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   OLG Oldenburg, 23.07.2021 - 1 Ws 190/21   

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OLG Oldenburg, 23.07.2021 - 1 Ws 190/21 (https://dejure.org/2021,23125)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 23.07.2021 - 1 Ws 190/21 (https://dejure.org/2021,23125)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 23. Juli 2021 - 1 Ws 190/21 (https://dejure.org/2021,23125)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 13 StGB; § 27 StGB; § 138 StGB; § 242 BGB; § 630 BGB; § 109 GewO; § 473 Abs. 1 StPO; § 630a BGB
    Kein aktives Tun von Klinikleitung und Ärzten bei Tötung von Patienten; Beihilfestrafbarkeit durch berufstypisches Verhalten; Garantenstellung im Klinikum; Unterlassen durch Verschweigen von Verdachtsmomenten; Keine Garantenstellung nach § 242 BGB; Kein ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit einer Klinikleitung für spätere Tötungsdelikte ihres vormaligen Krankenpflegers in einem anderen Klinikum; insbesondere zum (fehlenden) Pflichtwidrigkeitszusammenhang - im Rahmen einer Garantenstellung aus Ingerenz - zwischen dem ...

  • rechtsportal.de

    Kein aktives Tun von Klinikleitung und Ärzten bei Tötung von Patienten Beihilfestrafbarkeit durch berufstypisches Verhalten Garantenstellung im Klinikum Unterlassen durch Verschweigen von Verdachtsmomenten Keine Garantenstellung nach § 242 BGB Kein ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Krankenpfleger-Komplex: Zurückweisung der Beschwerde von Staatsanwaltschaft und Nebenklage - Nur teilweise Zulassung der Anklage bestätigt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2023, 12
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (31)

  • BGH, 17.07.2009 - 5 StR 394/08

    Strafrechtliche Garantenpflicht eines "Compliance Officers"

    Auszug aus OLG Oldenburg, 23.07.2021 - 1 Ws 190/21
    Die Entstehung einer Garantenstellung hieraus folgt aus der Überlegung, dass denjenigen, dem Obhutspflichten für eine bestimmte Gefahrenquelle übertragen sind, dann auch eine "Sonderverantwortlichkeit" für die Integrität des von ihm übernommenen Verantwortungsbereichs trifft (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2009 - 5 StR 394/08, BGHSt 54, 44 = NJW 2009, 3173 ).

    Schließlich kommt den Angeschuldigten auch keine besondere Pflichtenstellung etwa diejenige eines Amtsträgers oder einer solchen Person zu, welcher qua Gesetz - wie etwa dem Beauftragten für Gewässer-, Immissions- und Strahlenschutz - besondere Überwachungspflichten gegenüber der Allgemeinheit überantwortet ist (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2009 - 5 StR 394/08, BGHSt 54, 44 = NJW 2009, 3173 ; Bosch , in: Schönke/Schröder, StGB 30 , § 13 Rn. 31 f. m.w.N.).

    Demgegenüber wird ein in privater - wenn auch gemeinnütziger - Rechtsform betriebenes Unternehmen lediglich innerhalb eines rechtlichen Rahmens, den es zu beachten hat, maßgeblich zur Gewinnerzielung tätig (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2009 - 5 StR 394/08, BGHSt 54, 44 = NJW 2009, 3173 ).

    Vielmehr konzentriert sich die Überwachungspflicht auch in diesem Kontext auf die Einhaltung dessen, was die Tätigkeit des Dienstherrn ist; sie bestimmt sich nach dem Zuschnitt des konkreten Dienstpostens und der von dem Verpflichteten übernommenen Aufgabe (so BGH, Urteil vom 17.07.2009 - 5 StR 394/08, BGHSt 54, 44 = NJW 2009, 3173 ).

    Ein pflichtwidriges Vorverhalten vermag zwar ebenfalls eine Garantenstellung zu begründen, wenn es die naheliegende Gefahr des Eintritts des konkret untersuchten, tatbestandsmäßigen Erfolgs verursacht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 19.04.2000 - 3 StR 442/99, NJW 2000, 2754 ; Urteil vom 17.07.2009 - 5 StR 394/08, BGHSt 54, 44 = NJW 2009, 3173 ).

