Weitere Entscheidung unten: OLG Celle, 22.06.2012

Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 17.10.2012 - 1 Ws 205/12   

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https://dejure.org/2012,32557
OLG Zweibrücken, 17.10.2012 - 1 Ws 205/12 (https://dejure.org/2012,32557)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 17.10.2012 - 1 Ws 205/12 (https://dejure.org/2012,32557)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 17. Oktober 2012 - 1 Ws 205/12 (https://dejure.org/2012,32557)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Bewährungsverfahren: Verlängerung der Bewährungszeit im Bereich bis zu 5 Jahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit von § 56f Abs. 2 S. 2 StGB auf eine Verlängerung der Bewährungszeit bis zu fünf Jahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 56f Abs. 2 S. 2
    Strafaussetzung zur Bewährung; Verlängerung der Bewährungszeit; Anwendbarkeit von § 56f Abs. 2 S. 2 StGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Brandenburg, 03.07.2008 - 2 Ws 107/08
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 17.10.2012 - 1 Ws 205/12
    Der Senat schließt sich der mittlerweile in der Rechtsprechung wohl überwiegend vertretenen Meinung an, dass die Vorschrift auf eine Verlängerung der Bewährungszeit im Bereich bis zu 5 Jahren nicht anwendbar ist ( OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Juli 2008, 2 Ws 107/08; OLG Celle, Beschluss vom 22. Oktober 1990, 3 Ws 176/90; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 1989, 3 Ws 850/88; OLG Hamm, Beschluss vom 2. April 1990, 2 Ws 149/90; OLG Jena, Beschluss vom 15. Januar 2010, 1 Ws 538/09; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. November 1998, 4 Ws 235/98 ).
  • OLG Celle, 22.10.1990 - 3 Ws 176/90
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 17.10.2012 - 1 Ws 205/12
    Der Senat schließt sich der mittlerweile in der Rechtsprechung wohl überwiegend vertretenen Meinung an, dass die Vorschrift auf eine Verlängerung der Bewährungszeit im Bereich bis zu 5 Jahren nicht anwendbar ist ( OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Juli 2008, 2 Ws 107/08; OLG Celle, Beschluss vom 22. Oktober 1990, 3 Ws 176/90; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 1989, 3 Ws 850/88; OLG Hamm, Beschluss vom 2. April 1990, 2 Ws 149/90; OLG Jena, Beschluss vom 15. Januar 2010, 1 Ws 538/09; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. November 1998, 4 Ws 235/98 ).
  • OLG Düsseldorf, 06.02.1989 - 3 Ws 850/88
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 17.10.2012 - 1 Ws 205/12
    Der Senat schließt sich der mittlerweile in der Rechtsprechung wohl überwiegend vertretenen Meinung an, dass die Vorschrift auf eine Verlängerung der Bewährungszeit im Bereich bis zu 5 Jahren nicht anwendbar ist ( OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Juli 2008, 2 Ws 107/08; OLG Celle, Beschluss vom 22. Oktober 1990, 3 Ws 176/90; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 1989, 3 Ws 850/88; OLG Hamm, Beschluss vom 2. April 1990, 2 Ws 149/90; OLG Jena, Beschluss vom 15. Januar 2010, 1 Ws 538/09; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. November 1998, 4 Ws 235/98 ).
  • OLG Jena, 15.01.2010 - 1 Ws 538/09

