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   OLG Zweibrücken, 02.04.2001 - 1 Ws 170-172/01, 1 Ws 170/01, 1 Ws 171/01, 1 Ws 172/01   

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OLG Zweibrücken, 02.04.2001 - 1 Ws 170-172/01, 1 Ws 170/01, 1 Ws 171/01, 1 Ws 172/01 (https://dejure.org/2001,6083)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 02.04.2001 - 1 Ws 170-172/01, 1 Ws 170/01, 1 Ws 171/01, 1 Ws 172/01 (https://dejure.org/2001,6083)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 02. April 2001 - 1 Ws 170-172/01, 1 Ws 170/01, 1 Ws 171/01, 1 Ws 172/01 (https://dejure.org/2001,6083)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Strafvollstreckungskammer; Deklaratorisch; Einwilligung; Rechtsmittel; Verurteilter; Restfreiheitsstrafe; Reststrafe; Aussetzung; Bewährung; Ausschluss; Vorzeitige Entlassung; Aktenvermerk

  • Wolters Kluwer

    Strafvollstreckungskammer; Deklaratorisch; Einwilligung; Rechtsmittel; Verurteilter; Restfreiheitsstrafe; Reststrafe; Aussetzung; Bewährung; Ausschluss; Vorzeitige Entlassung; Aktenvermerk

  • Wolters Kluwer

    Strafvollstreckungskammer; Deklaratorisch; Einwilligung; Rechtsmittel; Verurteilter; Restfreiheitsstrafe; Reststrafe; Aussetzung; Bewährung; Ausschluss; Vorzeitige Entlassung; Aktenvermerk

Verfahrensgang

  • LG Zweibrücken - 2 StVK 145/01 StVK 146/01 2 StVK 147/01
  • OLG Zweibrücken, 02.04.2001 - 1 Ws 170-172/01, 1 Ws 170/01, 1 Ws 171/01, 1 Ws 172/01

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 311
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Celle, 29.06.1972 - 2 Ws 127/72
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 02.04.2001 - 1 Ws 170/01
    Der Senat schließt sich daher in Fortentwicklung seines Beschlusses vom 29. November 1973 (MDR 1974, 329f.) der Auffassung an, dass sich ein Gerichtsbeschluss über die Nichtaussetzung einer Restfreiheitsstrafe erübrigt, wenn der Verurteilte in eine bedingte Reststrafenaussetzung nicht einwilligt (OLG Düsseldorf, aaO.; LG Zweibrücken, aaO.; OLG Hamburg MDR 1979, 516; OLG Celle NJW 1972, 2054; Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO., Rdnr. 39).
  • LG Zweibrücken, 14.09.1990 - 1 StVK 516/90
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 02.04.2001 - 1 Ws 170/01
    Der Verurteilte hat es im Übrigen jederzeit in der Hand, seine Weigerung ungeschehen zu machen, indem er einen Antrag auf Strafaussetzung stellt und damit die Strafvollstreckungskammer zu einer (sachlichen) Entscheidung zwingt (LG Zweibrücken MDR 1991, 173).
  • OLG Düsseldorf, 07.02.1994 - 3 Ws 27/94
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 02.04.2001 - 1 Ws 170/01
    Beschwert ist der Verurteilte deshalb erst bei einer zu seinem Nachteil ausfallenden gerichtlichen Überprüfung der sachlichen Kriterien (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1994, 454f.).
  • OLG Zweibrücken, 29.11.1973 - Ws 337/73
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 02.04.2001 - 1 Ws 170/01
    Der Senat schließt sich daher in Fortentwicklung seines Beschlusses vom 29. November 1973 (MDR 1974, 329f.) der Auffassung an, dass sich ein Gerichtsbeschluss über die Nichtaussetzung einer Restfreiheitsstrafe erübrigt, wenn der Verurteilte in eine bedingte Reststrafenaussetzung nicht einwilligt (OLG Düsseldorf, aaO.; LG Zweibrücken, aaO.; OLG Hamburg MDR 1979, 516; OLG Celle NJW 1972, 2054; Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO., Rdnr. 39).
  • OLG Celle, 23.06.2017 - 1 Ws 69/17

    Entscheidung der Strafvollstreckungskammer bei Nichtabgabe einer Erklärung des

    Die Beschwerde ist mithin nicht wegen Fehlens der (ungeschriebenen) Zulässigkeitsvoraussetzung einer Beschwer des Beschwerdeführers unzulässig (a.A., allerdings in der Sache primär auf ein Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses abstellend, OLG Nürnberg, Beschluss vom 17. Januar 2001 - Ws 27/01; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. April 2001 - 1 Ws 170/01, NStZ-RR 2001, 311; KK-StPO/ Appl , 7. Aufl. 2013, § 454 Rn. 9, 35; LK-StGB/ Hubrach , 12. Aufl. 2007, § 57 Rn. 22).