    Diese Sichtweise fügt sich schließlich auch in die strafgerichtliche Rechtsprechung ein, wonach sich die (strafrechtliche) "Einstandspflicht nicht nur darauf [beschränkt], Vermögensbeeinträchtigungen des eigenen Unternehmens zu unterbinden, sondern sie [...] auch die Verhinderung aus dem eigenen Unternehmen kommender Straftaten gegen dessen Vertragspartner umfassen [kann]" (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2009 - 5 StR 394/08, BGHSt 54, 44 = NJW 2009, 3173 ; Herv.

  • BGH, 20.10.2011 - 4 StR 71/11

    Garantenstellung des Betriebsinhabers oder Vorgesetzter (Verhinderung von

    Auszug aus OLG Oldenburg, 23.07.2021 - 1 Ws 190/21
    Eine (Überwachungs-)Garantenstellung ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der sog. Geschäftsherrenhaftung (grundlegend BGH, Urteil vom 20.10.2011 - 4 StR 71/11, BGHSt 57, 42 = NJW 2012, 1237 ff.; Beschluss vom 06.02.2018 - 5 StR 629/17, NStZ 2018, 648; ferner Burchard , in: Leitner/Rosenau, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, StGB § 13 Rn. 30 ff.; Bosch , in: Schönke/Schröder, StGB 30 , § 13 Rn. 53).

    Betriebsbezogen ist eine Tat dann, wenn sie einen inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Begehungstäters oder mit der Art des Betriebs aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2011 - 4 StR 71/11, BGHSt 57, 42 = NJW 2012, 1237 ; Beschluss vom 06.02.2018 - 5 StR 629/17, NStZ 2018, 648).

    Weder mit einem auf dem Arbeitsverhältnis beruhenden Weisungsrecht gegenüber Mitarbeitern noch mit der Herrschaft über die "Gefahrenquelle Betrieb" oder unter einem anderen Gesichtspunkt lässt sich eine über die allgemeine Handlungspflicht hinausgehende, besondere Verpflichtung des Betriebsinhabers begründen, auch solche Taten von voll verantwortlich handelnden Angestellten zu verhindern, die nicht Ausfluss seinem Betrieb oder dem Tätigkeitsfeld seiner Mitarbeiter spezifisch anhaftender Gefahren sind (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2011 - 4 StR 71/11, BGHSt 57, 42 = NJW 2012, 1237 ).

    Zwar mag noch davon ausgegangen werden, dass sich in den Patiententötungen im Klinikum AA und im Klinikum BB gleichermaßen eine dem Betrieb eines Klinikums anhaftende Gefahr verwirklicht hat, weil insoweit die einem Krankenpfleger durch seine Stellung eingeräumten medizinischen Machtbefugnisse zur Tatbegehung ausgenutzt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2011 - 4 StR 71/11, BGHSt 57, 42 = NJW 2012, 1237 ).

    Insofern standen sowohl die geschädigten Patienten im Klinikum BB als auch II selbst während seiner dortigen Tätigkeit - um mit den Worten des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 20. Oktober 2011 (4 StR 71/11, BGHSt 57, 42 = NJW 2012, 1237 ) zu sprechen - nicht (mehr) "innerhalb des personellen Verantwortungsbereichs" der hier Angeschuldigten; in diesem Zeitraum waren die Angeschuldigten weder "planmäßige Vorgesetzte", noch waren ihnen II und die Geschädigten in irgendeiner Weise "zugeordnet".

    Den inneren Zusammenhang vermag auch die wiederholt fortgesetzte Tatbegehung durch II nicht herzustellen; insbesondere verlieren die Tötungsdelikte hierdurch nicht ihren Charakter als Exzesstaten (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2011 - 4 StR 71/11, BGHSt 57, 42 = NJW 2012, 1237 ).

