2013 - 1 Ws 166/13 (https://dejure.org/2013,35766)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.08.2013 - 1 Ws 166/13 (https://dejure.org/2013,35766)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26. August 2013 - 1 Ws 166/13 (https://dejure.org/2013,35766)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Terminierungsdichte einer Strafkammer unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 112 Abs 1 S 2 StPO, § 120 Abs 1 S 1 StPO, § 121 Abs 1 StPO, Art 5 Abs 3 MRK, Art 6 MRK
    Aufhebung eines Haftbefehls wegen absehbarer Verfahrensverzögerungen: Beschleunigungsgebot in Haftsachen bei einer Terminierungsdichte von einem Hauptverhandlungstag pro Woche

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 120 Abs. 1 S. 1
    Anforderungen an die Terminierungsdichte einer Strafkammer unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsatzes in Haftsachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bei nicht absehbar umfangreicheren Verfahren genügt ein Verhandlungstag pro Woche dem Beschleunigungsgebot

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2014, 752
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12

    Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.08.2013 - 1 Ws 166/13
    Zur Begründung führt die Kammer unter Hinweis auf die Entscheidung des BVerfG vom 17. Januar 2013 (2 BvR 2098/12) aus, dass sie aufgrund ihrer Gesamtbelastung nicht in der Lage sei, das Hauptsacheverfahren mit der verfassungsrechtlich gebotenen Verhandlungsdichte zu führen, und infolgedessen die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeklagten K. und die Anordnung der Untersuchungshaft gegen den Angeklagten M. unzulässig seien.

    In erster Linie kommt es auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann (BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 -, StV 2008, 198, - juris Rn. 44 und vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12 - juris Rn. 42, jeweils m.w.N.).

    Zu berücksichtigen sind auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens, die für den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung und - unter Berücksichtigung einer etwaigen Aussetzung des Strafrests zur Bewährung gemäß § 57 StGB oder § 88 JGG - das hypothetische Ende einer möglicherweise zu verhängenden Freiheitsstrafe (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2013, a.a.O. Rn. 43 m.w.N.).

    Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2013, a.a.O. Rn. 41, und Beschluss vom 23. Januar 2008, a.a.O. Rn. 42).

    Bei absehbar umfangreicheren Verfahren in Haftsachen fordert der Beschleunigungsgrundsatz eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlungsplanung mit mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche (BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008, a.a.O. Rn. 52; Beschluss vom 17. Januar 2013, a.a.O. Rn. 41, jeweils m.w.N.).

    Kriterien dafür, ab wann ein "absehbar umfangreiches Verfahren" in diesem Sinne vorliegt, können sich ergeben aus der Anzahl der bisher durchgeführten und/oder für die Zukunft festgesetzten Hauptverhandlungstage (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2010 - 2 BvR 1113/10 -, StV 2011, 31, zitiert nach juris Rn. 29: 88 Tage; Beschluss vom 23. Januar 2008, a.a.O. Rn. 49: 20 Tage; Beschluss vom 17. Januar 2013, a.a.O. Rn. 30, 51: 27 Tage) oder aus einer bereits lange dauernden Untersuchungshaft (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007, a.a.O. Rn. 4; Beschluss vom 23. Januar 2008, a.a.O. Rn. 49; vgl. Beschlüsse vom 19. September 2007, a.a.O. Rn. 4 und vom 24. August 2010, a.a.O. Rn. 1: bei Untersuchungshaft von mehr als zwei Jahren sei es nicht unzumutbar, monatlich durchschnittlich an acht Tagen ganztägig zu verhandeln).

    Bei der Beurteilung, ob die auf den gesamten Verhandlungszeitraum bezogene Terminierungsdichte dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz hinreichend Rechnung trägt, ist auch zu berücksichtigen, ob an den Hauptverhandlungsterminen ganztägig verhandelt wird oder möglicherweise nur halbtags oder stundenweise (vgl. BVerfG, NJW 2006, 672, 676: "Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen wird verletzt, wenn [...] lediglich an einem Sitzungstag pro Woche für wenige Stunden verhandelt wird und sich die Hauptverhandlung dadurch über Monate hinzieht, ohne dass ein Ende abzusehen wäre"; vgl. auch Beschluss vom 17. Januar 2013, a.a.O. Rn. 52).