    Auch der Umstand, dass der Verurteilte weiterhin jederzeit seine Einwilligung nach § 57 Abs. 1 Nr. 3 StGB erklären und damit ein neues Prüfungsverfahren in Gang setzen könnte, lässt das Rechtsschutzbedürfnis gegen eine die Strafrestaussetzung ablehnende Gerichtsentscheidung nicht entfallen (wohl a.A. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. April 2001 - 1 Ws 170/01, NStZ-RR 2001, 311).

    Zwar ist nach vorherrschender und auch vom Senat geteilter Rechtsaufassung eine förmliche Beschlussfassung entbehrlich, wenn der Verurteilte mit einer Aussetzung des Strafrestes nicht einverstanden ist und es daher an der nach § 57 Abs. 1 Nr. 3 StGB für eine Aussetzung zwingend erforderlichen Zustimmung des Verurteilten fehlt (KG Berlin, Beschluss vom 19. April 2006 - 5 Ws 105/06; KG Berlin, Beschluss vom 3. April 2001 - 5 Ws 154/01; OLG Celle, Beschluss vom 29. Juni 1972 - 2 Ws 127/72, NJW 1972, 2054; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Februar 1994 - 3 Ws 27/94, NStZ 1994, 454; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - III-2 Ws 585 - 586/13; OLG Nürnberg, Beschluss vom 17. Januar 2001 - Ws 27/01; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. April 2001 - 1 Ws 170/01, NStZ-RR 2001, 311; KK-StPO/ Appl , 7. Aufl. 2013, § 454 Rn. 7; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 60. Aufl. 2017, § 454 Rn. 39; a.A. OLG Jena, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 Ws 516/08; OLG Rostock, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - I Ws 462/00, NStZ 2001, 278; OLG Rostock, Beschluss vom 3. Juli 2001 - 1 Ws 254/01).

  • BGH, 08.12.2016 - 2 ARs 5/16

    Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts im Verfahren über die

    Daher sei das Verfahren bereits mit der Rücknahmeerklärung des Verurteilten beendet (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Februar 1994 - 3 Ws 27/94, NStZ 1994, 454 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. Januar 1992 - 1 Ws 273/91; MDR 1992, 595 f.; KG, Beschluss vom 3. April 2001 - 1 AR 284/01 - 5 Ws 154/01; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. April 2001 - 1 Ws 170-172/01, NStZ-RR 2001, 311; KK/Appl aaO § 462a Rn. 23; Arnoldi, NStZ 2001, 503 f.; Bußmann in Matt/Renzikowski, StGB, 2012, § 57 Rn. 14; BeckOK-StGB/von Heintschel-Heinegg, StGB, 31. Ed., § 57 Rn. 10; SK/Paeffgen aaO § 462a Rn. 16; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt aaO § 462a Rn. 12).
  • KG, 19.04.2006 - 5 Ws 105/06

    Strafrestaussetzung: Rechtsfolgen der zweifelsfreien Weigerung des Verurteilten

    Dieser Vermerk ist dem Verurteilten mit dem Hinweis auf die jederzeit mögliche Nachholung der Einwilligung mitzuteilen (vgl. OLG Zweibrücken NStZ-RR 2001, 311; Fischer in KK, § 454 StPO Rdn. 9).

    Durch ihre erneute Ablehnung, in der Sache zu entscheiden, vom 2. Dezember 2004, die sie dem Verurteilten und dem Verteidiger noch nicht einmal mitgeteilt hat (vgl. OLG Zweibrücken NStZ-RR 2001, 311), hat sie den Rechtsverstoß noch vertieft, obwohl der Verteidiger zuvor im Schriftsatz vom 5. Oktober 2004 ausdrücklich und zutreffend auf die Rechtslage hingewiesen hatte.