  • BGH, 08.03.2017 - 1 StR 466/16

    Betrug (Täuschung durch Unterlassen: Aufklärungspflicht, Garantenstellung,

    Auszug aus OLG Oldenburg, 23.07.2021 - 1 Ws 190/21
    Alle Erfolgsabwendungspflichten beruhen auf dem Grundgedanken, dass eine bestimmte Person in besonderer Weise zum Schutz des gefährdeten Rechtsguts aufgerufen ist und dass sich alle übrigen Beteiligten auf das helfende Eingreifen dieser Person verlassen und verlassen dürfen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25.09.2014 - 4 StR 586/13, BGHSt 59, 318 = NJW 2014, 3669 ; Beschluss vom 08.03.2017 - 1 StR 466/16, BGHSt 62, 72 = NJW 2017, 2052 jew. m.w.N.).

    Dessen ungeachtet muss bei einer Garantenstellung aus Ingerenz der durch das pflichtwidrige Vorverhalten herbeigeführte Zustand so beschaffen sein, dass bereits ein bloßes Untätigbleiben die Gefahr vergrößert, dass es zum Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges kommt oder ein bereits eingetretener Schaden vertieft wird (vgl. BGH, Beschluss vom 19.11.2013 - 4 StR 292/13, BGHSt 59, 68 = NJW 2014, 711; Beschluss vom 08.03.2017 - 1 StR 466/16, BGHSt 62, 72 = NJW 2017, 2052 ).

    Dieser - soweit ersichtlich - vornehmlich für die Unterlassungsstrafbarkeit bei Vermögensdelikten entwickelte Grundsatz kam bislang für solche Personen infrage, die eine Pflicht zur Aufklärung über vermögensrelevante Tatsachen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 08.03.2017 - 1 StR 466/16, BGHSt 62, 72 = NJW 2017, 2052 ; kritisch dagegen Dannecker , in: Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht 2 , StGB § 263 Rn. 56 und Schröder , in: Momsen/Grützner, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht 2 , § 18 Rn. 59).

    Eine solche strafrechtlich erhebliche Aufklärungspflicht setzt bestehende, etwa auf einer ständigen Geschäftsverbindung beruhenden Vertrauensverhältnisse, zumindest aber die Anbahnung besonderer, von gegenseitigem Vertrauen gekennzeichneter Verbindungen voraus, bei denen Treu und Glauben und die Verkehrssitte die Offenbarung der für die Entschließung des anderen Teils wichtiger Umstände gebieten (vgl. nur BGH, Beschluss vom 08.03.2017 - 1 StR 466/16, BGHSt 62, 72 = NJW 2017, 2052 <2053 Tz. 20; Urteil vom 25.07.2000 - 1 StR 162/00, NJW 2000, 3013 jew. m.w.N.).

  • BGH, 22.09.1970 - VI ZR 193/69

    Haftung - Dienstleistungszeugnis - Handlungsbevollmächtigter - Unterschlagung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 23.07.2021 - 1 Ws 190/21
    Ein solch berechtigtes und verständiges Interesse des künftigen Arbeitgebers ist insbesondere an der Kenntnis nicht unwesentlicher strafbarer Handlungen des Arbeitnehmers zu bejahen, die mit dem Arbeitsverhältnis in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. BGH, Urteil vom 22.09.1970 - VI ZR 193/69, NJW 1970, 2291 ; ferner LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.2007 - 11 Sa 53/07, juris Rn. 32).

    Denn eine durch das Verschweigen etwaiger strafbarer Handlungen zum Ausdruck kommende wohlwollende Gesinnung zugunsten des Arbeitnehmers auf Kosten anderer, zukünftiger Arbeitgeber begründet einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 826 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 22.09.1970 - VI ZR 193/69, NJW 1970, 2291 ; ferner eine Sittenwidrigkeit annehmend RG, Urteil vom 17.04.1905 - 329/04 VI, JW 1905, 369; OLG München, Urteil vom 30.03.2000 - 1 U 6245/99, BeckRS 2000, 31362731).