    Ein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, dass ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot stets und immer dann vorliegt, wenn in Haftsachen nur an einem Tag in der Woche eine Hauptverhandlung stattfindet, lässt sich der Rechtsprechung des BVerfG - auch der Entscheidung vom 17. Januar 2013 (a.a.O. Rn. 52 f.) - nicht entnehmen (die Rechtsprechung des BVerfG unzulässig verkürzend daher OLG Hamm, Beschluss vom 27. Dezember 2011 - III-3 Ws 424/11 - juris Rn. 76; OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. April 2012 - 1 Ws 142/12 - juris Rn. 9).

    Allerdings vergrößert sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung regelmäßig mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2013, a.a.O. Rn. 41 m.w.N.).

  • BVerfG, 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Umfangverfahren; unzureichende Terminierung;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.08.2013 - 1 Ws 166/13
    In erster Linie kommt es auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann (BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2008 - 2 BvR 2652/07 -, StV 2008, 198, - juris Rn. 44 und vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12 - juris Rn. 42, jeweils m.w.N.).

    Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2013, a.a.O. Rn. 41, und Beschluss vom 23. Januar 2008, a.a.O. Rn. 42).

    Bei absehbar umfangreicheren Verfahren in Haftsachen fordert der Beschleunigungsgrundsatz eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlungsplanung mit mehr als einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche (BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008, a.a.O. Rn. 52; Beschluss vom 17. Januar 2013, a.a.O. Rn. 41, jeweils m.w.N.).

    Kriterien dafür, ab wann ein "absehbar umfangreiches Verfahren" in diesem Sinne vorliegt, können sich ergeben aus der Anzahl der bisher durchgeführten und/oder für die Zukunft festgesetzten Hauptverhandlungstage (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2010 - 2 BvR 1113/10 -, StV 2011, 31, zitiert nach juris Rn. 29: 88 Tage; Beschluss vom 23. Januar 2008, a.a.O. Rn. 49: 20 Tage; Beschluss vom 17. Januar 2013, a.a.O. Rn. 30, 51: 27 Tage) oder aus einer bereits lange dauernden Untersuchungshaft (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007, a.a.O. Rn. 4; Beschluss vom 23. Januar 2008, a.a.O. Rn. 49; vgl. Beschlüsse vom 19. September 2007, a.a.O. Rn. 4 und vom 24. August 2010, a.a.O. Rn. 1: bei Untersuchungshaft von mehr als zwei Jahren sei es nicht unzumutbar, monatlich durchschnittlich an acht Tagen ganztägig zu verhandeln).

    Beispielhaft kommt dies in der Entscheidung des BVerfG vom 23. Januar 2008 (a.a.O. Rn. 49) zum Ausdruck: Im dortigen Ausgangsfall hatte das Landgericht bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts durchschnittlich an weniger als einem Tag in der Woche verhandelt; das BVerfG beanstandete, dass das Oberlandesgericht nicht hinreichend geprüft habe, "ob angesichts der bisherigen Dauer der Untersuchungshaft und des seit Beginn der Hauptverhandlung [...] bereits verstrichenen Zeitraums die Terminierungsdichte noch angemessen" sei.

  • BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05

    Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.08.2013 - 1 Ws 166/13
    Die Hauptverhandlung wird am 1. Oktober 2013 und damit in Übereinstimmung mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG, NJW 2006, 672, 674) innerhalb von drei Monaten nach Eröffnung des Hauptverfahrens beginnen.

    Bei der Beurteilung, ob die auf den gesamten Verhandlungszeitraum bezogene Terminierungsdichte dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz hinreichend Rechnung trägt, ist auch zu berücksichtigen, ob an den Hauptverhandlungsterminen ganztägig verhandelt wird oder möglicherweise nur halbtags oder stundenweise (vgl. BVerfG, NJW 2006, 672, 676: "Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen wird verletzt, wenn [...] lediglich an einem Sitzungstag pro Woche für wenige Stunden verhandelt wird und sich die Hauptverhandlung dadurch über Monate hinzieht, ohne dass ein Ende abzusehen wäre"; vgl. auch Beschluss vom 17. Januar 2013, a.a.O. Rn. 52).

  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvR 1850/07

    Substantiierung der Verfassungsbeschwerde (Verletzung des Beschleunigungsgebots

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.08.2013 - 1 Ws 166/13
    Ein Haftbefehl ist aufzuheben, wenn sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen eingetreten sind oder wenn solche Verfahrensverzögerungen bereits hinreichend deutlich absehbar sind (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. September 2007 - 2 BvR 1850/07 - juris Rn. 5; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2012, 62).