    Strafaussetzung zur Bewährung: Verlängerung der Bewährungszeit; Höchstfrist der

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 17.10.2012 - 1 Ws 205/12
    Der Senat schließt sich der mittlerweile in der Rechtsprechung wohl überwiegend vertretenen Meinung an, dass die Vorschrift auf eine Verlängerung der Bewährungszeit im Bereich bis zu 5 Jahren nicht anwendbar ist ( OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Juli 2008, 2 Ws 107/08; OLG Celle, Beschluss vom 22. Oktober 1990, 3 Ws 176/90; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 1989, 3 Ws 850/88; OLG Hamm, Beschluss vom 2. April 1990, 2 Ws 149/90; OLG Jena, Beschluss vom 15. Januar 2010, 1 Ws 538/09; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. November 1998, 4 Ws 235/98 ).
  • OLG Stuttgart, 10.11.1998 - 4 Ws 235/98
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 17.10.2012 - 1 Ws 205/12
    Der Senat schließt sich der mittlerweile in der Rechtsprechung wohl überwiegend vertretenen Meinung an, dass die Vorschrift auf eine Verlängerung der Bewährungszeit im Bereich bis zu 5 Jahren nicht anwendbar ist ( OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Juli 2008, 2 Ws 107/08; OLG Celle, Beschluss vom 22. Oktober 1990, 3 Ws 176/90; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 1989, 3 Ws 850/88; OLG Hamm, Beschluss vom 2. April 1990, 2 Ws 149/90; OLG Jena, Beschluss vom 15. Januar 2010, 1 Ws 538/09; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. November 1998, 4 Ws 235/98 ).
  • OLG Hamm, 02.04.1990 - 2 Ws 149/90
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 17.10.2012 - 1 Ws 205/12
    Der Senat schließt sich der mittlerweile in der Rechtsprechung wohl überwiegend vertretenen Meinung an, dass die Vorschrift auf eine Verlängerung der Bewährungszeit im Bereich bis zu 5 Jahren nicht anwendbar ist ( OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Juli 2008, 2 Ws 107/08; OLG Celle, Beschluss vom 22. Oktober 1990, 3 Ws 176/90; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 1989, 3 Ws 850/88; OLG Hamm, Beschluss vom 2. April 1990, 2 Ws 149/90; OLG Jena, Beschluss vom 15. Januar 2010, 1 Ws 538/09; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. November 1998, 4 Ws 235/98 ).
  • OLG Zweibrücken, 09.04.1987 - 1 Ws 57/87

    Begrenzung der Verlängerung; Bewährungszeit; Verlängerung;

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 17.10.2012 - 1 Ws 205/12
    Der Senat hält an seiner im Beschluss vom 9. April 1987 (1 Ws 57-58/87) vertretenen Auffassung, § 56f Abs. 2 Satz 2 StGB stehe einer Verlängerung der Bewährungszeit nach dieser Vorschrift in einem Schritt um mehr als die Hälfte der ursprünglich bestimmten Bewährungszeit auch dann entgegen, wenn die verlängerte Bewährungszeit 5 Jahre nicht überschreitet, nicht mehr fest.
  • OLG Zweibrücken, 31.08.2021 - 1 Ws 215/21

    Zulässigkeit der Verlängerung der Bewährungszeit

    Das Landgericht hat der Beschwerde unter Verweis auf die Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 17.10.2012 - 1 Ws 205/12 ) nicht abgeholfen.

    7 Nach herrschender Meinung, der auch der Senat folgt, ist eine - auch mehrfache - Verlängerung der Bewährungszeit bis zu der in § 56a Abs. 1 StGB vorgesehenen Höchstgrenze von 5 Jahren - unabhängig von der Dauer der zunächst bestimmten Bewährungszeit und ungeachtet der Regelung des § 56f Abs. 2 S. 2 StGB - immer möglich (vgl. Senat, Beschluss vom 17.10.2012 - 1 Ws 205/12 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 22.03.2018 - III-1 Ws 91/18 -, juris, Rn. 8 m.w.N.).

    Soweit der Senat mit Beschluss vom 17.10.2012 ( 1 Ws 205/12 - juris) zum Ausdruck gebracht hatte, an der im Beschluss vom 09.04.1989 (1 Ws 57-58/87) vertretenen Auffassung nicht mehr festzuhalten, sieht der Senat Veranlassung zu der Klarstellung, dass nur die ehemals vertretene Auffassung, dass die Einschränkung des § 56f Abs. 2 S. 2 StGB auch bei einer Verlängerung der Bewährungszeit bis zur Höchstfrist des § 56a Abs. 1 StGB von fünf Jahren zu gelten habe, aufgegeben wurde.

