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   OLG Zweibrücken, 17.04.2002 - 1 Ws 167/02   

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https://dejure.org/2002,5613
OLG Zweibrücken, 17.04.2002 - 1 Ws 167/02 (https://dejure.org/2002,5613)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 17.04.2002 - 1 Ws 167/02 (https://dejure.org/2002,5613)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 17. April 2002 - 1 Ws 167/02 (https://dejure.org/2002,5613)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Stillschweigende Annahme der Berufung durch Terminsbestimmung zur Berufungshauptverhandlung; Anfechtbarkeit der Nichtannahmeentscheidung bei Abweichung von der vorangegangenen Berufungsannahme; Bestandsschutz durch Annahmeentscheidung

  • Judicialis

    StPO § 313; ; StPO § 322 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 313 § 322 a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2002, 245
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Koblenz, 20.07.1994 - 2 Ws 464/94

    Freispruch; Beantragung; Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 17.04.2002 - 1 Ws 167/02
    Eine Anfechtung wird allerdings allgemein dann zugelassen, wenn objektiv kein Fall der Annahmeberufung vorgelegen hat bzw. die förmlichen Voraussetzungen des § 313 StPO nicht erfüllt waren; Sinn der Regelung ist lediglich, die Bewertung der Erfolgsaussichten der Berufung einer weiteren richterlichen Kontrolle zu entziehen (Senat NStZ 1994, 601; OLG Koblenz NStZ 1994, 601; OLG Stuttgart Justiz 1999, 494; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 322 a Rn. 8).
  • OLG Bamberg, 11.11.2015 - 1 Ws 585/15

    Konkludente Berufungsannahme durch Aufforderung, eine Erklärung zum Berufungsziel

    Eine konkludente, eine spätere Nichtannahmeentscheidung ausschließende Berufungsannahme im Sinne von § 313 StPO kann im Einzelfall bereits vor Bestimmung des Termins zur Berufungshauptverhandlung in der zu deren Vorbereitung an die Verteidigung gerichteten gerichtlichen Aufforderung zur Abgabe näherer Erklärungen zu Berufungsziel und einer etwaigen Rechtsmittelbeschränkung liegen mit der Folge, dass die spätere Nichtannahme analog § 322 Abs. 2 StPO mit der sofortigen Beschwerde angegriffen werden kann (Fortführung u.a. von OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.04.2002 - 1 Ws 167/02 = NStZ-2002, 245; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.04.2011 - 3 Ws 402/11 = NStZ-RR 2011, 382 und OLG Celle, Beschluss vom 06.07.2011 - 2 Ws 180/11 = StraFo 2011, 403).

    Allerdings entspricht es ganz h.M. in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur, dass eine konkludente Annahme einer Berufung durch das Berufungsgericht eine nachfolgende Nichtannahmeentscheidung ausschließt; in diesen Fällen ist die Nichtannahmeentscheidung entgegen § 322 a Satz 2 StPO in analoger Anwendung von § 322 Abs. 2 StPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.04.2011 - 3 Ws 402/11 = NStZ-RR 2011, 382; OLG Celle, Beschluss vom 06.07.2011 - 2 Ws 180/11 = StraFo 2011, 403; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.04.2002 - 1 Ws 167/02 = NStZ-2002, 245; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 322 a Rn. 8; KK-Paul StPO 7. Aufl. § 322a Rn. 1; SK-Frisch StPO 4. Aufl. § 322a Rn. 11).

  • OLG Hamm, 02.02.2006 - 2 Ws 7/06

    Berufung; Annahmeberufung; Verwerfung; Anfechtbarkeit der Entscheidung

    Nur in diesen Fällen gilt § 322 a S. 2 StPO nicht (vgl. OLG Zweibrücken, NStZ-RR 2002, 245; NStZ 1994, 601; OLG Stuttgart, Die Justiz 1999, 494; OLG Hamburg JR 1999, 479; Meyer-Goßner, a.a.O.).
  • OLG Koblenz, 18.04.2011 - 1 Ws 216/11

    Sprungrevision des Angeklagten: Gegenstandslosigkeit eines

    In diesen Fällen wird die sofortige Beschwerde entgegen § 322a Satz 2 StPO und in analoger Anwendung des § 322 Abs. 2 StPO für statthaft erachtet, wenn die Voraussetzungen des § 313 Abs. 1 StPO, unter denen über die Annahme der (endgültig gewählten) Berufung zu entscheiden ist, tatsächlich gar nicht vorgelegen haben (OLG Koblenz NStZ 1994, 601; OLG Zweibrücken NStZ 1994, 601; NStZ-RR 2002, 245; OLG Stuttgart Justiz 1999, 494; OLG Hamburg JR 1999, 479; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 346; Meyer-Goßner a.a.O. § 322a Rn. 8 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 27.04.2011 - 3 Ws 402/11

    Rechtsmittel gegen die nach Bestimmung eines Hauptverhandlungstermins

    Gleiches gilt in dem Fall, in dem die Berufung bereits angenommen wurde und das Berufungsgericht diese Entscheidung später wieder rückgängig gemacht hat, da die erste Entscheidung mit Blick auf ihre Unanfechtbarkeit (§ 323a S. 2 StPO) zu Gunsten des Angeklagten Bestandsschutz entfaltet (OLG Zweibrücken, NStZ-RR 2002, 245; Meyer-Goßner, § 323a Rn 8; vgl. auch Paul, in: KK-StPO, 6. Aufl., § 322a Rn 1).
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