Rechtsprechung
   OLG Celle, 18.01.2012 - 1 Ws 20/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,2528
OLG Celle, 18.01.2012 - 1 Ws 20/12 (https://dejure.org/2012,2528)
OLG Celle, Entscheidung vom 18.01.2012 - 1 Ws 20/12 (https://dejure.org/2012,2528)
OLG Celle, Entscheidung vom 18. Januar 2012 - 1 Ws 20/12 (https://dejure.org/2012,2528)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Angaben zur Fristeinhaltung als notwendiger Inhalt eines Klageerzwingungsantrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 172 Abs. 2
    Angaben zur Fristeinhaltung als notwendiger Inhalt des Klageerzwingungsantrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Klageerzwingungsverfahren - Verschärfung in Celle droht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fristeinhaltung beim Klageerzwingungsantrag

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Celle, 16.08.1988 - 1 Ws 210/88

    Anforderungen an ein Klageerzwingungsverfahren; Begründung eines Antrages im

    Auszug aus OLG Celle, 18.01.2012 - 1 Ws 20/12
    Der Senat neigt dazu, sich (entgegen OLG Celle NStZ 1989, 43) der in der Rechtsprechung überwiegenden Auffassung anzuschließen, nach der ein zulässiger Antrag nach § 172 Abs. 2 StPO Angaben zum Einhalten der Frist enthalten muss.

    Gegen diese Auffassung wird neben einer Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (NStZ-RR 2006, 311) vor allem eine Entscheidung des [früheren, mit dem erkennenden nicht identischen] 1. Strafsenats des OLG Celle bemüht, nach welcher es der Angabe von Umständen der Fristwahrung für die Zulässigkeit eines Antrags nach § 172 Abs. 2 StPO nicht bedürfe (NStZ 1989, 43 = OLGSt Nr. 25 zu § 172 StPO).

  • OLG Celle, 11.08.2010 - 1 Ws 395/10

    Zulässigkeit eines Klageerzwingungsantrags hinsichtlich des Vorwurfs der

    Auszug aus OLG Celle, 18.01.2012 - 1 Ws 20/12
    Zu dieser Frage hat der erkennende Senat sich indessen abweichend positioniert: Nach ständiger Spruchpraxis des erkennenden Senats muss ein zulässiger Antrag nach § 172 Abs. 2 StPO zumindest in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens und hierbei auch den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für deren behauptete Unrichtigkeit mitteilen (Beschluss vom 11. August 2010, 1 Ws 395/10 [wistra 2010, 494]; Meyer-Goßner, § 172 Rn. 27a).
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