Weitere Entscheidung unten: OLG Zweibrücken, 01.08.2019

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 07.05.2019 - 1 Ws 209/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,45876
OLG Hamm, 07.05.2019 - 1 Ws 209/19 (https://dejure.org/2019,45876)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.05.2019 - 1 Ws 209/19 (https://dejure.org/2019,45876)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07. Mai 2019 - 1 Ws 209/19 (https://dejure.org/2019,45876)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Strafvollstreckung: zulässige Dauer von Organisationshaft

  • rechtsportal.de

    StGB § 63 ; StGB § 64
    Überführung in Maßregelvollzug innerhalb der Regelzeitspanne von drei Monaten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Dortmund - 62 StVK 9/19
  • OLG Hamm, 07.05.2019 - 1 Ws 209/19
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Brandenburg, 08.02.2000 - 2 Ws 337/99

    Zulässige Dauer von Organisationshaft

    Auszug aus OLG Hamm, 07.05.2019 - 1 Ws 209/19
    Ein Verurteilter darf nur während der Zeit in Organisationshaft gehalten werden, die der technischen Durchführung der Maßregelvollstreckung nach unverzüglicher Vollstreckungseinleitung durch die Vollstreckungsbehörde dient, die - gleichfalls unverzüglich - die für den Vollzug notwendigen Maßnahmen trifft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01 - OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2003 - 4 Ws 537+539/03 - OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.02.2000 - 2 Ws 337/99 -, jew. zit. n. juris).

    Vielmehr darf ein Abweichen (vgl. § 67 Abs. 2 und 3 StGB) nur vom Richter, aber nicht von der Vollstreckungsbehörde angeordnet werden (OLG Brandenburg, Beschluss vom 08. Februar 2000 zu 2 Ws 337/99, zitiert nach juris Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 25. November 2003 zu 4 Ws 537+539/03, zitiert nach juris Rn. 11).

    Angesichts dessen, dass der Vollzug einer Freiheitsentziehung, für die es keine gesetzliche Grundlage gibt, grundsätzlich verfassungswidrig ist, kann der Vollzug von Organisationshaft mangels zur Verfügung stehender Kapazitäten jedenfalls eine Abkehr von der Vollstreckungsreihenfolge nach § 67 Abs. 1 StGB nicht rechtfertigen, zumal es die Rechtspflicht der Verwaltung und des Haushaltsgesetzgebers in den Ländern ist, die praktische Vollstreckbarkeit von Strafurteilen sicherzustellen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 08. Februar 2000 zu 2 Ws 337/99, zitiert nach juris Rn. 22; OLG Hamm, Beschluss vom 25. November 2003 zu III-4 Ws 537+539/03, zitiert nach juris Rn. 15).

    Der Verurteilte hat einen Anspruch darauf, zeitnah nach Eintritt der Rechtskraft im Maßregelvollzug gemäß § 63 bzw. § 64 StGB untergebracht zu werden (OLG Brandenburg, Beschluss vom 08. Februar 2000 zu 2 Ws 337/99, zitiert nach juris Rn. 22; OLG Hamm, Beschluss vom 25. November 2003 zu III-4 Ws 537+539/03, zitiert nach juris Rn. 17).

    Diese Zeitspanne besteht solange, wie die Vollstreckungsbehörde benötigt, um unter Beachtung des in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebots einen vorhandenen Vollzugsplatz - gegebenenfalls auch in einem anderen Bundesland - zu lokalisieren und die Überführung des Verurteilten dorthin herbeizuführen (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005 zu 2 BvR 1019/01, zitiert nach juris Rn. 30, 34; OLG Brandenburg, Beschluss vom 08. Februar 2000 zu 2 Ws 337/99, zitiert nach juris Rn. 22).

    Diese hängt vielmehr von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005 zu 2 BvR 1019/01, zitiert nach juris Rn. 32; OLG Brandenburg, Beschluss vom 08. Februar 2000 zu 2 Ws 337/99, zitiert nach juris Rn. 22; OLG Hamm, Beschluss vom 25. November 2003 zu III-4 Ws 537+539/03, zitiert nach juris Rn. 18; OLG Celle, Beschluss vom 19. August 2002 zu 1 Ws 203/02, zitiert nach juris Rn. 22).

  • BVerfG, 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01

    Freiheit der Person (Vollstreckungsreihenfolge; Unterbringung in einer

    Auszug aus OLG Hamm, 07.05.2019 - 1 Ws 209/19
    Ein Verurteilter darf nur während der Zeit in Organisationshaft gehalten werden, die der technischen Durchführung der Maßregelvollstreckung nach unverzüglicher Vollstreckungseinleitung durch die Vollstreckungsbehörde dient, die - gleichfalls unverzüglich - die für den Vollzug notwendigen Maßnahmen trifft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01 - OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2003 - 4 Ws 537+539/03 - OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.02.2000 - 2 Ws 337/99 -, jew. zit. n. juris).

    Denn in Fällen tiefgreifender, aber nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe - z.B. wie hier des Freiheitsentzuges - hat der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des Gebots des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG trotz prozessualer Überholung ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, ob die gegen ihn bis zum 14. März 2019 vollzogene Organisationshaft rechtswidrig war (vgl. dazu BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005 zu 2 BvR 1019/01, zitiert nach juris Rn. 14, 15 m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 25. November 2003 zu 4 Ws 537+539/03, zitiert nach juris Rn. 7).

    Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Organisationshaft, also die Freiheitsentziehung in einer Justizvollzugsanstalt, die gegen einen rechtskräftig Verurteilten bis um Zeitpunkt seiner Überstellung in die zuständige Maßregelvollzugseinrichtung vorübergehend vollzogen wird (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005 zu 2 BvR 1019/01, zitiert nach juris Rn. 2), grundsätzlich als regelwidriges Institut der Freiheitsentziehung anzusehen ist (vgl. BVerfG, NStZ 1998, 77; Senat, Beschluss vom 14. August 2012 zu III-1 Ws 420/12), da sie einen Verstoß gegen die richterlich angeordnete Vollstreckungsreihenfolge nach § 67 Abs. 2 StGB darstellt.

    Diese Zeitspanne besteht solange, wie die Vollstreckungsbehörde benötigt, um unter Beachtung des in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebots einen vorhandenen Vollzugsplatz - gegebenenfalls auch in einem anderen Bundesland - zu lokalisieren und die Überführung des Verurteilten dorthin herbeizuführen (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005 zu 2 BvR 1019/01, zitiert nach juris Rn. 30, 34; OLG Brandenburg, Beschluss vom 08. Februar 2000 zu 2 Ws 337/99, zitiert nach juris Rn. 22).

    Diese hängt vielmehr von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005 zu 2 BvR 1019/01, zitiert nach juris Rn. 32; OLG Brandenburg, Beschluss vom 08. Februar 2000 zu 2 Ws 337/99, zitiert nach juris Rn. 22; OLG Hamm, Beschluss vom 25. November 2003 zu III-4 Ws 537+539/03, zitiert nach juris Rn. 18; OLG Celle, Beschluss vom 19. August 2002 zu 1 Ws 203/02, zitiert nach juris Rn. 22).

  • OLG Celle, 19.08.2002 - 1 Ws 203/02

    Zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Verurteilter; Dauer des

    Auszug aus OLG Hamm, 07.05.2019 - 1 Ws 209/19
    Diese hängt vielmehr von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005 zu 2 BvR 1019/01, zitiert nach juris Rn. 32; OLG Brandenburg, Beschluss vom 08. Februar 2000 zu 2 Ws 337/99, zitiert nach juris Rn. 22; OLG Hamm, Beschluss vom 25. November 2003 zu III-4 Ws 537+539/03, zitiert nach juris Rn. 18; OLG Celle, Beschluss vom 19. August 2002 zu 1 Ws 203/02, zitiert nach juris Rn. 22).
  • OLG Hamm, 14.08.2012 - 1 Ws 420/12

