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   OLG Celle, 02.03.2018 - 1 Ws 19/18   

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OLG Celle, 02.03.2018 - 1 Ws 19/18 (https://dejure.org/2018,7999)
OLG Celle, Entscheidung vom 02.03.2018 - 1 Ws 19/18 (https://dejure.org/2018,7999)
OLG Celle, Entscheidung vom 02. März 2018 - 1 Ws 19/18 (https://dejure.org/2018,7999)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    StPO § 111e Abs. 1; StPOEG § 14; StGB § 73b Abs. 1 Nr. 2; StGB § 73b Abs. 2; StGBEG Art. 316h
    Voraussetzungen der Einziehung von Taterträgen bei einem Drittbegünstigen nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung

  • IWW

    StPO § 111e Abs. 1, StPOEG § 14, StGB § 73b Abs. 1 Nr. 2, StGB § 73b Abs. 2, StGBEG Art. 316h
    StPO, StPOEG, StGB, StGBEG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Einziehung von Taterträgen bei einem Drittbegünstigen nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der Einziehung von Taterträgen bei einem Drittbegünstigen nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vermögensabschöpfung bei Vorliegen eines Bereicherungszusammenhangs aufgrund Gesamtschau der Zahlungsflüsse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2019, 58
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 19.10.1999 - 5 StR 336/99

    Verfall gegen Drittbegünstigte (Abgrenzung von Vertretungsfällen,

    Auszug aus OLG Celle, 02.03.2018 - 1 Ws 19/18
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (grundlegend BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999 - 5 StR 336/99 -, BGHSt 45, 235-249) erfasste diese Vorschrift sowohl Fälle des Drittempfängerverfalls ohne vorherigen Durchgangserwerb beim Tatbeteiligten (Vertreterfall) als auch nach einem Durchgangserwerb (Verschiebungsfall).

    Im folgenden Absatz der Gesetzesbegründung wird die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter Bezugnahme auf die diesbezügliche Grundsatzentscheidung (BGHSt 45, 235-249) näher ausgeführt.

    Soweit vereinzelt in der Literatur (vgl. Köhler/Burkhard, Die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung - Teil 2/2, NStZ 2017, 665, 667; Korte, Vermögensabschöpfung reloaded, wistra 2018, 1, 6) ein Wegfall des Bereicherungszusammenhangs damit begründet wird, dass der Gesetzgeber die bisherige Formulierung des § 73 Abs. 3 StGB a.F. "dadurch etwas erlangt" - aus dem der Bundesgerichtshof bislang dieses Erfordernis abgeleitet hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1999 - 5 StR 336/99 -, BGHSt 45, 235-249, Rn. 39) -in der Neuregelung nicht übernommen hat, vermag diesem Verständnis angesichts der vorstehend aufgezeigten Gesetzesbegründung nicht gefolgt zu werden.

  • BGH, 13.07.2010 - 1 StR 239/10

    Verfall von Wertersatz nach Steuerhinterziehung (Verschiebungsfälle;

    Auszug aus OLG Celle, 02.03.2018 - 1 Ws 19/18
    Nach früherer Gesetzeslage zeichnete sich der Verschiebungsfall nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung mithin dadurch aus, dass der Täter oder Teilnehmer zuvor strafbewährt etwas erlangt hat und dem Dritten, der in die Nähe der Tatbeteiligung geraten kann, die Tatvorteile unentgeltlich oder aufgrund eines jedenfalls bemakelten Rechtsgeschäfts zukommen ließ, um sie dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen oder um die Tat zu verschleiern (BGH aaO Rn. 45, BGH, Beschluss vom 13. Juli 2010 - 1 StR 239/10 -, juris, BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12 -, BGHSt 59, 45-56, Rn. 56).

    Darin findet sich explizit auch das von der Rechtsprechung verlangte Kriterium einer ununterbrochenen Bereicherungskette ausgehend vom Tatbeteiligten, wobei es nicht drauf ankomme, den deliktisch erlangten Gegenstand selbst zu verschieben, sondern auch die Zuwendung des Wertersatzes taugliches Ziel einer Abschöpfung sein könne (unter Verweis auf BGH wistra 2010, 406; OLG Hamburg NJW 2005, 1383 ff.).