  • OLG München, 24.05.2005 - 34 Wx 52/05

    Erlass der Haftanordnung als maßgeblicher Zeitpunkt für Prognose möglicher

    Auch wenn er im März 2005 eine vorzeitige Haftentlassung abgelehnt hat, kann er seine Meinung jederzeit ändern, einen aussichtsreichen Antrag auf Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57 StGB stellen und damit eine alsbaldige Haftentlassung erwirken (vgl. OLG Zweibrücken, NStZ-RR 2001, 311).
  • OLG Hamm, 15.11.2001 - 2 Ws 270/01

    bedingte Entlassung, nachträgliche Einwilligung des Verurteilten, Zulässigkeit

    Soweit dazu das OLG Zweibrücken vor kurzem die Auffassung vertreten hat, dass der Verurteilte durch die Ablehnung seiner bedingten Entlassung wegen nicht vorliegender Einwilligung nicht beschwert und deshalb die sofortige Beschwerde gegen den Ablehnungsbeschluss unzulässig sei (vgl. dazu OLG Zweibrücken NStZ-RR 2001, 311), vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen.
  • OLG Düsseldorf, 11.12.2013 - 2 Ws 585/13

    Wirksamer Widerruf der Einwilligung in die Strafrestaussetzung zur Bewährung bis

    Der Senat teilt die Auffassung, dass es bei Fehlen der Einwilligung keiner förmlichen Entscheidung über die Nichtaussetzung bedarf (vgl. OLG Düsseldorf [3. Strafsenat] NStZ 1994, 454; OLG Zweibrücken NStZ-RR 2001, 311; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 57 Rdn. 19a).
  • OLG Hamm, 10.10.2001 - 2 Ws 255/01

    örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer, Befasstsein, Einwilligung

    Dahin stehen kann, ob die angefochtenen Beschlüsse auch deshalb hätten aufgehoben müssen, weil der Verurteilte, der seine Einwilligung in die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe (§ 57 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zwar zunächst verweigert, diese aber anschließend im Beschwerdeverfahren erteilt hat (vgl. hierzu zuletzt Beschluss des Senats vom 3. September 2001 in 2 Ws 220-222/01; vgl. hierzu auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. April 2001 in NStZ-RR 2001, 311, das die sofortige Beschwerde des Verurteilten in den Fällen der zunächst verweigerten Einwilligung mangels Beschwer als unzulässig verwerfen will).
  • OLG Hamm, 10.10.2001 - 2 Ws 256/01

    örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer, Befasstsein, Einwilligung

    Dahin stehen kann, ob die angefochtenen Beschlüsse auch deshalb hätten aufgehoben müssen, weil der Verurteilte, der seine Einwilligung in die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe (§ 57 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zwar zunächst verweigert, diese aber anschließend im Beschwerdeverfahren erteilt hat (vgl. hierzu zuletzt Beschluss des Senats vom 3. September 2001 in 2 Ws 220-222/01; vgl. hierzu auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. April 2001 in NStZ-RR 2001, 311, das die sofortige Beschwerde des Verurteilten in den Fällen der zunächst verweigerten Einwilligung mangels Beschwer als unzulässig verwerfen will).
  • OLG Hamm, 10.10.2001 - 2 Ws 257/01

    örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer, Befasstsein, Einwilligung

    Dahin stehen kann, ob die angefochtenen Beschlüsse auch deshalb hätten aufgehoben müssen, weil der Verurteilte, der seine Einwilligung in die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe (§ 57 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zwar zunächst verweigert, diese aber anschließend im Beschwerdeverfahren erteilt hat (vgl. hierzu zuletzt Beschluss des Senats vom 3. September 2001 in 2 Ws 220-222/01; vgl. hierzu auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. April 2001 in NStZ-RR 2001, 311, das die sofortige Beschwerde des Verurteilten in den Fällen der zunächst verweigerten Einwilligung mangels Beschwer als unzulässig verwerfen will).
  • OLG München, 26.04.2013 - 1 Ws 325/13

    Strafrestaussetzung zur Bewährung: Festsetzung einer Antragssperrfrist über den

    Nur wenn der Verurteilte zweifelsfrei erklärt, dass er mit seiner vorzeitigen (bedingten) Entlassung n icht (mehr) einverstanden ist, ist eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer von Amts wegen zum Zweidrittelzeitpunkt gem. § 57 Abs. 1 StGB nach überwiegender Ansicht entbehrlich (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1994, 454; OLG Zweibrücken NStZ-RR 2001, 311; KG Berlin a. a. O.; Karlsruher Kommentar/Appl § 457 Rn. 7; a. A. OLG Rostock NStZ.
  • OLG München, 26.04.2013 - 1 Ws 3/25
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