    Strafzeitberechnung; Anrechnung des Maßregelvollzugs; Bis zur Rechtskraft der

    Auszug aus OLG Hamm, 07.05.2019 - 1 Ws 209/19
    Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Organisationshaft, also die Freiheitsentziehung in einer Justizvollzugsanstalt, die gegen einen rechtskräftig Verurteilten bis um Zeitpunkt seiner Überstellung in die zuständige Maßregelvollzugseinrichtung vorübergehend vollzogen wird (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005 zu 2 BvR 1019/01, zitiert nach juris Rn. 2), grundsätzlich als regelwidriges Institut der Freiheitsentziehung anzusehen ist (vgl. BVerfG, NStZ 1998, 77; Senat, Beschluss vom 14. August 2012 zu III-1 Ws 420/12), da sie einen Verstoß gegen die richterlich angeordnete Vollstreckungsreihenfolge nach § 67 Abs. 2 StGB darstellt.
  • BVerfG, 18.06.1997 - 2 BvR 2422/96

    Verfassungswidrigkeit sog. organisationshaft im Zusammenhang mit dem

    Auszug aus OLG Hamm, 07.05.2019 - 1 Ws 209/19
    Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Organisationshaft, also die Freiheitsentziehung in einer Justizvollzugsanstalt, die gegen einen rechtskräftig Verurteilten bis um Zeitpunkt seiner Überstellung in die zuständige Maßregelvollzugseinrichtung vorübergehend vollzogen wird (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005 zu 2 BvR 1019/01, zitiert nach juris Rn. 2), grundsätzlich als regelwidriges Institut der Freiheitsentziehung anzusehen ist (vgl. BVerfG, NStZ 1998, 77; Senat, Beschluss vom 14. August 2012 zu III-1 Ws 420/12), da sie einen Verstoß gegen die richterlich angeordnete Vollstreckungsreihenfolge nach § 67 Abs. 2 StGB darstellt.
  • KG, 10.06.2020 - 5 Ws 93/20

    Zulässigkeit der "Organisationshaft"

    Die statthafte sofortige Beschwerde (§ 462 Abs. 3 Satz 1 i. V. mit § 458 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung) ist zulässig (kritisch zum Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde und [wohl] bejahend das Rechtsmittel der [einfachen] Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO: OLG Hamm, Beschluss vom 7. Mai 2019 - III-1 Ws 209/19 -, juris Rdnr. 8 f.), insbesondere fristgerecht (§ 311 Abs. 2 StPO) erhoben.

    Dass es für die "Organisationshaft" als solche keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 3 i. V. mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG gibt (vgl. OLG Hamm, Beschlüsse vom 7. Mai 2019 - III-1 Ws 209/19 -, juris Rdnr. 11, und 25. November 2003 - 4 Ws 537/03, 4 Ws 569/03 -, juris Rdnrn. 11, 16; OLG Celle, Beschluss vom 19. August 2002 - 1 Ws 203/02 -, juris Rdnr. 21; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 2 Ws 337/99 -, juris Rdnr. 13), steht dem nicht entgegen.

    c) Die Dauer einer zulässigen "Organisationshaft" ist nicht generell, sondern im Einzelfall zu bestimmen (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005, a. a. O., juris Rdnr. 36; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Juni 2019 - 3 Ws 258/19 -, juris Rdnr. 2; OLG Hamm, Beschlüsse vom 7. Mai 2019, a. a. O., juris Rdnr. 12, und 25. November 2003, a. a. O., juris Rdnr. 18; OLG Celle, a. a. O., juris Rdnr. 22; Brandenburgisches OLG, Beschlüsse vom 2. März 2000 - 2 Ws 24/00 -, juris Rdnr. 7, und 8. Februar 2000, a. a. O., Rdnr. 22).

    Eine solche gesetzeswidrige und dem zu vollstreckenden Urteil widersprechende Umkehrung der Vollstreckungsreihenfolge liegt dann vor, wenn die Vollstreckungsbehörde in Umsetzung des gerichtlichen Rechtsfolgenausspruchs nicht unverzüglich - unter Beachtung des auch sonst in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebotes - die Überstellung des Verurteilten in den Maßregelvollzug einleitet und herbeiführt (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rdnr. 30; OLG Karlsruhe, a. a. O., juris Rdnr. 2; OLG Hamm, Beschlüsse vom 7. Mai 2019, a. a. O., juris Rdnr. 12, und 25. November 2003, a. a. O., juris Rdnr. 17; OLG Celle, a. a. O., juris Rdnr. 23; Brandenburgisches OLG, Beschlüsse vom 2. März 2000, a. a. O., juris Rdnr. 7, und 8. Februar 2000, a. a. O., juris Rdnr. 22).

