Rechtsprechung
OLG Celle, 18.01.2012 - 1 Ws 20/12 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Burhoff online
Klageerzwingungsverfahren, Antragsvoraussetzungen
- openjur.de
Inhaltliche Anfordernisse an Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 StPO
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Angaben zur Fristeinhaltung als notwendiger Inhalt eines Klageerzwingungsantrags
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Angaben zur Fristeinhaltung als notwendiger Inhalt eines Klageerzwingungsantrags
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 172 Abs. 2
Angaben zur Fristeinhaltung als notwendiger Inhalt des Klageerzwingungsantrags - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation)
Klageerzwingungsverfahren - Verschärfung in Celle droht
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Fristeinhaltung beim Klageerzwingungsantrag
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Celle, 16.08.1988 - 1 Ws 210/88
Anforderungen an ein Klageerzwingungsverfahren; Begründung eines Antrages im …
Auszug aus OLG Celle, 18.01.2012 - 1 Ws 20/12
Der Senat neigt dazu, sich (entgegen OLG Celle NStZ 1989, 43) der in der Rechtsprechung überwiegenden Auffassung anzuschließen, nach der ein zulässiger Antrag nach § 172 Abs. 2 StPO Angaben zum Einhalten der Frist enthalten muss.Gegen diese Auffassung wird neben einer Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (NStZ-RR 2006, 311) vor allem eine Entscheidung des [früheren, mit dem erkennenden nicht identischen] 1. Strafsenats des OLG Celle bemüht, nach welcher es der Angabe von Umständen der Fristwahrung für die Zulässigkeit eines Antrags nach § 172 Abs. 2 StPO nicht bedürfe (NStZ 1989, 43 = OLGSt Nr. 25 zu § 172 StPO).
- OLG Celle, 11.08.2010 - 1 Ws 395/10
Zulässigkeit eines Klageerzwingungsantrags hinsichtlich des Vorwurfs der …
Auszug aus OLG Celle, 18.01.2012 - 1 Ws 20/12
Zu dieser Frage hat der erkennende Senat sich indessen abweichend positioniert: Nach ständiger Spruchpraxis des erkennenden Senats muss ein zulässiger Antrag nach § 172 Abs. 2 StPO zumindest in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens und hierbei auch den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für deren behauptete Unrichtigkeit mitteilen (Beschluss vom 11. August 2010, 1 Ws 395/10 [wistra 2010, 494];… Meyer-Goßner, § 172 Rn. 27a).