    Kriterien dafür, ab wann ein "absehbar umfangreiches Verfahren" in diesem Sinne vorliegt, können sich ergeben aus der Anzahl der bisher durchgeführten und/oder für die Zukunft festgesetzten Hauptverhandlungstage (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2010 - 2 BvR 1113/10 -, StV 2011, 31, zitiert nach juris Rn. 29: 88 Tage; Beschluss vom 23. Januar 2008, a.a.O. Rn. 49: 20 Tage; Beschluss vom 17. Januar 2013, a.a.O. Rn. 30, 51: 27 Tage) oder aus einer bereits lange dauernden Untersuchungshaft (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007, a.a.O. Rn. 4; Beschluss vom 23. Januar 2008, a.a.O. Rn. 49; vgl. Beschlüsse vom 19. September 2007, a.a.O. Rn. 4 und vom 24. August 2010, a.a.O. Rn. 1: bei Untersuchungshaft von mehr als zwei Jahren sei es nicht unzumutbar, monatlich durchschnittlich an acht Tagen ganztägig zu verhandeln).

  • OLG Naumburg, 12.04.2012 - 1 Ws 142/12

    Untersuchungshaft: Verletzung des Beschleunigungsgebots durch verspätete

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.08.2013 - 1 Ws 166/13
    Ein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, dass ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot stets und immer dann vorliegt, wenn in Haftsachen nur an einem Tag in der Woche eine Hauptverhandlung stattfindet, lässt sich der Rechtsprechung des BVerfG - auch der Entscheidung vom 17. Januar 2013 (a.a.O. Rn. 52 f.) - nicht entnehmen (die Rechtsprechung des BVerfG unzulässig verkürzend daher OLG Hamm, Beschluss vom 27. Dezember 2011 - III-3 Ws 424/11 - juris Rn. 76; OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. April 2012 - 1 Ws 142/12 - juris Rn. 9).
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2781/10

    Untersuchungshaft; Beschleunigungsgebot; Zwischenverfahren;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.08.2013 - 1 Ws 166/13
    Nach Ansicht des Senats kann offen bleiben, ob im Hinblick auf die Situation der Kammer von einem nicht voraussehbaren und nicht vermeidbaren Engpass auszugehen ist, der - wäre er von kurzer Dauer - eine etwaige Verfahrensverzögerung möglicherweise rechtfertigen könnte (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2781/10 - juris Rn. 18).
  • OLG Hamm, 27.12.2011 - 3 Ws 424/11

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen; Strafhaft in anderer Sache ohne Notierung von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.08.2013 - 1 Ws 166/13
    Ein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, dass ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot stets und immer dann vorliegt, wenn in Haftsachen nur an einem Tag in der Woche eine Hauptverhandlung stattfindet, lässt sich der Rechtsprechung des BVerfG - auch der Entscheidung vom 17. Januar 2013 (a.a.O. Rn. 52 f.) - nicht entnehmen (die Rechtsprechung des BVerfG unzulässig verkürzend daher OLG Hamm, Beschluss vom 27. Dezember 2011 - III-3 Ws 424/11 - juris Rn. 76; OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. April 2012 - 1 Ws 142/12 - juris Rn. 9).
  • BVerfG, 11.06.2008 - 2 BvR 806/08

    Freiheit der Person und Untersuchungshaft bei Vorliegen einer noch nicht

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.08.2013 - 1 Ws 166/13
    Angesichts dieser Straferwartung erscheint die Untersuchungshaft, die der Angeklagte K. im Falle einer Verurteilung bis zum voraussichtlichen Ende der Hauptverhandlung bzw. des Strafverfahrens mutmaßlich verbüßt haben wird, nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand selbst dann nicht unverhältnismäßig, wenn man ein hypothetisches - d.h. unter Berücksichtigung einer etwaigen künftigen Aussetzung eines Strafrests nach §§ 57 StGB, 88 JGG zu prognostizierendes - Ende einer Freiheitsentziehung in die Bewertung einstellt; aus diesem Grund kann im vorliegenden Zusammenhang dahingestellt bleiben, wie konkret eine vorzeitige Haftentlassung angesichts der strafrechtlichen Vorbelastung des Angeklagten K. überhaupt zu erwarten wäre (vgl. BVerfG StV 2008, 421: mögliche Strafaussetzung sei jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn sie im konkreten Fall zu erwarten sei).
  • BVerfG, 04.04.2006 - 2 BvR 523/06