  • BGH, 03.12.2013 - 1 StR 53/13

    Verfall gegen Drittbegünstige (Verfall bei versuchter Tat; Erlangung durch die

    Auszug aus OLG Celle, 02.03.2018 - 1 Ws 19/18
    In Fällen, in denen der erlangte Gegenstand nicht im Rahmen der Tat selbst, sondern erst durch vermittelnde Rechtsgeschäfte zu dem Dritten gelangt ist, bedurfte es für die Zurechnung zusätzlich eines Bereicherungszusammenhangs zwischen der Tat und dem Eintritt des Vorteils bei dem Dritten (vgl. BGH, Urteil vom 03. Dezember 2013 - 1 StR 53/13 -, Rn. 36, juris).

    Selbst wenn es bereits nach der bisherigen Gesetzeslage auf eine Unterscheidung zwischen Legalerlös und Taterlös im Rahmen des Verfalls nicht ankam (vgl. OLG Hamburg NJW 2005, 1383, 1385; Rhode wistra 2012, 85, 87) und ein Bereicherungszusammenhang auch dann in Betracht kam, wenn das Erlangte vor der Weiterleitung an den Dritten mit legalem Vermögen vermischt worden war oder wenn es lediglich aus ersparten Aufwendungen bestand (vgl. BGH, Urteil vom 03. Dezember 2013 - 1 StR 53/13 -, Rn. 38, juris), findet die Abschöpfung jedoch ihre Grenze, wenn ein Zusammenhang mit den Tatvorteilen nicht mehr erkennbar ist und mit einer Transaktion weder das Ziel verfolgt wird, das durch die Tat unmittelbar begünstigte Vermögen des Täters oder eines Dritten dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen oder die Tat zu verschleiern (BGH, Urteil vom 03. Dezember 2013 - 1 StR 53/13 -, Rn. 39, juris).

  • BGH, 23.10.2013 - 5 StR 505/12

    Unerlaubtes Betreiben einer Abfallentsorgungsanlage (Abfallbegriff; Abgrenzung

    Auszug aus OLG Celle, 02.03.2018 - 1 Ws 19/18
    Nach früherer Gesetzeslage zeichnete sich der Verschiebungsfall nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung mithin dadurch aus, dass der Täter oder Teilnehmer zuvor strafbewährt etwas erlangt hat und dem Dritten, der in die Nähe der Tatbeteiligung geraten kann, die Tatvorteile unentgeltlich oder aufgrund eines jedenfalls bemakelten Rechtsgeschäfts zukommen ließ, um sie dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen oder um die Tat zu verschleiern (BGH aaO Rn. 45, BGH, Beschluss vom 13. Juli 2010 - 1 StR 239/10 -, juris, BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12 -, BGHSt 59, 45-56, Rn. 56).

    Gaben diese Umstände Grund zur Annahme, dass mit den in Frage stehenden Transaktionen das Ziel verfolgt werden sollte, dass das durch die Tat unmittelbar begünstigte Vermögen des Täters oder eines weiteren Dritten dem Zugriff der Gläubiger entzogen oder die Tat zu verschleiern versucht werden sollte, so war ein notwendiger aber auch ausreichender Bereicherungszusammenhang für eine Drittabschöpfung gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 505/12 -, BGHSt 59, 45-56, Rn. 57).

  • OLG Köln, 25.09.2007 - 2 Ws 469/07

    Anordnung von Wertverfall gegen einen Dritten; Verschiebefall und mittelbarer

    Auszug aus OLG Celle, 02.03.2018 - 1 Ws 19/18
    Der Bereicherungszusammenhang entfiel dabei nach überwiegender Ansicht nicht dadurch, dass der Taterlös zuvor mit legalem Vermögen vermischt und erst dann an den Dritten weitergeleitet wurde (vgl. Weber aaO; OLG Hamburg NJW 2005, 1383, 1385; OLG Köln NStZ-RR 2008, 107), sodass es keiner Feststellungen zum Legalvermögen bedurfte.
  • OLG Stuttgart, 25.10.2017 - 1 Ws 163/17

    Steuerstrafsache: Voraussetzungen der Anordnung des Vermögensarrestes nach neuem

    Auszug aus OLG Celle, 02.03.2018 - 1 Ws 19/18
    Auch nach neuer Gesetzesfassung setzt der Vermögensarrest zunächst voraus, dass zumindest der (einfache) Verdacht einer Straftat besteht und Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass in dem Urteil die Einziehung von Wertersatz angeordnet werden wird (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - 1 Ws 163/17 -, Rn. 12, juris).
  • LG Bonn, 18.03.2020 - 62 KLs 1/19