  • OLG Köln, 15.10.2013 - 2 Ws 512/13

    Verlängerung der Bewährungszeit über die Höchstgrenze von fünf Jahren hinaus

    Eine - auch mehrfache - Verlängerung der Bewährungszeit bis zu fünf Jahren, der Höchstgrenze des § 56 a Abs. 1 S. 2 StGB, ist immer möglich, völlig unabhängig von der Dauer der ursprünglich festgesetzten Bewährungszeit (SenE vom 15.12.2006 - 2 Ws 488/06; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.10.2012 - 1 Ws 205/12; OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - III-2 Ws 29/11; OLG Thüringen, Beschluss vom 15.01.2010 - 2 Ws 222/10; OLG Dresden, Beschluss vom 02.09.2010 - 2 Ws 197/10; OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Juli 2008, 2 Ws 107/08).
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 22.06.2012 - 1 Ws 205/12 (StrVollz)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,21897
OLG Celle, 22.06.2012 - 1 Ws 205/12 (StrVollz) (https://dejure.org/2012,21897)
OLG Celle, Entscheidung vom 22.06.2012 - 1 Ws 205/12 (StrVollz) (https://dejure.org/2012,21897)
OLG Celle, Entscheidung vom 22. Juni 2012 - 1 Ws 205/12 (StrVollz) (https://dejure.org/2012,21897)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 111 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG; § 10 Abs. 1 Nr. 1, 5 NJVollzG; § 17a Abs. 2 S. 3 GVG
    Beteiligte Vollzugsbehörde bei Anfechtung einer Verlegung im Falle einer bereits vollzogenen Verlegung

  • Wolters Kluwer

    Beteiligte Vollzugsbehörde bei Anfechtung einer Verlegung im Falle einer bereits vollzogenen Verlegung

  • rechtsportal.de

    Strafvollzug; Verlegung aus Sicherheitsgründen; Anfechtbarkeit; Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 390 (Ls.)
  • NStZ-RR 2012, 5
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 22.12.1981 - 5 AR (Vs) 32/81

    Strafvollzug - Urlaub - Vollzugsbehörde - Beurteilungsspielraum -

    Auszug aus OLG Celle, 22.06.2012 - 1 Ws 205/12
    Auch die Tatbestandsvoraussetzungen einer Verlegung aus Sicherheitsgründen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 NJVollzG erfordern eine Beurteilung in der Zukunft liegender Vorgänge (Prognoseentscheidung) und sind daher mit der Beurteilung der Flucht- und Missbrauchsgefahr im Sinne von § 13 Abs. 1 StVollzG vergleichbar, für die das Bestehen eines vollzugsbehördlichen Beurteilungsspielraums höchstrichterlich anerkannt ist (vgl. BGHSt 30, 320).
  • OLG Celle, 25.03.1981 - 3 Ws 63/81
    Auszug aus OLG Celle, 22.06.2012 - 1 Ws 205/12
    An dieser - auf seine Rechtsprechung zu § 85 StVollzG (vgl. OLG Celle NStZ 1981, 407) zurückgehenden - Auffassung hält der Senat indes nicht mehr fest.
  • OLG Celle, 08.06.2005 - 1 Ws 185/05

    Umfang der Wiedergabe der entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen

    Auszug aus OLG Celle, 22.06.2012 - 1 Ws 205/12
    In dem Beschluss nach § 115 StVollzG muss das Gericht die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkte so vollständig wiedergegeben, dass eine hinreichende Überprüfung des Beschlusses im Rechtsbeschwerdeverfahren möglich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juni 2005 - 1 Ws 185/05 [StrVollz] = Nds. Rpfl.
  • OLG Celle, 31.08.2010 - 1 Ws 378/10

    Voraussetzungen für die Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen im Strafvollzug

    Auszug aus OLG Celle, 22.06.2012 - 1 Ws 205/12
    Es erscheint sowohl aus sachlichen als auch systematischen Gründen angezeigt, die Tatbestandsvoraussetzungen einer Verlegung aus Sicherheitsgründen nicht einer strengeren gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen als die Voraussetzungen für besondere Sicherungsmaßnahmen, bei deren Anwendung der Vollzugsbehörde sowohl nach der Rechtsprechung des Senats zu §§ 81, 82 NJVollzG (vgl. Beschluss vom 31. August 2010 - 1 Ws 378/10 [StrVollz]) als auch nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur zu den entsprechenden Regelungen in §§ 88, 89 StVollzG (vgl. OLG Karlsruhe ZfStrVo 2004, 186; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 155; Callies/Müller-Dietz, aaO § 88 Rn. 2; Schwind, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, aaO § 88 Rn. 6; Arloth, StVollzG 3. Aufl. § 88 Rn. 1) ein Beurteilungsspielraum zusteht, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt.
  • OLG Celle, 07.04.2011 - 1 Ws 115/11