    So ist in solchen Fällen, in denen in einem Zeugnis die Unterschlagung/Entwendung von Geldern durch einen Arbeitnehmer nicht mitgeteilt wurde und dieser zu Lasten seines neuen Arbeitgebers weitere Vermögensdelikte beging, Letzterem ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber aus § 826 BGB zugesprochen worden (vgl. RG, Urteil vom 17.04.1905 - 329/04 VI, JW 1905, 369; BGH, Urteil vom 22.09.1970 - VI ZR 193/69, NJW 1970, 2291 ; OLG München, Urteil vom 30.03.2000 - 1 U 6245/99, BeckRS 2000, 31362731).

  • LAG Nürnberg, 16.06.2009 - 7 Sa 641/08

    Arbeitszeugnis - unrichtige Leistungsbeurteilung - Sittenwidrigkeit

    Auszug aus OLG Oldenburg, 23.07.2021 - 1 Ws 190/21
    Insofern kommt dem Zeugnis zuvorderst der Zweck zu, das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers bei künftigen Bewerbungen zu sichern (vgl. LAG Nürnberg, Urteil vom 16.06.2009 - 7 Sa 641/08, BeckRS 2009, 68723; Henssler , in: MüKo-BGB 8 , § 630 Rn. 4; Roth , in: Baumbach/Hopt, HGB 40 , GewO § 109 Rn. 2).

    Hierdurch soll der Zeugnisadressat letztendlich auch vor Schäden bewahrt bleiben, die auf ein pflichtwidriges Zeugnis zurückzuführen sind (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.1979 - VI ZR 230/76, NJW 1979, 1882 ; LAG Nürnberg, Urteil vom 16.06.2009 - 7 Sa 641/08, BeckRS 2009, 68723; Novak , in: BeckOGK-BGB, § 630 Rn. 65).

    Denn abgesehen davon, dass sich eine derartige Schutzwirkung, die sogar über diejenige eines Vertrages zugunsten Dritter hinausgehen würde (vgl. Hofer/Hengstberger , NZA-RR 2020, 118 ), dem (besprochenen) Urteil gerade nicht entnehmen lässt, steht einem derart weiten Verständnis der Normzweck des § 109 GewO bzw. § 630 BGB entgegen: Der bisherige Arbeitgeber will mit dem Zeugnis in erster Linie den nebenvertraglichen Anspruch seines Arbeitnehmers erfüllen, nicht aber weitere rechtsgeschäftliche und sonstige Pflichten gegenüber ihm unbekannten "Dritten" übernehmen (vgl. LAG Nürnberg, Urteil vom 16.06.2009 - 7 Sa 641/08, BeckRS 2009, 68723; Wiebauer , in: Landmann/Rohmer, GewO, 85. EL, § 109 Rn. 147; Müller-Glöge , in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht 21 , GewO § 109 Rn. 72).

  • BGH, 15.05.1979 - VI ZR 230/76

    Ausstellerhaftung für Dienstleistungszeugnis

    Auszug aus OLG Oldenburg, 23.07.2021 - 1 Ws 190/21
    Hierdurch soll der Zeugnisadressat letztendlich auch vor Schäden bewahrt bleiben, die auf ein pflichtwidriges Zeugnis zurückzuführen sind (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.1979 - VI ZR 230/76, NJW 1979, 1882 ; LAG Nürnberg, Urteil vom 16.06.2009 - 7 Sa 641/08, BeckRS 2009, 68723; Novak , in: BeckOGK-BGB, § 630 Rn. 65).

    Zwar hat sich der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 15. Mai 1979 (VI ZR 230/76, NJW 1979, 1882 ) dafür ausgesprochen, dass sich eine Einstandspflicht des bisherigen Arbeitgebers aus einem unrichtigen Zeugnis nicht nur - wie bereits oben ausgeführt - aus deliktischer Haftung, sondern auch aus Vertrag bzw. vertragsähnlicher Beziehung ergeben kann, weil der - so wörtlich - "vertrauenserheischende Bescheinigungscharakter" eines Zeugnisses es erforderlich mache, ihm "eine rechtsgeschäftliche Komponente zuzuerkennen".