    Soweit das Landgericht zwar von einer Einzelfallprüfung der zulässigen Dauer ausgegangen ist, dann jedoch für den Regelfall - sofern nicht besondere Umstände vorlägen - eine Frist von nicht mehr als sechs Wochen ab Rechtskraft des Urteils als zulässig benannt hat (so auch - allerdings letztlich offen gelassen - OLG Hamm, Beschluss vom 7. Mai 2019, a. a. O., juris Rdnr 12 f.), vermag der Senat dem wegen der für jeden Einzelfall gesondert vorzunehmenden Prüfung, der die Festlegung einer "festen" Frist zuwiderliefe, nicht zu folgen.

    Es ist jedoch verfassungsrechtlich geboten, dass die Vollstreckungsbehörden auf den konkreten, von der Rechtskraft des jeweiligen Urteils abhängigen Behandlungsbedarf unverzüglich reagieren und in beschleunigter Weise die Überstellung des Verurteilten in eine geeignete Einrichtung, welche sich unter Umständen auch außerhalb des jeweiligen Bundeslandes befinden kann, herbeiführen (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rdnr. 34; OLG Karlsruhe, a. a. O., juris Rdnr. 2 f.; OLG Hamm, Beschlüsse vom 7. Mai 2019, a. a. O., juris Rdnr. 12, und 25. November 2003, a. a. O., juris Rdnr. 17 f.; OLG Celle, a. a. O., juris Rdnr. 23; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 8. Februar 2000, a. a. O., juris Rdnr. 22; OLG Dresden NStZ 1993, 511 f.).

    Unabhängig von dieser Verpflichtung der Vollstreckungsbehörde besteht für die Exekutive (und den Haushaltsgesetzgeber) die Rechtspflicht, die zur Durchführung eines eindeutigen Gesetzesbefehls erforderlichen Mittel bereitzuhalten, d. h. die zur Vollstreckung eines Urteilsspruchs erforderlichen Einrichtungen bereitzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1979 - 2 StR 743/78 -, juris Rdnr. 9 = BGHSt 28, 327 ff. [betreffend die Anordnung einer Behandlung nach § 64 StGB]; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005, a. a. O., juris Rdnr. 33; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Mai 2019, a. a. O., juris Rdnr. 11; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 8. Februar 2000, a. a. O., juris Rdnr. 22).

    dd) Erhält die Vollstreckungsbehörde Kenntnis davon, dass - gegebenenfalls in einem anderen Bundesland - ein Therapieplatz für den Verurteilten derzeit nicht oder nicht binnen kurzer Zeit zur Verfügung steht, genügt das Abwarten des Freiwerdens eines Therapieplatzes nicht der gebotenen beschleunigten Herbeiführung der Überführung in den Maßregelvollzug (vgl. [jeweils zur Frist zwischen Kenntnis und [[voraussichtlichem]] Aufnahmetermin] OLG Karlsruhe, a. a. O., juris Rdnr. 3 [knapp zweieinhalb Monate]; OLG Hamm, Beschlüsse vom 7. Mai 2019, a. a. O., juris Rdnr. 15 [gut fünf Wochen], und 25. November 2003, a. a. O., juris Rdnr. 18 f. [etwa sechs Wochen]; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 8. Februar 2000, a. a. O., juris Rdnrn. 3, 10 [nicht absehbare Zeit - voraussichtlich mehr als drei Monate]).

    Für die Fortdauer der "Organisationshaft" über die - wie vorstehend dargelegt - aus rechtlichen und beachtlichen tatsächlichen, insbesondere (verwaltungs-)technischen (s. dazu auch OLG Hamm, Beschluss vom 7. Mai 2019, a. a. O., juris Rdnr. 12) Gründen erforderliche und deshalb zulässige Zeitspanne hinaus sind die genannten Belange aber rechtlich außer Betracht zu lassen (vgl. OLG Hamm, a. a. O., juris Rdnrn. 12 f., 15; Brandenburgisches OLG, a. a. O., juris Rdnr. 18 f.).

  • OLG Bremen, 29.11.2022 - 1 Ws 136/22

    Rechtsverletzung durch überlange Organisationshaft und Voraussetzungen für eine

    Die mit der Organisationshaft verbundene Problematik der Vollstreckungsreihenfolge berührt damit die durch Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit der Person (siehe BVerfG, a.a.O., juris Rn. 23; so auch KG Berlin, a.a.O.; OLG Frankfurt, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2019 - III-1 Ws 209/19, juris Rn. 10).

    Die zulässige Zeitspanne einer noch vertretbaren Organisationsfrist kann nur konkret im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der Bemühungen der Strafvollstreckungsbehörde um eine beschleunigte Unterbringung des Verurteilten im Maßregelvollzug bestimmt werden (siehe BVerfG, a.a.O., juris Rn. 32; KG Berlin, Beschluss vom 10.06.2020 - 5 Ws 93/20, juris Rn. 13 und 20, 0LGSt StGB § 67 Nr. 17; OLG Düsseldorf, a.a.O., juris Rn. 8; OLG Frankfurt, a.a.O., juris Rn. 75; OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2003 - 4 Ws 537/03 und 4 Ws 569/03, juris Rn. 18, NStZ-RR 2004, 381; Beschluss vom 07.05.2019 - 1 Ws 209/19, juris Rn. 12; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2021 - 3 Ws 258/19, juris Rn. 2, RuP 2019, 244).

    Auch wenn keine Pflicht besteht, jederzeit und insbesondere bereits zum Zeitpunkt des im Einzelfall nicht vorhersehbaren Vollstreckungsbeginns einen Behandlungsplatz zur Verfügung stellen zu können, trifft den Staat und namentlich die Justizbehörden bzw. die nach Landesrecht für die Maßregelvollzugseinrichtungen zuständigen Behörden aber aufgrund des für den Vollzug von Organisationshaft geltenden Gebots größtmöglicher Beschleunigung eine Verpflichtung, eine dem Bedarf entsprechende Kapazität an Behandlungsplätzen vorzuhalten (siehe allgemein BGH, Urteil vom 21.03.1979 - 2 StR 743/78, juris Rn. 9, BGHSt 28, 327; KG Berlin, Beschluss vom 10.06.2020 - 5 Ws 93/20, juris Rn. 17, OLGSt StGB § 67 Nr. 17; OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2003 - 4 Ws 537/03 und 4 Ws 569/03, juris Rn. 15, NStZ-RR 2004, 381; Beschluss vom 07.05.2019 - 1 Ws 209/19, juris Rn. 11; LG Rottweil, Beschluss vom 02.06.2021 - 1 StVK 26/21, juris Rn. 21); dieser Pflicht wird nicht genügt, wenn die Verfügbarkeit von Plätzen im Maßregelvollzug generell von Erfordernissen einer Wartezeit in der Organisationshaft abhängig gemacht wird.

  • OLG Düsseldorf, 18.03.2021 - 2 Ws 37/21

    Organisationshaft: Rechtmittel gegen die weitere Vollstreckung; Interesse an der

    Da die prozessuale Überholung nach Einlegung der Beschwerde eingetreten ist, war sie - wie geschehen - für erledigt zu erklären (vgl. Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., Vor § 296 Rn. 17 m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Mai 2019, III-1 Ws 209/19, juris).

    Denn in Fällen tiefgreifender, aber nicht mehr fortwirkender Grundrechtseingriffe - beispielsweise wie hier des Freiheitsentzuges - hat der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des Gebots des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG trotz prozessualer Überholung ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, ob die gegen ihn vollzogene Organisationshaft rechtswidrig war (BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. September 2005, 2 BvR 1019/01, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Mai 2019, III-1 Ws 209/19, juris).

    Soweit des Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 7. Mai 2019, III-1 Ws 209/19, Rn. 15, juris) und ihm folgend verschiedene Landgerichte (LG Offenburg, Beschluss vom 3. Juni 2019, 7 StVK 353/19, juris; LG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 15. Januar 2020, 50 StVK 280/19, juris; LG Stade, Beschluss vom 8. Mai 2020, 14a StVK 153/20, juris) die Auffassung vertreten, das bloße Zuwarten auf einen freiwerdenden Therapieplatz stelle sich als unzulässig vollzogene Organisationshaft dar, vermag der Senat dem nicht zu folgen, soweit es sich um eine angemessene Zeit des Zuwartens handelt.