    Strafvollstreckungskammer ist gebunden an konkludente Bejahung der eigenen

    Auszug aus OLG Celle, 22.06.2012 - 1 Ws 205/12
    Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Oldenburg hat sich aber zu Recht gemäß § 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, die hier entsprechend anzuwenden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 7. April 2011 - 1 Ws 115/11 [StrVollz]), an den zwar sachlich falschen, aber dennoch wirksamen Verweisungsbeschluss gebunden gesehen.
  • OLG Frankfurt, 26.02.2002 - 3 Ws 132/02
    Auszug aus OLG Celle, 22.06.2012 - 1 Ws 205/12
    Es erscheint sowohl aus sachlichen als auch systematischen Gründen angezeigt, die Tatbestandsvoraussetzungen einer Verlegung aus Sicherheitsgründen nicht einer strengeren gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen als die Voraussetzungen für besondere Sicherungsmaßnahmen, bei deren Anwendung der Vollzugsbehörde sowohl nach der Rechtsprechung des Senats zu §§ 81, 82 NJVollzG (vgl. Beschluss vom 31. August 2010 - 1 Ws 378/10 [StrVollz]) als auch nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur zu den entsprechenden Regelungen in §§ 88, 89 StVollzG (vgl. OLG Karlsruhe ZfStrVo 2004, 186; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 155; Callies/Müller-Dietz, aaO § 88 Rn. 2; Schwind, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, aaO § 88 Rn. 6; Arloth, StVollzG 3. Aufl. § 88 Rn. 1) ein Beurteilungsspielraum zusteht, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt.
  • OLG Hamburg, 12.05.2005 - 3 Vollz (Ws) 28/05

    Gerichtliche Entscheidung in Strafvollzugssachen nach neuen Recht

    Auszug aus OLG Celle, 22.06.2012 - 1 Ws 205/12
    2005, 379; OLG Hamburg NStZ 2005, 592; OLG Nürnberg ZfStrVo 2006, 122; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2007, 325).
  • OLG Karlsruhe, 13.03.2007 - 1 Ws 183/06

    Zulässigkeit der Verweisung auf Schriftstücke in den Akten; Begriff der

    Auszug aus OLG Celle, 22.06.2012 - 1 Ws 205/12
    2005, 379; OLG Hamburg NStZ 2005, 592; OLG Nürnberg ZfStrVo 2006, 122; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2007, 325).
  • OLG Naumburg, 26.03.2008 - 1 Ws 164/08
    Auszug aus OLG Celle, 22.06.2012 - 1 Ws 205/12
    Zwar ist es zutreffend, dass in vorliegender Sache an sich die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück beim Amtsgericht Lingen zuständig gewesen wäre, weil bei Anfechtung einer Verlegung - wie hier - auch nach deren Vollzug beteiligte Vollzugsbehörde i.S.v. § 111 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG die Anstalt bleibt, die die Verlegung angeordnet hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. November 2005 - 1 Ws 410/05 - und vom 31. März 2008 - 1 Ws 164/08; Schuler/Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 5. Aufl., § 110 Rn. 6; Callies/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl. § 110 Rn. 4), hier also die Justizvollzugsanstalt M., die ihren Sitz im Bezirk des Landgerichts Osnabrück hat.
  • OLG Nürnberg, 21.12.2005 - 1 Ws 1055/05

    Anforderungen an die Begründung einer Entscheidung der Strafvollstreckungskammer;

    Auszug aus OLG Celle, 22.06.2012 - 1 Ws 205/12
    2005, 379; OLG Hamburg NStZ 2005, 592; OLG Nürnberg ZfStrVo 2006, 122; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2007, 325).
  • OVG Niedersachsen, 31.01.2019 - 13 KN 510/18

