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   OLG Frankfurt, 18.11.2015 - 1 Ws 180/14   

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https://dejure.org/2015,74928
OLG Frankfurt, 18.11.2015 - 1 Ws 180/14 (https://dejure.org/2015,74928)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18.11.2015 - 1 Ws 180/14 (https://dejure.org/2015,74928)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18. November 2015 - 1 Ws 180/14 (https://dejure.org/2015,74928)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerfG, 24.08.2017 - 2 BvR 77/16

    Razzia Deutsche Bank - Verfassungsverstoß durch Zurückweisung einer Beschwerde

    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. November 2015 - 1 Ws 180/14 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes.

    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. November 2015 - 1 Ws 180/14 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.

    Es ist daher gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG festzustellen, dass der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. November 2015 - 1 Ws 180/14 - den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt.

  • OLG Saarbrücken, 18.12.2014 - 1 Ws 164/14

    Strafvollstreckungssache: Nebeneinander der Entscheidungen über das Absehen von

    Gesetzwidrig ist eine Anordnung, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, sie unverhältnismäßig oder unzumutbar ist oder sie sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 13. Oktober 2008 - 1 Ws 184/08 -, 19. November 2009 - 1 Ws 211/09 -, 3. September 2012 - 1 Ws 205/12 -, 4. Januar 2013 - 1 Ws 276/12 -, 16. August 2013 - 1 Ws 129/13 -, 24. Juni 2014 - 1 Ws 75/14 - und vom 9. Dezember 2014 - 1 Ws 180/14 - KK-Appl, StPO, 7. Aufl., § 453 Rn. 13 m .
  • OLG Saarbrücken, 13.07.2015 - 1 Ws 114/15

    Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht: "Abstinenzweisung" gegenüber einem

    Gesetzwidrig ist eine Anordnung, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, sie unverhältnismäßig oder unzumutbar ist, oder wenn sie sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 13. Oktober 2008 - 1 Ws 184/08 -, 19. November 2009 - 1 Ws 211/09 -, 3. September 2012 - 1 Ws 205/12 -, 4. Januar 2013 - 1 Ws 276/12 -, 24. Juni 2014 - 1 Ws 75/14 - und 9. Dezember 2014 - 1 Ws 180/14 - KK-Appl, StPO, 7. Aufl., § 453 Rn. 13 m .
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