    Selbst wenn man mit dem bereits zitierten Judikat des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 1979 (VI ZR 230/76, NJW 1979, 1882 ) dem Zeugnis für II eine "rechtsgeschäftliche Komponente" zuerkennen und eine hierdurch begründete (quasi-)vertragliche Beziehung zwischen den beiden Kliniken annehmen wollte, so fehlt es insoweit doch an einer Verbindung nach der Art einer ständigen Geschäftsbeziehung oder einer besonderes Vertrauen in Anspruch nehmenden Vertragsanbahnung.

  • BGH, 19.04.2000 - 3 StR 442/99

    BGH befaßt sich mit tödlichen Transfusionszwischenfällen

    Auszug aus OLG Oldenburg, 23.07.2021 - 1 Ws 190/21
    Ein pflichtwidriges Vorverhalten vermag zwar ebenfalls eine Garantenstellung zu begründen, wenn es die naheliegende Gefahr des Eintritts des konkret untersuchten, tatbestandsmäßigen Erfolgs verursacht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 19.04.2000 - 3 StR 442/99, NJW 2000, 2754 ; Urteil vom 17.07.2009 - 5 StR 394/08, BGHSt 54, 44 = NJW 2009, 3173 ).

    Bei Erfolgsdelikten muss aber - über die Ursächlichkeit hinaus - zur sachgemäßen Begrenzung der objektiven Zurechenbarkeit der Erfolg seinen Grund genau in der objektiven Pflichtverletzung haben (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2000 - 3 StR 442/99, NJW 2000, 2754 ).

    Vor diesem Hintergrund kann auch dahingestellt bleiben, ob und inwiefern dem Angeschuldigten Prof. Dr. EE, welcher weder das Zwischenzeugnis noch das endgültige Zeugnis verantwortlich gezeichnet hat, überhaupt eine diesbezügliche Garantenstellung aus Ingerenz zukommt, zumal nicht erkennbar ist, inwiefern sich selbst seine im Vier-Augen-Gespräch gegenüber II getätigte Äußerung, dass ihm ein "gutes Zeugnis" ausgestellt werden soll, hinsichtlich der Rechtsgüter der betroffenen Patienten in (...) konkret gefahrerhöhend ausgewirkt hat (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2000 - 3 StR 442/99, NJW 2000, 2754 ).

  • BAG, 05.08.1976 - 3 AZR 491/75

    Zeugnis: kein Anspruch auf Nichterwähnung eines Strafverfahrens, welches zur

    Auszug aus OLG Oldenburg, 23.07.2021 - 1 Ws 190/21
    Beiden Angeschuldigten DD und AA muss bei Zeugnisausstellung klar gewesen sein, dass es für einen zukünftigen Arbeitgeber ersichtlich von Bedeutung ist, nur eine solche Pflegekraft einzustellen, deren einwandfreie Führung und Leistung es erlaubt, diesem das Wohl von hilfebedürftigen Patienten anzuvertrauen; ein Zeugnis in dieser Form hätten sie daher ohne Erwähnung ihres Kenntnisstandes von den bisherigen internen Ermittlungen zu den reanimierungspflichtigen Vorgänge um II (etwa "CC-Liste"; "Kaliumkonferenz") wohl kaum ausstellen dürfen (vgl. BAG, Urteil vom 05.08.1976 - 3 AZR 491/75, AP BGB § 630 Nr. 10 m. Anm. Schnorr von Carolsfeld ; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.2007 - 11 Sa 53/07, juris Rn. 32).

    Dementsprechend dürfte auch eine Pflicht zur Aufnahme eines dahingehenden Tatverdachts in das Arbeitszeugnis bestanden haben - und zwar gerade auch vor dem Hintergrund des vorstehend zitierten Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 5. August 1976 (a.a.O.): Jene Entscheidung hatte den Schadensersatzanspruch eines pädagogischen Mitarbeiters wegen der Erstellung eines aus seiner Sicht unrichtigen Zeugnisses zum Gegenstand.