  • OLG Braunschweig, 04.09.2020 - 1 Ws 205/20

    Unzulässige Vollstreckung von Organisationshaft; Unterbrechung der

    Die Organisationshaft - d.h. die Freiheitsentziehung in einer Justizvollzugsanstalt, die gegen einen rechtkräftig Verurteilten bis zum Zeitpunkt seiner Überstellung in die zuständige Maßregelvollzugseinrichtung vorübergehend vollzogen wird (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005 - 2 BvR 1019/01, Rn. 2, juris) - stellt deshalb grundsätzlich einen Verstoß gegen die richterlich angeordnete Vollstreckungsreihenfolge dar und ist als regelwidriges Institut der Freiheitsentziehung anzusehen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Juni 1997 - 2 BvR 2422/96, Rn. 10, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Mai 2019 - III-1 Ws 209/19, Rn. 11, juris).

    Weil indes aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen eine zeitliche Verzögerung bei der Vollstreckung einer durch Strafurteil angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB in der Regel unvermeidbar ist, liegt dann noch keine - gesetzeswidrige und dem zu vollstreckenden Urteil widersprechende - Umkehrung der Vollstreckungsreihenfolge vor, wenn eine verurteilte Person sich für diejenige kurze Zeitspanne in "Organisationshaft" befindet, welche die Vollstreckungsbehörde nach Rechtskraft der erfolgten Anordnung unter Berücksichtigung des in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebotes benötigt, um einen vorhandenen Vollzugsplatz - gegebenenfalls auch in einem anderen Bundesland - zu lokalisieren und den Verurteilten dorthin zu überführen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 26. September 2005 - 2 BvR 1019/01, Rn. 30, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Mai 2019 - III-1 Ws 209/19, Rn. 12, juris; OLG Celle, a.a.O., Rn. 23; Brandenburgisches Oberlandesgericht, a.a.O., Rn. 21 f.).

  • OLG Hamm, 05.03.2024 - 3 Ws 65/24

    Vorführung des Untergebrachten über eine JVA, Organisations- und

    Jedoch weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die obergerichtliche Rechtsprechung betreffend die sogenannte Organisationshaft nach Rechtskraft der Entscheidung über eine Maßregelunterbringung eine solche grundsätzlich - in engen zeitlichen Grenzen - nicht für unzulässig erachtet (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 19. August 2002 - 1 Ws 203/02 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Mai 2019 - III-1 Ws 209/19 -, juris).
  • OLG Bamberg, 07.11.2022 - 1 Ws 629/22

    Rechtmäßigkeit der Organisationshaft - Anspruch auf zeitnahe Unterbringung im

    Die nach §§ 462 Abs. 1, Abs. 3, 458 StPO statthafte (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 07.05.2019 - 1 Ws 209/19 bei juris = BeckRS 2019, 39077) sowie form- und fristgerecht eingelegte (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 1, Abs. 2 StPO) sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat lediglich insoweit Erfolg, dass nach der Aufnahme des Verurteilten in den Maßregelvollzug am 27.09.2022 nunmehr festzustellen ist, dass die Organisationshaft bis 26.09.2022 rechtswidrig war und sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Anordnung der Unterbrechung der Organisationshaft mit der Aufnahme des Verurteilen in den Maßregelvollzug erledigt hat.

    Die obergerichtliche Rechtsprechung geht hierbei - ungeachtet der notwendigen Betrachtung des Einzelfalles - teilweise sogar davon aus, dass der weitere Vollzug der Organisationshaft im Regelfall nur innerhalb einer Zeitspanne von nicht mehr als sechs Wochen ab Eintritt der Rechtskraft als zulässig anzusehen ist, innerhalb derer ein geeigneter Therapieplatz gefunden, die Überführung des Verurteilten in den Maßregelvollzug herbeizuführen und damit der Vollzug der Organisationshaft zu beenden ist (OLG Hamm Beschluss vom 07.05.2019 - III- 1 Ws 209/19 bei juris).