    Hausordnung; im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit; Maßregelvollzug; Normenkontrolle;

    Für die gerichtliche Überprüfung derartiger Maßnahmen auf dem Gebiet des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung ist nach §§ 109, 110 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (Strafvollzugsgesetz - StVollzG) in Verbindung mit 78a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 GVG aber ausschließlich die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts zuständig, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat (vgl. zum Anwendungsbereich der abdrängenden Sonderzuweisung nach §§ 109 f. StVollzG: Senatsbeschl. v. 13.12.2018 - 13 OB 531/18 u.a. -, V.n.b., Umdruck S. 3; OLG Koblenz, Beschl. v. 6.3.2018 - 2 Ws 3/18 Vollz -, juris Rn. 17; OLG Celle, Beschl. v. 19.10.2016 - 1 Ws 501/16 -, juris Rn. 12 ff.; Beschl. v. 22.6.2012 - 1 Ws 205/12 -, juris Rn. 7 ff.; BeckOK Strafvollzugsrecht Niedersachsen, NJVollzG, § 10 Rn. 17 f. (Stand: April 2018); Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl., § 109 Rn. 8 jeweils m.w.N.).
  • OLG Celle, 06.05.2021 - 3 Ws 89/21

    Keine generelle Ermächtigungsgrundlage der JVA zur Übergabe von Schreiben an

    Aus diesem Grund muss das erstinstanzliche Gericht in dem Beschluss nach § 115 StVollzG die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkte so vollständig wiedergegeben, dass eine hinreichende Überprüfung des Beschlusses im Rechtsbeschwerdeverfahren möglich ist (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 22. Juni 2012 - 1 Ws 205/12 [StrVollz] -, Nds. Rpfl.
  • OLG Karlsruhe, 17.05.2016 - 2 AR 16/16

    Strafvollstreckungsverfahren: Örtliche Zuständigkeit der

    Das ist vorliegend die Justizvollzugsanstalt W. Angesichts dieser an sich eindeutigen Gesetzeslage entspricht es der ganz herrschenden Auffassung in Rechtsprechung (OLG Hamm, ZfStrVo 1979, 102; KG, NStZ 1993, 100 f.; siehe auch Senat, Beschlüsse vom 01.04.2011, 2 Ws 27/11, und vom 09.09.2011, 2 Ws 231/11; OLG Celle, Beschluss vom 22.06.2012, 1 Ws 205/12) und Schrifttum (vgl. Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 110 Rn. 4; Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl. 2013, § 110 Rn. 6; Euler, BeckOK Strafvollzug Bund, 8. Edition 2016, § 110 StVollzG Rn. 5; Arloth, StVollzG, 3. Aufl. 2011, § 110 Rn. 4), dass für die Anfechtung einer Ablösung vom offenen Vollzug und einer Verlegungsentscheidung auch nach deren Vollzug die Strafvollstreckungskammer zuständig ist, in deren Bezirk diejenige Justizvollzugsanstalt ihren Sitz hat, deren Leiter die Maßnahmen angeordnet hat.
  • OLG Celle, 22.12.2022 - 3 Ws 512/22

    Eingangspost; Postkontrolle; neue psychogene Stoffe; npS; neue psychoaktive

    Aus diesem Grund muss das erstinstanzliche Gericht in dem Beschluss nach § 115 StVollzG die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkte so vollständig wiedergegeben, dass eine hinreichende Überprüfung des Beschlusses im Rechtsbeschwerdeverfahren möglich ist (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 22. Juni 2012 - 1 Ws 205/12 [StrVollz] -, Nds. Rpfl.
  • OLG Celle, 19.10.2016 - 1 Ws 501/16

    Zuständigkeitsstreit in Strafvollzugssachen

    Weil § 83 VwGO unter anderem auf § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG Bezug nimmt, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, grundsätzlich bindend (OLG Celle, Beschluss vom 9. Juli 2013 - 1 Ws 230/13; OLG Celle, Beschluss vom 22. Juni 2012 -1 Ws 205/12, Nds. RPfl.
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