    Bewährungsstrafen im Cum/Ex-Verfahren

    In Abgrenzung zu den von § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB erfassten Fällen (nur hierzu aber OLG Celle, Beschluss vom 02.03.2018 - 1 Ws 19/18, juris Rn. 23 ff.) ist bei § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB schon nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zu § 73 Abs. 3 StGB a.F. und der darin gebrauchten Formulierung ("dadurch") nicht erforderlich, dass der Drittbegünstigte die Taterträge in einer ununterbrochenen Bereicherungskette ausgehend vom Tatbeteiligten erlangt hat (BGH, Urteile vom 19.10.1999 - 5 StR 336/99, juris Rn. 38 ff.; vom 23.10.2013 - 5 StR 505/12, juris Rn. 54 f.).
  • BGH, 01.07.2021 - 3 StR 518/19

    Urteil wegen Einziehung des durch die Ausfuhr von Waffen nach Kolumbien Erlangten

    Die Einziehung nach § 73b Abs. 2 StGB findet daher jedenfalls dann ihre Grenze, wenn ein Zusammenhang mit den Tatvorteilen nicht mehr erkennbar ist und mit einer Transaktion weder das Ziel verfolgt wird, das durch die Tat unmittelbar begünstigte Vermögen des Täters oder eines Dritten dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, noch die Tat zu verschleiern (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 2. März 2018 - 1 Ws 19/18, wistra 2018, 440, 443; MüKoStGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl., § 73b Rn. 15; SSW/Heine, StGB, 5. Aufl., § 73b Rn. 9).

    Der Bundesgerichtshof hat diese Frage nach der Gesetzesnovelle noch nicht entschieden, die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist uneinheitlich (einerseits OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. November 2019 - III-1 Ws 233-237/19, StraFo 2020, 336, andererseits OLG Celle, Beschluss vom 2. März 2018 - 1 Ws 19/18, StraFo 2018, 206; offengelassen von OLG Hamm, Beschluss vom 22. April 2020 - III-5 Ws 59/20, NZWiSt 2020, 482, 490).

    Auch nach neuem Recht setzt die Wertersatzeinziehung in diesen Fällen einen Bereicherungszusammenhang des Inhalts voraus, dass aufgrund einer Gesamtschau Grund zu der Annahme besteht, mit den in Frage stehenden Transaktionen sollte das Ziel verfolgt werden, das durch die Tat unmittelbar begünstigte Vermögen des Täters oder eines weiteren Dritten dem Gläubigerzugriff zu entziehen oder die Tat zu verschleiern (so auch OLG Celle, Beschluss vom 2. März 2018 - 1 Ws 19/18, StraFo 2018, 206, 208 f.; Hiéramente, jurisPRStrafR 3/2020 Anm. 4; Hiéramente, jurisPRStrafR 12/2018 Anm. 1; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 29. Aufl., § 73b Rn. 3; MüKoStGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl., § 73b Rn. 15; Schmidt, Vermögensabschöpfung, 2. Aufl., S. 57 Rn. 242; Ullenboom, Praxisleitfaden Vermögensabschöpfung, 2019, Rn. 89; Ullenboom, wistra 2020, 223, 227 f.; s. auch Schreiner, StraFo 2020, 339 ff.; aA OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. November 2019 - III-1 Ws 233-237/19, StraFo 2020, 336; Bittmann/Köhler/Seeger/Tschakert, Handbuch der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, 2020, Kap. 3 Rn. 140 f.; Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 667; Korte, wistra 2018, 1, 6; Rettke, wistra 2020, 433 ff.; s. zu alternativen Ansätzen Bittmann/Tschakert, wistra 2020, 217, 222 f.; Bittmann, NStZ 2019, 383, 391).

    Er steht dem aber auch nicht entgegen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 2. März 2018 - 1 Ws 19/18, StraFo 2018, 206, 208 f.; s. auch LK/Lohse, StGB, 13. Aufl., § 73b Rn. 26, 33).

    Allerdings ergibt die historische Auslegung, dass der Gesetzgeber durch die Neuregelung das bisherige Erfordernis nicht aufgeben wollte (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 2. März 2018 - 1 Ws 19/18, StraFo 2018, 206, 209; s. auch Lackner/Kühl/Heger, StGB, 29. Aufl., § 73b Rn. 1 sowie LK/Lohse, StGB, 13. Aufl., § 73b Rn. 26, 33; aA OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. November 2019 - III-1 Ws 233-237/19, StraFo 2020, 336, 338; Fleckenstein, wistra 2018, 444, 445; Matt/Renzikowski/Altenhain/Fleckenstein, StGB, 2. Aufl., § 73b Rn. 5; Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 667; Rettke, wistra 2020, 433, 434).