    Etwas anderes, vor allem eine weitergehende Haftung für Schäden Dritter, die nicht - wie der künftige Arbeitgeber - Adressaten des Zeugnisses sind, lässt sich auch der von der Staatsanwaltschaft in Ansatz gebrachten und bereits erwähnten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 5. August 1976 (3 AZR 491/75, AP BGB § 630 Nr. 10 m. Anm. Schnorr von Carolsfeld ) nicht entnehmen.

  • OLG Bamberg, 01.08.2011 - 4 U 38/09

    Arzthaftungsprozess: Zulässigkeit der Regressklage des Haftpflichtversicherers

    Auszug aus OLG Oldenburg, 23.07.2021 - 1 Ws 190/21
    Zwar treffen einen Arzt, der einen hilfsbedürftigen Kranken als Patienten an- bzw. übernimmt, in jedem Fall - unabhängig vom Bestehen eines rechtswirksamen Behandlungsverhältnisses (§ 630a BGB) - sämtliche ärztliche Garantenpflichten, die gebotenen medizinischen Maßnahmen im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren zu ergreifen, um die einem Kranken drohenden Schädigungen abzuwenden und seine Gesundheit wieder herzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2000 - VI ZR 325/98, NJW 2000, 2741 ; OLG Bamberg, Urteil vom 01.08.2011 - 4 U 38/09, NJOZ 2012, 936 ; Ulsenheimer , in: Laufs/Kern/Rehborn, Hdb. d. Arztrechts 5 , § 150 Rn. 14 m.w.N.).

    Diese ärztliche Garantenstellung endet jedoch, sobald ein anderer Arzt die Behandlung übernimmt (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 01.08.2011 - 4 U 38/09, NJOZ 2012, 936 ) oder der Patient in eine andere stationäre oder ambulante Abteilung verlegt wird (vgl. Ulsenheimer , in: Laufs/Kern/Rehborn, Hdb. d. Arztrechts 5 , § 150 Rn. 14 a.E. sowie § 151 Rn. 2).

    Diese Maßstäbe indes gelten nur für den für die jeweilige Struktur und Organisationsbereich Verantwortlichen (vgl. Erlinger/Warntjen/Bock , in: MAH-Strafverteidigung 2 , § 50 Rn. 40) und allenfalls solange organisatorische Überschneidungen zwischen den jeweiligen Verantwortungsbereichen bestehen (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 01.08.2011 - 4 U 38/09, NJOZ 2012, 936 ).

  • LAG Baden-Württemberg, 29.11.2007 - 11 Sa 53/07

    Anspruch auf Zeugniskorrektur - Erwähnung staatsanwaltlicher Ermittlungen im

    Auszug aus OLG Oldenburg, 23.07.2021 - 1 Ws 190/21
    Ein solch berechtigtes und verständiges Interesse des künftigen Arbeitgebers ist insbesondere an der Kenntnis nicht unwesentlicher strafbarer Handlungen des Arbeitnehmers zu bejahen, die mit dem Arbeitsverhältnis in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen (vgl. BGH, Urteil vom 22.09.1970 - VI ZR 193/69, NJW 1970, 2291 ; ferner LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.2007 - 11 Sa 53/07, juris Rn. 32).

    Beiden Angeschuldigten DD und AA muss bei Zeugnisausstellung klar gewesen sein, dass es für einen zukünftigen Arbeitgeber ersichtlich von Bedeutung ist, nur eine solche Pflegekraft einzustellen, deren einwandfreie Führung und Leistung es erlaubt, diesem das Wohl von hilfebedürftigen Patienten anzuvertrauen; ein Zeugnis in dieser Form hätten sie daher ohne Erwähnung ihres Kenntnisstandes von den bisherigen internen Ermittlungen zu den reanimierungspflichtigen Vorgänge um II (etwa "CC-Liste"; "Kaliumkonferenz") wohl kaum ausstellen dürfen (vgl. BAG, Urteil vom 05.08.1976 - 3 AZR 491/75, AP BGB § 630 Nr. 10 m. Anm. Schnorr von Carolsfeld ; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.2007 - 11 Sa 53/07, juris Rn. 32).