  • OLG Bremen, 07.09.2023 - 1 Ws 89/23

    Zur Abwägung mit den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit als Voraussetzung

    Auch wenn keine Pflicht besteht, jederzeit und insbesondere bereits zum Zeitpunkt des im Einzelfall nicht vorhersehbaren Vollstreckungsbeginns einen Behandlungsplatz zur Verfügung stellen zu können, trifft den Staat und namentlich die Justizbehörden bzw. die nach Landesrecht für die Maßregelvollzugseinrichtungen zuständigen Behörden aber aufgrund des für den Vollzug von Organisationshaft geltenden Gebots größtmöglicher Beschleunigung eine Verpflichtung, eine dem Bedarf entsprechende Kapazität an Behandlungsplätzen vorzuhalten (siehe allgemein BGH, Urteil vom 21.03.1979 - 2 StR 743/78, juris Rn. 9, BGHSt 28, 327 ; KG Berlin, Beschluss vom 10.06.2020 - 5 Ws 93/20, juris Rn. 17, OLGSt StGB § 67 Nr. 17; OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2003 - 4 Ws 537/03 und 4 Ws 569/03, juris Rn. 15, NStZ-RR 2004, 381 ; Beschluss vom 07.05.2019 - 1 Ws 209/19, juris Rn. 11; LG Rottweil, Beschluss vom 02.06.2021 - 1 StVK 26/21, juris Rn. 21; siehe auch die Rspr. des Senats, a.a.O., juris Rn. 13).
  • OLG Düsseldorf, 02.02.2023 - 1 Ws 97/22

    Freilassung des Verurteilten wegen fehlendem Therapieplatz; Freilassung des

    Steht ein solcher Platz nicht zur Verfügung, muss der Verurteilte freigelassen werden (BVerfG, a.a.O. m.w.N.; vgl. auch OLG Hamm, Beschlüsse vom 25. November 2003 - 4 Ws 537/03, 4 Ws 569/03 und vom 7. Mai 2019 - III- 1 Ws 209/19 m.w.N.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. September 2020 - 1 Ws 357/20 m.w.N. ).
  • OLG Oldenburg, 09.03.2021 - 1 Ws 44/21

    Feststellungsinteresse nach prozessualer Überholung; Überprüfung der

    Der Verurteilte hat nach Erledigung seines ursprünglichen Antrages infolge der zwischenzeitlichen Verlegung in den Maßregelvollzug unter Berücksichtigung des Gebots effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG trotz prozessualer Überholung ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung, ob die gegen ihn vollzogene Organisationshaft rechtswidrig war (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. September 2005 - 2 BvR 1019/01 für die Verfassungsbeschwerde; OLG Hamm, Beschluss vom 07. Mai 2019 - III-1 Ws 209/19 m.w.N.; jeweils zitiert nach juris).
  • LG Wuppertal, 17.07.2023 - 21 StVK 736/23

    Zulässigkeit von Organisationshaft, zulässige Dauer von Organisationshaft

    Die Zeit, während derer die Vollstreckungsbehörde lediglich noch in erzwungener Untätigkeit auf das Freiwerden eines - auch nur vage in Aussicht gestellten - Vollzugsplatzes wartet, fällt nicht unter die zur Organisation der Überstellung in die gerichtlich angeordnete Maßregelunterbringung unerlässliche Zeitspanne (OLG Braunschweig, Beschl. v. 04.09.2020, 1 Ws 205/20, juris Rn. 23 m.w.N.; ähnlich OLG Hamm, Beschl. v. 07.05.2019, III-1 Ws 209/19, juris Rn. 15).
  • OLG Oldenburg, 18.09.2020 - 1 Ws 357/20

    Frist für Vollzugsplatz nach rechtskräftigem Urteil; Zulässige Dauer der

  • OLG Naumburg, 24.05.2023 - 1 Ws 154/23

    Maßregelvollzug: Dauer der Organisationshaft

  • OLG Stuttgart, 18.04.2023 - 4 Ws 137/23

    Strafvollstreckung: Zulässigkeit des Vollzugs von

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Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 01.08.2019 - 1 Ws 209/19.Vollz, 1 Ws 209/19 Vollz   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,25140
OLG Zweibrücken, 01.08.2019 - 1 Ws 209/19.Vollz, 1 Ws 209/19 Vollz (https://dejure.org/2019,25140)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 01.08.2019 - 1 Ws 209/19.Vollz, 1 Ws 209/19 Vollz (https://dejure.org/2019,25140)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 01. August 2019 - 1 Ws 209/19.Vollz, 1 Ws 209/19 Vollz (https://dejure.org/2019,25140)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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