    (b) Diese Rechtsprechung zu den bisher gesetzlich nicht geregelten Verschiebungsfällen wollte der Gesetzgeber lediglich kodifizieren, sie hingegen nicht zugleich unter Verzicht auf einen Bereicherungszusammenhang erweitern (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 2. März 2018 - 1 Ws 19/18, StraFo 2018, 206, 208 f.; Ullenboom, wistra 2020, 223, 227; Ullenboom, Praxisleitfaden Vermögensabschöpfung, 2019, Rn. 89).

    Art. 6 der Richtlinie und Ziff. 24 der Erwägungsgründe sehen lediglich vor, dass die Dritteinziehung jedenfalls in den Fällen möglich sein soll, in denen dem Dritten bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, dass der Zweck der Übertragung oder des Erwerbs in der Vermeidung der Einziehung bestand (vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 2. März 2018 - 1 Ws 19/18, StraFo 2018, 206, 209).

    (4) Systematische Erwägungen sprechen ebenfalls für eine enge Auslegung (vgl. Ullenboom, Praxisleitfaden Vermögensabschöpfung, 2019, Rn. 87; Ullenboom, wistra 2020, 223, 227; s. auch OLG Celle, Beschluss vom 2. März 2018 - 1 Ws 19/18, StraFo 2018, 206, 210; aA Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 667; s. auch Fleckenstein, wistra 2018, 444, 445).

  • LG Bonn, 19.08.2019 - 62 KLs 1/19

    Cum-Ex-Komplex: Anordnung der Einziehungsbeteiligung von fünf Gesellschaften

    In Abgrenzung zu den von § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB erfassten Fällen (nur hierzu aber OLG Celle, Beschluss vom 02.03.2018 - 1 Ws 19/18, juris Rn. 23 ff.) ist bei § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB schon nach Maßgabe der Rechtsprechung des BGH zu § 73 Abs. 3 StGB a.F. und der darin gebrauchten Formulierung ("dadurch") nicht erforderlich, dass der Drittbegünstigte die Taterträge in einer ununterbrochenen Bereicherungskette ausgehend vom Tatbeteiligten erlangt hat (BGH, Urteil vom 19.10.1999 - 5 StR 336/99, juris Rn. 38 ff.; Urteil vom 23.10.2013 - 5 StR 505/12, juris Rn. 54 f.).
  • OLG Hamm, 22.04.2020 - 5 Ws 59/20

    Beschlagnahme; Grundstück; Verschiebungsfall; Einziehung von Taterträgen bei

    Begründet wird dies im Wesentlichen wie folgt (vgl. zum Nachfolgenden: OLG Celle, Beschluss vom 02.03.2018 - 1 Ws 19/18 -, Rn. 29 - 39, juris):.

    Dies ist jedoch kein Beleg dafür, dass der Gesetzgeber die hier zur Rede stehenden Fallgestaltungen einer Einziehungsanordnung zum Nachteil des Erwerbers insgesamt entziehen wollte oder insoweit jedenfalls keinen Regelungswillen hatte (aA OLG Celle StraFo 2018, 206, 210).

    Vorliegend kann im Ergebnis dahinstehen, ob der vom Landgericht Essen unter Verweis auf das OLG Celle, Beschluss vom 02.03.2018 - 1 Ws 19/18 - geforderte Bereicherungszusammenhang als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 73b StGB weiterhin festzustellen ist.

    Dass der vom OLG Celle, Beschluss vom 02.03.2018 - 1 Ws 19/18, juris, geforderte Bereicherungszusammenhang eine nachvollziehbare Verfügungskette bis hin zur Tat voraussetzt, kann im Übrigen auch der zitierten Entscheidung nicht eindeutig entnommen werden.

  • LG Kiel, 03.04.2019 - 3 KLs 3/18

    Prozess gegen Sig-Sauer-Manager: Deutsche Pistolen für den Bürgerkrieg

    Das ergibt sich - entgegen der Auffassung des OLG Celle (Beschluss vom 02.03.2018 - 1 Ws 19/18, zitiert nach juris, dort Rn. 29) - auch aus dem Wortlaut der gesetzlichen Neuregelung: Denn der Gesetzgeber hat die Formulierung "dadurch etwas erlangt" aus § 73 Abs. 3 StGB a.F., aus der dieses Erfordernis abgeleitet wurde, nicht in § 73b Abs. 2 StGB n.F. übernommen.
  • OLG Düsseldorf, 28.11.2019 - 1 Ws 233/19

    Einziehung von Wertersatz beim Drittbeteiligten

    Eines zusätzlichen "Bereicherungszusammenhangs", wie er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 73 Abs. 3 StGB a. F. erforderlich war, bedarf es nicht mehr (ebenso Korte, NZWiSt 2018, 231, 234; Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 667; aA OLG Celle StraFo 2018, 206).