    Freiheit der Person; Untersuchungshaft; Entscheidung über die Haftfortdauer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.08.2013 - 1 Ws 166/13
    Das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot ist auch dann zu beachten, wenn ein Haftbefehl wegen einer Strafhaft in anderer Sache nicht vollzogen wird, sondern lediglich Überhaft vermerkt ist (BVerfG, StV 2006, 251).
  • OLG Stuttgart, 21.04.2011 - 2 HEs 37/11

    Untersuchungshaft: Haftfortdauer bei Überlastung des Gerichts und absehbarer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.08.2013 - 1 Ws 166/13
    Ein Haftbefehl ist aufzuheben, wenn sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen eingetreten sind oder wenn solche Verfahrensverzögerungen bereits hinreichend deutlich absehbar sind (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. September 2007 - 2 BvR 1850/07 - juris Rn. 5; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2012, 62).
  • BVerfG, 24.08.2010 - 2 BvR 1113/10

    Haftbefehl wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot verfassungswidrig

  • OLG Bremen, 24.04.2019 - 1 Ws 44/19

    Zur Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des

    Erst noch bevorstehende, aber schon jetzt hinreichend deutlich absehbare Verfahrensverzögerungen stehen bereits eingetretenen gleich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05, juris Rn. 42, BVerfGK 6, 384; Beschluss vom 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05, juris Rn. 77, BVerfGK 7, 21; OLG Dresden, Beschluss vom 19.11.2013 - 2 Ws 599/13, juris Rn. 16, wistra 2014, 78; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.08.2013 - 1 Ws 166/13, juris Rn. 17, StV 2014, 752; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 20.05.2016 - 1 HEs 2/16 und 3/16, juris Rn. 42, StV 2016, 824; zuletzt Beschluss vom 20.11.2017 - 1 Ws 124/17 und 1 Ws 132/17; Beschluss vom 03.01.2018 - 1 Ws 143/17 - 145/17, juris Rn. 28, OLGSt StPO § 112 Nr. 23).
  • OLG Bremen, 03.01.2018 - 1 Ws 143/17

    Anforderungen an die Begründungstiefe bei Haftfortdauerentscheidungen

    Erst noch bevorstehende, aber schon jetzt hinreichend deutlich absehbare Verfahrensverzögerungen stehen bereits eingetretenen gleich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.11.2005 - 2 BvR 1737/05, juris Rn. 42, BVerfGK 6, 384; OLG Dresden, Beschluss vom 19.11.2013 - 2 Ws 599/13, juris Rn. 16, wistra 2014, 78; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.08.2013 - 1 Ws 166/13, juris Rn. 17, StV 2014, 752; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 20.05.2016 - 1 HEs 2/16 und 3/16, juris Rn. 42, StV 2016, 824; zuletzt Beschluss vom 20.11.2017 - 1 Ws 124/17 und 1 Ws 132/17).
  • OLG Stuttgart, 04.11.2013 - 4a HEs 154/12

    Untersuchungshaft: Beschleunigungsgebot; nicht nur kurzfristige Überlastung des

    So wenig sich der Rechtsprechung des BVerfG ein Rechtssatz dahin gehend entnehmen lässt, dass das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot stets verletzt wäre, wenn die Hauptverhandlung in einer Haftsache an durchschnittlich weniger als einem Tag pro Woche stattfindet (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 26. August 2013, 1 Ws 166/13, zur Veröffentlichung vorgesehen), ist umgekehrt ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Verhandlungsdichte knapp über dieser Schwelle liegt.
  • VerfGH Sachsen, 20.01.2022 - 134-IV-21

    Vereinbarkeit der Aufrechterhaltung des Haftbefehls mit dem

    Unter Verweis auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. August 2013 - 1 Ws 166/13 - juris Rn. 23 erklärte es, dass es keinen allgemeinen Rechtssatz gebe, dass das Beschleunigungsgebot stets und immer dann verletzt sei, wenn in Haftsachen durchschnittlich nur an einem Tag in der Woche (oder weniger) verhandelt werde.
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