  • BAG, 10.05.2005 - 9 AZR 261/04

    Erwähnung der Elternzeit im Arbeitszeugnis

  • OLG München, 30.03.2000 - 1 U 6245/99
  • BGH, 25.07.2000 - 1 StR 162/00

    Betrug; Garantenpflicht (bei vertraglichen Pflichtverletzungen); Objektive

  • BGH, 06.07.1990 - 2 StR 549/89

    Strafrechtliche Produkthaftung: Lederspray

  • BGH, 03.07.2019 - 5 StR 132/18

    Freisprüche in zwei Fällen ärztlich assistierter Selbsttötungen bestätigt

  • BGH, 06.02.2018 - 5 StR 629/17

    Geschäftsherrenhaftung des Ladeninhabers bei in den Verkaufs- und Lagerräumen von

  • LG Oldenburg, 13.10.2022 - 5 Ks 23/19

    Vorwurf eines Tötungsdelikts bei Mehrfachmord durch Stationspfleger

  • BGH, 03.11.1999 - 2 StR 326/99

    Beihilfe zum Betrug durch Unterlassen; Garantenpflicht von Kriminalbeamten

  • BGH, 08.11.1988 - VI ZR 320/87

    Haftung des Arztes für Hinausschieben der Fruchtwasserpunktion

  • BAG, 03.03.1993 - 5 AZR 182/92

    Äußere Form eines Zeugnisses

  • BGH, 19.11.2013 - 4 StR 292/13

    Betrug (konkludente Täuschung: Voraussetzungen, hier: Täuschung im

  • BGH, 08.04.2020 - 3 StR 606/19

    Zulässigkeit der Revision des Nebenklägers

  • BGH, 05.12.1974 - 4 StR 529/74

    Obhutspflicht - Beistandspflicht - Garantenpflicht - Garantenstellung - Pflichten

  • BGH, 26.01.1999 - VI ZR 376/97

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Fehlerhafte Koordination

  • OLG Hamburg, 24.07.2008 - 3 U 216/06

    Internet-Handelsplattform: Täterschaftliche Unterlassungshaftung des Betreibers

  • BGH, 02.12.1975 - VI ZR 79/74

    Verkehrssicherungspflicht des Krankenhausträgers; Zutritt zur Säuglings- und

  • BGH, 25.09.2014 - 4 StR 586/13

    Betrug durch Unterlassen (Garantenstellung des Anwalts für seinen Mandanten:;

  • BGH, 08.03.2001 - 4 StR 453/00

    Beihilfe; Hilfeleisten; Neutrale Handlungen; Totschlag; Kausalität; Beihilfe zur

  • BGH, 08.02.2000 - VI ZR 325/98

    Garantenstellung des angestellten Arztes

  • BGH, 29.11.1963 - 4 StR 390/63
  • BGH, 01.08.2000 - 5 StR 624/99

    Anonymer Kapitaltransfer ins Ausland durch Bankmitarbeiter als Beihilfe zur

  • OLG Saarbrücken, 04.08.2023 - 1 Ws 28/23

    Nichtzulassung der Anklage bestätigt: Ärztekammerpräsident hat keine

    Das Unterlassen der Informationsübermittlung an die Approbationsbehörde selbst kann zur Begründung einer Garantenstellung aus Ingerenz bereits deshalb nicht herangezogen werden, da das (strafbare) Unterlassen und das die Garantenstellung begründende Vorverhalten nicht identisch sein können (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. Juli 2021 - 1 Ws 190/21 -).

    Eine Auferlegung der notwendigen Auslagen des Angeschuldigten auf den Nebenkläger erfolgt nach § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO nur dann, wenn dieser allein erfolglos sofortige Beschwerde eingelegt hat, nicht dagegen, wenn auch die Staatsanwaltschaft Rechtsmittelführerin ist (vgl. BGH, Beschluss vom 08. April 2020 - 3 StR 606/19 -, juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. Juli 2021 - 1 Ws 190/21 -, juris).

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