    Dies ist jedoch kein Beleg dafür, dass der Gesetzgeber die hier zur Rede stehenden Fallgestaltungen einer Einziehungsanordnung zum Nachteil des Erwerbers insgesamt entziehen wollte oder insoweit jedenfalls keinen Regelungswillen hatte (aA OLG Celle StraFo 2018, 206, 210).

  • KG, 18.10.2021 - 4 Ws 87/21

    Prüfung bei Anfechtung der Eröffnung vor einem Gericht niedrigerer Ordnung

    Diese Rechtsfolgenerwartung muss aufgrund einer überschlägigen Prognoseentscheidung, ähnlich der Entscheidung über den hinreichenden Tatverdacht, anhand der allgemeinen Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung des gesamten Ermittlungsergebnisses nach § 160 StPO festgestellt werden, wobei bloße Vermutungen oder Spekulationen noch nicht eine Eröffnung vor einem anderen Gericht niedrigerer Ordnung rechtfertigen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 3. März 2000 - 4 Ws 46/00 - [juris] und 5. September 1994 - 4 Ws 216/94 - mwN; KG, Beschluss vom 22. März 2018 - 1 Ws 19/18 - OLG Koblenz aaO).

    Kosten, die durch die Einlegung eines Rechtsmittels entstehen, mit dem lediglich der gesetzesmäßige Zustand hergestellt werden soll, hat die Landeskasse zu tragen (vgl BGHSt 18, 268; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 223 - KG, Beschluss vom 22. März 2018 - 1 Ws 19/18 - Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 473 Rn. 17).

  • BGH, 03.03.2022 - 4 StR 156/20

    Einziehung von Taterträgen bei anderen (Vorschriftszweck des Abs. 2: Unterwerfen

    Die in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur bislang umstrittene Frage, ob die Wertersatzeinziehung beim Drittbegünstigten nach § 73b Abs. 2 StGB in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Verschiebungsfällen nach altem Recht in subjektiver Hinsicht eine Entziehungs- oder Verschleierungsmotivation des Handelnden bei der Übertragung der Vermögensgegenstände erfordert (vgl. OLG Celle, StraFo 2018, 206; OLG Düsseldorf, StraFo 2020, 336; vgl. Heine in Satzger/Schluckebier/ Widmaier, StGB, 5. Aufl., § 73b Rn. 7 ff. mwN), hat der Bundesgerichtshof nunmehr dahin entschieden, dass die Einziehung nach § 73b Abs. 2 StGB über den Wortlaut der Norm hinaus einen Bereicherungszusammenhang in dem Sinne voraussetzt, dass die Übertragung des Vermögensgegenstands mit der Zielrichtung vorgenommen wurde, den Wertersatz dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen oder die Tat zu verschleiern (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2021 ? 3 StR 518/19 Rn. 140, 162 ff., zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
  • BGH, 31.05.2023 - 6 StR 57/23

    Einziehung von Taterträgen bei anderen (Erbe; Erbschaft)

    Anders als in den Verschiebungsfällen im Sinne von § 73b Abs. 1 Nr. 2 StGB diente die Gesetzesänderung ferner nicht lediglich der Klarstellung (dazu BT-Drucks. 18/9525, S. 56; BGH, Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 StR 518/19, aaO Rn. 170, 177; OLG Celle, wistra 2018, 440, 443); vielmehr sollte in den Fällen des Vermögenszuflusses durch Erbschaft, in Form des Pflichtteils oder durch Vermächtnis die Abschöpfung erst ermöglicht werden (BT-Drucks. 18/9525, S. 56).
  • LG Köln, 09.09.2021 - 112 KLs 2/21
    Sofern der Angeklagte die überwiesenen Beträge vor deren Bareinzahlung bzw. Überweisung auf die Zahlkonten mit Legalvermögen vermischt haben sollte - beispielsweise solchem, dass ihm von dem Decenor-Konto vor dem 17.08.2016 zugeflossen ist - steht dies einer Einziehung nicht entgegen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 02. März 2018 - 1 Ws 19/18 -, Rn. 27, juris).
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