Rechtsprechung
   OLG Hamm, 25.06.2013 - III-1 Ws 216/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,17383
OLG Hamm, 25.06.2013 - III-1 Ws 216/13 (https://dejure.org/2013,17383)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.06.2013 - III-1 Ws 216/13 (https://dejure.org/2013,17383)
OLG Hamm, Entscheidung vom 25. Juni 2013 - III-1 Ws 216/13 (https://dejure.org/2013,17383)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,17383) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 56b; StGB § 56f
    Auflage der Schadenswiedergutmachung; Bewährung; Widerruf; Versterben des Opfers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 2695
  • StV 2014, 100
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamburg, 08.01.2004 - 2 Ws 344/03

    Strafaussetzung: Kein Bewährungswiderruf bei unzulässiger Auflage einer

    Auszug aus OLG Hamm, 25.06.2013 - 1 Ws 216/13
    Ihre Rechtmäßigkeit ist - soweit keine Beschwerdeentscheidung ergangen ist - im Rahmen eines späteren Widerrufsverfahrens von Amts wegen zu prüfen, da auf eine unzulässige Anordnung ein Widerruf nicht gestützt werden darf (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 08.01.2004 - 2 Ws 344/03 -, BeckRS 2004, 30336850).
  • OLG Hamm, 05.11.1996 - 2 Ws 442/96
    Auszug aus OLG Hamm, 25.06.2013 - 1 Ws 216/13
    Dementsprechend ist es als unzulässig bewertet worden, Zahlungen an einen allenfalls lediglich mittelbar Geschädigten anzuordnen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 05.11.1996, 2 Ws 442/96, NStZ 1997, 237, Unzulässigkeit der Zahlungsauflage zugunsten einer Versicherung, die auf den durch eine Brandstiftung entstandenen Gebäudeschaden Ausgleichsleistungen erbracht hatte) oder unter Mittätern einen Gesamtschuldnerausgleich nach erfolgter Schadensersatzleistung eines Mittäters aufzuerlegen (vgl. OLG Hamburg, a.a.O.), und zwar ungeachtet eines eventuellen auf diesen erfolgten gesetzlichen Forderungsüberganges gemäß § 426 Abs. 2 BGB.
  • LG Dortmund, 25.06.2010 - 36 KLs 50/09

    Milderung des Straframens bei einem besonders schweren Raub aufgrund eines

    Auszug aus OLG Hamm, 25.06.2013 - 1 Ws 216/13
    Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts Dortmund vom 25. Juni 2010 - 36 KLs 190 Js 206/09 (50/09) - wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
  • LG Essen, 16.07.2018 - 32 KLs 3/17

    Widerruf, Bewährung, Auflage, Schadenswiedergutmachung, Insolvenzverfahren,

    aa) Die Kammer hat in diesem Zusammenhang nicht verkannt, dass eine Auflage zur Schadenswiedergutmachung grundsätzlich als Ausgleich beim unmittelbar geschädigten Tatopfer - hier bezogen auf die Taten der Beitragsvorenthaltung gem. § 266a StGB und Steuerhinterziehung gem. § 370 AO bei den Sozialversicherungsträgern bzw. dem Steuerfiskus - anzuordnen ist (vgl. OLG Hamm, 1. Strafsenat, NJW 2013, 2695).

    Anders als im Falle einer Zahlungsauflage an eine Versicherung (vgl. OLG Hamm, 2. Strafsenat, NStZ 1997, 237) oder an den Zessionar bzw. Erben einer Schadensersatzforderung (vgl. OLG Hamm, 1. Strafsenat, NJW 2013, 2695) dient die Auflage hierbei gerade nicht der Erfüllung eines zivilrechtlichen Anspruchs gegenüber einer bloß mittelbar geschädigten Person, sondern soll die Erfüllung von Ansprüchen der unmittelbar Geschädigten unter Berücksichtigung der insolvenzrechtlichen Besonderheiten des Falles erst ermöglichen.

  • OLG Brandenburg, 25.11.2019 - 1 Ws 176/19
    Der Antrag muss es dem zur Entscheidung berufenen Gericht deshalb ermöglichen, allein aufgrund seines Inhalts und ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten sowie etwa vorhandener Beiakten oder Beistücke oder Anlagen eine dahingehende Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen, ob er in zulässiger Weise gestellt worden und ob nach dem Vorbringen des Antragstellers ein für die Erhebung der öffentlichen Klage hinreichender Tatverdacht gegeben ist (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Karlsruhe, Die Justiz 2001, S. 166 f., ständige Senatsrechtsprechung; statt vieler: Senatsbeschluss vom 3. März 2014, 1 Ws 216/13 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 17.11.2021 - 1 Ws 128/21

    Unzulässigkeit eines Klageerzwingungsantrags eines sog. Verschwörungstheoretikers

    Der Antrag muss es dem zur Entscheidung berufenen Gericht deshalb ermöglichen, allein aufgrund seines Inhalts und ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten sowie etwa vorhandene Beiakten oder Beistücke oder Anlagen eine dahingehende Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen, ob er in zulässiger Weise gestellt worden und ob nach dem Vorbringen des Antragstellers ein für die Erhebung der öffentlichen Klage hinreichender Tatverdacht gegeben ist (vgl. OLG Karlsruhe, Die Justiz 2001, S. 166 f., ständige Senatsrechtsprechung; statt vieler: Senatsbeschluss vom 20. September 2018, 1 Ws 146/18; Senatsbeschluss vom 3. März 2014, 1 Ws 216/13 m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht